Das Wichtigste in Kürze
- Wer in die Schweiz zieht oder hier geboren wird, muss sich innert drei Monaten für die Grundversicherung anmelden (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung rückwirkend am Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt (Art. 5 Abs. 1 KVG).
- Die Prämien für die Zeit seit der Wohnsitznahme schuldest du auch bei rechtzeitiger Anmeldung.
- Nach Ablauf der drei Monate beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt, und die Kasse kann einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % verlangen (Art. 8 KVV).
Was ist die Beitrittsfrist?
Die Beitrittsfrist ist die gesetzliche Zeitspanne, in der eine Person der obligatorischen Grundversicherung beitreten muss, sobald sie in der Schweiz versicherungspflichtig wird. Sie beträgt drei Monate. Ausgelöst wird sie vor allem durch zwei Ereignisse: die Wohnsitznahme in der Schweiz und die Geburt eines Kindes.
Die Frist ist eng mit der Versicherungspflicht verbunden. Das Gesetz verlangt nicht, dass du schon am ersten Tag in der Schweiz eine Police hast. Es gibt dir drei Monate Zeit, eine Krankenkasse zu wählen und dich anzumelden. Wer diese Zeit nutzt, verliert nichts: Die Versicherung gilt dann rückwirkend ab dem ersten Tag.
Die Beitrittsfrist betrifft nur die Grundversicherung nach KVG. Für Zusatzversicherungen gibt es keine Beitrittspflicht und keine Frist; dort entscheidet die Kasse nach Gesundheitsfragen, ob sie dich aufnimmt.
Typische Fälle sind Personen, die aus dem Ausland zuziehen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zurückkehren, Neugeborene sowie Kurzaufenthalter mit einer Bewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist. Wer innerhalb der Schweiz umzieht, ist schon versichert und muss keine neue Beitrittsfrist einhalten; er meldet der Kasse nur die neue Adresse.
So funktioniert es
Die drei Monate beginnen mit dem Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt. Innerhalb dieser Zeit wählst du eine Krankenkasse, eine Franchise und ein Versicherungsmodell und meldest dich an. Die Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt.
Meldest du dich rechtzeitig an, beginnt die Versicherung rückwirkend am Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt. Das hat zwei Folgen:
- Arzt- und Spitalrechnungen aus den ersten Wochen sind gedeckt, auch wenn sie vor der Anmeldung entstanden sind.
- Die Prämien schuldest du ebenfalls ab diesem Tag. Die Kasse stellt sie nachträglich in Rechnung.
Für einige Gruppen gelten eigene Startpunkte. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung müssen sich innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versichern. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich in der Schweiz versichern wollen, haben drei Monate ab Beginn der Gültigkeit ihrer Bewilligung. Erwerbstätige Kurzaufenthalter mit einer Bewilligung von weniger als drei Monaten müssen ab Einreise versichert sein, sofern sie keinen gleichwertigen Schutz haben.
Wer die Frist verpasst, fällt unter den verspäteten Beitritt: Die Versicherung beginnt erst mit dem Beitritt, die Zeit davor bleibt ungedeckt, und bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu. Wer sich gar nicht anmeldet, wird von der zuständigen kantonalen Behörde einer Krankenkasse zugewiesen.
Rechtliche Grundlage
Art. 3 Abs. 1 KVG hält fest: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen.
Art. 5 Abs. 1 KVG regelt den Beginn: Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme. Art. 5 Abs. 2 KVG bestimmt, dass die Versicherung bei verspätetem Beitritt erst im Zeitpunkt des Beitritts beginnt und bei nicht entschuldbarer Verspätung ein Prämienzuschlag geschuldet ist.
Art. 7 KVV enthält die Sonderfälle für ausländische Personen, Grenzgänger und Asylsuchende. Art. 8 KVV legt den Zuschlag fest: 30 bis 50 % der Prämie, erhoben während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre. Nach Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen säumige Personen einem Versicherer zu.
Beispiel: Zuzug nach Zürich im März 2026
Lara, 34, zieht am 01.03.2026 aus dem Ausland nach Zürich und meldet sich dort bei der Einwohnerkontrolle an. Sie hat bis Ende Mai Zeit, sich zu versichern. Am 20.05.2026 schliesst sie die Grundversicherung ab, mit Franchise CHF 2'500 und Unfalldeckung.
Zur Einordnung der Beträge: In der Gemeinde Zürich (Prämienregion 1) liegt die Monatsprämie 2026 für Erwachsene mit Jahrgang 1992, Franchise CHF 2'500 und Unfall zwischen CHF 389.40 und CHF 595.70; der Median der 128 Angebote beträgt CHF 453.90 (Quelle BAG, Prämien 2026).
| Situation | Versichert ab | Nachzuzahlende Prämien | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| Anmeldung am 20.05.2026 (rechtzeitig) | 01.03.2026 | März bis Mai: CHF 1'361.70 | keiner |
| Anmeldung am 01.08.2026 (verspätet) | 01.08.2026 | keine für März bis Juli | 30 bis 50 % der Prämie, falls nicht entschuldbar |
Die Prämien in deiner Gemeinde siehst du im Prämienrechner. Die Steckbriefe aller Kassen findest du unter Krankenkassen.
Was bedeutet das für dich?
Plane die Anmeldung als festen Schritt beim Umzug in die Schweiz, zusammen mit der Anmeldung bei der Gemeinde. Drei Fragen helfen dir:
- Wann beginnt deine Frist? Notiere den Tag der Wohnsitznahme oder der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und zähle drei Monate dazu. Der Fristenrechner zeigt dir die Termine rund um die Grundversicherung.
- Welche Kasse und welches Modell passt? Du musst nicht die erstbeste Kasse nehmen. Vergleiche Prämien, Franchise und Modell. Die Wahl ist nicht endgültig: Wie du später wechselst, steht unter Kasse wechseln.
- Hast du genug Geld für die Nachzahlung? Bei einer Anmeldung kurz vor Fristende kommen mehrere Monatsprämien auf einmal. Lege diesen Betrag zur Seite.
Für Neugeborene lohnt sich die Anmeldung vor der Geburt. Dann steht der Versicherungsbeginn ab Geburt fest, und du musst dich im Wochenbett nicht um Fristen kümmern. Wo dein Wohnsitz liegt, bestimmt die Prämienregion und damit die Höhe der Prämie.
Häufige Fehler
- Die Frist ab Einreise statt ab Anmeldung rechnen oder umgekehrt. Für Schweizerinnen und Schweizer zählt die Wohnsitznahme, für Personen mit Bewilligung in der Regel die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle. Prüfe, was für dich gilt.
- Auf die Rückwirkung spekulieren. Wer die Anmeldung bis kurz vor Fristende hinauszögert, spart keine Prämie: Die Kasse verlangt sie rückwirkend.
- Eine ausländische Reiseversicherung für ausreichend halten. Sie ersetzt die Grundversicherung nicht. Eine Befreiung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und auf Gesuch bei der kantonalen Behörde möglich.
- Das Kind erst nach Monaten anmelden. Nach drei Monaten beginnt die Versicherung des Kindes erst mit dem Beitritt; Geburts- und Nachsorgekosten des Kindes aus der Zeit davor sind nicht gedeckt.
- Die Zusatzversicherung mit der Grundversicherung verwechseln. Die Rückwirkung gilt nur für die Grundversicherung. Eine Zusatzversicherung beginnt erst mit Vertragsabschluss.
Wie wir Prämienbeispiele berechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, mich nach dem Umzug in die Schweiz zu versichern?
Du hast drei Monate ab der Wohnsitznahme. Bei ausländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung laufen die drei Monate ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle.
Muss ich die Prämien rückwirkend bezahlen?
Ja. Meldest du dich innerhalb der Frist an, gilt die Versicherung ab dem Tag der Wohnsitznahme. Dafür schuldest du auch die Prämien ab diesem Tag, selbst wenn du in dieser Zeit keine Leistungen bezogen hast.
Gilt die Beitrittsfrist auch für Neugeborene?
Ja. Eltern müssen ihr Kind innert drei Monaten nach der Geburt versichern. Dann ist das Kind ab Geburt gedeckt. Viele Eltern melden das Kind schon vor der Geburt an, damit keine Lücke entsteht.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Versicherung beginnt erst am Tag des Beitritts. Kosten aus der Zeit davor übernimmt die Grundversicherung nicht. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag.
Verwandte Begriffe
- VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.
- Verspäteter BeitrittEin verspäteter Beitritt liegt vor, wenn du dich nicht innert drei Monaten nach Zuzug oder Geburt in der Grundversicherung anmeldest. Die Versicherung beginnt dann erst am Tag des Beitritts. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, zahlst du 30 bis 50 % Prämienzuschlag, während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre.
- VersicherungsbeginnDer Versicherungsbeginn ist der Tag, ab dem deine Krankenkasse Leistungen übernimmt und Prämien verlangt. In der Grundversicherung ist das bei rechtzeitiger Anmeldung innert drei Monaten der Tag der Geburt oder des Zuzugs. Bei einem Kassenwechsel beginnt die neue Versicherung am 1. Januar oder, in der Standardversicherung, am 1. Juli.
- WohnsitzDer Wohnsitz ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst. In der Krankenversicherung entscheidet er über zwei Dinge: ob du in der Schweiz versicherungspflichtig bist und welche Prämie du zahlst. Mit einem Wohnsitz in der Schweiz musst du dich innert drei Monaten grundversichern.
- KurzaufenthalterKurzaufenthalter sind ausländische Personen mit Ausweis L, die befristet in der Schweiz leben und meist arbeiten. Ist die Bewilligung mindestens drei Monate gültig, musst du dich innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde in der Grundversicherung versichern. Bei kürzeren Bewilligungen gilt die Pflicht ab Einreise, ausser du hast gleichwertigen Schutz.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
