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Steuerabzug Krankenkassenprämien

Auch: Prämien von den Steuern abziehen, Versicherungsabzug, Krankenkassenprämien Steuern

Kurz erklärt

Krankenkassenprämien kannst du in der Steuererklärung abziehen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag, der auch andere Versicherungsprämien und Sparzinsen umfasst. Bei der direkten Bundessteuer sind das für Alleinstehende CHF 1'800, für Ehepaare CHF 3'700, plus CHF 700 pro Kind. Selbst bezahlte Krankheitskosten sind zusätzlich abziehbar, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen.

Aktualisiert am

Illustration: Steuerformular unter einem Taschenrechner, daneben Münzen, die in ein Glas zurückfallenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Direkte Bundessteuer: höchstens CHF 1'800 für Alleinstehende und CHF 3'700 für Ehepaare, für Prämien und Sparzinsen zusammen (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG).
  2. Pro Kind oder unterstützte Person erhöht sich der Abzug um CHF 700; ohne Beiträge an 2. Säule und Säule 3a um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1bis DBG).
  3. Selbst getragene Krankheitskosten wie Franchise, Selbstbehalt und Zahnarzt sind abziehbar, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
  4. Die Kantone legen für die Staats- und Gemeindesteuer eigene Höchstbeträge fest (Art. 9 Abs. 2 StHG).
  5. Erhaltene Prämienverbilligung musst du von den abziehbaren Prämien abziehen.

Was ist der Steuerabzug für Krankenkassenprämien?

Der Steuerabzug für Krankenkassenprämien ist ein allgemeiner Abzug in der Steuererklärung. Du ziehst die bezahlten Prämien von deinem Einkommen ab, dadurch sinkt das steuerbare Einkommen und damit die Steuer. In den Formularen heisst er meist «Versicherungsabzug» oder «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien».

Der Abzug hat zwei Besonderheiten. Erstens ist er begrenzt: Du kannst nicht die ganze Prämie abziehen, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag. Zweitens ist er ein Sammelabzug: Im gleichen Topf landen die Prämien der Grund- und Zusatzversicherung, von Lebens- und privaten Unfallversicherungen und die Zinsen auf Sparkonten. Für die meisten Haushalte reicht schon die Grundversicherung, um den Höchstbetrag auszuschöpfen.

Getrennt davon gibt es den Abzug für Krankheits- und Unfallkosten. Er betrifft nicht die Prämien, sondern Kosten, die du selbst bezahlst: Franchise, Selbstbehalt, Zahnarztrechnungen, Brillen oder Medikamente, die keine Versicherung übernimmt. Mehr dazu unter Krankheitskosten.

In der Schweiz zahlst du zwei Einkommenssteuern: die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer deines Kantons. Für beide gelten eigene Höchstbeträge. Der Bund legt seine Beträge im DBG fest, die Kantone ihre in den kantonalen Steuergesetzen.

So funktioniert es

Direkte Bundessteuer: Abziehbar sind die Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Sparzinsen der steuerpflichtigen Person und der Personen, für die sie sorgt (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG). Die Höchstbeträge:

SituationHöchstabzug
AlleinstehendeCHF 1'800
Ehepaare in ungetrennter EheCHF 3'700
zusätzlich pro Kind oder unterstützte PersonCHF 700
ohne Beiträge an 2. Säule und Säule 3aGrundbetrag plus 50 %

Ohne Beiträge an berufliche Vorsorge und Säule 3a steigt der Abzug für Alleinstehende also auf CHF 2'700 und für Ehepaare auf CHF 5'550. Das betrifft vor allem Personen ohne Erwerbseinkommen oder Selbständige ohne Vorsorge.

Kantonale Steuer: Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt, dass die Kantone den Abzug zulassen, überlässt ihnen aber die Höhe (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG). Im Kanton Zürich waren es laut Wegleitung für die Steuerperiode 2025 CHF 2'900 für Alleinstehende und CHF 5'800 für Ehepaare, erhöht um die Hälfte ohne Vorsorgebeiträge. Andere Kantone haben andere Beträge; die Wegleitung deines Kantons nennt sie.

Prämienverbilligung: Abziehbar ist nur, was du tatsächlich bezahlt hast. Erhältst du Prämienverbilligung, musst du sie von den Prämien abziehen. Meist verrechnet die Kasse sie direkt, dann steht auf der Bescheinigung schon der reduzierte Betrag.

Krankheitskosten: Selbst getragene Kosten für Krankheit und Unfall sind bei der Bundessteuer abziehbar, soweit sie 5 % deines Nettoeinkommens übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Die Kantone legen ihren Selbstbehalt selbst fest (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG).

Rechtliche Grundlage

Für die direkte Bundessteuer regelt Art. 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die allgemeinen Abzüge. Abs. 1 Bst. g erlaubt den Abzug der Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie der Sparzinsen bis CHF 3'700 für Ehepaare und CHF 1'800 für die übrigen Steuerpflichtigen. Abs. 1bis erhöht diese Beträge um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die berufliche Vorsorge und die Säule 3a sowie um CHF 700 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person. Die Beträge werden periodisch an die Teuerung angepasst (Ausgleich der kalten Progression); massgebend ist der Stand für dein Steuerjahr.

Abs. 1 Bst. h erlaubt den Abzug der Krankheits- und Unfallkosten, soweit du sie selbst trägst und sie 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Für die Kantone gilt Art. 9 Abs. 2 Bst. g und h des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG): Den Abzug für Versicherungsprämien gibt es überall, die Höhe und den Selbstbehalt bei Krankheitskosten bestimmt das kantonale Recht.

Beispiel: Prämie und Abzug im Vergleich

Sara ist 34 (Jahrgang 1992), alleinstehend, angestellt mit Pensionskasse und wohnt in der Stadt Zürich. Sie hat Franchise CHF 2'500 und zahlt eine Prämie in Höhe des Medians aller Angebote ihrer Gemeinde: CHF 453.90 pro Monat (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, mit Unfall; Quelle BAG).

PostenBetrag
Jahresprämie Grundversicherung 2026 (12 × CHF 453.90)CHF 5'446.80
Höchstabzug direkte BundessteuerCHF 1'800
Nicht abziehbarer Teil beim BundCHF 3'646.80

Das Beispiel zeigt: Der Versicherungsabzug ist schon mit der Grundversicherung ausgeschöpft. Eine teurere Zusatzversicherung bringt Sara steuerlich nichts mehr. Eine günstigere Prämie spart dagegen jeden Franken direkt, weil der Abzug gleich bleibt.

Was bedeutet das für dich?

  • Trag die Prämien immer ein. Auch wenn der Höchstbetrag schnell erreicht ist, musst du den Abzug in der Steuererklärung geltend machen. Die Bescheinigung der Kasse liefert die Zahlen.
  • Sammle Belege für Krankheitskosten. Hast du ein Jahr mit hohen Kosten, reiche die Aufstellung deiner Kasse und Belege für Zahnarzt oder Brillen ein.
  • Rechne die Prämienverbilligung korrekt. Ziehe erhaltene Verbilligungen ab, sonst korrigiert das Steueramt. Ob du Anspruch hast, zeigt die Seite Prämienverbilligung.
  • Spar bei der Prämie, nicht über den Abzug. Weil der Abzug begrenzt ist, lohnt sich ein Vergleich. Der Prämienrechner zeigt dir alle Prämien deiner Gemeinde, die Übersicht Krankenkassen die Anbieter.

Häufige Fehler

  • Die ganze Prämie abziehen. Bund und Kantone begrenzen den Abzug. Was darüber liegt, ist steuerlich verloren.
  • Prämienverbilligung vergessen. Abziehbar ist nur, was du selbst bezahlt hast.
  • Prämien bei den Krankheitskosten eintragen. Prämien gehören zum Versicherungsabzug, nicht zu den Krankheitskosten. Doppelt abziehen ist nicht erlaubt.
  • Kantonale und Bundesbeträge verwechseln. Die Beträge unterscheiden sich. Die Steuersoftware deines Kantons rechnet beide getrennt.

Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Kann ich die Krankenkassenprämien vollständig von den Steuern abziehen?

Nein. Bund und Kantone begrenzen den Abzug. Bei der direkten Bundessteuer sind es für Alleinstehende höchstens CHF 1'800 im Jahr, und darin sind auch andere Versicherungsprämien und Sparzinsen enthalten. Eine durchschnittliche Jahresprämie liegt deutlich darüber.

Sind Zusatzversicherungen auch abziehbar?

Ja. Der Versicherungsabzug umfasst Prämien für die Krankenversicherung allgemein, also Grund- und Zusatzversicherungen, dazu Lebens- und Unfallversicherungen. Alles zusammen ist aber durch den gleichen Höchstbetrag begrenzt.

Kann ich Franchise und Selbstbehalt abziehen?

Ja, als Krankheitskosten. Abziehbar ist bei der Bundessteuer aber nur der Teil, der 5 % deines Nettoeinkommens übersteigt. Die Kantone legen ihren eigenen Selbstbehalt fest.

Welche Bescheinigung brauche ich für die Steuererklärung?

Die Krankenkasse stellt dir eine Prämien- oder Steuerbescheinigung aus, oft zusammen mit einer Aufstellung der selbst bezahlten Kosten. Einige Kantone verlangen für den Krankheitskostenabzug ein eigenes Formular mit Belegen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 DBGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Art. 9Art. 9 Abs. 2 StHGfedlex.admin.ch
  3. Eidgenössische Steuerverwaltung: Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuerestv.admin.ch
  4. Kantonales Steueramt Zürich: Wegleitung zur Steuererklärung 2025zh.ch
  5. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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