Das Wichtigste in Kürze
- Mit einem Ausweis L, der mindestens drei Monate gültig ist, bist du in der Schweiz versicherungspflichtig.
- Du hast drei Monate ab der Anmeldung bei der Gemeinde Zeit; bei rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung rückwirkend ab der Anmeldung.
- Angestellte mit einer Bewilligung unter drei Monaten müssen ab Einreise versichert sein, ausser sie haben gleichwertigen Schutz.
- Die Versicherung endet am gemeldeten Wegzugstag, spätestens am Tag der tatsächlichen Ausreise.
- Kurzaufenthalter mit Bewilligung ab drei Monaten haben Anspruch auf Prämienverbilligung nach den Regeln des Kantons.
Was sind Kurzaufenthalter?
Kurzaufenthalter sind ausländische Staatsangehörige, die mit einer befristeten Bewilligung in der Schweiz leben, in der Regel mit dem Ausweis L. Die Bewilligung ist befristet und oft an eine bestimmte Arbeitsstelle gebunden. Typische Beispiele sind Saisonarbeit, Projekteinsätze oder befristete Anstellungen. Daneben gibt es Personen aus EU- und EFTA-Staaten, die höchstens drei Monate in der Schweiz arbeiten und dafür keine Bewilligung brauchen, sondern nur gemeldet werden (Meldeverfahren).
Für die Krankenversicherung zählt nicht der Name des Ausweises, sondern die Gültigkeitsdauer und die Frage, ob du in der Schweiz arbeitest. Wer länger bleibt, gehört wie alle Einwohnerinnen und Einwohner in die Grundversicherung nach KVG. Wer nur kurz arbeitet, muss sich auch versichern, kann aber einen gleichwertigen ausländischen Schutz nachweisen.
Abzugrenzen sind Kurzaufenthalter von Aufenthaltern mit Ausweis B, die länger bleiben, von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die im Ausland wohnen, und von ausländischen Studierenden, für die eigene Befreiungsregeln gelten.
So funktioniert es
| Situation | Versicherungspflicht | Beginn |
|---|---|---|
| Ausweis L, mindestens drei Monate gültig | ja | Anmeldung bei der Gemeinde, bei Beitritt innert drei Monaten |
| Ausweis L unter drei Monaten, angestellt | ja, ausser gleichwertiger Schutz | Einreise |
| EU/EFTA, Meldeverfahren bis drei Monate | ja, ausser gleichwertiger Schutz | Beginn der Arbeit |
Die wichtigste Frist ist die Beitrittsfrist von drei Monaten. Hältst du sie ein, gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung bei der Gemeinde. Die Prämien schuldest du dann ebenfalls ab diesem Tag. Verpasst du die Frist, beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt. Behandlungen dazwischen bezahlst du selbst. Bei unentschuldbarer Verspätung erhebt die Kasse zusätzlich einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % der Prämie, und zwar während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre. Wer sich gar nicht versichert, wird von der Behörde einer Kasse zugewiesen.
Als Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthalter bist du normal versichert: gleiche Leistungen, freie Wahl der Kasse, Franchise und Versicherungsmodelle wie alle anderen. Die Prämie richtet sich nach deinem Wohnort in der Schweiz. Die Versicherung endet am Tag des gemeldeten Wegzugs, spätestens am Tag der tatsächlichen Ausreise.
Für Arbeitnehmende aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, die mindestens einmal pro Woche in ihr Wohnland zurückkehren, sind Ausnahmen möglich. Sie funktionieren wie das Optionsrecht der Grenzgänger. Andere Befreiungen entscheidet die Behörde des Kantons auf Gesuch.
Rechtliche Grundlage
Art. 1 Abs. 2 KVV zählt auf, wer ohne Schweizer Wohnsitz im Sinne des ZGB versicherungspflichtig ist: Bst. a ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten, Bst. b Angestellte mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung unter drei Monaten ohne gleichwertigen Schutz, Bst. f Personen mit Bewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen ab drei Monaten und Bst. g Personen im Meldeverfahren bis drei Monate ohne gleichwertigen Schutz.
Art. 7 KVV regelt Beginn und Ende: drei Monate Frist ab Anmeldung (Abs. 1), Versicherung ab Einreise bei Bewilligungen unter drei Monaten (Abs. 2), ab Beginn der Arbeit im Meldeverfahren (Abs. 2bis), Ende mit dem gemeldeten Wegzug oder der Ausreise (Abs. 3 und 3bis). Art. 8 KVV legt den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt fest. Art. 106 KVV gibt Personen mit Bewilligung ab drei Monaten Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie die Voraussetzungen des Kantons erfüllen.
Beispiel: acht Monate in Bern
Ana ist 30 Jahre alt (Jahrgang 1996) und kommt aus Portugal. Sie hat eine befristete Stelle in Bern und erhält einen Ausweis L für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2026. Am 2. März 2026 meldet sie sich bei der Gemeinde an.
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Anmeldung bei der Gemeinde | 02.03.2026 |
| Letzter Tag für den rechtzeitigen Beitritt | 02.06.2026 |
| Beginn der Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt | 02.03.2026 |
| Ende der Versicherung | gemeldeter Wegzug, spätestens Ausreise |
Die Monatsprämien in der Gemeinde Bern (Region 1) für Jahrgang 1996 mit Unfall betragen 2026 (Prämien 2026, Quelle BAG):
| Franchise | günstigste | Median | teuerste |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 545.90 | CHF 609.30 | CHF 758.90 |
| CHF 2'500 | CHF 417.50 | CHF 482.70 | CHF 630.90 |
Was bedeutet das für dich?
- Gültigkeit des Ausweises prüfen. Mindestens drei Monate heisst Pflicht mit Frist, weniger als drei Monate heisst Pflicht ab Einreise, ausser du hast gleichwertigen Schutz.
- Früh vergleichen. Die Frist von drei Monaten ist knapp. Vergleiche im Prämienrechner die Prämien für deine Gemeinde und melde dich rechtzeitig an. Kontaktdaten der Kassen stehen in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
- Franchise passend wählen. Bei einem kurzen Aufenthalt mit wenigen Arztbesuchen senkt eine höhere Franchise die Prämie. Rechne aber mit deinem möglichen Eigenanteil.
- Prämienverbilligung prüfen. Mit tiefem Lohn kannst du beim Kanton einen Antrag stellen. Informationen findest du unter Prämienverbilligung.
- Wegzug melden. Melde dich vor der Abreise bei der Gemeinde ab und schick der Kasse die Bestätigung. Mehr dazu unter Wohnsitz und im Eintrag zum Wegzug.
Häufige Fehler
- Auf die Versicherung im Heimatland vertrauen. Mit Ausweis L ab drei Monaten gilt die Schweizer Pflicht, auch wenn du zu Hause versichert bist.
- Die Frist ab Einreise statt ab Anmeldung rechnen. Massgebend ist die Anmeldung bei der Gemeinde, bei kurzen Bewilligungen die Einreise.
- Nach der Frist beitreten und Rückwirkung erwarten. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt.
- Die Abmeldung vergessen. Ohne gemeldeten Wegzug fordert die Kasse weiter Prämien, bis die Ausreise belegt ist.
Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Müssen Kurzaufenthalter eine Schweizer Krankenkasse haben?
Ja, wenn der Ausweis L mindestens drei Monate gültig ist. Bei kürzeren Bewilligungen gilt die Pflicht für Angestellte ab Einreise, ausser sie haben für Behandlungen in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz.
Ab wann gilt die Versicherung für Kurzaufenthalter?
Versicherst du dich innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde, beginnt die Versicherung am Tag der Anmeldung. Versicherst du dich später, beginnt sie erst mit dem Beitritt, und bei unentschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu.
Können sich Kurzaufenthalter von der Krankenkasse befreien lassen?
In bestimmten Fällen ja, etwa mit einer gleichwertigen Versicherung in Aus- und Weiterbildung oder nach einem Abkommen über soziale Sicherheit. Für Personen aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, die mindestens einmal pro Woche in ihr Wohnland zurückkehren, gibt es ein Optionsrecht. Das Gesuch geht an die Behörde des Kantons.
Wann endet die Krankenkasse für Kurzaufenthalter?
Am Tag des bei der Gemeinde gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise. Wer ohne Bewilligung im Meldeverfahren arbeitet, ist bis zum Ende der Arbeit in der Schweiz versichert, spätestens bis zur Ausreise.
Verwandte Begriffe
- BeitrittsfristDie Beitrittsfrist ist die Zeit, in der du dich nach dem Zuzug in die Schweiz oder nach der Geburt eines Kindes bei einer Krankenkasse versichern musst. Sie beträgt drei Monate. Meldest du dich rechtzeitig an, gilt die Grundversicherung rückwirkend ab dem Tag der Wohnsitznahme oder der Geburt.
- Befreiung von der VersicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht heisst: Du musst dich trotz Wohnsitz oder Arbeit in der Schweiz nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das geht nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt, etwa für Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung für höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung. Über das Gesuch entscheidet der Kanton.
- Ausländische StudierendeAusländische Studierende in der Schweiz sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig, können sich aber mit gleichwertigem Schutz befreien lassen. Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich ohne Job bleiben mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Heimatsystem. Studierende aus anderen Staaten beantragen die Befreiung beim Kanton, für höchstens drei plus drei Jahre.
- WohnsitzDer Wohnsitz ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst. In der Krankenversicherung entscheidet er über zwei Dinge: ob du in der Schweiz versicherungspflichtig bist und welche Prämie du zahlst. Mit einem Wohnsitz in der Schweiz musst du dich innert drei Monaten grundversichern.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b, f, g KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 1–3bis KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- BAG: Kurzarbeitende in der Schweizbag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
