Wer in der EU wohnt und in der Schweiz arbeitet, muss sich grundsätzlich in der Schweizer Grundversicherung versichern, innert 3 Monaten ab Arbeitsbeginn. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du stattdessen per Gesuch beim Arbeitskanton das Wohnland wählen. Die Wahl gilt, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bleibst.

Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz ist das Erwerbsortsprinzip: Grenzgänger aus der EU sind ab Arbeitsbeginn in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV, Anhang II FZA).
- Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich können sich auf Gesuch befreien lassen und im Wohnland versichern (Art. 2 Abs. 6 KVV).
- Für Beitritt oder Befreiungsgesuch hast du 3 Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 8 KVV); eine stillschweigende Wahl ist nicht gültig.
- In der Schweiz versichert zahlst du die Prämie für deinen Wohnstaat, ohne Wahlfranchise und ohne Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell (Art. 101a KVV).
- Grenzgänger in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Prämienverbilligung vom Kanton (Art. 65a KVG).
- Grenzgänger und Krankenkasse: welches Land zuständig ist
- Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz versichern?
- Wie funktioniert das Optionsrecht, und bis wann musst du wählen?
- Was kostet die Schweizer Grundversicherung für Grenzgänger?
- Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich: was je Land anders ist
- Wie versicherst du Partner und Kinder als Grenzgänger?
- Behandlung und Unfall: was die Schweizer Versicherung für Grenzgänger zahlt
- Häufige Fehler
- Womit anfangen?
- Alle Artikel: Grenzgänger
- Häufige Fragen
- Quellen
Grenzgänger und Krankenkasse: welches Land zuständig ist
Als Grenzgänger wohnst du im Ausland, arbeitest in der Schweiz und kehrst in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an deinen Wohnort zurück. Für die Krankenversicherung stellt sich deshalb zuerst eine Frage: Welcher Staat ist zuständig? Die Antwort gibt das Freizügigkeitsabkommen mit der EU über seinen Anhang II, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für anwendbar erklärt (Art. 95a KVG). Grundsatz ist das Erwerbsortsprinzip: Zuständig ist der Staat, in dem du arbeitest.
Wer in Basel, Genf, Lugano oder Kreuzlingen angestellt ist und in der EU wohnt, gehört deshalb in die Schweizer Grundversicherung (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV). Mit den vier Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gilt eine Ausnahme: Grenzgänger, die dort wohnen, dürfen das Wohnland wählen. Dieses Wahlrecht heisst Optionsrecht, und es wirkt nur mit einem Gesuch.
| Wohnstaat | Krankenversicherung | Grundlage | Vertiefung |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Wahl: Schweiz oder Wohnland | Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV | Grenzgänger aus Deutschland |
| Frankreich | Wahl: Schweiz oder Wohnland | Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV | Grenzgänger aus Frankreich |
| Italien | Wahl: Schweiz oder Wohnland | Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV | Grenzgänger aus Italien |
| Österreich | Wahl: Schweiz oder Wohnland | Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV | Grenzgänger aus Österreich |
| übrige EU-Staaten, Island, Norwegen, Vereinigtes Königreich | Schweiz | Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e KVV | Optionsrecht |
| Staaten ausserhalb EU/EFTA/UK | Schweiz nur auf eigenes Gesuch | Art. 3 KVV | Optionsrecht |
Die folgenden Abschnitte beantworten die sechs Fragen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger am häufigsten stellen. Jeder Abschnitt gibt die Antwort im ersten Absatz und verweist auf den Artikel, der das Thema mit Schritten, Beispielen und Sonderfällen vertieft.
Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz versichern?
Ja, wenn du in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnst und in der Schweiz arbeitest, es sei denn, du wohnst in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich und wählst per Gesuch das Wohnland. Die Versicherungspflicht entsteht mit dem ersten Arbeitstag in der Schweiz und endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Versichert werden in der Regel auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die mit dir im gleichen Staat wohnen. Arbeiten sie selbst im Wohnstaat, sind sie dort versichert. Grenzgänger aus Staaten ausserhalb der EU, der EFTA und des Vereinigten Königreichs sind nicht automatisch versicherungspflichtig: Sie werden nur auf eigenes Gesuch der Schweizer Versicherung unterstellt (Art. 3 KVV).
Für den Beitritt zu einer Schweizer Kasse hast du 3 Monate Zeit (Art. 7 Abs. 8 KVV). Trittst du rechtzeitig bei, beginnt die Versicherung rückwirkend mit dem Arbeitsbeginn. Trittst du später bei, gilt sie erst ab dem Beitritt; Behandlungskosten davor trägst du selbst, und bei nicht entschuldbarer Verspätung schuldest du einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG). Wer sich gar nicht versichert, wird vom Kanton einer Kasse zugewiesen (Art. 6a Abs. 3 KVG).
Nicht jede Schweizer Kasse versichert Personen mit Wohnsitz in der EU. Laut BAG bietet rund ein Drittel der Krankenversicherer diese Versicherung an; in den Prämiendaten 2026 sind es für Deutschland, Frankreich und Österreich je 13 Kassen, für Italien 14. Welche Kassen es sind und wie sie sich in Kennzahlen unterscheiden, zeigt die Übersicht:
Wie funktioniert das Optionsrecht, und bis wann musst du wählen?
Du reichst innert 3 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Stelle deines Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht ein. Dazu gehört der Nachweis, dass du im Wohnstaat, bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für Krankheit gedeckt bist (Art. 2 Abs. 6 KVV). Nichtstun ist keine Wahl: Ohne Gesuch bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig.
Drei Regeln machen das Optionsrecht zu einem Entscheid, den du gründlich vorbereitest:
- Die Frist ist kurz. Die 3 Monate laufen ab dem ersten Arbeitstag, für den Beitritt zu einer Schweizer Kasse genauso wie für das Befreiungsgesuch.
- Die Wahl muss ausdrücklich sein. Das Bundesgericht hat am 10.03.2015 entschieden (9C_801/2014), dass eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig ist.
- Die Wahl ist unwiderruflich. Sie gilt laut Gemeinsamer Einrichtung KVG, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert. Höhere Prämien, ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitskanton öffnen sie nicht neu. Erst nach einem belegten Unterbruch, etwa Arbeitslosigkeit im Wohnstaat, entsteht bei einer neuen Stelle wieder ein Wahlrecht.
Welche Unterlagen das Gesuch braucht, wie der Ablauf in den einzelnen Kantonen aussieht und was bei Heirat oder Geburt eines Kindes gilt, erklärt der Artikel Grenzgänger: KVG oder Heimatland? Das Optionsrecht erklärt Schritt für Schritt, mit einem Beispiel zur Frist.
Was kostet die Schweizer Grundversicherung für Grenzgänger?
Du zahlst nicht die Prämie deines Arbeitsortes, sondern die Prämie, die deine Kasse für deinen Wohnstaat festgelegt hat. Das BAG genehmigt diese Prämien separat. 2026 lag der Median für Erwachsene ab 26 Jahren mit Franchise CHF 300 und Unfalldeckung zwischen CHF 460.35 (Italien) und CHF 526.90 (Deutschland) im Monat.
| Wohnstaat | Anzahl Kassen | tiefste Prämie | Median | höchste Prämie |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 13 | CHF 245.00 | CHF 526.90 | CHF 1'112.90 |
| Frankreich | 13 | CHF 215.00 | CHF 515.00 | CHF 885.00 |
| Italien | 14 | CHF 300.00 | CHF 460.35 | CHF 513.30 |
| Österreich | 13 | CHF 321.90 | CHF 481.00 | CHF 790.00 |
Die Spanne ist gross: Für Wohnsitz in Deutschland liegen zwischen der tiefsten und der höchsten Prämie CHF 867.90 im Monat, für dieselben gesetzlichen Leistungen. Ein Vergleich lohnt sich also, auch wenn nur wenige Kassen zur Auswahl stehen. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.
Drei Regeln unterscheiden die Versicherung für Grenzgänger von der Versicherung mit Wohnsitz in der Schweiz:
- Keine Wahlfranchise, keine Sparmodelle. Höhere Franchisen, Bonusversicherung sowie Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle stehen Versicherten mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich nicht offen (Art. 101a KVV). Es gilt die ordentliche Franchise von CHF 300 und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr (Art. 103 KVV).
- Prämie in Franken oder Euro. Die Kasse erhebt die Prämie in Schweizer Franken oder in Euro und darf sie quartalsweise verlangen (Art. 92a KVV).
- Prämienverbilligung vom Kanton. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Prämienverbilligung vom Kanton (Art. 65a KVG). Wie die Prämienverbilligung grundsätzlich funktioniert, steht unter Prämienverbilligung; die zuständigen kantonalen Stellen für Versicherte im Ausland verlinkt das BAG.
Der Prämienrechner rechnet mit den Schweizer Prämienregionen und passt deshalb nur, wenn du in der Schweiz wohnst. Die Prämien für Wohnsitz im Ausland findest du bei Priminfo unter «EU/EFTA/UK» oder direkt bei der Kasse. Ein Rechenbeispiel mit Median- und Tiefstprämie für eine Grenzgängerin aus Deutschland steht im Artikel zum Optionsrecht.
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich: was je Land anders ist
Das Optionsrecht gilt für alle vier Nachbarstaaten, die Einzelheiten unterscheiden sich aber. Was im Wohnland an Beiträgen anfällt und wie das dortige System Leistungen zahlt, regelt das Recht des Wohnstaates; verbindlich sind die Auskünfte der Stellen dort.
Deutschland
Wählt der Grenzgänger die Schweiz, können sich seine Familienangehörigen trotzdem in Deutschland versichern: Für sie gibt es ein getrenntes Optionsrecht, das sie aber nur gemeinsam ausüben dürfen. Bei Heirat oder Geburt kann, wer nach KVG versichert ist, innert 3 Monaten eine Befreiung beantragen. Den Vergleich mit der gesetzlichen und privaten Versicherung in Deutschland vertieft der Artikel Grenzgänger aus Deutschland.
Frankreich
Wer in Frankreich wohnt, füllt das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» aus, lässt es von der französischen Krankenkasse CPAM visieren und schickt es innert 3 Monaten an die Stelle des Arbeitskantons. Eine Änderung der Familienverhältnisse gibt für Frankreich kein neues Optionsrecht. Die Wahl betrifft nur die Behandlungskosten; Unfall, Invalidität und Taggelder richten sich nach Schweizer Recht. Mehr dazu im Artikel Grenzgänger aus Frankreich: LAMal oder französisches System.
Italien
Italien verlangt von «alten» Grenzgängern, die das Optionsrecht zugunsten Italiens ausgeübt haben, einen Beitrag an den nationalen Gesundheitsdienst: 3 bis 6 % des Schweizer Nettolohns, mindestens 30 und höchstens 200 Euro pro Arbeitsmonat (Legge 213/2023, Art. 1 commi 237–239). Wer nach KVG in der Schweiz versichert ist, gehört nach dem Wortlaut nicht dazu. Die Lombardei hat laut Medienberichten vom April 2026 einen Satz von 3 % ab September 2026 angekündigt; einen amtlichen Beschluss der Region konnten wir Stand 25.09.2026 nicht bestätigen. Den Stand in den Regionen verfolgt der Artikel Grenzgänger aus Italien: die neue Gesundheitssteuer.
Österreich
Auch Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich haben das Optionsrecht, und bei Heirat oder Geburt gilt wie für Deutschland und Italien die Frist von 3 Monaten für eine Befreiung. Für die Befreiung musst du in Österreich gleichwertig versichert sein: Die Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gilt laut ÖGK als gleichwertig, eine private Versicherung nur nach Prüfung. Was die Versicherungspflicht in Österreich für dich bedeutet, erklärt der Artikel Grenzgänger aus Österreich.
Wie versicherst du Partner und Kinder als Grenzgänger?
In der Regel folgen nicht erwerbstätige Familienangehörige, die im gleichen Staat wohnen, deinem Entscheid: Bist du in der Schweiz versichert, sind sie es auch; lässt du dich befreien, schliesst die Befreiung sie ein. Arbeitet dein Partner oder deine Partnerin im Wohnstaat, sind er oder sie und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Versicherung für die Kinder ist dann nicht möglich.
Für Kinder in der Schweizer Grundversicherung gilt die Kinderprämie, die die Kasse für den Wohnstaat festgelegt hat. Die Sonderregeln für Deutschland (getrenntes Optionsrecht der Familie) und Frankreich (keine neue Wahl bei Heirat oder Geburt) stehen oben.
Wie du die Familie in den einzelnen Konstellationen richtig versicherst, etwa wenn ein Kind geboren wird oder der Partner die Stelle wechselt, vertieft der Artikel Familie von Grenzgängern: Partner und Kinder richtig versichern. Was Kinder in der Schweiz kosten, zeigt der Kinderprämien-Rechner für Familien mit Wohnsitz in der Schweiz.
Behandlung und Unfall: was die Schweizer Versicherung für Grenzgänger zahlt
Bist du nach KVG versichert, kannst du dich in der Schweiz und in deinem Wohnland behandeln lassen. In der Schweiz gelten die Regeln der Grundversicherung, für stationäre Behandlungen kannst du unter den Listenspitälern wählen. Für Behandlungen im Wohnland stellt die Kasse das Formular S1 aus; dort gelten die Regeln und die Kostenbeteiligung des Wohnstaates. Ausserhalb dieser Regeln übernimmt die Grundversicherung für Grenzgänger im Ausland höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden (Art. 36 Abs. 4 KVV). Mehr dazu im Artikel Behandlung im Ausland.
Für Unfälle bist du in der Regel über den Arbeitgeber versichert. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Schweizer Arbeitgeber, deckt die obligatorische Unfallversicherung nach UVG auch Freizeitunfälle (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung der Grundversicherung ruhen lassen (Art. 8 KVG) und Prämie sparen; für Wohnsitz Deutschland lag die tiefste Prämie 2026 ohne Unfall bei CHF 227.90 statt CHF 245.00 mit Unfall (BAG). Ob sich das für dich lohnt, rechnet der Sistierungs-Rechner unter Unfall sistieren.
Häufige Fehler
- Die Frist verpassen. Nach 3 Monaten ist das Wahlrecht weg; der Kanton kann dich einer Kasse zuweisen.
- Nichtstun für eine Wahl halten. Wer im Wohnland versichert bleibt, ohne das Gesuch zu stellen, hat nicht gültig gewählt und bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig.
- Mit Schweizer Regionalprämien und Sparmodellen rechnen. Für Grenzgänger gilt die Prämie des Wohnstaates, ohne Wahlfranchise und ohne Hausarzt- oder Telmed-Rabatt.
- Auf einen späteren Wechsel hoffen. Höhere Prämien oder ein neuer Arbeitgeber öffnen das Wahlrecht nicht neu.
- Die Familie vergessen. Der Entscheid wirkt meist auch für die nicht erwerbstätigen Angehörigen; kläre ihre Situation vor dem Gesuch.
Womit anfangen?
- Ersten Arbeitstag notieren. Ab diesem Tag laufen die 3 Monate. Trag das Datum ein, bis zu dem Gesuch oder Beitritt erledigt sein müssen.
- Prämien vergleichen. Hol die Prämien der Schweizer Kassen für deinen Wohnstaat bei Priminfo oder bei den Kassen; die Kennzahlen der Kassen stehen in der Übersicht der Krankenkassen, zum Beispiel im Steckbrief von CSS oder Helsana.
- Wohnland prüfen. Frag bei der Krankenversicherung in deinem Wohnland, welche Beiträge und Leistungen dort für dich und deine Familie gelten.
- Entscheiden und handeln. Wohnland: Gesuch an den Arbeitskanton, bei Wohnsitz Frankreich mit visiertem Formular der CPAM. Schweiz: Beitritt bei einer Kasse, die Versicherte in deinem Wohnstaat aufnimmt.
- Unfall und Verbilligung klären. Mit UVG-Deckung über den Arbeitgeber die Sistierung prüfen, bei tiefem Einkommen die Prämienverbilligung beantragen.
Die Grundlagen zum Wechsel und zu den Fristen innerhalb der Schweiz stehen unter Fristen; weitere Themen im Ratgeber.
Alle Artikel: Grenzgänger
- Familie von Grenzgängern: Partner und Kinder richtig versichernWer mit wem versichert ist: die Regeln für Partner und Kinder von Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, Fristen bei Heirat und Geburt und die Kinderprämien 2026 für Wohnsitz im Ausland.10 Min.
- Grenzgänger aus Deutschland: Schweizer KVG oder gesetzliche Kasse?Schweizer KVG oder Versicherung in Deutschland: die Regeln für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, das getrennte Optionsrecht der Familie und die Schweizer Prämien für Wohnsitz Deutschland 2026.10 Min.
- Grenzgänger aus Frankreich: LAMal oder französisches SystemLAMal oder Sécurité sociale: das Wahlrecht der Grenzgänger aus Frankreich, das Verfahren mit CPAM und Arbeitskanton, die LAMal-Prämien 2026 für Wohnsitz Frankreich und die häufigsten Fehler.11 Min.
- Grenzgänger aus Italien: die neue GesundheitssteuerDie «tassa sulla salute» betrifft alte Grenzgänger mit Krankenversicherung in Italien. Rechtsgrundlage, Beträge, Stand in der Lombardei und was sie mit dem Schweizer KVG zu tun hat.11 Min.
- Grenzgänger aus Österreich: Versicherungspflicht und WahlrechtVersicherungspflicht in der Schweiz, Wahlrecht für Österreich: wie die Befreiung läuft, was die ÖGK-Selbstversicherung damit zu tun hat, was die Schweizer Grundversicherung 2026 für Wohnsitz Österreich kostet.9 Min.
- Grenzgänger: KVG oder Heimatland? Das Optionsrecht erklärtErwerbsort oder Wohnland: wer wählen darf, wie das Gesuch um Befreiung läuft, was die Schweizer Grundversicherung für Grenzgänger 2026 kostet und welche Fehler das Wahlrecht kosten.12 Min.
Häufige Fragen
Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichern?
Grundsätzlich ja, wenn du in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnst und in der Schweiz arbeitest. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich innert 3 Monaten per Gesuch beim Arbeitskanton befreien lassen und im Wohnland versichern.
Was passiert, wenn ich die Frist von 3 Monaten verpasse?
Dann ist das Wahlrecht weg und du bleibst in der Schweiz versicherungspflichtig. Der Kanton kann dich einer Kasse zuweisen; bei nicht entschuldbarer Verspätung schuldest du einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).
Kann ich später vom Wohnland in die Schweizer Krankenkasse wechseln?
Nicht, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bleibst. Höhere Prämien, ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitskanton öffnen das Wahlrecht nicht neu. Erst nach einem belegten Unterbruch, etwa Arbeitslosigkeit im Wohnland, entsteht bei einer neuen Stelle wieder ein Wahlrecht.
Welche Prämie zahle ich als Grenzgänger bei einer Schweizer Kasse?
Die Prämie, die die Kasse für deinen Wohnstaat festgelegt hat, nicht die Prämie deines Arbeitsortes. 2026 lag der Median für Erwachsene mit Franchise CHF 300 und Unfall bei CHF 526.90 für Deutschland, CHF 515.00 für Frankreich, CHF 460.35 für Italien und CHF 481.00 für Österreich (BAG).
Kann ich mich als Grenzgänger in der Schweiz und im Wohnland behandeln lassen?
Ja, wenn du nach KVG versichert bist. Für Behandlungen im Wohnland stellt die Kasse das Formular S1 aus; dort gelten die Regeln und die Kostenbeteiligung des Wohnstaates. In der Schweiz gelten die Regeln der Grundversicherung.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3 und 7Art. 3, Art. 7 Abs. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 92aArt. 92a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8 und Anhang IIArt. 8 FZA, Anhang IIfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
- BAG/BSV: Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK, Unterstellung unter die Krankenversicherung (PDF, August 2023)bag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (PDF)kvg.org
- BAG: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
- BAG/Priminfo: Genehmigte Prämien 2026 EU/EFTA/UK (Excel)priminfo.admin.ch
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Grenzgängerinnen und Grenzgängeroegk.at
- Legge 30 dicembre 2023, n. 213 (Legge di bilancio 2024), Art. 1 commi 237–239 (Normattiva)Art. 1 commi 237–239 L. 213/2023normattiva.it
- tvsvizzera.it, Frontalieri, la Lombardia va avanti sulla tassa sanitaria, ma promette sconti (29.04.2026)tvsvizzera.it