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KVG

Auch: Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Kurz erklärt

Das KVG ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Es regelt seit dem 1. Januar 1996 die obligatorische Grundversicherung: Wer sich versichern muss, welche Leistungen jede Kasse gleich bezahlt, wie Prämien, Franchise und Selbstbehalt funktionieren und wann du die Kasse wechseln kannst.

Aktualisiert am

Illustration: dickes Gesetzbuch, offen auf einem Lesepult, mit Paragraphenzeichen als LesezeichenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Zuzug oder Geburt nach KVG versichern.
  2. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG).
  3. Die Kostenbeteiligung besteht aus Franchise und 10 % Selbstbehalt; die Beträge legt der Bundesrat in der KVV fest.
  4. Nach der Prämienmitteilung kannst du mit einem Monat Frist auf Jahresende wechseln; die Kündigung muss bis 30. November eintreffen.
  5. Zusatzversicherungen fallen nicht unter das KVG, sondern unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Was ist das KVG?

Das KVG ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, kurz Krankenversicherungsgesetz. Das Parlament hat es am 18. März 1994 verabschiedet, in Kraft ist es seit dem 1. Januar 1996. In der systematischen Rechtssammlung des Bundes trägt es die Nummer SR 832.10. Die Verfassungsgrundlage ist heute Art. 117 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz für die Kranken- und Unfallversicherung gibt.

Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung. Sie besteht nach Art. 1a KVG aus zwei Teilen: der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), im Alltag Grundversicherung genannt, und einer freiwilligen Taggeldversicherung. Sie zahlt bei Krankheit, bei Mutterschaft und bei Unfall, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt.

Vor 1996 galt das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911. Eine Versicherungspflicht für die ganze Bevölkerung gab es damals nicht, und die Kassen durften Vorbehalte anbringen und je nach Eintrittsalter unterschiedliche Prämien verlangen. Das KVG hat drei Dinge eingeführt, die bis heute das System prägen: das Obligatorium, den für alle Kassen gleichen Leistungskatalog und die Einheitsprämie pro Kasse, Region und Altersgruppe, unabhängig von Gesundheitszustand, Geschlecht und Einkommen.

Abgrenzung zum VVG

Alles, was über die Grundversicherung hinausgeht, fällt nicht unter das KVG. Zusatzversicherungen für die halbprivate Abteilung, Zahnbehandlungen oder Komplementärmedizin richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das hält Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) fest: Krankenkassen dürfen neben der Grundversicherung Zusatzversicherungen anbieten, diese unterstehen aber dem VVG. Der Unterschied ist für dich wichtig. Im KVG gibt es Aufnahmepflicht, gleiche Leistungen und staatlich genehmigte Prämien. Im VVG gilt Vertragsfreiheit: Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder einen Antrag ablehnen.

So funktioniert es

Das KVG verteilt die Aufgaben auf mehrere Beteiligte. Die Versicherten müssen sich versichern und zahlen Prämien und Kostenbeteiligung. Die Krankenkassen führen die Versicherung durch; sie verfolgen mit der sozialen Krankenversicherung keinen Erwerbszweck (Art. 2 Abs. 1 KVAG). Ärztinnen, Spitäler, Apotheken und weitere Leistungserbringer rechnen nach Tarifen ab. Der Bund, vertreten durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), beaufsichtigt die Kassen und genehmigt jedes Jahr die Prämien. Die Kantone finanzieren einen Teil der Spitalkosten und die Prämienverbilligung.

Versicherungspflicht und freie Kassenwahl

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach Zuzug oder Geburt versichern (Art. 3 KVG). Wer sich rechtzeitig anmeldet, ist rückwirkend ab Geburt oder Zuzug versichert. Wer zu spät kommt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag (Art. 5 KVG). Mehr dazu unter Versicherungspflicht.

Unter den zugelassenen Kassen wählst du frei (Art. 4 KVG). Die Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen, ohne Vorbehalt und ohne Wartefrist. Welche Kassen es gibt und wie sie sich in Kennzahlen unterscheiden, zeigt die Übersicht Krankenkassen.

Gleicher Leistungskatalog

Die Grundversicherung bezahlt Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit dienen (Art. 25 KVG), dazu Pflegeleistungen, Mutterschaft, bestimmte Präventionsleistungen und weitere Bereiche nach Art. 25–31 KVG. Jede Leistung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Welche Leistungen genau gelten, steht in Verordnungen und Listen: der KVV, der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), der Spezialitätenliste für Medikamente und der Analysenliste. Da alle Kassen denselben Katalog haben, bekommst du bei der günstigsten Kasse dieselben Leistungen wie bei der teuersten.

Prämien, Kostenbeteiligung und Prämienverbilligung

Die Kasse legt die Prämien selbst fest, abgestuft nach Kanton, Prämienregion und drei Altersgruppen: Kinder, junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren (Art. 61 Abs. 3 KVG, Art. 16a KVG) und Erwachsene (Art. 61 KVG). Massgebend für die Altersgruppe ist das Geburtsjahr (Art. 91 Abs. 3 KVV). Das BAG muss die Prämien genehmigen, bevor sie veröffentlicht werden dürfen (Art. 16 KVAG). Dazu kommt die Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 KVG). Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten vom Kanton eine Prämienverbilligung (Art. 65 KVG).

Wechsel der Kasse

Nach der Mitteilung der neuen Prämie kannst du mit einem Monat Frist auf Ende Jahr wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG). Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen, also bis 31. Oktober. Deine Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen. Mit dem Standardmodell und CHF 300 Franchise ist zusätzlich ein Wechsel auf Ende Juni möglich, mit drei Monaten Frist (Art. 7 Abs. 1 KVG). Das Wechsel-Center führt dich durch die Schritte.

Rechtliche Grundlage

Das KVG ist gegliedert in Titel zur Versicherungspflicht, zu den Leistungen, zu den Leistungserbringern und Tarifen, zur Finanzierung und zur Taggeldversicherung. Für Versicherte sind vor allem diese Artikel wichtig:

ThemaArtikelInhalt in Kürze
GeltungsbereichArt. 1a KVGOKP und freiwillige Taggeldversicherung; Leistungen bei Krankheit, Unfall (subsidiär) und Mutterschaft
VersicherungspflichtArt. 3 und 5 KVGAnmeldung innert drei Monaten; Prämienzuschlag bei nicht entschuldbarer Verspätung
Freie KassenwahlArt. 4 KVGfreie Wahl unter den bewilligten Versicherern
WechselArt. 7 KVGKündigung auf Semesterende (drei Monate Frist) oder nach Prämienmitteilung (ein Monat Frist)
LeistungenArt. 24–31 KVGLeistungskatalog der Grundversicherung
WZW-KriterienArt. 32 KVGLeistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
Wahl der ÄrztinArt. 41 KVGfreie Wahl, eingeschränkt nur mit einem alternativen Modell (Abs. 4)
PrämienArt. 61 und 62 KVGAbstufung nach Kanton, Region und Alter; Rabatte für besondere Versicherungsformen
KostenbeteiligungArt. 64 KVGFranchise und 10 % Selbstbehalt
PrämienverbilligungArt. 65–66 KVGKantone verbilligen, der Bund zahlt 7,5 % der Bruttokosten der OKP als Beitrag

Die Einzelheiten stehen in Verordnungen des Bundesrats und des Departements des Innern: der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und der Verordnung über die Prämienregionen. Die Aufsicht über die Kassen, die Genehmigung der Prämien und die Reserven regelt seit 2016 ein eigenes Gesetz, das KVAG. Für Verfahren und Begriffe wie Krankheit und Unfall gilt zudem das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), soweit das KVG nichts anderes bestimmt (Art. 1 KVG).

Beispiel: gleicher Leistungskatalog, unterschiedliche Prämien

Marco ist 41 Jahre alt, wohnt in der Stadt Bern und ist im Standardmodell mit freier Arztwahl und CHF 300 Franchise versichert. 2026 bieten in Bern 26 Kassen dieses Standardmodell an. Die günstigste Prämie beträgt CHF 631.00 pro Monat, die teuerste CHF 758.90 (Prämien 2026, Gemeinde Bern, Region 1, Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG).

Wählt Marco zusätzlich ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, sinkt die Prämie weiter, weil er seine Arztwahl nach Art. 41 Abs. 4 KVG einschränkt. Die Leistungen bleiben auch dann dieselben; es ändert sich nur, wo er zuerst hingehen muss. Wie gross die Unterschiede in deiner Gemeinde sind, zeigt der Prämienrechner mit den offiziellen Prämien des BAG.

Was bedeutet das für dich?

Das KVG gibt dir einige Rechte, die du kennen solltest:

  1. Aufnahme ohne Gesundheitsfragen. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, egal wie alt oder krank du bist. Ein Wechsel hat für deine Leistungen keine Nachteile.
  2. Gleiche Leistungen überall. Den Preis bestimmen Kasse, Wohnort, Alter, Franchise und Modell. Vergleiche deshalb jedes Jahr die Prämien, wenn die neuen Zahlen Ende September publiziert werden.
  3. Klare Fristen. Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30. November bei deiner Kasse sein. Alle Termine findest du unter Fristen, eine fertige Vorlage im Kündigungsbrief-Generator.
  4. Zusatzversicherung bleibt. Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse dich weder zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, noch sie deshalb selbst kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
  5. Hilfe bei tiefem Einkommen. Wenn die Prämie dein Budget stark belastet, prüfe die Prämienverbilligung deines Kantons.

Brauchst du Leistungen, die das KVG nicht deckt, etwa das Einzelzimmer im Spital oder Zahnbehandlungen, ist das Sache einer freiwilligen Zusatzversicherung nach VVG.

Häufige Fehler

  • KVG und VVG verwechseln. Die Aufnahmepflicht und die gleichen Leistungen gelten nur in der Grundversicherung. In der Zusatzversicherung kann dich ein Versicherer ablehnen.
  • Glauben, eine teure Kasse zahle mehr. Die Grundversicherung zahlt bei allen Kassen dasselbe. Eine höhere Prämie bedeutet nicht mehr Leistung.
  • Die Anmeldefrist verpassen. Wer nach einem Zuzug oder einer Geburt länger als drei Monate wartet, ist erst ab Beitritt versichert und riskiert einen Prämienzuschlag.
  • Den Poststempel für massgebend halten. Bei der Kündigung zählt, wann sie bei der Kasse eintrifft, nicht wann du sie abgeschickt hast.
  • Mit offenen Rechnungen wechseln wollen. Wer gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt hat, kann die Kasse nicht wechseln, bis die Ausstände beglichen sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Häufige Fragen

Was bedeutet KVG?

KVG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Es regelt die obligatorische Grundversicherung, die für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gilt, und die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG.

Was ist der Unterschied zwischen KVG und VVG?

Das KVG regelt die obligatorische Grundversicherung: Die Kassen müssen dich aufnehmen, die Leistungen sind für alle gleich. Das VVG regelt freiwillige Verträge wie Zusatzversicherungen: Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und einen Antrag ablehnen.

Ist die Grundversicherung bei allen Krankenkassen gleich?

Ja, der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen identisch. Unterschiede gibt es bei Prämie, Versicherungsmodellen und Service. Deshalb lohnt sich ein Prämienvergleich.

Seit wann gilt das KVG?

Das KVG wurde am 18. März 1994 vom Parlament verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 1996 in Kraft. Es ersetzte das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911 und führte das Obligatorium für die ganze Bevölkerung ein.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 1aArt. 1a KVGfedlex.admin.ch
  2. KVG, Art. 3 (Versicherungspflicht)Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
  3. KVG, Art. 7 (Wechsel des Versicherers)Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2 und 16Art. 2 KVAGfedlex.admin.ch
  5. BAG: Krankenversicherungbag.admin.ch
  6. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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