Das Wichtigste in Kürze
- Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz bleiben in ihrem Heimatsystem und nutzen die Europäische Krankenversicherungskarte.
- Wer neben dem Studium in der Schweiz arbeitet, muss sich hier versichern (Erwerbsortsprinzip).
- Studierende aus anderen Staaten können sich mit gleichwertiger privater Versicherung befreien lassen, höchstens drei Jahre, verlängerbar um drei weitere.
- Eine Befreiung oder der Verzicht darauf kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden.
- Wer sich in der Schweiz versichert, hat die gleichen Rechte wie alle anderen, auch auf Prämienverbilligung.
Was versteht man unter ausländischen Studierenden?
Ausländische Studierende sind Personen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit, die für ein Studium, eine Weiterbildung oder ein Praktikum in die Schweiz kommen. Für die Grundversicherung nach KVG sind sie ein Sonderfall: Wer in der Schweiz wohnt oder eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten hat, ist eigentlich versicherungspflichtig. Für Studierende gibt es aber zwei Wege, nicht in eine Schweizer Kasse eintreten zu müssen.
Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich bleiben nach den Koordinationsregeln des Freizügigkeitsabkommens in ihrem Heimatsystem, solange sie in der Schweiz nicht arbeiten. Für Behandlungen in der Schweiz zeigen sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).
Studierende aus anderen Staaten müssen sich grundsätzlich in der Schweiz versichern. Sie können beim Kanton eine Befreiung beantragen, wenn ihre private Versicherung für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist.
Die gleichen Regeln gelten für Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten und Stagiaires sowie für begleitende Familienangehörige. Wer mit einer Erwerbsbewilligung in die Schweiz kommt, fällt unter die Regeln für Kurzaufenthalter oder Aufenthalter.
So funktioniert es
Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich
Du bleibst bei deiner Krankenversicherung im Heimatland und nimmst die EHIC mit. Mit der Karte kannst du dich in der Schweiz behandeln lassen. Fragen zur Abrechnung beantwortet die Gemeinsame Einrichtung KVG als Verbindungsstelle. Nimmst du in der Schweiz eine Arbeit auf, zum Beispiel einen Nebenjob, gilt das Erwerbsortsprinzip: Dann musst du dich in der Schweiz versichern. Hast du eine private Versicherung, die gleichwertig ist, kannst du beim Kanton eine Befreiung beantragen.
Studierende aus anderen Staaten
- Versicherung prüfen. Deine private Versicherung muss für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen der Grundversicherung abdecken.
- Gesuch stellen. Du reichst das Gesuch bei der zuständigen Behörde deines Aufenthaltskantons ein, mit einer schriftlichen Bestätigung der Versicherung. Die Frist für den Beitritt beträgt drei Monate ab der Anmeldung bei der Gemeinde.
- Dauer beachten. Die Befreiung gilt höchstens drei Jahre und kann auf Gesuch um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Danach musst du dich in der Schweiz versichern.
- Nicht widerrufbar. Eine Befreiung oder der Verzicht darauf lässt sich ohne besonderen Grund nicht rückgängig machen.
Wenn du dich in der Schweiz versicherst
Dann gelten für dich die gleichen Regeln wie für alle anderen: freie Wahl der Kasse, gleiche Prämie für alle Versicherten deiner Altersgruppe in deiner Region, Franchise, Modelle und Anspruch auf Prämienverbilligung nach den Regeln deines Kantons. Ab 19 Jahren zahlst du die Prämie für junge Erwachsene bis 25 Jahre.
Rechtliche Grundlage
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVV unterstellen ausländische Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten der Versicherungspflicht. Art. 7 Abs. 1 KVV gibt ihnen drei Monate ab der Anmeldung bei der Gemeinde Zeit für den Beitritt. Art. 2 Abs. 4 KVV erlaubt die Befreiung auf Gesuch für Personen in Aus- oder Weiterbildung, wenn sie während der ganzen Befreiung gleichwertig versichert sind: höchstens drei Jahre, verlängerbar um höchstens drei Jahre, ohne besonderen Grund nicht widerrufbar. Art. 2 Abs. 7 KVV regelt die Befreiung für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 65 Abs. 1bis KVG verlangt, dass die Kantone die Prämien junger Erwachsener in Ausbildung bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % verbilligen. Art. 106 KVV hält fest, dass auch versicherungspflichtige Personen mit einer Bewilligung von mindestens drei Monaten Anspruch haben, wenn sie die Voraussetzungen des Kantons erfüllen.
Beispiel: zwei Studierende in Zürich
Zwei Studierende beginnen im September 2026 ein Masterstudium in Zürich. Beide sind 23 Jahre alt (Jahrgang 2003).
| Lucía aus Spanien | Kenji aus Japan | |
|---|---|---|
| Arbeit in der Schweiz | keine | keine |
| Versicherungspflicht in der Schweiz | nein, bleibt im spanischen System | ja, ausser mit Befreiung |
| Nachweis | Europäische Krankenversicherungskarte | Gesuch beim Kanton mit Bestätigung der privaten Versicherung |
| Befreiung höchstens | nicht nötig | drei Jahre, verlängerbar um drei Jahre |
Entscheidet sich Kenji gegen eine Befreiung, zahlt er in der Gemeinde Zürich (Region 1) 2026 als junger Erwachsener mit Unfall folgende Monatsprämien (Prämien 2026, Quelle BAG):
| Franchise | günstigste | Median | teuerste |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 371.20 | CHF 446.10 | CHF 591.00 |
| CHF 2'500 | CHF 242.90 | CHF 318.80 | CHF 466.90 |
Was bedeutet das für dich?
- Herkunft und Arbeit klären. Kommst du aus EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich und arbeitest nicht, brauchst du vor allem eine gültige EHIC. Sonst gilt die Versicherungspflicht.
- Frist einhalten. Du hast drei Monate ab der Anmeldung bei der Gemeinde, um dich zu versichern oder die Befreiung zu beantragen.
- Gleichwertigkeit prüfen. Eine Reise- oder Studentenversicherung mit tiefen Höchstbeträgen reicht meist nicht. Verlange vom Versicherer eine Bestätigung, welche Leistungen in der Schweiz gedeckt sind.
- Prämien vergleichen. Versicherst du dich in der Schweiz, vergleiche im Prämienrechner alle Kassen für deine Gemeinde. Die Steckbriefe findest du unter Krankenkassen.
- Prämienverbilligung beantragen. Mit kleinem Einkommen kannst du beim Kanton eine Prämienverbilligung beantragen.
Häufige Fehler
- Mit Nebenjob nichts ändern. Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich hier versichern, auch mit EHIC.
- Eine ungenügende Versicherung einreichen. Der Kanton prüft die Gleichwertigkeit. Fehlt sie, gibt es keine Befreiung.
- Die Befreiung widerrufen wollen. Ohne besonderen Grund ist das nicht möglich. Überlege dir den Entscheid zu Beginn.
- Die Frist verpassen. Ein verspäteter Beitritt kann einen Prämienzuschlag auslösen.
Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Müssen ausländische Studierende eine Schweizer Krankenkasse abschliessen?
Nicht zwingend. Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich, die in der Schweiz nicht arbeiten, bleiben im Heimatsystem. Studierende aus anderen Staaten müssen sich versichern, ausser der Kanton befreit sie wegen einer gleichwertigen privaten Versicherung.
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte fürs Studium in der Schweiz?
Ja, solange du aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommst, dort versichert bist und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübst. Mit der Karte kannst du dich in der Schweiz behandeln lassen.
Was passiert, wenn ich neben dem Studium arbeite?
Dann gilt das Erwerbsortsprinzip: Du musst dich in der Schweiz versichern, auch als Studentin oder Student aus der EU. Wer eine gleichwertige private Versicherung hat, kann beim Kanton eine Befreiung beantragen.
Wie lange gilt eine Befreiung für Studierende?
Der Kanton kann dich höchstens drei Jahre befreien. Auf Gesuch hin verlängert er um höchstens drei weitere Jahre. Danach musst du dich in der Schweiz versichern.
Verwandte Begriffe
- Befreiung von der VersicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht heisst: Du musst dich trotz Wohnsitz oder Arbeit in der Schweiz nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das geht nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt, etwa für Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung für höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung. Über das Gesuch entscheidet der Kanton.
- KurzaufenthalterKurzaufenthalter sind ausländische Personen mit Ausweis L, die befristet in der Schweiz leben und meist arbeiten. Ist die Bewilligung mindestens drei Monate gültig, musst du dich innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde in der Grundversicherung versichern. Bei kürzeren Bewilligungen gilt die Pflicht ab Einreise, ausser du hast gleichwertigen Schutz.
- Junge ErwachseneJunge Erwachsene sind in der Grundversicherung Versicherte von 19 bis 25 Jahren. Für sie gilt eine eigene Prämienstufe zwischen Kinder- und Erwachsenenprämie. In Bern lag der Median 2026 bei CHF 461.80 im Monat, gegenüber CHF 609.30 für Erwachsene (Franchise CHF 300, BAG). Franchise und Selbstbehalt sind dagegen dieselben wie bei Erwachsenen.
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 4 und 7 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 und 7Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- BAG: Ausländische Studierende in der Schweizbag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
