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Verspäteter Beitritt

Auch: Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt

Kurz erklärt

Ein verspäteter Beitritt liegt vor, wenn du dich nicht innert drei Monaten nach Zuzug oder Geburt in der Grundversicherung anmeldest. Die Versicherung beginnt dann erst am Tag des Beitritts. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, zahlst du 30 bis 50 % Prämienzuschlag, während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre.

Aktualisiert am

Illustration: Wanduhr mit später Stunde neben einem ungeöffneten Briefumschlag auf dem TischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Beim verspäteten Beitritt beginnt die Grundversicherung erst am Tag des Beitritts, nicht rückwirkend (Art. 5 Abs. 2 KVG).
  2. Kosten aus der Zeit vor dem Beitritt übernimmt die Grundversicherung nicht.
  3. Bei nicht entschuldbarer Verspätung beträgt der Zuschlag 30 bis 50 % der Prämie (Art. 8 Abs. 1 KVV).
  4. Der Zuschlag läuft doppelt so lange wie die Verspätung, höchstens fünf Jahre, und bleibt auch bei einem Kassenwechsel bestehen.
  5. Zahlt die Sozialhilfe die Prämien, wird kein Zuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV).

Was ist ein verspäteter Beitritt?

Von einem verspäteten Beitritt spricht man, wenn eine versicherungspflichtige Person die Beitrittsfrist von drei Monaten verpasst und sich erst danach in der Grundversicherung anmeldet. Die Versicherungspflicht gilt ab dem Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt. Wer sie nicht rechtzeitig erfüllt, verliert den rückwirkenden Schutz und muss mit einem Zuschlag rechnen.

Typische Fälle: Eine Person zieht aus dem Ausland in die Schweiz und behält monatelang ihre ausländische Versicherung. Eine Auslandschweizerin kehrt zurück und meldet sich erst beim ersten Arztbesuch an. Eltern vergessen, ihr Neugeborenes zu versichern. In allen Fällen ist die Pflicht zur Versicherung schon entstanden, nur die Anmeldung fehlt.

Der Begriff gilt nur für die Grundversicherung nach KVG. In der Zusatzversicherung gibt es keine Pflicht und deshalb auch keinen verspäteten Beitritt.

So funktioniert es

Beim verspäteten Beitritt treten zwei Folgen ein, die du auseinanderhalten solltest.

Erstens: Die Versicherung beginnt erst mit dem Beitritt. Anders als bei rechtzeitiger Anmeldung wirkt der Vertrag nicht zurück. Für die Zeit zwischen Wohnsitznahme und Beitritt zahlst du keine Prämie, bist aber auch nicht versichert. Arzt-, Spital- und Medikamentenrechnungen aus dieser Zeit trägst du selbst.

Zweitens: Bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu. Die Kasse setzt ihn zwischen 30 und 50 % der Prämie fest und richtet sich dabei nach deiner finanziellen Lage. Würde dich der Zuschlag in eine Notlage bringen, muss sie ihn unter 30 % senken. Der Zuschlag läuft doppelt so lange wie die Verspätung, höchstens fünf Jahre.

Weitere Regeln:

  • Zahlt eine Sozialhilfebehörde deine Prämien, wird kein Zuschlag erhoben.
  • Beim verspäteten Beitritt eines Kindes schulden die Eltern den Zuschlag, soweit sie die Verspätung verschuldet haben.
  • Wechselst du die Kasse, meldet die bisherige Kasse den Zuschlag der neuen. Er bleibt verbindlich, bis die Dauer abgelaufen ist.
  • Meldest du dich gar nicht an, weist dich die kantonale Behörde einer Kasse zu. Die Pflicht zur Prämienzahlung besteht dann trotzdem.

Die Aufnahme selbst kann dir keine Kasse verweigern, auch nicht wegen der Verspätung. Du wählst die Kasse, die Franchise und das Modell wie alle anderen Versicherten.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt zu versichern. Art. 5 Abs. 2 KVG regelt den verspäteten Beitritt: Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt des Beitritts; bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Bei einer Notlage setzt der Versicherer den Zuschlag herab. Art. 5 Abs. 2bis KVG hält fest, dass bei Kindern die Eltern den Zuschlag schulden, soweit sie die Verspätung verschuldet haben.

Die Einzelheiten stehen in Art. 8 KVV: Abs. 1 legt die Dauer (doppelte Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre) und die Höhe (30 bis 50 % der Prämie) fest, Abs. 2 den Verzicht bei Sozialhilfe, Abs. 3 die Weitergabe an einen neuen Versicherer. Nach Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen säumige Personen einem Versicherer zu.

Wer mit dem Zuschlag nicht einverstanden ist, kann von der Kasse eine schriftliche Verfügung verlangen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Dagegen ist innert 30 Tagen eine kostenlose Einsprache bei der Kasse möglich (Art. 52 ATSG).

Beispiel: sechs Monate zu spät in Bern

Marco, 29, zieht aus dem Ausland nach Bern und meldet sich erst lange nach Ablauf der Beitrittsfrist an. Die Kasse stellt eine nicht entschuldbare Verspätung von sechs Monaten fest. Marco wählt Franchise CHF 2'500 mit Unfalldeckung.

In der Gemeinde Bern (Prämienregion 1) kostet die Grundversicherung 2026 für Jahrgang 1997 mit dieser Franchise zwischen CHF 417.50 und CHF 630.90 pro Monat; der Median der 126 Angebote liegt bei CHF 482.70 (Quelle BAG, Prämien 2026). Die Tabelle rechnet mit diesem Median und einer gleichbleibenden Prämie.

Zuschlag bei sechs Monaten Verspätung und CHF 482.70 Prämie
ZuschlagssatzZuschlag pro MonatDauerZuschlag gesamt
30 %CHF 144.8112 MonateCHF 1'737.72
50 %CHF 241.3512 MonateCHF 2'896.20

Welche Prämie in deiner Gemeinde gilt, zeigt der Prämienrechner. Die Angaben zu allen Kassen findest du unter Krankenkassen.

Was bedeutet das für dich?

Hast du die Frist schon verpasst, melde dich sofort an. Jeder weitere Monat verlängert die ungedeckte Zeit und den Zuschlag um zwei Monate.

  1. Anmelden, nicht warten. Du kannst jede Kasse wählen; sie muss dich aufnehmen. Der Versicherungsbeginn ist der Tag deines Beitritts.
  2. Gründe für die Verspätung festhalten. Warst du zum Beispiel falsch informiert oder im Spital, halte das schriftlich fest. Das kann für die Frage der Entschuldbarkeit wichtig sein.
  3. Finanzielle Lage offenlegen. Der Satz hängt von deinen Verhältnissen ab. Bei knappen Mitteln kann der Zuschlag unter 30 % liegen. Prüfe auch, ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast.

Wer erst zuzieht, plant den Beitritt am besten mit dem Fristenrechner. Wie ein späterer Kassenwechsel abläuft, steht unter Kasse wechseln.

Häufige Fehler

  • Glauben, man spare Prämien. Der Zuschlag zehrt einen Teil der nicht bezahlten Prämien wieder auf, im Beispiel bis CHF 2'896.20, und jede Behandlung in der Lücke zahlst du selbst.
  • Den Zuschlag mit einem Kassenwechsel loswerden wollen. Er geht auf die neue Kasse über und bleibt verbindlich.
  • Keine Verfügung verlangen. Wer den Zuschlag für falsch hält, muss sich innert 30 Tagen nach der Verfügung wehren. Danach ist er rechtskräftig.
  • Das Kind vergessen. Auch Neugeborene haben eine Frist von drei Monaten. Die Eltern schulden den Zuschlag, wenn sie die Verspätung verschuldet haben.

Wie wir Prämienbeispiele berechnen, steht unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt?

Er beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Die Kasse legt den Satz nach deiner finanziellen Lage fest. Würde der Zuschlag dich in eine Notlage bringen, muss sie ihn unter 30 % senken.

Wie lange muss ich den Zuschlag bezahlen?

Doppelt so lange, wie die Verspätung gedauert hat, höchstens aber fünf Jahre. Bei vier Monaten Verspätung sind es also acht Monate Zuschlag.

Fällt der Zuschlag weg, wenn ich die Kasse wechsle?

Nein. Die bisherige Kasse meldet den Zuschlag der neuen Kasse, und ein einmal festgelegter Zuschlag bleibt auch für spätere Versicherer verbindlich.

Wann ist eine Verspätung entschuldbar?

Das Gesetz zählt keine Gründe auf. Es spricht nur von nicht entschuldbarer Verspätung. Ob deine Gründe genügen, entscheidet zuerst die Kasse. Bist du nicht einverstanden, muss sie eine schriftliche Verfügung erlassen, gegen die du innert 30 Tagen Einsprache erheben kannst.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49 und 52Art. 49 und 52 ATSGfedlex.admin.ch
  6. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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