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Zahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung?

Eine Zweitmeinung ist in der Grundversicherung keine Sonderleistung, sondern eine normale Konsultation. Entscheidend sind dein Versicherungsmodell und die Kostenbeteiligung.

Kurz beantwortet

Ja, die Grundversicherung zahlt eine medizinisch begründete Zweitmeinung wie jede andere ärztliche Konsultation (Art. 25 KVG), abzüglich Franchise und 10 % Selbstbehalt. Im Standardmodell wählst du die zweite Ärztin frei (Art. 41 Abs. 1 KVG). Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell zahlt die Kasse nur, wenn deine Anlaufstelle dich zuweist (Art. 41 Abs. 4 KVG).

Illustration: Zwei gleiche Aktenmappen nebeneinander, dazwischen liegt eine Lupe auf einem hellen TischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das KVG kennt keinen eigenen Anspruch auf eine Zweitmeinung; sie ist eine ärztliche Leistung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KVG und muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG).
  2. Im Standardmodell wählst du für ambulante Behandlungen unter den zugelassenen, geeigneten Ärztinnen frei (Art. 41 Abs. 1 KVG).
  3. In Modellen mit eingeschränkter Wahl zahlt die Kasse nur Leistungen, die deine Anlaufstelle ausführt oder veranlasst (Art. 41 Abs. 4 KVG).
  4. Für die Zweitmeinung gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 pro Jahr (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
  5. Eine Zweitmeinung im Ausland zahlt die Grundversicherung nicht; im Ausland übernimmt sie Notfälle und Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können (Art. 36 KVV).

Das zahlt die Grundversicherung

Eine Zweitmeinung ist in der Grundversicherung keine eigene Leistung. Die Kasse zahlt Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), darunter Untersuchungen und Behandlungen durch Ärztinnen (Abs. 2 Bst. a Ziff. 1). Lässt du eine Diagnose oder einen geplanten Eingriff von einer zweiten Ärztin beurteilen, ist das eine solche Untersuchung. Wie jede Leistung muss sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).

SituationWas die Grundversicherung zahltRechtsgrundlage
StandardmodellKonsultation bei einer zugelassenen, für die Krankheit geeigneten Ärztin deiner Wahl, nach deren TarifArt. 41 Abs. 1 KVG
Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modellnur, wenn deine Anlaufstelle die Zweitmeinung ausführt oder veranlasstArt. 41 Abs. 4 KVG, Art. 99 KVV
Zweitmeinung im Auslandkeine Leistung; im Ausland nur Notfälle und Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden könnenArt. 36 Abs. 1 und 2 KVV
Zusätzliche UntersuchungenAnalysen, Bildgebung und andere Leistungen, wenn sie medizinisch nötig sindArt. 25 Abs. 2, Art. 32 KVG

Freie Wahl im Standardmodell: Du wählst für ambulante Behandlungen unter den zugelassenen Ärztinnen, die für deine Krankheit geeignet sind; die Kasse zahlt nach dem Tarif der gewählten Ärztin (Art. 41 Abs. 1 KVG). Eine Überweisung brauchst du dafür nicht, auch nicht zu einem Facharzt.

Eingeschränkte Wahl: Im Hausarztmodell, im HMO- und im Telmed-Modell hast du dein Wahlrecht im Einvernehmen mit der Kasse beschränkt und zahlst dafür eine tiefere Prämie (Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 1 KVG). Die Kasse muss dann nur Leistungen übernehmen, die deine Anlaufstelle ausführt oder veranlasst. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind trotzdem versichert. Wie die Zuweisung abläuft, regeln die Bedingungen deines Modells.

Keine Doppelabklärung ohne Grund: Die Kasse zahlt Untersuchungen, die für die zweite Beurteilung nötig sind. Bring vorhandene Bilder und Befunde mit, damit nichts doppelt gemacht wird. Wiederholte Untersuchungen ohne medizinischen Grund kann die Kasse als unwirtschaftlich beanstanden (Art. 32 Abs. 1 KVG).

Das zahlt die Zusatzversicherung

Für eine Zweitmeinung in der Schweiz brauchst du keine Zusatzversicherung, sofern du die Regeln deines Modells einhältst. Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 KVAG), und jede Kasse legt in ihren AVB fest, was sie zusätzlich zahlt. Mögliche Regelungen sind zum Beispiel:

  • Konsultationen im Ausland, die die Grundversicherung nicht übernimmt,
  • die freie Arztwahl im Spital bei einer halbprivaten oder privaten Spitalversicherung,
  • eigene Beratungs- oder Zweitmeinungsangebote der Kasse.

Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Leistungsvergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Medizinischer Grund: Die Zweitmeinung muss der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen, etwa vor einem geplanten Eingriff oder bei einer schweren Diagnose (Art. 25 Abs. 1 KVG).
  • Zugelassene Ärztin: Die zweite Ärztin muss zur Grundversicherung zugelassen und für deine Krankheit geeignet sein (Art. 41 Abs. 1 KVG).
  • Modellregeln: Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell holst du vorher die Zuweisung deiner Anlaufstelle. Sonst darf die Kasse die Kosten ablehnen (Art. 41 Abs. 4 KVG).
  • Unterlagen: Befunde, Berichte und Bilder der ersten Abklärung kannst du bei einer privaten Praxis kostenlos anfordern; die Auskunft erfolgt in der Regel innert 30 Tagen (Art. 25 Abs. 6 und 7 DSG). Bei öffentlichen Spitälern gilt kantonales Recht.
  • Franchise und Selbstbehalt: Die Konsultation zählt an die Franchise, danach trägst du 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 pro Jahr, Kinder bis CHF 350 (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
  • Stationärer Eingriff: Für einen Spitalaufenthalt gelten eigene Regeln; eine vorgängige Kostengutsprache erklärt die Seite Kostengutsprache.

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Rechnungsbetrag. Daniel ist 55, im Standardmodell versichert und hat die ordentliche Franchise von CHF 300. Die hat er mit der ersten Abklärung im Jahr bereits bezahlt. Vor einem geplanten Eingriff lässt er die Empfehlung bei einer zweiten Fachärztin prüfen. Die Konsultation kostet angenommene CHF 280.00. Franchise und Selbstbehalt sind die gesetzlichen Werte aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

SchrittBetrag
Rechnung Zweitmeinung (angenommen)CHF 280.00
Franchise (bereits ausgeschöpft)CHF 0.00
Selbstbehalt 10 %CHF 28.00
Auszahlung GrundversicherungCHF 252.00
Eigenanteil DanielCHF 28.00

Im Hausarztmodell zahlst du eine tiefere Prämie, dafür läuft jede Zweitmeinung über deine Anlaufstelle. Wie hoch der Prämienunterschied an deinem Wohnort ist, zeigt der Prämienrechner. Die Regeln der Modelle vergleicht der Artikel Versicherungsmodelle im Vergleich, die Frage nach dem Facharzt beantwortet Hausarztmodell und Facharzt.

So gehst du vor

  1. Modell prüfen: Schau auf deiner Police nach, ob du im Standardmodell oder in einem Modell mit eingeschränkter Wahl versichert bist.
  2. Zuweisung holen: Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell meldest du den Wunsch nach einer Zweitmeinung zuerst deiner Anlaufstelle.
  3. Unterlagen anfordern: Verlange Berichte, Befunde und Bilder der ersten Abklärung und gib sie der zweiten Ärztin.
  4. Rechnung prüfen: Kontrolliere, ob die Kasse die Konsultation korrekt abgerechnet hat. Lehnt sie ab, verlange eine schriftliche Begründung; das Vorgehen beschreibt der Artikel Leistung abgelehnt.
  5. Modell anpassen: In ein Modell mit eingeschränkter Wahl kannst du jederzeit wechseln, zurück ins Standardmodell nur auf das Ende des Kalenderjahres; die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse sein (Art. 100 Abs. 2 und 3 KVV, Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG). Die Termine stehen unter Fristen, die Kassen im Überblick unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Ohne Zuweisung zur zweiten Ärztin. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell riskierst du, die ganze Rechnung selbst zu zahlen.
  • Unterlagen nicht mitnehmen. Fehlen Befunde, werden Untersuchungen womöglich wiederholt, und du zahlst Franchise und Selbstbehalt darauf.
  • Die Zweitmeinung im Ausland einholen. Die Grundversicherung zahlt sie nicht, ausser im Notfall oder wenn die Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann.
  • Im Notfall auf eine Zweitmeinung warten. Im Notfall zählt die sofortige Behandlung; wie dein Modell Notfälle regelt, steht in dessen Bedingungen. Eine Zweitmeinung ist für planbare Entscheide gedacht.

Was die Kasse an Fitness beiträgt, steht auf der Seite Fitnessabo, wann sie Lymphdrainage zahlt, auf der Seite Lymphdrainage. Wer eine Behandlung im Ausland plant, liest Behandlung im Ausland. Alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.

Häufige Fragen

Bezahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung?

Ja, die Grundversicherung zahlt sie wie jede andere ärztliche Konsultation, wenn sie medizinisch begründet ist. Du trägst Franchise und Selbstbehalt. In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen muss deine Anlaufstelle die Zweitmeinung veranlassen.

Brauche ich für eine Zweitmeinung eine Überweisung?

Im Standardmodell nicht. Hast du ein Modell mit eingeschränkter Wahl, brauchst du die Zuweisung deiner Hausärztin, deiner HMO-Praxis oder des Telmed-Zentrums. Ohne Zuweisung darf die Kasse die Kosten ablehnen.

Bekomme ich meine Unterlagen für die Zweitmeinung?

Ja. Gegenüber privaten Praxen hast du ein Auskunftsrecht über deine Daten, kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen (Art. 25 DSG). Bei öffentlichen Spitälern gilt das kantonale Datenschutzrecht.

Zahlt die Krankenkasse eine Zweitmeinung im Ausland?

Die Grundversicherung nicht. Im Ausland zahlt sie Notfälle und Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können. Ob eine Zusatzversicherung Konsultationen im Ausland übernimmt, regeln ihre AVB.

Wie viele Zweitmeinungen zahlt die Krankenkasse?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Massgebend ist, ob die Konsultation wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (Art. 32 KVG). Mehrfache Abklärungen ohne neuen medizinischen Grund kann die Kasse beanstanden.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 1 und 2 Bst. a Ziff. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 62Art. 62 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 99Art. 99 KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 2 und 3 KVVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36 Leistungen im AuslandArt. 36 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), Art. 25 AuskunftsrechtArt. 25 DSGfedlex.admin.ch
  12. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch

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