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Reserven der Krankenkassen

Auch: Krankenkassenreserven

Kurz erklärt

Reserven sind das Eigenkapital einer Krankenkasse in der Grundversicherung: der Betrag, um den ihr Vermögen die Verpflichtungen übersteigt. Sie sichern, dass die Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Per 01.01.2025 hielten alle Kassen zusammen CHF 7'772.0 Millionen Reserven, 147 % der gesetzlichen Mindesthöhe.

Aktualisiert am

Illustration: gefülltes Vorratsregal mit gleichmässig aufgereihten, gleich hoch gefüllten GläsernSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Kasse muss in der Grundversicherung ausreichende Reserven bilden (Art. 14 KVAG).
  2. Die Mindesthöhe berechnet der KVG-Solvenztest aus versicherungstechnischen, Markt- und Kreditrisiken (Art. 11 KVAV).
  3. Per 01.01.2025 lag die Solvenzquote der Branche bei 147 %, ein Jahr zuvor bei 121 % (BAG, priminfo).
  4. Übermässige Reserven kann eine Kasse abbauen und den Versicherten über die Prämie zurückgeben (Art. 26 KVAV).

Was sind die Reserven der Krankenkassen?

Reserven sind das finanzielle Polster einer Krankenkasse in der Grundversicherung. Technisch sind sie die Differenz zwischen dem Wert ihrer Aktiven, also Anlagen und Guthaben, und dem Wert ihrer Verpflichtungen, zum Beispiel noch nicht bezahlter Arztrechnungen. Du kannst sie dir wie das Eigenkapital eines Unternehmens vorstellen, nur dass es ausschliesslich der Grundversicherung dient.

Reserven sind nicht dasselbe wie Rückstellungen. Rückstellungen sind Geld, das die Kasse für bereits entstandene, aber noch nicht abgerechnete Behandlungen zurücklegt. Reserven kommen obendrauf und decken unerwartete Ereignisse: eine Grippewelle, einen stärkeren Kostenanstieg als geplant oder Verluste an den Finanzmärkten.

Reserven der Grundversicherung sind strikt von jenen der Zusatzversicherungen getrennt. Bei der Berechnung zählen die Positionen des Geschäfts nach VVG nicht mit. Eine Kasse darf also Geld der Grundversicherung nicht verwenden, um Verluste in der Zusatzversicherung zu decken.

So funktioniert es

Jede Kasse ermittelt zu Beginn des Kalenderjahres ihre vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe, die sie braucht. Die Mindesthöhe berechnet der KVG-Solvenztest. Er schätzt die versicherungstechnischen Risiken, die Markt- und die Kreditrisiken der Kasse ab. Die Mindesthöhe ist so bemessen, dass die Reserven im Durchschnitt der schlechtesten 1 % aller möglichen Jahresverläufe nicht unter null fallen.

Das Verhältnis zwischen vorhandenen Reserven und Mindesthöhe heisst Solvenzquote. Bei 100 % erfüllt die Kasse die Anforderung gerade. Liegt sie darunter, muss die Kasse das dem BAG als Aufsichtsbehörde melden.

Reserven entstehen aus Überschüssen: Nimmt eine Kasse mehr Prämien ein, als sie für Leistungen und Verwaltung ausgibt, oder erzielt sie Anlagegewinne, wachsen die Reserven. Sie schrumpfen, wenn die Kosten die Prämien übersteigen.

Zu hohe Reserven sind ebenfalls nicht erwünscht. Das BAG verweigert Prämien, die zu übermässigen Reserven führen. Eine Kasse kann Reserven freiwillig abbauen: Sie kalkuliert dann die Prämien knapp und kann einen Ausgleichsbetrag an die Versicherten verteilen. Diesen zieht sie von der genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung separat aus. Davon zu unterscheiden ist der Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen in einem Kanton, die Prämienrückerstattung.

Rechtliche Grundlage

Art. 14 Abs. 1 KVAG verpflichtet die Kassen, zur Sicherstellung der Solvenz ausreichende Reserven zu bilden. Nach Abs. 2 bestimmt der Bundesrat ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe, basierend auf versicherungstechnischen Risiken, Markt- und Kreditrisiken. Die Aufsicht übt nach Art. 56 KVAG das BAG aus. Reserven unter der Mindesthöhe sind nach Art. 63 Bst. b KVAV ein meldepflichtiges Vorkommnis.

Die Einzelheiten stehen in der KVAV. Art. 9 KVAV verlangt von einer neuen Kasse Anfangsreserven von mindestens CHF 8 Millionen. Art. 10 KVAV definiert die Reserven als Differenz zwischen Aktiven und Verpflichtungen, ohne das VVG-Geschäft (Abs. 4). Art. 11 KVAV legt die Mindesthöhe fest, Art. 12 KVAV die jährliche Ermittlung zu Beginn des Kalenderjahres.

Art. 16 Abs. 4 Bst. d KVAG verbietet die Genehmigung von Prämien, die zu übermässigen Reserven führen. Was übermässig ist, sagt Art. 25 Abs. 5 KVAV: wenn die Mindesthöhe auch mit tieferen Reserven langfristig gedeckt ist. Den freiwilligen Abbau mit Ausgleichsbetrag regelt Art. 26 KVAV. Den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen in einem Kanton regeln Art. 17 und 18 KVAG; nach Art. 31 KVAV muss die Kasse danach über Reserven von mehr als 150 % der Mindesthöhe verfügen.

Beispiel: die Solvenzquote der Branche 2025

Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse des Solvenztests jedes Jahr auf priminfo. Per Stichtag 01.01.2025 sehen die Zahlen für alle Kassen zusammen so aus:

KVG-Solvenztest 2025, alle Krankenversicherer (Quelle: BAG, priminfo)
KennzahlWert
Vorhandene ReservenCHF 7'772.0 Mio.
Mindesthöhe der ReservenCHF 5'294.2 Mio.
Reserven über der MindesthöheCHF 2'477.8 Mio.
Solvenzquote Branche 2025147 %
Solvenzquote Branche 2024121 %

Für eine Rückvergütung zu hoher Prämieneinnahmen muss eine Kasse nach dem Ausgleich mehr als 150 % der Mindesthöhe haben. Mit 147 % lag der Branchendurchschnitt 2025 knapp darunter.

Was bedeutet das für dich?

Reserven sind eine Kennzahl zur finanziellen Stabilität deiner Kasse. Für die Wahl der Grundversicherung helfen dir drei Überlegungen:

  1. Solvenzquote prüfen. Eine Quote knapp über 100 % heisst, dass die Kasse wenig Puffer hat. Kommt ein teures Jahr, steigt das Risiko einer starken Prämienerhöhung.
  2. Leistungen bleiben gleich. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen identisch. Fällt eine Kasse aus, übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG über ihren Insolvenzfonds die Kosten der gesetzlichen Leistungen.
  3. Prämie und Stabilität zusammen ansehen. Vergleiche die Prämien 2026 im Prämienrechner und die Kennzahlen der Kassen unter Krankenkassen.

Willst du deshalb die Kasse wechseln, gelten die üblichen Kündigungstermine; alles dazu unter Wechseln. Wie wir Kennzahlen darstellen, erklären wir unter So rechnen wir. Wie die Reserven mit dem Risikoausgleich zusammenhängen, steht im eigenen Eintrag.

Häufige Fehler

  • Reserven mit Gewinn verwechseln. Kassen dürfen in der Grundversicherung keinen Gewinn ausschütten; Überschüsse fliessen in die Reserven.
  • Hohe Reserven als Garantie für tiefe Prämien sehen. Die Prämie muss die Kosten decken; Reserven federn nur Schwankungen ab.
  • Branchenwerte auf die eigene Kasse übertragen. Die Quote reicht von unter 100 % bis weit darüber. Massgebend ist der Wert deiner Kasse.
  • Reserven der Zusatzversicherung einrechnen. Die Reserven der Grundversicherung sind getrennt; das VVG-Geschäft zählt nicht mit.

Häufige Fragen

Wozu brauchen Krankenkassen Reserven?

Reserven decken unerwartete Verluste, etwa wenn die Kosten stärker steigen als in der Prämie eingerechnet oder die Anlagen an Wert verlieren. Ohne Reserven müsste eine Kasse in einem schlechten Jahr sofort die Prämien stark erhöhen oder könnte zahlungsunfähig werden.

Wie hoch müssen die Reserven sein?

Das bestimmt der KVG-Solvenztest für jede Kasse einzeln. Die Reserven müssen die berechnete Mindesthöhe erreichen, also eine Solvenzquote von mindestens 100 %.

Bekomme ich Geld zurück, wenn meine Kasse hohe Reserven hat?

Möglich ist das. Eine Kasse kann übermässige Reserven freiwillig abbauen und einen Ausgleichsbetrag an die Versicherten verteilen, der auf der Prämienrechnung separat ausgewiesen wird. Einen Anspruch darauf hast du nicht.

Wo sehe ich die Reserven meiner Kasse?

Das BAG veröffentlicht die Solvenzquote jeder Kasse auf priminfo.admin.ch und die Reserven in den Aufsichtsdaten der Krankenversicherer. Beide Quellen sind öffentlich und kostenlos.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 14Art. 14 KVAGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 9–13Art. 9–13 KVAVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 25–26Art. 25–26 KVAVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 16–18Art. 16–18 KVAGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 47Art. 47 KVAGfedlex.admin.ch
  6. BAG, priminfo: KVG-Solvenztestpriminfo.admin.ch
  7. BAG, Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
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