Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesrecht verlangt Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, überlässt die Definition des Einkommens aber den Kantonen (Art. 65 KVG).
- Die meisten Kantone gehen von der Steuerveranlagung aus und rechnen einen Teil des Vermögens und gewisse Abzüge hinzu.
- Im Aargau gilt 2026: steuerbares Einkommen plus 20 % des steuerbaren Vermögens, ohne Abzüge wie Säule 3a oder Einkauf in die Pensionskasse.
- Die Steuerdaten sind oft zwei bis drei Jahre alt; auf Antrag müssen die Kantone die aktuellsten Verhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Was ist das massgebende Einkommen?
Das massgebende Einkommen ist die Rechengrösse, mit der ein Kanton über die Prämienverbilligung entscheidet. Es soll deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilden: nicht nur, was du verdienst, sondern auch, was du an Vermögen hast und welche freiwilligen Abzüge du in der Steuererklärung gemacht hast.
Der Begriff steht nicht im Krankenversicherungsgesetz. Der Bund verlangt nur, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien verbilligen. Was «bescheiden» heisst und wie das Einkommen gemessen wird, regelt jeder Kanton in einem eigenen Einführungsgesetz. Deshalb gibt es 26 verschiedene Definitionen. Manche Kantone sprechen von «anrechenbarem Einkommen», «massgebendem Gesamteinkommen» oder «korrigiertem Reineinkommen».
Das massgebende Einkommen ist nicht dasselbe wie das Einkommen, das bei den Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Dort gelten die Regeln des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die Prämienverbilligung zum Beispiel im Aargau automatisch aufgrund des EL-Anspruchs.
So funktioniert es
Die meisten Kantone rechnen in drei Schritten:
- Ausgangswert aus der Steuerveranlagung. Das ist das steuerbare Einkommen (zum Beispiel Aargau) oder das Reineinkommen (zum Beispiel Bern) aus einer bestimmten Veranlagung.
- Aufrechnungen. Bestimmte Abzüge werden wieder hinzugezählt, damit freiwillige Sparbeiträge den Anspruch nicht künstlich erhöhen. Häufig betroffen sind Beiträge an die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse und Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug.
- Vermögensanteil. Ein Prozentsatz des Vermögens wird zum Einkommen addiert, oft nach einem Freibetrag.
Das Ergebnis vergleicht der Kanton mit einer Einkommensgrenze oder setzt es in eine Formel ein. Im Aargau gilt 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 17,5 % des massgebenden Einkommens. Im Kanton Bern bestimmt das massgebende Einkommen die Einkommensstufe, aus der ein fester Beitrag pro Person folgt.
Weil die Steuerveranlagung oft zwei bis drei Jahre zurückliegt, passt sie nicht immer zur heutigen Lage. Das Bundesrecht verlangt deshalb, dass die Kantone auf Antrag die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Die Kantone regeln, ab welcher Veränderung sie neu rechnen.
Für Personen mit Quellensteuer haben viele Kantone Sonderregeln. Bern rechnet zum Beispiel mit 75 % des Bruttoeinkommens. Für junge Erwachsene rechnen einige Kantone die Verhältnisse der Eltern mit ein.
Rechtliche Grundlage
Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Nach Art. 65 Abs. 1bis KVG verbilligen sie für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 %. Seit 2026 legt jeder Kanton nach Art. 65 Abs. 1ter KVG fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf.
Art. 65 Abs. 3 KVG verlangt, dass die Kantone bei der Prüfung des Anspruchs, insbesondere auf Antrag, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Wie das massgebende Einkommen genau berechnet wird, steht im kantonalen Recht. Eine Übersicht über alle 26 Kantone gibt die jährliche Synopse der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK); massgebend ist aber immer das kantonale Gesetz und die Verfügung der zuständigen Stelle.
Beispiel: Aargau 2026, die Säule 3a zählt mit
Tim, 40, lebt allein im Kanton Aargau. Laut Steuerveranlagung hat er ein steuerbares Einkommen von CHF 26'000 und ein steuerbares Vermögen von CHF 20'000. Er hat CHF 5'000 in die Säule 3a einbezahlt und in der Steuererklärung abgezogen. Die Richtprämie für Erwachsene beträgt im Aargau 2026 CHF 5'830 (Quelle GDK-Übersicht 2026).
| Schritt | Tims eigene Schätzung | Berechnung nach Aargauer Regeln |
|---|---|---|
| Steuerbares Einkommen | CHF 26'000 | CHF 26'000 |
| Aufrechnung Säule 3a | CHF 0 | CHF 5'000 |
| 20 % des Vermögens von CHF 20'000 | CHF 4'000 | CHF 4'000 |
| Massgebendes Einkommen | CHF 30'000 | CHF 35'000 |
| 17,5 % davon | CHF 5'250 | CHF 6'125 |
| Richtprämie CHF 5'830 minus 17,5 % | CHF 580 pro Jahr | kein Anspruch |
Die Regeln deines Kantons fasst die Seite Prämienverbilligung Aargau beziehungsweise die Seite deines Kantons zusammen.
Was bedeutet das für dich?
- Steuerveranlagung bereitlegen. Die Zahlen für das massgebende Einkommen stehen dort. Achte darauf, welches Steuerjahr dein Kanton verwendet.
- Aufrechnungen kennen. Säule 3a, Pensionskasseneinkauf und hohe Liegenschaftskosten senken deine Steuern, aber oft nicht dein massgebendes Einkommen.
- Veränderungen melden. Ist dein Einkommen seit der Veranlagung deutlich gesunken, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Trennung, verlange eine Neuberechnung. Die Kantone müssen die aktuellsten Verhältnisse auf Antrag berücksichtigen.
- Prämie senken, auch mit Verbilligung. Die Verbilligung ist ein fester Betrag oder folgt einer Formel. Eine günstigere Kasse oder ein anderes Modell senkt deine Restprämie zusätzlich. Vergleiche im Prämienrechner und in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Ob die Prämien in der Steuererklärung abziehbar sind, erklärt der Begriff Steuerabzug.
Häufige Fehler
- Das Bruttoeinkommen einsetzen. Die Kantone rechnen mit Werten aus der Steuerveranlagung, nicht mit dem Lohnausweis.
- Den Vermögensanteil vergessen. Schon ein mittleres Vermögen kann den Anspruch aufheben.
- Annehmen, alle Kantone rechneten gleich. Formel, Steuerjahr, Freibeträge und Fristen unterscheiden sich stark. Ein Umzug kann den Anspruch verändern.
- Anmeldefristen verpassen. Viele Kantone verlangen einen Antrag bis zu einem Stichtag. Im Aargau war es für 2026 der 31.12.2025.
Häufige Fragen
Ist das massgebende Einkommen dasselbe wie mein Lohn?
Nein. Die Kantone gehen meist vom steuerbaren Einkommen oder vom Reineinkommen aus der Steuerveranlagung aus, also nach Abzügen. Dann rechnen sie einen Teil des Vermögens und bestimmte Abzüge wieder hinzu.
Welches Steuerjahr zählt für die Prämienverbilligung?
Das legt der Kanton fest. Im Aargau zählt für 2026 die rechtskräftige Veranlagung des Steuerjahres, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat, im Kanton Bern die definitive Veranlagung des vorletzten Steuerjahres.
Mein Einkommen ist gesunken. Muss ich warten, bis die Steuerveranlagung nachzieht?
Nicht unbedingt. Die Kantone müssen auf Antrag die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Im Aargau ist das zum Beispiel möglich, wenn das Einkommen mindestens sechs Monate um mindestens 20 % tiefer liegt.
Zählt mein Vermögen mit?
In fast allen Kantonen ja, mit einem Anteil. Im Aargau sind es 20 % des steuerbaren Vermögens, im Kanton Bern 5 % des Reinvermögens nach einem Abzug von CHF 17'000 pro Familienmitglied.
Verwandte Begriffe
- PrämienverbilligungDie Prämienverbilligung (IPV) ist ein Beitrag deines Wohnkantons an die Prämie der Grundversicherung, wenn du in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebst. Der Kanton zahlt das Geld direkt an deine Krankenkasse, deine Rechnung wird kleiner. Für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen muss er die Prämie um mindestens 80 % verbilligen.
- RichtprämieDie Richtprämie ist ein Referenzbetrag, den ein Kanton für die Berechnung der Prämienverbilligung festlegt, getrennt für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder. Sie entspricht nicht deiner tatsächlichen Prämie. Im Aargau beträgt sie 2026 zum Beispiel CHF 5'830 pro Jahr für Erwachsene und CHF 1'380 für Kinder.
- ErgänzungsleistungenErgänzungsleistungen (EL) sind Bedarfsleistungen von Bund und Kantonen für Personen mit AHV- oder IV-Rente, deren Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Für die Grundversicherung enthalten sie einen Pauschalbetrag, der direkt an die Krankenkasse geht. Zusätzlich vergütet der Kanton Franchise, Selbstbehalt und weitere Krankheitskosten.
- Steuerabzug KrankenkassenprämienKrankenkassenprämien kannst du in der Steuererklärung abziehen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag, der auch andere Versicherungsprämien und Sparzinsen umfasst. Bei der direkten Bundessteuer sind das für Alleinstehende CHF 1'800, für Ehepaare CHF 3'700, plus CHF 700 pro Kind. Selbst bezahlte Krankheitskosten sind zusätzlich abziehbar, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen.
- PrämienentlastungsinitiativeDie Prämien-Entlastungs-Initiative wollte, dass niemand mehr als 10 % seines verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien bezahlt. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt stattdessen der indirekte Gegenvorschlag: Jeder Kanton muss einen Mindestanteil der Gesundheitskosten für die Prämienverbilligung aufwenden.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
- GDK, Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026gdk-cds.ch
- BAG, Krankenversicherungbag.admin.ch
