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Prämienverbilligung

Auch: IPV, individuelle Prämienverbilligung, Prämienbeitrag, Prämienermässigung

Kurz erklärt

Die Prämienverbilligung (IPV) ist ein Beitrag deines Wohnkantons an die Prämie der Grundversicherung, wenn du in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebst. Der Kanton zahlt das Geld direkt an deine Krankenkasse, deine Rechnung wird kleiner. Für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen muss er die Prämie um mindestens 80 % verbilligen.

Aktualisiert am

Illustration: kleiner werdender Münzstapel neben einer gefalteten Prämienrechnung und einem Haushaltsbuch auf einem SchreibtischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Zuständig ist der Wohnkanton: Er bestimmt, wer Anspruch hat, wie viel es gibt und bis wann du dich anmelden musst.
  2. Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an die Krankenkasse; du bekommst kein Geld ausbezahlt, sondern eine tiefere Prämienrechnung.
  3. Für untere und mittlere Einkommen muss der Kanton die Prämie von Kindern um mindestens 80 % und von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.
  4. 2024 wurden rund CHF 6,6 Milliarden Prämienverbilligung ausbezahlt, davon CHF 3,3 Milliarden vom Bund (BAG).
  5. Seit 01.01.2026 muss jeder Kanton einen Mindestanteil der OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung aufwenden, 2026 und 2027 mindestens 3,5 %.

Was ist die Prämienverbilligung?

Die Prämienverbilligung ist der soziale Ausgleich in der Grundversicherung. Weil alle Versicherten einer Kasse, Region und Altersgruppe die gleiche Prämie zahlen, trifft eine hohe Prämie Haushalte mit wenig Einkommen besonders stark. Deshalb verpflichtet das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) die Kantone, die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Die offizielle Abkürzung ist IPV, individuelle Prämienverbilligung. In der Westschweiz spricht man vom «subside».

Die Verbilligung gilt nur für die Prämie der Grundversicherung. Prämien von Zusatzversicherungen, Franchise und Selbstbehalt werden nicht verbilligt. Sie ist auch keine Sozialhilfe: Wer die Voraussetzungen seines Kantons erfüllt, hat Anspruch darauf, und sie muss nicht wie Sozialhilfe zurückbezahlt werden, wenn sich die finanzielle Lage später verbessert. Zurückfordern kann der Kanton sie, wenn der Anspruch zu hoch berechnet war, etwa weil die definitive Steuerveranlagung ein höheres Einkommen zeigt.

Bund und Kantone finanzieren die Prämienverbilligung gemeinsam. Der Bund zahlt 7,5 % der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und verteilt diesen Betrag nach Wohnbevölkerung auf die Kantone. Die Kantone ergänzen ihn mit eigenen Mitteln. 2024 wurden laut BAG insgesamt rund CHF 6,6 Milliarden ausbezahlt, der Bundesanteil betrug CHF 3,3 Milliarden oder 50,6 %.

Wer bestimmt die Regeln?

Die Kantone. Sie legen fest, wer zum Kreis der Begünstigten gehört, wie hoch die Verbilligung ist, wie das Verfahren abläuft und wann ausbezahlt wird. Deshalb gibt es 26 verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Einkommensbegriffen, Grenzwerten und Fristen. Der Bund gibt nur Leitplanken vor: die Pflicht zur Verbilligung, die Mindestquoten für Kinder und junge Erwachsene, das Sozialziel und seit 2026 einen Mindestbeitrag jedes Kantons.

So funktioniert es

In den meisten Kantonen läuft die Prämienverbilligung in vier Schritten ab:

  1. Anspruch feststellen: Der Kanton berechnet ein massgebendes Einkommen. Grundlage ist fast immer die Steuerveranlagung, ergänzt um einen Teil des Vermögens und korrigiert um bestimmte Abzüge.
  2. Verbilligung berechnen: Viele Kantone arbeiten mit einer Richtprämie pro Person, einem vom Kanton festgelegten Referenzbetrag. Davon ziehen sie einen Selbstbehalt in Prozent des massgebenden Einkommens ab. Andere Kantone arbeiten mit festen Stufen nach Einkommen.
  3. Anmeldung oder automatische Prüfung: Manche Kantone schreiben mögliche Berechtigte anhand der Steuerdaten an, oft mit einem Code für die Online-Anmeldung. Andere verlangen einen Antrag, meist mit einer festen Frist.
  4. Auszahlung an die Kasse: Der Kanton meldet der Krankenkasse die berechtigten Personen und den Betrag. Die Kasse zieht die Verbilligung von der Prämienrechnung ab und informiert dich spätestens mit der nächsten Rechnung.

Da der Kanton an die Kasse zahlt, kann die Verbilligung in der Regel nicht höher sein als deine tatsächliche Prämie. Ist deine Prämie tiefer als der berechnete Betrag, etwa wegen eines günstigen Modells oder einer hohen Franchise, bekommst du höchstens die Prämie verbilligt. Die genaue Regel steht im kantonalen Recht.

Besondere Regeln für Kinder und junge Erwachsene

Für Familien mit unteren und mittleren Einkommen gilt eine Bundesvorgabe: Die Prämien der Kinder müssen um mindestens 80 %, jene der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligt werden. Was «untere und mittlere Einkommen» heisst, definiert wiederum der Kanton. Junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren werden je nach Kanton eigenständig oder zusammen mit den Eltern beurteilt.

Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht, erhält einen Pauschalbetrag für die Grundversicherung in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie. Dieser Betrag geht direkt an die Kasse. Wie die Prämie von Personen in der Sozialhilfe gedeckt wird, regelt der Kanton. Im Aargau etwa erhalten sie höchstens die Richtprämie, die Gemeinden können die Differenz zur effektiven Prämie geltend machen (GDK-Synopse 2026).

Der neue Mindestbeitrag der Kantone

Am 01.01.2026 ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative in Kraft getreten. Jeder Kanton muss seither festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf (Sozialziel). Zudem muss er einen Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohnerinnen und Einwohner für die Prämienverbilligung aufwenden. Dieser liegt je nach Prämienbelastung der einkommensschwächsten 40 % zwischen 3,5 % und 7,5 %. In den ersten zwei Jahren, also 2026 und 2027, gilt für alle Kantone ein Mindestanteil von 3,5 %.

Rechtliche Grundlage

Die Prämienverbilligung steht in Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren und den Beitrag direkt an die Versicherer zu bezahlen. Nach Abs. 1bis verbilligen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und jene der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 %.

Seit 01.01.2026 gelten die Absätze 1ter bis 1octies: Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf (Abs. 1ter), und wendet pro Jahr einen Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung für die Prämienverbilligung auf (Abs. 1quater). Machen die Prämien bei den 40 % einkommensschwächsten Versicherten weniger als 11 % des Einkommens aus, beträgt der Mindestanteil 3,5 %; bei 18,5 % oder mehr sind es 7,5 %, dazwischen steigt er linear (Abs. 1quinquies). Nach der Übergangsbestimmung gilt in den ersten zwei Kalenderjahren für alle Kantone 3,5 %. Die Einzelheiten der Berechnung regelt die Verordnung über die Prämienverbilligung durch Bund und Kantone (VPVK).

Art. 65 Abs. 3 KVG verlangt, dass die Kantone bei der Prüfung, insbesondere auf Antrag, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen und so auszahlen, dass Berechtigte die Prämie nicht vorschiessen müssen. Nach Abs. 4 informieren die Kantone regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung, nach Abs. 4bis melden sie der Kasse Berechtigte und Beträge so früh, dass diese auf der Rechnung berücksichtigt werden können. Den Bundesbeitrag von 7,5 % der Bruttokosten regelt Art. 66 KVG. Für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich gelten Sonderregeln (Art. 65a und 66a KVG).

Beispiel: Grundformel des Kantons Aargau 2026

Der Kanton Aargau rechnet laut der Übersicht der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) 2026 so: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 17,5 % des massgebenden Einkommens. Massgebend ist das steuerbare Einkommen plus 20 % des steuerbaren Vermögens aus der Steuerveranlagung, die drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Die Richtprämien 2026 betragen pro Jahr CHF 5'830 für Erwachsene, CHF 4'260 für junge Erwachsene und CHF 1'380 für Kinder.

Familie Keller lebt in Aarau: zwei Erwachsene, zwei Kinder unter 19 Jahren. Die Summe ihrer Richtprämien beträgt 2 × CHF 5'830 + 2 × CHF 1'380 = CHF 14'420 pro Jahr.

Grundformel Aargau 2026 für eine Familie mit zwei Kindern
Massgebendes Einkommen17,5 % davonVerbilligung pro Jahrpro Monat
CHF 50'000CHF 8'750CHF 5'670CHF 472.50
CHF 60'000CHF 10'500CHF 3'920CHF 326.67
CHF 70'000CHF 12'250CHF 2'170CHF 180.83
CHF 82'400CHF 14'420CHF 0CHF 0

Das Beispiel zeigt, warum ein Vergleich über Kantonsgrenzen hinweg schwierig ist: Andere Kantone haben andere Richtprämien, andere Prozentsätze, andere Einkommensbegriffe und andere Fristen. Den Anspruch in deinem Kanton prüfst du mit dem Prämienverbilligungs-Check, der auf die zuständige Stelle verlinkt. Für Zürich findest du die Regeln unter Prämienverbilligung Zürich.

Was bedeutet das für dich?

Prüfe jedes Jahr, ob du Anspruch hast, vor allem wenn sich dein Einkommen oder dein Haushalt verändert hat. So gehst du vor:

  1. Zuständige Stelle finden: In vielen Kantonen ist es die kantonale Sozialversicherungsanstalt (SVA) oder Ausgleichskasse, in anderen das Steueramt oder eine Amtsstelle für Gesundheit.
  2. Fristen beachten: Viele Kantone haben Anmeldefristen, die vor oder kurz nach Beginn des Anspruchsjahrs ablaufen. Eine verpasste Frist kostet dich im Zweifel ein ganzes Jahr.
  3. Veränderungen melden: Sinkt dein Einkommen stark, etwa durch Arbeitslosigkeit, Trennung oder Geburt eines Kindes, kannst du eine Neuberechnung mit den aktuellen Verhältnissen verlangen. Steigt es, meldest du das ebenfalls, um Rückforderungen zu vermeiden.
  4. Prämie trotzdem vergleichen: Die Verbilligung ist oft ein fester Betrag. Wählst du eine günstigere Kasse oder ein günstigeres Modell, bleibt dir mehr vom Beitrag. Der Prämienrechner zeigt die Angebote in deiner Gemeinde, Kennzahlen zu den Kassen findest du unter Krankenkassen.

Die Prämienverbilligung spielt auch in der Steuererklärung eine Rolle, weil sie die selbst bezahlte Prämie senkt. Wie das beim Versicherungsabzug zählt, erklärt der Begriff Steuerabzug.

Häufige Fehler

  • Warten, bis der Kanton sich meldet. Nicht alle Kantone schreiben Berechtigte an. Wer selbst einen Antrag stellen muss und das nicht tut, verliert Geld.
  • Die Frist verpassen. Die Anmeldefristen sind kantonal und teilweise früh im Jahr oder sogar im Vorjahr. Notiere dir das Datum deines Kantons.
  • Einkommensänderungen nicht melden. Wer zu viel erhalten hat, muss zurückzahlen. Wer weniger verdient als in der Steuerveranlagung, kann in vielen Kantonen eine Neuberechnung verlangen.
  • Die Verbilligung für die Zusatzversicherung einplanen. Sie gilt nur für die Grundversicherung.
  • Den eigenen Kanton mit anderen vergleichen. Einkommensgrenzen aus einem Nachbarkanton sagen nichts über deinen Anspruch.

Häufige Fragen

Bei welchem Einkommen bekommt man Prämienverbilligung?

Eine landesweite Grenze gibt es nicht. Jeder Kanton rechnet mit einem eigenen massgebenden Einkommen, meist dem steuerbaren Einkommen plus einem Teil des Vermögens, und eigenen Richtprämien. Ob du Anspruch hast, zeigt nur die Berechnung deines Wohnkantons.

Muss ich die Prämienverbilligung beantragen?

Das hängt vom Kanton ab. Einige Kantone prüfen den Anspruch anhand der Steuerdaten und schreiben mögliche Berechtigte an, andere verlangen einen Antrag mit Frist. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch für das betreffende Jahr in vielen Kantonen.

Wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Nein. Der Kanton zahlt den Beitrag direkt an deine Krankenkasse, die ihn von der Prämienrechnung abzieht. Die Kasse muss dich spätestens bei der nächsten Rechnung über die Höhe der Verbilligung informieren.

Kann ich Prämienverbilligung zurückzahlen müssen?

Ja, wenn sich herausstellt, dass du keinen oder einen tieferen Anspruch hattest, etwa weil die definitive Steuerveranlagung ein höheres Einkommen zeigt. Melde wesentliche Änderungen deines Einkommens oder Haushalts deshalb sofort der zuständigen Stelle.

Haben Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf Prämienverbilligung?

Ja, der Anspruch hängt vom Einkommen ab, nicht vom Alter. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht, erhält einen Betrag für die Grundversicherung über die EL, der ebenfalls direkt an die Kasse geht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
  2. KVG, Art. 66 (Bundesbeitrag)Art. 66 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Prämienverbilligung durch Bund und Kantone (VPVK)fedlex.admin.ch
  4. BAG: Krankenversicherung: Prämienverbilligungbag.admin.ch
  5. BAG: Faktenblatt «Prämienverbilligung» vom 23.09.2025bag.admin.ch
  6. GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse, ohne Gewähr)gdk-cds.ch
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