Die Grundversicherung zahlt Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen, dazu Prävention, Mutterschaft und Unfälle ohne Unfallversicherung (Art. 25–31 KVG). Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein und im Leistungskatalog stehen. Andere Kosten darf die Kasse nicht übernehmen. Du trägst Franchise und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt die Leistungen nach Art. 25–31 KVG; andere Kosten darf die Kasse nicht übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG).
- Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
- Erwachsene tragen die gewählte Franchise und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr, im Spital zusätzlich CHF 15 pro Tag (Art. 64 KVG, Art. 103 und 104 KVV).
- Leistungen bei Mutterschaft sind von Franchise und Selbstbehalt befreit (Art. 64 Abs. 7 KVG).
- Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; Unterschiede gibt es nur in Zusatzversicherungen.
- Die Grundregel: Leistungskatalog statt Einzelfallentscheid
- Unter welchen Bedingungen zahlt die Krankenkasse?
- Was trägst du selbst? Franchise, Selbstbehalt, Spitalbeitrag
- Leistungen von A bis Z nach Bereichen
- Was zahlt die Grundversicherung nicht?
- Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlen will?
- Womit anfangen?
- Alle Artikel: Was zahlt die Krankenkasse?
- Häufige Fragen
- Quellen
Die Grundregel: Leistungskatalog statt Einzelfallentscheid
Die Grundversicherung zahlt nicht alles, was medizinisch sinnvoll erscheint, sondern was das Gesetz vorsieht. Sie übernimmt die Kosten für Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), dazu bestimmte Massnahmen der Prävention, Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen ohne Unfallversicherung, Mutterschaft und beim straflosen Schwangerschaftsabbruch (Art. 26–31 KVG). Andere Kosten darf die Kasse in der Grundversicherung nicht übernehmen, auch nicht aus Kulanz (Art. 34 Abs. 1 KVG).
Welche Leistung im Einzelnen gedeckt ist, steht im Leistungskatalog: im KVG, in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und in den Listen des Bundes. Die wichtigsten Listen sind die Spezialitätenliste für Medikamente, die Analysenliste für Laboruntersuchungen und die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) für Hilfsmittel wie Brillengläser, Milchpumpen oder Verbandmaterial. Zusätzlich muss jede Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien, Art. 32 Abs. 1 KVG).
Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich. Ob Brille, Physiotherapie oder Reha: In der Grundversicherung gibt es keine «grosszügigere» Kasse. Unterschiede entstehen erst in der Zusatzversicherung, deren Leistungen der Vertrag festlegt.
Die Themenwelt ist so aufgebaut: Zuerst die Regeln, die für alle Leistungen gelten, dann die 41 Leistungsseiten nach Bereichen, zum Schluss, was du tun kannst, wenn die Kasse nicht zahlt. Jede Leistungsseite folgt derselben Vorlage: was die Grundversicherung zahlt, was eine Zusatzversicherung typischerweise ergänzt, welche Bedingungen gelten und eine Beispielrechnung.
Unter welchen Bedingungen zahlt die Krankenkasse?
Eine Leistung im Katalog allein genügt nicht. Die Kasse zahlt, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
- Zugelassene Leistungserbringer. Die Behandlung erbringt eine Person oder Institution, die zur Grundversicherung zugelassen ist, etwa Ärztinnen, Chiropraktoren, Spitäler auf der Spitalliste oder Physiotherapeutinnen, die auf ärztliche Anordnung arbeiten (Art. 35 Abs. 2 KVG). Osteopathinnen gehören nicht dazu. Was «anerkannt» bei Therapeuten in Grund- und Zusatzversicherung bedeutet, erklärt Krankenkassen-anerkannte Therapeuten.
- Anordnung oder Verordnung, wo verlangt. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung, Podologie und psychologische Psychotherapie zahlt die Kasse nur auf ärztliche Anordnung, oft mit einer Höchstzahl von Sitzungen pro Anordnung. Medikamente, Analysen und Hilfsmittel brauchen eine Verordnung.
- Kostengutsprache, wo vorgeschrieben. Für bestimmte Leistungen muss die Kasse vorher zustimmen, etwa für Medikamente ausserhalb der Zulassung, bestimmte Zahnbehandlungen oder Therapien über eine Sitzungsgrenze hinaus. Wann das gilt und wie schnell die Kasse entscheiden muss, steht in Kostengutsprache: wann die Krankenkasse sie verlangt.
- Das Reglement deines Modells. Im Standardmodell wählst du Ärztin und Therapeut frei (Art. 41 Abs. 1 KVG). Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell zahlt die Kasse viele Leistungen nur, wenn deine Anlaufstelle dich zuweist (Art. 41 Abs. 4 KVG).
Ist ein anderer Versicherer zuständig, zahlt er zuerst: nach einem Unfall mit UVG-Deckung die Unfallversicherung, bei anerkannten Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr die Invalidenversicherung, bei Hörgeräten IV oder AHV. Die Krankenkasse springt nur ein, wo keine andere Versicherung zahlt.
Was trägst du selbst? Franchise, Selbstbehalt, Spitalbeitrag
Auch wenn die Kasse eine Leistung übernimmt, beteiligst du dich an den Kosten (Art. 64 KVG). Erwachsene zahlen zuerst die gewählte Franchise von CHF 300 bis CHF 2'500 (Art. 93 Abs. 1 KVV), danach 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV). Für Kinder gibt es keine Franchise, und der Selbstbehalt ist auf CHF 350 begrenzt (Art. 64 Abs. 4 KVG). Im Spital kommt ein Beitrag von CHF 15 pro Tag dazu; Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft zahlen ihn nicht (Art. 104 KVV).
Zwei Ausnahmen musst du kennen. Leistungen bei Mutterschaft, ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt, sind von Franchise und Selbstbehalt befreit (Art. 64 Abs. 7 KVG). Und bestimmte Präventionsleistungen in kantonalen Programmen, etwa das Mammografie-Screening, sind von der Franchise ausgenommen; der Selbstbehalt bleibt (Art. 64 Abs. 6 KVG). Die Kostenbeteiligung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Beispiel mit angenommenen Werten.
Welche Franchise bei deinen erwarteten Kosten günstiger ist, rechnet der Franchise-Rechner mit den Prämien deiner Gemeinde.
Leistungen von A bis Z nach Bereichen
Jeder Eintrag nennt die Kernaussage in einem Satz. Die Details, die Rechtsgrundlage und eine Beispielrechnung stehen auf der verlinkten Leistungsseite. Für Zusatzversicherungen gilt überall: Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Therapien auf ärztliche Anordnung
- Physiotherapie: gedeckt auf ärztliche Anordnung bei zugelassenen Physiotherapeutinnen, höchstens neun Sitzungen pro Anordnung; nach 36 Sitzungen prüft der Vertrauensarzt (Art. 5 KLV).
- Lymphdrainage: gedeckt als lymphologische Physiotherapie, mit denselben Regeln wie die Physiotherapie.
- Massage: nur als Teil einer ärztlich angeordneten Physiotherapie; Massagen bei medizinischen Masseurinnen zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.
- Ergotherapie: gedeckt auf Anordnung, etwa bei körperlichen Erkrankungen oder zur Sturzabklärung ab 65, höchstens neun Sitzungen pro Anordnung.
- Logopädie: gedeckt auf Anordnung, wenn die Störung eine neurologische oder phoniatrische Ursache hat, höchstens zwölf Sitzungen pro Anordnung.
- Psychotherapie: bei Psychiaterinnen direkt, bei psychologischen Psychotherapeuten auf ärztliche Anordnung, höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung.
- Ernährungsberatung: gedeckt auf Anordnung bei bestimmten Krankheiten wie Adipositas ab BMI 30, höchstens 6 Sitzungen pro Anordnung.
- Podologie: nur bei Diabetes mit Risiko für ein diabetisches Fusssyndrom, 4 oder 6 Sitzungen pro Kalenderjahr.
- Chiropraktik: gedeckt, im Standardmodell ohne Überweisung, weil Chiropraktoren selbst Leistungserbringer sind.
- Osteopathie: nicht gedeckt, auch nicht mit Verordnung; höchstens eine ambulante Zusatzversicherung zahlt einen Teil.
- Anerkannte Therapeuten: was die Zulassung in der Grundversicherung und die Anerkennung durch deine Zusatzversicherung unterscheidet.
Komplementärmedizin
- Komplementärmedizin: fünf Methoden sind gedeckt, wenn eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis behandelt: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der TCM, klassische Homöopathie und Phytotherapie (Art. 4b KLV).
- Akupunktur: nur bei Ärztinnen mit dem entsprechenden Fähigkeitsausweis; bei nichtärztlichen Therapeutinnen höchstens über eine Zusatzversicherung.
Zähne und Augen
- Zahnarzt: nur in Ausnahmefällen wie schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schweren Allgemeinerkrankungen (Art. 31 KVG); Kontrollen, Karies und Kronen nicht.
- Dentalhygiene: nicht gedeckt; nur eine Zahnversicherung zahlt daran.
- Zahnspange: die übliche Zahnspange nicht; bei anerkannten Geburtsgebrechen zahlt bis 20 die IV, danach die Grundversicherung.
- Brille: nur für Kinder bis 18, höchstens CHF 180.67 pro Jahr, mit augenärztlichem Rezept (Art. 24 KLV); Erwachsene nur in medizinischen Sonderfällen.
- Augenlasern: in der Regel nicht; nur in einem eng umschriebenen Sonderfall mit Gutsprache.
Schwangerschaft, Geburt und Verhütung
- Hebamme: gedeckt in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, ohne Franchise und Selbstbehalt, mit bis zu 10 Hausbesuchen nach der Geburt, beim ersten Kind bis zu 16.
- Geburtsvorbereitung: CHF 150 an einen Kurs oder ein Beratungsgespräch mit der Hebamme (Art. 14 KLV).
- Stillberatung: drei Sitzungen, ohne Franchise und Selbstbehalt (Art. 15 KLV).
- Milchpumpe: nur mit ärztlicher Verordnung und medizinischem Grund aus der MiGeL, als Miete oder Kauf bis zu festen Höchstbeträgen.
- Schwangerschaftsabbruch: ein strafloser Abbruch ist gedeckt wie eine Behandlung bei Krankheit (Art. 30 KVG), mit Franchise und Selbstbehalt.
- Verhütung: Pille, Spirale und andere Verhütungsmittel sind nicht gedeckt.
- Sterilisation und Vasektomie: nur in engen medizinischen Fällen, sonst trägst du die Kosten selbst.
Vorsorge und Prävention
- Vorsorgeuntersuchungen: kein allgemeiner Check-up; gedeckt ist nur die Vorsorge, die die KLV aufzählt.
- Mammografie: ab 50 alle zwei Jahre im Früherkennungsprogramm ohne Franchise, bei erhöhtem Risiko oder Verdacht in jedem Alter.
- Darmspiegelung: als Vorsorge zwischen 50 und 74 alle 10 Jahre, dazu nach positivem Stuhltest und bei Beschwerden.
- Impfungen: die Impfungen aus Art. 12a KLV, wenn sie nach dem BAG-Referenzdokument für dich angezeigt sind; Reiseimpfungen nicht.
- Zweitmeinung: eine medizinisch begründete Zweitmeinung ist eine normale Konsultation; im Sparmodell nur mit Zuweisung.
Medikamente und Kostengutsprache
- Abnehmspritze: nur unter strengen Bedingungen, mit Kostengutsprache, BMI-Grenzen und höchstens 3 Jahre.
- Kostengutsprache: wann die Kasse vorher zustimmen muss und wie du das Gesuch stellst.
Pflege, Rehabilitation und Hilfsmittel
- Spitex: feste Beiträge pro Stunde an Abklärung, Behandlungspflege und Grundpflege; Haushalt und Betreuung nicht.
- Haushaltshilfe: nicht gedeckt, auch nicht nach Operation oder Geburt; höchstens Zusatzversicherung oder Ergänzungsleistungen.
- Rehabilitation: ärztlich angeordnete medizinische Reha ambulant oder stationär, stationär in einer Klinik auf der Spitalliste.
- Kur: an ärztlich angeordnete Badekuren CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage im Jahr; Erholungskuren nicht.
- Rollator und Hilfsmittel: gedeckt ist nur, was in der MiGeL steht; den Rollator gibt die IV leihweise ab.
- Hörgerät: zuerst zahlen IV, AHV oder Unfallversicherung eine Pauschale, die Grundversicherung nur, wenn keine zuständig ist.
- Fitness: kein Fitnessabo; gedeckt ist nur die verordnete medizinische Trainingstherapie bei der Physiotherapeutin.
Transport und Ausland
- Krankentransport und Rettung: 50 % an medizinisch nötige Transporte, höchstens CHF 500 im Jahr, und 50 % an Rettungen in der Schweiz, höchstens CHF 5'000 im Jahr (Art. 26 und 27 KLV).
- Behandlung im Ausland: Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts, ausserhalb von EU, EFTA und UK höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten (Art. 36 KVV); Rücktransporte nicht.
Was zahlt die Grundversicherung nicht?
Alles, was nicht im Leistungskatalog steht, auch wenn es medizinisch sinnvoll wirkt. Die häufigsten Lücken aus den Leistungsseiten oben: gewöhnliche Zahnbehandlungen und Dentalhygiene, Brillen für Erwachsene, Osteopathie, Behandlungen bei nichtärztlichen Komplementärtherapeutinnen, Fitnessabos, Haushaltshilfe, Verhütungsmittel, der Rollator und Erholungskuren. Im Spital deckt die Grundversicherung die allgemeine Abteilung, nicht das Zwei- oder Einbettzimmer. Rücktransporte aus dem Ausland zahlt sie nicht, Rettungen und Transporte nur zur Hälfte bis zu einem Höchstbetrag.
Für einige dieser Lücken gibt es Zusatzversicherungen: ambulante Zusatzversicherungen für Brille, Komplementärmedizin oder Fitness, Zahnversicherungen, Spitalzusatzversicherungen für die halbprivate oder private Abteilung, Reiseversicherungen für das Ausland. Sie sind freiwillig, die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und ablehnen, und was sie zahlen, steht allein im Vertrag. Welche davon für dich sinnvoll sind, erklärt die Themenwelt Zusatzversicherungen; einen strukturierten Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen auf.
Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlen will?
Zuerst nachfragen, dann eine Verfügung verlangen. Oft liegt eine Ablehnung an einer fehlenden Verordnung, einer überschrittenen Sitzungszahl oder einer fehlenden Kostengutsprache; das lässt sich mit der Ärztin oder der Therapeutin nachholen. Bist du mit dem Entscheid nicht einverstanden, verlangst du von der Kasse eine schriftliche Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 52 Abs. 1 ATSG); das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG).
Kostenlos vermittelt auch die Ombudsstelle Krankenversicherung zwischen dir und deiner Kasse. Sie entscheidet nicht verbindlich, klärt aber oft rasch, ob die Kasse korrekt abgerechnet hat. In der Zusatzversicherung gibt es keine Verfügung: Dort gilt der Vertrag, und über Streitigkeiten entscheidet ein Gericht, nicht ein Einspracheverfahren der Kasse.
Womit anfangen?
- Leistung nachschlagen: Such die passende Leistungsseite oben. Der erste Absatz jeder Seite beantwortet, ob die Grundversicherung zahlt.
- Bedingungen prüfen: Brauchst du eine ärztliche Anordnung, eine Verordnung oder eine Kostengutsprache? Kläre das vor der Behandlung, nicht danach.
- Modell beachten: Bist du im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell versichert, lass dich zuerst von deiner Anlaufstelle zuweisen.
- Eigenanteil rechnen: Wie viel Franchise du im Jahr schon bezahlt hast, steht auf der Leistungsabrechnung deiner Kasse. Den Rest rechnest du mit 10 % Selbstbehalt bis CHF 700.
- Prämie und Franchise überprüfen: Hast du jedes Jahr hohe Kosten, lohnt sich ein Blick auf Franchise und Modell. Die Prämien deiner Gemeinde zeigt der Prämienrechner, die Kennzahlen der Kassen die Krankenkassen-Steckbriefe.
Alle Artikel: Was zahlt die Krankenkasse?
- Kostengutsprache: wann die Krankenkasse sie verlangtDie meisten Leistungen der Grundversicherung brauchen keine vorherige Zusage. Wo die Verordnung eine Gutsprache verlangt, gehört sie vor die Behandlung, sonst riskierst du die Kosten.Leistung
- Krankenkassen-anerkannte Therapeuten: was «anerkannt» bedeutetDie Zulassung für die Grundversicherung gilt bei allen Kassen gleich. Die Anerkennung für die Zusatzversicherung legt jede Kasse selbst fest, und sie kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.Leistung
- Welche Impfungen zahlt die Krankenkasse?Kassenpflichtig ist eine Impfung nur, wenn sie auf der Liste steht und für dich angezeigt ist. Seit 2026 ohne Franchise, aber mit 10 % Selbstbehalt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse Behandlungen im Ausland?Notfall in den Ferien, geplante Operation im Nachbarland, Geburt im Herkunftsland: was die Grundversicherung im Ausland übernimmt, wo ihre Obergrenzen liegen und was eine Zusatzversicherung ergänzt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen?Gedeckt ist nur die Vorsorge, die in der KLV steht, mit Alter, Intervall oder Risikogruppe. Der Check-up auf eigenen Wunsch ist Sache einer Zusatzversicherung oder deines Budgets.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse das Augenlasern?Augenlasern gegen Kurz- oder Weitsichtigkeit ist keine Leistung der Grundversicherung, ausser bei starker Anisometropie mit Kontaktlinsen-Unverträglichkeit. Beiträge gibt es allenfalls aus einer Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse das Fitnessabo?Ein Fitnessabo zahlt die Grundversicherung nie. Einen Beitrag gibt es nur aus einer Zusatzversicherung, und ob er die Prämie aufwiegt, zeigt eine einfache Rechnung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse das Hörgerät?Hörgeräte laufen über IV, AHV oder Unfallversicherung, mit festen Pauschalen. Die Grundversicherung springt nur ein, wenn keine davon zahlt; den Rest tragen du, eine Zusatzversicherung oder die Ergänzungsleistungen.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse den Geburtsvorbereitungskurs?CHF 150 aus der Grundversicherung an einen Kurs oder ein Gespräch bei der Hebamme, ohne Kostenbeteiligung. Kurse anderer Anbieter und den Restbetrag deckt höchstens eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse den Schwangerschaftsabbruch?Der straflose Abbruch ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung. Es gilt die normale Kostenbeteiligung; die Kasse muss dafür keine Zusatzversicherung und keine Gesundheitsangaben verlangen.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse den Zahnarzt?Zahnbehandlungen gehören in der Schweiz grundsätzlich nicht zur Grundversicherung. Sie zahlt nur in abschliessend aufgezählten Fällen; alles andere trägst du selbst oder eine Zahnversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Abnehmspritze?Die Spezialitätenliste regelt, wann eine Abnehmspritze bezahlt wird: BMI-Schwellen, Diät und Ernährungsberatung, Kostengutsprache, Kontrollen nach 16 Wochen und 10 Monaten, höchstens 3 Jahre. Online-Verschreibungen erfüllen die Bedingungen nicht.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Akupunktur?Ärztliche Akupunktur mit Fähigkeitsausweis ASA ist Pflichtleistung der Grundversicherung, mit Franchise und Selbstbehalt. Akupunktur bei Therapeutinnen ohne Arztdiplom ist Sache der Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Brille?Kinder bis 18 erhalten höchstens CHF 180.67 pro Jahr aus der Grundversicherung, Erwachsene nur in Spezialfällen. Der Rest ist Sache der Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Chiropraktik?Chiropraktik ist eine Leistung der Grundversicherung, ohne Überweisung. Entscheidend sind Zulassung, Versicherungsmodell sowie Franchise und Selbstbehalt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Darmspiegelung?Vorsorge ab 50, Abklärung bei Beschwerden, familiäres Risiko: Die Grundversicherung zahlt die Koloskopie in allen drei Fällen. Wie viel du selbst trägst, hängt vom Kanton und deiner Franchise ab.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Dentalhygiene?Die Dentalhygiene bezahlst du in der Regel selbst. Einen Beitrag gibt es nur aus einer Zusatzversicherung, deren AVB Satz, Limite und Anzahl Sitzungen festlegen.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Ergotherapie?Mit ärztlicher Verordnung zahlt die Grundversicherung die Ergotherapie, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Bei Geburtsgebrechen bis 20 zahlt die IV, nach einem Unfall die Unfallversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Ernährungsberatung?Die Grundversicherung zahlt Ernährungsberatung nur bei bestimmten Krankheiten, auf ärztliche Anordnung und bei zugelassenen Fachpersonen. Beratung zur Vorbeugung oder zum Wunschgewicht zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Haushaltshilfe?Pflege ja, Haushalt nein: Die Grundversicherung trennt streng zwischen Pflegeleistungen und Hilfe im Haushalt. Für die Haushaltshilfe kommen nur Zusatzversicherung, Ergänzungsleistungen oder das eigene Budget in Frage.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Hebamme?Hebammenleistungen rund um die Geburt zahlt die Grundversicherung vollständig und ohne Kostenbeteiligung, im Rahmen der Zahlen aus Art. 16 KLV. Was darüber hinausgeht, regelt die Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Komplementärmedizin?Fünf ärztliche Methoden zahlt die Grundversicherung, mit Franchise und Selbstbehalt. Osteopathie, Naturheilpraxis und andere nichtärztliche Therapien gehören in die Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Logopädie?Die Grundversicherung zahlt Logopädie nur bei bestimmten Ursachen und mit ärztlicher Verordnung, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Die IV zahlt keine Logopädie; für die schulische Förderung sind die Kantone zuständig.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Lymphdrainage?Lymphdrainage ist in der Grundversicherung Teil der Physiotherapie: mit Verordnung und bei zugelassenen Physiotherapeutinnen. Bei anderen Therapeutinnen entscheidet die Zusatzversicherung nach ihren AVB.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Mammografie?Screening ab 50 im kantonalen Programm ohne Franchise, Überwachung bei erhöhtem Risiko über ein Brustzentrum, Abklärung bei Verdacht als Leistung bei Krankheit.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Massage?«Krankenkassenanerkannt» heisst zweierlei: KVG-zugelassen für die Grundversicherung oder auf der Liste deiner Zusatzversicherung. Davon hängt ab, wer die Massage bezahlt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Milchpumpe (Brustpumpe)?Mit Verordnung und medizinischem Grund zahlt die Grundversicherung Miete oder Kauf bis zu festen Höchstbeträgen. Bis 8 Wochen nach der Geburt ohne Franchise und Selbstbehalt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Osteopathie?Osteopathie ist ein anerkannter Gesundheitsberuf, aber keine Leistung der Grundversicherung. Bezahlt wird sie nur über eine Zusatzversicherung, nach deren Bedingungen.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Physiotherapie?Mit ärztlicher Verordnung zahlt die Grundversicherung die Physiotherapie, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Ohne Verordnung oder für Wellness zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Pille und andere Verhütungsmittel?Verhütungsmittel sind keine Leistung der Grundversicherung. Ob eine Zusatzversicherung etwas beiträgt, steht allein in ihren AVB.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Podologie?Seit 01.01.2022 ist medizinische Fusspflege bei Diabetes mit Risikofaktoren eine Leistung der Grundversicherung. Alle anderen Behandlungen bei der Podologin zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Psychotherapie?Psychotherapie ist eine Leistung der Grundversicherung, bei Psychologinnen seit 01.07.2022 über das Anordnungsmodell. Wichtig sind Anordnung, Sitzungszahl und Kostenbeteiligung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Reha?Medizinische Reha ist eine Pflichtleistung der Grundversicherung, stationär nur in einer Klinik auf der Spitalliste. Was du selbst zahlst und wie du dich wehrst, wenn die Kasse ablehnt.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Spitex?Die Grundversicherung zahlt Stundenbeiträge an die Pflege zu Hause, nicht an Putzen, Einkaufen oder Betreuung. Den Rest der Pflegekosten teilen sich Kanton, Gemeinde und du.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Sterilisation und Vasektomie?Eine Sterilisation zur Verhütung ist grundsätzlich Privatsache. Die Grundversicherung zahlt nur bei einer medizinischen Indikation der Frau, dann auch die Vasektomie des Ehemanns.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Stillberatung?Drei Stillberatungen zahlt die Grundversicherung vollständig, zusätzlich zu den Wochenbett-Besuchen der Hebamme. Weitere Sitzungen und ein Stillgeld regelt höchstens die Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse die Zahnspange?Die meisten Zahnspangen zahlen die Eltern selbst oder eine Zahnversicherung. IV und Grundversicherung springen nur bei Geburtsgebrechen und schweren Kieferfehlstellungen ein.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse eine Kur?Aus der Grundversicherung gibt es für eine Badekur CHF 10 pro Tag während höchstens 21 Tagen. Erholungskuren und den Rest der Kosten deckt nur eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung?Eine Zweitmeinung ist in der Grundversicherung keine Sonderleistung, sondern eine normale Konsultation. Entscheidend sind dein Versicherungsmodell und die Kostenbeteiligung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse Krankentransport und Rettung?Ambulanz und Rettung zahlt die Grundversicherung nur zur Hälfte und mit Jahreslimiten. Den Rest tragen du, die Unfallversicherung oder eine Zusatzversicherung.Leistung
- Zahlt die Krankenkasse Rollator und andere Hilfsmittel?Die Grundversicherung zahlt nur Hilfsmittel aus der MiGeL, und dort stehen bei Gehhilfen nur Krücken. Für Rollator, Rollstuhl oder Pflegebett sind IV, AHV, Unfallversicherung oder Ergänzungsleistungen zuständig.Leistung
Häufige Fragen
Zahlen alle Krankenkassen die gleichen Leistungen?
In der Grundversicherung ja. Der Leistungskatalog steht im KVG und in den Verordnungen, und die Kasse darf keine anderen Kosten übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Unterschiede gibt es bei Prämie, Service und Zusatzversicherungen.
Was zahlt die Grundversicherung nicht?
Unter anderem gewöhnliche Zahnbehandlungen, Brillen für Erwachsene, Fitnessabos, Haushaltshilfe, Rollatoren und Behandlungen bei nichtärztlichen Komplementärtherapeuten. Auch die halbprivate oder private Spitalabteilung gehört nicht dazu. Solche Leistungen deckt höchstens eine Zusatzversicherung nach ihren AVB.
Brauche ich für jede Leistung eine ärztliche Verordnung?
Nein, aber für viele. Arzt- und Chiropraktorbesuche brauchen keine; Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung oder psychologische Psychotherapie zahlt die Kasse nur auf ärztliche Anordnung. In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen gilt zusätzlich das Reglement.
Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlen will?
Verlange eine schriftliche Verfügung (Art. 49 ATSG). Dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 52 ATSG). Kostenlos vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 26 bis 31Art. 26–31 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 4, 6, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12aArt. 12a KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 14 und 15Art. 14 und 15 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 24Art. 24 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 und 27Art. 26 und 27 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 und 3 ATSGfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)bag.admin.ch
- BAG, Spezialitätenlistespezialitaetenliste.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch