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Krankenversicherer

Auch: Krankenkasse, Versicherer, OKP-Versicherer

Kurz erklärt

Ein Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.

Aktualisiert am

Illustration: Reihe kleiner, gleich aussehender Bürogebäude an einer ruhigen StrasseSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung dürfen nur Versicherer durchführen, die eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde haben (Art. 4 KVAG).
  2. Per 01.01.2026 führten 34 Versicherer die Grundversicherung durch; 1996 waren es 145 (BAG).
  3. Jeder Versicherer muss in seinem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  4. Die Mittel der Grundversicherung dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden (Art. 5 Bst. f KVAG).
  5. 2024 betrugen die Verwaltungskosten der Krankenversicherer CHF 193 pro versicherte Person, 4,6 % der Prämien (BAG).

Was ist ein Krankenversicherer?

Ein Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführt, also die obligatorische Grundversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Im Alltag sagt man Krankenkasse. Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) unterscheidet zwei Arten:

  • Krankenkassen: juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck, die die soziale Krankenversicherung durchführen (Art. 2 Abs. 1 KVAG).
  • Private Versicherungsunternehmen: Unternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen und eine Bewilligung für die soziale Krankenversicherung haben (Art. 3 KVAG).

Beide gelten im Gesetz als «Versicherer» und haben in der Grundversicherung die gleichen Pflichten. Viele Versicherer bieten daneben Zusatzversicherungen an, etwa für Spital halbprivat, Zahnbehandlungen oder Komplementärmedizin. Diese unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht dem KVG (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Für dich heisst das: In der Grundversicherung gelten Aufnahmepflicht und einheitliche Leistungen, in der Zusatzversicherung gelten Vertragsfreiheit und Gesundheitsprüfung.

Wie viele Versicherer es gibt, veröffentlicht das BAG jedes Jahr in einem Verzeichnis. Per 01.01.2026 enthält es 39 Einträge: 34 Versicherer führen die Grundversicherung durch, 5 bieten nur die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG an. 1996, im ersten Jahr des KVG, waren es noch 145 Versicherer. Die Grösse ist sehr unterschiedlich: Per 01.01.2025 hatten 8 Versicherer höchstens 10'000 Versicherte, 7 hatten über 500'000.

So funktioniert es

Bewilligung und Pflichten

Wer die Grundversicherung durchführen will, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde, des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Das BAG veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Versicherer (Art. 4 KVAG). Die Voraussetzungen stehen in Art. 5 KVAG. Ein Versicherer muss unter anderem:

  • als Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein oder Stiftung organisiert sein und seinen Sitz in der Schweiz haben;
  • über ausreichendes Kapital und die nötigen Reserven verfügen und jederzeit zahlungsfähig sein;
  • die Grundversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen, alle Versicherten gleich behandeln und deren Mittel nur für die Grundversicherung verwenden;
  • die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG anbieten;
  • in seinem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, die Aufnahmepflicht. Welche Kantone das sind, beschreibt das Einzugsgebiet.

Prämien, Reserven und Kosten

Jeder Versicherer legt seine Prämien selbst fest, abgestuft nach Kanton, Region und Altersgruppe. Bevor er sie veröffentlichen oder anwenden darf, muss das BAG sie genehmigen (Art. 16 KVAG). Es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen.

Reserven sind das Sicherheitspolster für schlechte Jahre. Der Versicherer muss ausreichende Reserven bilden (Art. 14 KVAG). Die Mindesthöhe wird mit dem KVG-Solvenztest berechnet: Die Reserven müssen so hoch sein, dass sie die Risiken eines Jahres mit hoher Wahrscheinlichkeit abdecken (Art. 11 KVAV). Das BAG veröffentlicht die Solvenzquote jedes Versicherers.

Die Verwaltungskosten muss der Versicherer auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken; dazu zählen auch Werbung und Vermittlerprovisionen, die er in der Jahresrechnung gesondert ausweisen muss (Art. 19 KVAG). 2024 betrugen die Verwaltungskosten aller Krankenversicherer zusammen CHF 1,7 Milliarden, das sind CHF 193 pro versicherte Person und Jahr oder 4,6 % der Prämien.

Ausgleich unter den Versicherern

Weil jeder Versicherer alle aufnehmen muss, haben manche mehr ältere oder kranke Versicherte als andere. Der Risikoausgleich gleicht diese Unterschiede innerhalb jedes Kantons aus. Durchgeführt wird er von der Gemeinsamen Einrichtung KVG, die auch einspringt, wenn ein Versicherer zahlungsunfähig wird.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 2 und 3 KVAG: Arten von Versicherern; Krankenkassen dürfen neben der sozialen Krankenversicherung Zusatzversicherungen nach VVG anbieten.
  • Art. 4 und 5 KVAG: Bewilligungspflicht, Liste der zugelassenen Versicherer, Bewilligungsvoraussetzungen einschliesslich Gegenseitigkeit, Zweckbindung der Mittel und Aufnahmepflicht.
  • Art. 14 KVAG und Art. 11 KVAV: Reserven und Modell für ihre Mindesthöhe.
  • Art. 16 KVAG: Genehmigung der Prämientarife durch die Aufsichtsbehörde.
  • Art. 19 KVAG: Beschränkung der Verwaltungskosten, gesonderter Ausweis von Werbung und Vermittlerprovisionen.
  • Art. 34 KVAG: Aufgaben der Aufsichtsbehörde, unter anderem Kontrolle der Solvenz und Schutz der Versicherten vor Missbräuchen.
  • Art. 4 und 7 KVG: Die Versicherten wählen den Versicherer frei und können ihn nach den gesetzlichen Fristen wechseln.

Beispiel: Wohin eine Prämie geht

Tom ist 45 Jahre alt und wohnt in der Stadt Zürich. Er wählt ein Angebot mit CHF 300 Franchise und Unfalldeckung, das genau dem mittleren Wert entspricht: CHF 580.00 im Monat (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene, mit Unfall, Median von 128 Angeboten; Quelle BAG).

PostenBerechnungBetrag
Jahresprämie12 × CHF 580.00CHF 6'960.00
Anteil Verwaltung beim Durchschnitt aller Versicherer 20244,6 % von CHF 6'960.00CHF 320.16
Rest für Leistungen, Risikoausgleich und ReservenCHF 6'960.00 − CHF 320.16CHF 6'639.84

Wechselt Tom den Versicherer, bleiben die Leistungen gleich. Er vergleicht also Prämie, Modell, Service und Kennzahlen wie Solvenz und Verwaltungskosten.

Was bedeutet das für dich?

  1. Freie Wahl nutzen. Du kannst unter allen Versicherern mit Bewilligung wählen, die in deinem Wohnkanton tätig sind. Die Aufnahme ist ohne Gesundheitsfragen garantiert.
  2. Prämien vergleichen. Weil die Leistungen gleich sind, zeigt der Prämienrechner direkt, bei welchem Versicherer du für dein Profil weniger zahlst.
  3. Kennzahlen ansehen. Solvenzquote, Reserven und Verwaltungskosten sagen etwas über die finanzielle Lage und die Effizienz eines Versicherers. Beides findest du in den Steckbriefen.
  4. Grund- und Zusatzversicherung trennen. Du kannst die Grundversicherung bei einem Versicherer und Zusatzversicherungen bei einem anderen haben. Beim Wechsel der Grundversicherung darf dich die bisherige Kasse nicht zwingen, die Zusatzversicherungen zu kündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG). Wie der Wechsel abläuft, steht unter Krankenkasse wechseln.
  5. Bei Streit Hilfe holen. Lehnt ein Versicherer eine Leistung ab, verlange eine schriftliche Verfügung. Die Ombudsstelle Krankenversicherung vermittelt kostenlos.

Häufige Fehler

  • Glauben, ein grosser Versicherer zahle mehr. In der Grundversicherung sind die Leistungen bei allen Versicherern gleich, unabhängig von Grösse oder Marke.
  • Grund- und Zusatzversicherung gleichsetzen. Für die Zusatzversicherung darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und Anträge ablehnen. Die Aufnahmepflicht gilt nur in der Grundversicherung.
  • Annehmen, Versicherer verdienten an der Grundversicherung. Die Mittel der Grundversicherung sind zweckgebunden. Gewinne entstehen, wenn überhaupt, in der Zusatzversicherung.
  • Die Solvenz ignorieren. Die Prämie allein sagt nichts über die finanzielle Lage eines Versicherers. Die Solvenzquote aus dem KVG-Solvenztest zeigt, wie gut seine Reserven die Risiken decken.
  • Einen Versicherer für eine Behörde halten. Versicherer sind private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen unter staatlicher Aufsicht. Das offizielle Bundesangebot für Prämieninformationen ist priminfo des BAG.

Wie wir Kennzahlen der Versicherer aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Ist Krankenversicherer dasselbe wie Krankenkasse?

Im Alltag ja. Rechtlich sind Krankenkassen eine von zwei Arten von Krankenversicherern: juristische Personen ohne Erwerbszweck. Daneben können auch private Versicherungsunternehmen unter dem VAG die Grundversicherung durchführen, wenn sie eine Bewilligung haben.

Wer beaufsichtigt die Krankenversicherer?

Für die Grundversicherung ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Aufsichtsbehörde. Es erteilt die Bewilligung, genehmigt die Prämien und prüft die Solvenz. Die Zusatzversicherungen nach VVG beaufsichtigt die FINMA.

Dürfen Krankenversicherer mit der Grundversicherung Gewinn machen?

Nein. Die Versicherer führen die Grundversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch und dürfen deren Mittel nur für diesen Zweck verwenden. Gewinne sind nur mit Zusatzversicherungen und anderen Versicherungsarten möglich.

Warum gibt es immer weniger Krankenkassen?

Seit Einführung des KVG haben viele Kassen fusioniert oder ihre Tätigkeit eingestellt. 1996 boten 145 Versicherer die Grundversicherung an, per 01.01.2026 waren es 34. Die Zahl für 2027 veröffentlicht das BAG mit den neuen Prämien.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2–5Art. 2–5 KVAGfedlex.admin.ch
  2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 14, 16, 19 und 34Art. 14, 16, 19 und 34 KVAGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4 und 7Art. 4 und 7 KVGfedlex.admin.ch
  4. Aufsichtsverordnung Krankenversicherung (KVAV), Art. 11Art. 11 KVAVfedlex.admin.ch
  5. BAG, Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer, Stand 01.01.2026bag.admin.ch
  6. BAG, priminfo: Kennzahlen Krankenversichererpriminfo.admin.ch
  7. BAG, Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
  8. BAG, priminfo: KVG-Solvenztestpriminfo.admin.ch
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