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Massgebendes Einkommen

Auch: anrechenbares Einkommen

Kurz erklärt

Das massgebende Einkommen ist der Betrag, mit dem dein Kanton prüft, ob du Prämienverbilligung erhältst und wie viel. Jeder Kanton berechnet es selbst, meist aus der Steuerveranlagung: steuerbares oder Reineinkommen plus ein Teil des Vermögens, einige Abzüge werden wieder aufgerechnet. Im Aargau zählen 2026 zum Beispiel 20 % des steuerbaren Vermögens dazu.

Aktualisiert am

Illustration: Steuerformular unter einem Lineal, das einen Münzstapel ausmisstSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Bundesrecht verlangt Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, überlässt die Definition des Einkommens aber den Kantonen (Art. 65 KVG).
  2. Die meisten Kantone gehen von der Steuerveranlagung aus und rechnen einen Teil des Vermögens und gewisse Abzüge hinzu.
  3. Im Aargau gilt 2026: steuerbares Einkommen plus 20 % des steuerbaren Vermögens, ohne Abzüge wie Säule 3a oder Einkauf in die Pensionskasse.
  4. Die Steuerdaten sind oft zwei bis drei Jahre alt; auf Antrag müssen die Kantone die aktuellsten Verhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Was ist das massgebende Einkommen?

Das massgebende Einkommen ist die Rechengrösse, mit der ein Kanton über die Prämienverbilligung entscheidet. Es soll deine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilden: nicht nur, was du verdienst, sondern auch, was du an Vermögen hast und welche freiwilligen Abzüge du in der Steuererklärung gemacht hast.

Der Begriff steht nicht im Krankenversicherungsgesetz. Der Bund verlangt nur, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien verbilligen. Was «bescheiden» heisst und wie das Einkommen gemessen wird, regelt jeder Kanton in einem eigenen Einführungsgesetz. Deshalb gibt es 26 verschiedene Definitionen. Manche Kantone sprechen von «anrechenbarem Einkommen», «massgebendem Gesamteinkommen» oder «korrigiertem Reineinkommen».

Das massgebende Einkommen ist nicht dasselbe wie das Einkommen, das bei den Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Dort gelten die Regeln des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die Prämienverbilligung zum Beispiel im Aargau automatisch aufgrund des EL-Anspruchs.

So funktioniert es

Die meisten Kantone rechnen in drei Schritten:

  1. Ausgangswert aus der Steuerveranlagung. Das ist das steuerbare Einkommen (zum Beispiel Aargau) oder das Reineinkommen (zum Beispiel Bern) aus einer bestimmten Veranlagung.
  2. Aufrechnungen. Bestimmte Abzüge werden wieder hinzugezählt, damit freiwillige Sparbeiträge den Anspruch nicht künstlich erhöhen. Häufig betroffen sind Beiträge an die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse und Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug.
  3. Vermögensanteil. Ein Prozentsatz des Vermögens wird zum Einkommen addiert, oft nach einem Freibetrag.

Das Ergebnis vergleicht der Kanton mit einer Einkommensgrenze oder setzt es in eine Formel ein. Im Aargau gilt 2026: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 17,5 % des massgebenden Einkommens. Im Kanton Bern bestimmt das massgebende Einkommen die Einkommensstufe, aus der ein fester Beitrag pro Person folgt.

Weil die Steuerveranlagung oft zwei bis drei Jahre zurückliegt, passt sie nicht immer zur heutigen Lage. Das Bundesrecht verlangt deshalb, dass die Kantone auf Antrag die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Die Kantone regeln, ab welcher Veränderung sie neu rechnen.

Für Personen mit Quellensteuer haben viele Kantone Sonderregeln. Bern rechnet zum Beispiel mit 75 % des Bruttoeinkommens. Für junge Erwachsene rechnen einige Kantone die Verhältnisse der Eltern mit ein.

Rechtliche Grundlage

Art. 65 Abs. 1 KVG verpflichtet die Kantone, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Nach Art. 65 Abs. 1bis KVG verbilligen sie für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 %. Seit 2026 legt jeder Kanton nach Art. 65 Abs. 1ter KVG fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf.

Art. 65 Abs. 3 KVG verlangt, dass die Kantone bei der Prüfung des Anspruchs, insbesondere auf Antrag, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Wie das massgebende Einkommen genau berechnet wird, steht im kantonalen Recht. Eine Übersicht über alle 26 Kantone gibt die jährliche Synopse der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK); massgebend ist aber immer das kantonale Gesetz und die Verfügung der zuständigen Stelle.

Beispiel: Aargau 2026, die Säule 3a zählt mit

Tim, 40, lebt allein im Kanton Aargau. Laut Steuerveranlagung hat er ein steuerbares Einkommen von CHF 26'000 und ein steuerbares Vermögen von CHF 20'000. Er hat CHF 5'000 in die Säule 3a einbezahlt und in der Steuererklärung abgezogen. Die Richtprämie für Erwachsene beträgt im Aargau 2026 CHF 5'830 (Quelle GDK-Übersicht 2026).

Massgebendes Einkommen und Prämienverbilligung nach der Aargauer Formel 2026
SchrittTims eigene SchätzungBerechnung nach Aargauer Regeln
Steuerbares EinkommenCHF 26'000CHF 26'000
Aufrechnung Säule 3aCHF 0CHF 5'000
20 % des Vermögens von CHF 20'000CHF 4'000CHF 4'000
Massgebendes EinkommenCHF 30'000CHF 35'000
17,5 % davonCHF 5'250CHF 6'125
Richtprämie CHF 5'830 minus 17,5 %CHF 580 pro Jahrkein Anspruch

Die Regeln deines Kantons fasst die Seite Prämienverbilligung Aargau beziehungsweise die Seite deines Kantons zusammen.

Was bedeutet das für dich?

  1. Steuerveranlagung bereitlegen. Die Zahlen für das massgebende Einkommen stehen dort. Achte darauf, welches Steuerjahr dein Kanton verwendet.
  2. Aufrechnungen kennen. Säule 3a, Pensionskasseneinkauf und hohe Liegenschaftskosten senken deine Steuern, aber oft nicht dein massgebendes Einkommen.
  3. Veränderungen melden. Ist dein Einkommen seit der Veranlagung deutlich gesunken, etwa durch Arbeitslosigkeit oder Trennung, verlange eine Neuberechnung. Die Kantone müssen die aktuellsten Verhältnisse auf Antrag berücksichtigen.
  4. Prämie senken, auch mit Verbilligung. Die Verbilligung ist ein fester Betrag oder folgt einer Formel. Eine günstigere Kasse oder ein anderes Modell senkt deine Restprämie zusätzlich. Vergleiche im Prämienrechner und in den Steckbriefen unter Krankenkassen.

Ob die Prämien in der Steuererklärung abziehbar sind, erklärt der Begriff Steuerabzug.

Häufige Fehler

  • Das Bruttoeinkommen einsetzen. Die Kantone rechnen mit Werten aus der Steuerveranlagung, nicht mit dem Lohnausweis.
  • Den Vermögensanteil vergessen. Schon ein mittleres Vermögen kann den Anspruch aufheben.
  • Annehmen, alle Kantone rechneten gleich. Formel, Steuerjahr, Freibeträge und Fristen unterscheiden sich stark. Ein Umzug kann den Anspruch verändern.
  • Anmeldefristen verpassen. Viele Kantone verlangen einen Antrag bis zu einem Stichtag. Im Aargau war es für 2026 der 31.12.2025.

Häufige Fragen

Ist das massgebende Einkommen dasselbe wie mein Lohn?

Nein. Die Kantone gehen meist vom steuerbaren Einkommen oder vom Reineinkommen aus der Steuerveranlagung aus, also nach Abzügen. Dann rechnen sie einen Teil des Vermögens und bestimmte Abzüge wieder hinzu.

Welches Steuerjahr zählt für die Prämienverbilligung?

Das legt der Kanton fest. Im Aargau zählt für 2026 die rechtskräftige Veranlagung des Steuerjahres, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat, im Kanton Bern die definitive Veranlagung des vorletzten Steuerjahres.

Mein Einkommen ist gesunken. Muss ich warten, bis die Steuerveranlagung nachzieht?

Nicht unbedingt. Die Kantone müssen auf Antrag die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen. Im Aargau ist das zum Beispiel möglich, wenn das Einkommen mindestens sechs Monate um mindestens 20 % tiefer liegt.

Zählt mein Vermögen mit?

In fast allen Kantonen ja, mit einem Anteil. Im Aargau sind es 20 % des steuerbaren Vermögens, im Kanton Bern 5 % des Reinvermögens nach einem Abzug von CHF 17'000 pro Familienmitglied.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
  2. GDK, Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026gdk-cds.ch
  3. BAG, Krankenversicherungbag.admin.ch
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