Das Wichtigste in Kürze
- Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG, nicht dem KVG; es gibt keine Aufnahmepflicht und keinen einheitlichen Leistungskatalog.
- Nach dem Antrag hast du 14 Tage Zeit, ihn schriftlich oder per E-Mail zu widerrufen (Art. 2a VVG).
- Verschweigst du eine erfragte, erhebliche Gesundheitstatsache, darf der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen nach Kenntnis kündigen (Art. 6 VVG).
- In der Krankenzusatzversicherung darf nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ordentlich kündigen, frühestens auf Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist.
- Die Tarife und Bedingungen der Krankenzusatzversicherung genehmigt die FINMA, nicht das BAG.
Was ist das VVG?
Das VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, kurz Versicherungsvertragsgesetz. Es stammt vom 2. April 1908 und trägt die Nummer SR 221.229.1. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten zwischen dir und einem privaten Versicherungsunternehmen, also den Vertrag selbst: Antrag, Information, Anzeigepflicht, Prämie, Leistung, Kündigung. Es gilt für viele private Versicherungen, etwa Hausrat, Haftpflicht oder Lebensversicherung. Eine grössere Revision ist seit dem 01.01.2022 in Kraft; sie hat unter anderem das Widerrufsrecht und das ordentliche Kündigungsrecht eingeführt.
In der Krankenversicherung ist das VVG das Gegenstück zum KVG. Die obligatorische Grundversicherung ist eine Sozialversicherung nach KVG. Alles, was darüber hinausgeht, ist eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG. Das hält Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) ausdrücklich fest: Krankenkassen dürfen neben der Grundversicherung Zusatzversicherungen anbieten, diese unterliegen aber dem VVG. Typische Beispiele sind die Spitalversicherung für die halbprivate oder private Abteilung, ambulante Zusatzversicherungen für Brillen, Komplementärmedizin oder nicht kassenpflichtige Medikamente, Zahnversicherungen und Reiseversicherungen.
Warum der Unterschied so wichtig ist
Im KVG gilt Solidarität: Jede Kasse muss dich aufnehmen, die Leistungen sind gleich, die Prämie hängt nicht von deiner Gesundheit ab. Im VVG gilt Vertragsfreiheit. Der Versicherer darf dich nach deiner Gesundheit fragen, einzelne Krankheiten mit einem Vorbehalt ausschliessen oder den Antrag ganz ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Produkts. Prämien dürfen nach Eintrittsalter, Geschlecht und Region abgestuft sein.
| Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) | |
|---|---|---|
| Pflicht | obligatorisch für alle mit Wohnsitz in der Schweiz | freiwillig |
| Aufnahme | Aufnahmepflicht, keine Gesundheitsfragen | Gesundheitsfragen, Vorbehalte, Ablehnung möglich |
| Leistungen | gesetzlich, bei allen Kassen gleich | vertraglich, je Produkt verschieden |
| Prämie | gleich für Region, Altersgruppe, Franchise, Modell | nach Alter, Geschlecht, Region, Produkt |
| Aufsicht Prämien | BAG | FINMA |
| Kündigung | gesetzliche Fristen nach Art. 7 KVG | nach Vertrag und Art. 35a VVG |
So funktioniert es
Ein Vertrag nach VVG entsteht durch Antrag und Annahme. Du stellst einen Antrag, meist auf einem Formular mit Gesundheitsfragen. An diesen Antrag bist du 14 Tage gebunden, bei einer nötigen ärztlichen Untersuchung vier Wochen (Art. 1 VVG). Der Versicherer prüft den Antrag und nimmt ihn an, mit oder ohne Vorbehalt, oder lehnt ihn ab.
Informationspflicht: Vor Vertragsschluss muss dich der Versicherer verständlich und in Textform über seine Identität und den wesentlichen Inhalt informieren: versicherte Risiken, Umfang des Schutzes, Prämien, Laufzeit und Beendigung, Datenbearbeitung und dein Widerrufsrecht (Art. 3 VVG). Verletzt er diese Pflicht, kannst du den Vertrag kündigen (Art. 3a VVG).
Widerrufsrecht: Du kannst deinen Antrag oder deine Annahmeerklärung innert 14 Tagen widerrufen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, also auch per E-Mail (Art. 2a VVG). Die Frist ist eingehalten, wenn du den Widerruf am letzten Tag abschickst.
Anzeigepflicht: Du musst alle Fragen des Versicherers zu erheblichen Gefahrstatsachen wahrheitsgemäss beantworten, soweit du sie kennst oder kennen musst (Art. 4 VVG). Was konkret gefragt wird, gilt als erheblich. Beantwortest du eine Frage falsch oder verschweigst du etwas, darf der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen, nachdem er davon erfahren hat, kündigen. Für bereits eingetretene Schäden, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen, entfällt die Leistungspflicht; schon bezahlte Leistungen kann er zurückfordern (Art. 6 VVG).
Laufzeit und Kündigung: Jeder Vertrag kann auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden, auch wenn eine längere Dauer vereinbart ist (Art. 35a Abs. 1 VVG). In der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung steht dieses ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Aus wichtigem Grund können beide Seiten jederzeit kündigen (Art. 35b VVG). Viele AVB sehen zusätzlich ein Kündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung vor; ein allgemeines gesetzliches Recht dazu gibt es nicht, massgebend sind die AVB.
Aufsicht: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt die Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Tarife und AVB der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung sind genehmigungspflichtig (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG). Die FINMA prüft, ob die Prämien die Solvenz sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 VAG). Sie veröffentlicht die Tarife aber nicht.
Rechtliche Grundlage
Massgebend ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung sind vor allem diese Bestimmungen wichtig:
- Art. 1 VVG: Bindung an den Antrag während 14 Tagen, bei ärztlicher Untersuchung vier Wochen.
- Art. 2a VVG: Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Antrag oder Annahme, schriftlich oder in Textform.
- Art. 3 und 3a VVG: Informationspflicht des Versicherers vor Vertragsschluss und Kündigungsrecht bei Verletzung, erlischt vier Wochen nach Kenntnis, spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung.
- Art. 4 und 6 VVG: Anzeigepflicht bei den Gesundheitsfragen und Kündigungsrecht des Versicherers innert vier Wochen nach Kenntnis einer Verletzung.
- Art. 35a VVG: ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist; nach Abs. 4 in der Krankenzusatzversicherung nur für den Versicherungsnehmer.
- Art. 35b VVG: ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, jederzeit.
- Art. 35c VVG: Klauseln, mit denen ein Versicherer laufende periodische Leistungen nach einer Kündigung einseitig beschränken oder aufheben kann, sind nichtig.
- Art. 46 VVG: Forderungen aus dem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Viele dieser Regeln sind halbzwingend: Nach Art. 98 VVG dürfen sie nicht zu deinen Ungunsten geändert werden, darunter Art. 1–3a, Art. 6 und Art. 35a. Die Zuordnung der Zusatzversicherungen zum VVG ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 KVAG. Die Aufsicht über Tarife und AVB regeln Art. 4 Abs. 2 Bst. r und Art. 38 VAG. Dass die bisherige Kasse beim Wechsel der Grundversicherung die Zusatzversicherung weder erzwingen noch deshalb kündigen darf, steht in Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG.
Beispiel: Fristen bei einer neuen Spitalzusatzversicherung
Sandra ist 29 Jahre alt und unterschreibt am 02.03.2026 den Antrag für eine Spitalzusatzversicherung für die halbprivate Abteilung. Der Vertrag beginnt am 01.04.2026, die AVB sehen keine kürzere Mindestdauer vor. Diese Daten gelten für sie:
| Was | Datum | Grundlage |
|---|---|---|
| Antrag unterschrieben | 02.03.2026 | |
| Widerruf spätestens abschicken | 16.03.2026 | Art. 2a VVG, 14 Tage |
| Vertragsbeginn | 01.04.2026 | Vertrag |
| Ende des dritten Vertragsjahres | 31.03.2029 | Art. 35a Abs. 1 VVG |
| Ordentliche Kündigung spätestens bei der Versicherung | 31.12.2028 | drei Monate Frist |
Wechselt Sandra auf 2027 die Grundversicherung, bleibt ihre Spitalzusatzversicherung davon unberührt. Die Prämien der Grundversicherung in ihrer Gemeinde vergleicht sie im Prämienrechner, die Zusatzversicherungen im Leistungsvergleich.
Was bedeutet das für dich?
Behandle eine Zusatzversicherung wie jeden anderen langfristigen Vertrag:
- AVB lesen, bevor du unterschreibst. Leistungen, Selbstbehalte, Wartefristen, Altersstufen und Kündigungsregeln stehen dort, nicht im Gesetz.
- Gesundheitsfragen vollständig beantworten. Im Zweifel lieber zu viel angeben. Eine verschwiegene Behandlung kann Jahre später den Schutz kosten.
- Grundversicherung und Zusatz getrennt denken. Die Grundversicherung kannst du jedes Jahr wechseln, ohne die Zusatzversicherung zu gefährden. Umgekehrt ist ein Wechsel der Zusatzversicherung heikel, weil der neue Versicherer wieder Gesundheitsfragen stellt. Kündige die alte erst, wenn die neue schriftlich angenommen ist.
- Widerrufsfrist nutzen. Hast du am Telefon oder am Stand etwas unterschrieben, kannst du es innert 14 Tagen widerrufen.
- Kassen prüfen. Kennzahlen zu den Anbietern findest du unter Krankenkassen, Hilfe bei Streit mit dem Versicherer bietet die Ombudsstelle Krankenversicherung.
Bei Fragen zur Wahl einer Zusatzversicherung kannst du eine Beratung anfragen; die Betreiberin dieser Website ist bei der FINMA als ungebundene Vermittlerin registriert, die Offenlegung dazu findest du unter Offenlegung.
Häufige Fehler
- Die Zusatzversicherung zu früh kündigen. Wer die alte Police kündigt, bevor die neue ohne Vorbehalt angenommen ist, riskiert, ohne Schutz dazustehen.
- Gesundheitsfragen «grosszügig» beantworten. Eine falsche Antwort ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Kündigungsgrund mit Leistungsverlust.
- Glauben, die Kasse müsse dich aufnehmen. Die Aufnahmepflicht gilt nur in der Grundversicherung.
- Die Widerrufsfrist verstreichen lassen. Nach 14 Tagen bist du bis zum Ende des dritten Jahres gebunden, sofern die AVB nichts anderes vorsehen.
- Ein gesetzliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung annehmen. Das VVG kennt keines; ob du bei einer Erhöhung kündigen kannst, steht in den AVB.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KVG und VVG?
Das KVG regelt die obligatorische Grundversicherung mit Aufnahmepflicht, gleichem Leistungskatalog und vom BAG genehmigten Prämien. Das VVG regelt freiwillige Verträge wie Zusatzversicherungen: Der Versicherer entscheidet über die Aufnahme, Leistungen und Prämien stehen im Vertrag und unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter.
Kann mir die Krankenkasse die Zusatzversicherung kündigen?
Ordentlich nicht: In der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dir zu. Kündigen darf der Versicherer bei einer Verletzung der Anzeigepflicht, aus wichtigem Grund oder bei Nichtbezahlen der Prämie nach den gesetzlichen Regeln.
Wie lange kann ich einen Antrag für eine Zusatzversicherung widerrufen?
14 Tage ab Antrag oder Annahme. Die Frist ist eingehalten, wenn du den Widerruf am letzten Tag abschickst oder der Post übergibst. Ein Widerruf per E-Mail genügt, weil er den Nachweis durch Text ermöglicht.
Muss ich beim Wechsel der Grundversicherung auch die Zusatzversicherung kündigen?
Nein. Die bisherige Kasse darf dich weder dazu zwingen noch die Zusatzversicherung deshalb kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Du kannst Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Anbietern haben.
Verwandte Begriffe
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- KVGDas KVG ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Es regelt seit dem 1. Januar 1996 die obligatorische Grundversicherung: Wer sich versichern muss, welche Leistungen jede Kasse gleich bezahlt, wie Prämien, Franchise und Selbstbehalt funktionieren und wann du die Kasse wechseln kannst.
- FINMADie FINMA ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit Sitz in Bern. In der Krankenversicherung überwacht sie die Zusatzversicherungen nach VVG: Sie genehmigt deren Tarife und Bedingungen und führt das öffentliche Register der ungebundenen Versicherungsvermittler. Für die Grundversicherung ist nicht die FINMA zuständig, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
- VorbehaltEin Vorbehalt ist ein Ausschluss im Versicherungsvertrag: Die Kasse nimmt dich in eine Zusatzversicherung auf, zahlt aber für eine bestimmte Krankheit oder Körperstelle nicht. Vorbehalte gibt es nur in Zusatzversicherungen nach VVG und in der Taggeldversicherung, dort höchstens 5 Jahre. In der Grundversicherung sind sie verboten.
- GesundheitsfragenGesundheitsfragen sind die Fragen zu Krankheiten, Behandlungen und Beschwerden, die eine Krankenkasse im Antrag für eine Zusatzversicherung stellt. Du musst sie vollständig und wahr beantworten (Art. 4 VVG). In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich dort ohne Prüfung aufnehmen.
- WiderrufsrechtDas Widerrufsrecht erlaubt dir, einen Antrag für eine Zusatzversicherung oder deine Annahmeerklärung innert 14 Tagen ohne Begründung zurückzunehmen. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht, etwa per E-Mail. Der Vertrag gilt dann als nie geschlossen, bezahlte Prämien kommen zurück.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 2a (Widerrufsrecht)Art. 2a VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 4 und 6 (Anzeigepflicht und Folgen der Verletzung)Art. 4 und 6 VVGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4 und 38Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 7 Abs. 7 und 8Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- FINMA: Versicherungenfinma.ch
