Das Wichtigste in Kürze
- Die KVV ist eine Verordnung des Bundesrats mit der Nummer SR 832.102; sie führt das KVG aus, das das Parlament beschlossen hat.
- Sie legt die ordentliche Franchise von CHF 300 und den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder fest (Art. 103 KVV).
- Die wählbaren Franchisen für Erwachsene betragen CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500, für Kinder CHF 100 bis CHF 600 (Art. 93 KVV).
- Der Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthalts beträgt CHF 15 pro Tag, ohne Austrittstag (Art. 104 KVV).
- Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Was ist die KVV?
Die KVV ist die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes unter der Nummer SR 832.102. Sie ist die wichtigste Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Das KVG legt die Grundsätze fest; die KVV füllt sie mit Beträgen, Fristen und Verfahren.
Im Schweizer Krankenversicherungsrecht gibt es drei Stufen, die du auseinanderhalten solltest:
| Stufe | Erlass | Wer beschliesst | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Gesetz | KVG (SR 832.10) | Bundesversammlung, mit Referendum | «Es gibt eine Franchise und einen Selbstbehalt von 10 %» (Art. 64 KVG) |
| Verordnung | KVV (SR 832.102) | Bundesrat | «Die Franchise beträgt CHF 300» (Art. 103 KVV) |
| Departementsverordnung | KLV | Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) | Welche Leistungen unter welchen Bedingungen bezahlt werden |
Die KVV ist für dich immer dann wichtig, wenn es um konkrete Zahlen und Termine geht. Fast jede Frankenzahl in der Grundversicherung, von der Franchise bis zum Spitalbeitrag, steht in der KVV. Welche Behandlungen die Kasse genau zahlt, steht dagegen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); die KVV beauftragt das EDI, diese Leistungen zu bezeichnen (Art. 33 KVV).
Die KVV wird laufend angepasst. Die Fassung auf fedlex trägt jeweils einen Stand, am 25.09.2026 war das der Stand vom 01.08.2026. Massgebend ist immer die Fassung, die zum Zeitpunkt der Behandlung oder des Ereignisses gilt.
So funktioniert es
Die KVV ist in fünf Teile gegliedert: die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die freiwillige Taggeldversicherung, Koordinationsregeln mit anderen Sozialversicherungen, Verfügungen und Daten sowie Schlussbestimmungen. Für Versicherte sind vor allem diese Bereiche wichtig:
Versicherungspflicht
Die KVV präzisiert, wer versicherungspflichtig ist und wer davon ausgenommen werden kann (Art. 1 und 2 KVV). Sie regelt den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt: 30 bis 50 % der Prämie, erhoben während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre (Art. 8 KVV). Dazu kommt die Sistierung der Versicherungspflicht während Militärdienst von mehr als 60 Tagen (Art. 10a KVV).
Prämien
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Die Kasse muss den Prämienanteil für den Unfall gesondert ausweisen und Grundversicherung, Taggeld- und Zusatzversicherungen klar trennen (Art. 89 KVV). Die Einteilung in Altersgruppen erfolgt nach Geburtsjahr (Art. 91 Abs. 3 KVV). Die Prämie eines besonderen Modells oder einer Wahlfranchise muss mindestens 50 % der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfall betragen (Art. 90c KVV). Die Einteilung der Gemeinden in Prämienregionen regelt eine eigene Verordnung des EDI, siehe Prämienregion.
Franchisen und Modelle
Die KVV regelt die besonderen Versicherungsformen: wählbare Franchisen (Art. 93–95 KVV), Bonusversicherung (Art. 96–98 KVV) und Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wie Hausarzt, HMO oder Telmed (Art. 99–101 KVV). Eine höhere Franchise kannst du nur auf den Beginn eines Kalenderjahres wählen (Art. 94 Abs. 1 KVV). In ein Modell wechseln kannst du jederzeit, aus einem Modell heraus oder zu einer anderen Kasse nur auf Ende eines Kalenderjahres (Art. 100 Abs. 2 und 3 KVV).
Kostenbeteiligung
Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300 pro Kalenderjahr, der Selbstbehalt höchstens CHF 700 für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV). Massgebend ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV). Wechselst du im Laufe des Jahres die Kasse, rechnet die neue Kasse die bereits bezahlte Franchise und den Selbstbehalt an (Art. 103 Abs. 4 KVV). Für einen Spitalaufenthalt zahlst du zusätzlich CHF 15 pro Tag; ausgenommen sind der Austrittstag, Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Leistungen der Mutterschaft (Art. 104 KVV).
Nicht bezahlte Prämien
Bezahlst du Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, muss dir die Kasse die Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Fälligkeit zustellen, getrennt von anderen Ausständen (Art. 105b KVV). Die weiteren Schritte bis zur Betreibung und zur Meldung an den Kanton stehen in Art. 105a–105m KVV.
Rechtliche Grundlage
Die KVV stützt sich auf das KVG, das den Bundesrat in vielen Artikeln beauftragt, Einzelheiten festzulegen. Beispiele:
- Art. 64 Abs. 3 KVG: Der Bundesrat bestimmt die Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehalts. Umsetzung in Art. 103 KVV.
- Art. 64 Abs. 5 KVG: Der Bundesrat setzt den Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts fest. Umsetzung in Art. 104 KVV.
- Art. 5 Abs. 2 KVG: Der Bundesrat legt die Richtsätze für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt fest. Umsetzung in Art. 8 KVV.
- Art. 62 KVG: besondere Versicherungsformen wie Wahlfranchise, Bonus und eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer. Umsetzung in Art. 93–101 KVV.
- Art. 64a KVG: Verfahren bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Umsetzung in Art. 105a–105m KVV.
Eine Verordnung darf nicht über das Gesetz hinausgehen. Widerspricht eine Bestimmung der KVV dem KVG, geht das Gesetz vor. Den aktuellen Text mit allen Änderungen findest du auf fedlex.admin.ch, die Aufsicht über den Vollzug hat das BAG.
Beispiel: Ein Jahr mit Spitalaufenthalt
Noah ist 38 Jahre alt, hat eine Wahlfranchise von CHF 1'500 und keine weiteren Kosten im Jahr 2026 ausser einer Operation. Er tritt am 09.06.2026 ins Spital ein und am 14.06.2026 wieder aus. Die Rechnung für die Grundversicherung beträgt CHF 12'000 (Beispielwert). So rechnet die Kasse nach der KVV:
| Posten | Regel | Betrag |
|---|---|---|
| Franchise | gewählte Franchise, Art. 93 KVV | CHF 1'500 |
| Selbstbehalt | 10 % von CHF 10'500 = CHF 1'050, begrenzt auf den Höchstbetrag, Art. 103 Abs. 2 KVV | CHF 700 |
| Spitalbeitrag | 5 Tage × CHF 15, Austrittstag nicht gezählt, Art. 104 KVV | CHF 75 |
| Noahs Anteil total | CHF 2'275 | |
| Anteil der Kasse | CHF 12'000 − CHF 1'500 − CHF 700 | CHF 9'800 |
Den Spitalbeitrag rechnet die Kasse direkt Noah an. Der Kantonsanteil an den Spitalkosten ist in der Tabelle nicht enthalten, weil er Noah nicht betrifft.
Was bedeutet das für dich?
- Zahlen immer mit Stand prüfen. Beträge in der KVV können ändern. Achte bei Informationen im Internet auf das Datum und die Quelle.
- Fristen aus der KVV kennen. Tiefere Franchise und Wechsel aus einem Modell gehen nur auf Ende Jahr, eine höhere Franchise wählst du auf den 1. Januar. Alle Termine stehen unter Fristen.
- Maximalen Eigenanteil berechnen. Franchise plus CHF 700 Selbstbehalt ist das Maximum pro Jahr, dazu allenfalls der Spitalbeitrag. Plane diesen Betrag ein, wenn du eine hohe Franchise wählst.
- Prämie richtig vergleichen. Weil die KVV Mindestprämien für Modelle und Franchisen vorgibt, sind die Rabatte begrenzt. Den Vergleich aller Kassen zeigt der Prämienrechner, die Kennzahlen der Kassen die Steckbriefe unter Krankenkassen.
- Bei Streit die Norm nennen. Wenn du mit einer Abrechnung nicht einverstanden bist, hilft der Verweis auf den konkreten Artikel, etwa Art. 103 Abs. 4 KVV bei einem Kassenwechsel im Laufe des Jahres.
Häufige Fehler
- KVV und KVG gleichsetzen. Das KVG enthält Grundsätze, die KVV die konkreten Beträge. Wer eine Zahl sucht, wird meist in der KVV fündig.
- Leistungen in der KVV suchen. Ob eine bestimmte Behandlung bezahlt wird, steht in der KLV und ihren Anhängen, nicht in der KVV.
- Den Spitalbeitrag für eine Franchise halten. Die CHF 15 pro Tag kommen zur Kostenbeteiligung dazu und zählen nicht an den Selbstbehalt.
- Veraltete Fassungen zitieren. Auf Websites kursieren alte Beträge und Artikel. Massgebend ist die geltende Fassung auf fedlex.
- Die Anrechnung beim Kassenwechsel vergessen. Wechselst du während des Jahres die Kasse, muss die neue Kasse bereits bezahlte Franchise und Selbstbehalt anrechnen. Bewahre die Abrechnungen auf.
Wie wir Gesetzesstellen in unseren Rechnern umsetzen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KVG und KVV?
Das KVG ist das Gesetz, das die Bundesversammlung beschlossen hat. Es legt die Grundsätze fest, etwa dass es eine Franchise gibt. Die KVV ist die Verordnung des Bundesrats, die die Details regelt, zum Beispiel die Höhe der Franchise.
Wer ändert die KVV?
Der Bundesrat. Er kann die KVV ohne Parlament anpassen, muss sich aber an den Rahmen des KVG halten. Änderungen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert und gelten ab dem dort genannten Datum.
Steht in der KVV, welche Behandlungen die Kasse zahlt?
Nur teilweise. Die KVV regelt die Verfahren und beauftragt das Eidgenössische Departement des Innern, die Leistungen zu bezeichnen. Die Details stehen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und ihren Anhängen.
Wo finde ich den aktuellen Text der KVV?
Auf fedlex.admin.ch, der Publikationsplattform des Bundesrechts, unter der Nummer SR 832.102. Dort siehst du auch, welche Fassung ab welchem Datum gilt.
Verwandte Begriffe
- KVGDas KVG ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Es regelt seit dem 1. Januar 1996 die obligatorische Grundversicherung: Wer sich versichern muss, welche Leistungen jede Kasse gleich bezahlt, wie Prämien, Franchise und Selbstbehalt funktionieren und wann du die Kasse wechseln kannst.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- FranchiseDie Franchise ist der Betrag, den du in der Grundversicherung jedes Kalenderjahr selbst bezahlst, bevor sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Erwachsene haben mindestens CHF 300 und können bis CHF 2'500 wählen. Eine höhere Franchise senkt die Prämie, erhöht aber deinen Anteil, wenn du krank wirst.
- PrämienregionDie Prämienregion ist das Gebiet innerhalb eines Kantons, für das eine Krankenkasse die gleiche Grundversicherungsprämie verlangt. Das EDI teilt jede Gemeinde einer Region 1, 2 oder 3 zu. 2026 haben 11 Kantone mehrere Regionen, 15 nur eine. Massgebend ist deine Wohngemeinde, nicht die Postleitzahl.
- BAGDas BAG ist das Bundesamt für Gesundheit in Bern, ein Amt des Eidgenössischen Departements des Innern. In der Krankenversicherung beaufsichtigt es die Krankenkassen, genehmigt jedes Jahr die Prämien der Grundversicherung, führt die Spezialitätenliste der bezahlten Medikamente und veröffentlicht die offiziellen Prämiendaten, zum Beispiel über priminfo.admin.ch.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93–95Art. 93–95 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8, 89–92 und 105bArt. 8, 89–92 und 105b KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)fedlex.admin.ch
