Das Wichtigste in Kürze
- Das KVAG ist seit dem 01.01.2016 in Kraft und gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen.
- Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit (Art. 56 KVAG).
- Jede Kasse braucht eine Bewilligung, muss Reserven halten und ihre Prämien vor der Veröffentlichung vom BAG genehmigen lassen.
- Beim Solvenztest per 01.01.2025 lagen die Reserven aller Kassen zusammen bei 147 % der Mindestreserven.
Was ist das KVAG?
Das KVAG ist das Bundesgesetz, nach dem der Bund die Krankenkassen in der Grundversicherung beaufsichtigt. Es wurde am 26. September 2014 vom Parlament beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Vorher standen die Aufsichtsregeln verstreut im KVG und in der KVV.
Das Gesetz hat einen klaren Zweck: Es soll die Interessen der Versicherten schützen, vor allem durch Transparenz in der sozialen Krankenversicherung und durch die Solvenz der Krankenkassen (Art. 1 Abs. 2 KVAG). Solvenz heisst: Die Kasse kann ihre Verpflichtungen jederzeit erfüllen, auch in einem Jahr mit unerwartet hohen Kosten.
Das KVAG gilt für alle, die die Grundversicherung durchführen: die Krankenversicherer (juristische Personen ohne Erwerbszweck), private Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung, Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG. Für Zusatzversicherungen gilt es nicht. Diese unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Aufsicht der FINMA.
Neben dem Gesetz gibt es die Ausführungsverordnung, die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). Sie legt fest, wie die Reserven berechnet werden, wann Prämien eingereicht werden müssen und wie Rückerstattungen ablaufen.
So funktioniert die Aufsicht nach KVAG
Bewilligung: Nur wer eine Bewilligung des BAG hat, darf die Grundversicherung anbieten (Art. 4 KVAG). Voraussetzungen sind unter anderem eine Rechtsform als Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein oder Stiftung, ein Sitz in der Schweiz, genügend Reserven, eine Revisionsstelle und die Pflicht, jede versicherungspflichtige Person im Tätigkeitsgebiet aufzunehmen (Art. 5 KVAG). Das BAG veröffentlicht die Liste der zugelassenen Versicherer.
Reserven: Jede Kasse muss ausreichende Reserven bilden, damit sie solvent bleibt (Art. 14 KVAG). Die Mindesthöhe berechnet der Solvenztest. Sie ist so bemessen, dass die Reserven auch in den schlechtesten 1 % der möglichen Jahresverläufe im Durchschnitt nicht unter null fallen (Art. 11 KVAV). Übersteigen die Reserven die Mindesthöhe, darf die Kasse sie freiwillig abbauen, etwa über knapp kalkulierte Prämien oder einen Ausgleich auf der Prämienrechnung (Art. 26 KVAV).
Prämiengenehmigung: Die Prämien der Grundversicherung brauchen die Genehmigung des BAG und dürfen vorher weder veröffentlicht noch angewendet werden (Art. 16 Abs. 1 KVAG). Die Kasse reicht sie spätestens fünf Monate vor Gültigkeit ein (Art. 27 KVAV). Das BAG verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen (Art. 16 Abs. 4 KVAG). Die Kantone können vorher Stellung nehmen.
Rückerstattung: Waren die Prämieneinnahmen in einem Kanton deutlich höher als die Kosten, kann die Kasse im Folgejahr einen Ausgleich machen (Art. 17 KVAG). Das Geld geht an alle, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres bei ihr versichert waren (Art. 18 KVAG).
Verwaltung und Vermittler: Die Verwaltungskosten müssen auf das Nötige beschränkt sein; Werbung und Vermittlerprovisionen weist die Kasse gesondert aus (Art. 19 KVAG). Seit dem 01.09.2024 regeln Art. 19a und 19b KVAG die Vermittlertätigkeit: Die Versicherer können sich unter anderem auf ein Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie oder seit längerer Zeit nicht bei ihnen versichert waren, eine Begrenzung der Provisionen und unterschriebene Beratungsprotokolle einigen, und der Bundesrat kann diese Regeln für alle verbindlich erklären.
Rechtliche Grundlage
Das KVAG hat die Nummer SR 832.12 und stützt sich auf Art. 117 Abs. 1 der Bundesverfassung. Die wichtigsten Artikel für Versicherte:
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 1 KVAG | Gegenstand und Zweck: Schutz der Versicherten, Transparenz, Solvenz |
| Art. 2 KVAG | Krankenkassen verfolgen keinen Erwerbszweck; Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG |
| Art. 4–5 KVAG | Bewilligung und Bewilligungsvoraussetzungen |
| Art. 14 KVAG | Pflicht zu ausreichenden Reserven |
| Art. 16 KVAG | Genehmigung der Prämientarife durch die Aufsichtsbehörde |
| Art. 17–18 KVAG | Ausgleich und Rückerstattung zu hoher Prämieneinnahmen |
| Art. 19–19b KVAG | Verwaltungskosten und Regeln für Versicherungsvermittler |
| Art. 34 KVAG | Aufgaben der Aufsicht, darunter Schutz vor Missbräuchen |
| Art. 56 KVAG | Das BAG übt die Aufsicht aus |
Verstösse sind strafbar: Wer ohne Bewilligung die soziale Krankenversicherung betreibt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 53 KVAG). Für bestimmte Pflichtverletzungen sieht Art. 54 KVAG Bussen bis CHF 500'000 vor.
Beispiel: vom Prämienantrag bis zur Kündigung
Der Ablauf für die Prämien eines Jahres zeigt, wie KVAG und KVG zusammenspielen. Hier für die Prämien 2027, mit den gesetzlichen Fristen:
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Kasse reicht Prämientarif beim BAG ein | spätestens 31. Juli 2026 (fünf Monate vor dem 1. Januar) | Art. 27 Abs. 1 KVAV |
| Kantone nehmen Stellung, BAG prüft und genehmigt | vor der Veröffentlichung | Art. 16 KVAG |
| Kasse teilt dir die neue Prämie mit | spätestens 31. Oktober 2026 (zwei Monate vorher) | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| Du kündigst die Grundversicherung | bis 30. November 2026 (ein Monat Frist) | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| Neue Prämie gilt | 1. Januar 2027 | Art. 27 Abs. 4 KVAV |
Eine Quote unter 100 % heisst nicht, dass eine Kasse zahlungsunfähig ist. Sie muss aber ihre Reserven wieder aufbauen, und das BAG achtet bei der Genehmigung der Prämien darauf.
Was bedeutet das für dich?
Das KVAG wirkt im Hintergrund, aber du profitierst direkt davon:
- Du kannst jede Kasse wählen. Jede bewilligte Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen. Welche Kassen es gibt und wie ihre Kennzahlen aussehen, zeigt die Übersicht Krankenkassen.
- Neue Prämien sind geprüft. Keine Kasse darf eine Prämie verlangen, die das BAG nicht genehmigt hat. Vergleiche die genehmigten Prämien im Prämienrechner, sobald sie veröffentlicht sind.
- Du hast ein Wechselrecht. Mit der Mitteilung der neuen Prämie kannst du bis 30. November kündigen. Die Schritte stehen unter Wechseln und Fristen.
- Vermittler haben Regeln. Seit dem 01.09.2024 kann der Bundesrat Regeln der Versicherer zu Telefonwerbung, Provisionen und Beratungsprotokollen für alle Kassen verbindlich erklären (Art. 19b KVAG). Unterschreib nichts, was du nicht verstanden hast.
Häufige Fehler
- KVAG und KVG verwechseln. Das KVG regelt deine Rechte und Leistungen, das KVAG die Aufsicht über die Kassen.
- Glauben, das BAG lege die Prämien fest. Die Kasse berechnet ihre Prämien selbst. Das BAG prüft und genehmigt sie nur.
- Zusatzversicherungen dem KVAG zuordnen. Für Spital- und ambulante Zusatzversicherungen gelten VVG und VAG, beaufsichtigt von der FINMA.
- Hohe Reserven für schlecht halten. Reserven sichern die Zahlungsfähigkeit. Übermässige Reserven darf das BAG bei der Prämiengenehmigung aber beanstanden.
Wie wir die Kennzahlen der Kassen aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wofür steht KVAG?
KVAG steht für Krankenversicherungsaufsichtsgesetz. Der volle Titel lautet «Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung». Es hat die Nummer SR 832.12.
Was ist der Unterschied zwischen KVG und KVAG?
Das KVG regelt, wer versichert ist, welche Leistungen bezahlt werden und wie die Kostenbeteiligung funktioniert. Das KVAG regelt, wie der Bund die Krankenkassen beaufsichtigt, also Bewilligung, Reserven, Prämiengenehmigung und Verwaltung.
Gilt das KVAG auch für Zusatzversicherungen?
Nein. Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Aufsicht der FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). BAG und FINMA koordinieren ihre Aufsicht (Art. 34 Abs. 5 KVAG).
Kann eine Kasse zu viel eingenommene Prämien zurückzahlen?
Ja. Lagen die Prämieneinnahmen in einem Kanton deutlich über den Kosten, kann die Kasse im Folgejahr einen Ausgleich beantragen (Art. 17 KVAG). Die Rückzahlung geht an alle, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres bei ihr versichert waren.
Verwandte Begriffe
- BAGDas BAG ist das Bundesamt für Gesundheit in Bern, ein Amt des Eidgenössischen Departements des Innern. In der Krankenversicherung beaufsichtigt es die Krankenkassen, genehmigt jedes Jahr die Prämien der Grundversicherung, führt die Spezialitätenliste der bezahlten Medikamente und veröffentlicht die offiziellen Prämiendaten, zum Beispiel über priminfo.admin.ch.
- Reserven der KrankenkassenReserven sind das Eigenkapital einer Krankenkasse in der Grundversicherung: der Betrag, um den ihr Vermögen die Verpflichtungen übersteigt. Sie sichern, dass die Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Per 01.01.2025 hielten alle Kassen zusammen CHF 7'772.0 Millionen Reserven, 147 % der gesetzlichen Mindesthöhe.
- PrämiengenehmigungDie Prämiengenehmigung ist die jährliche Prüfung der Grundversicherungsprämien durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Kassen reichen ihre Tarife spätestens fünf Monate vor dem 1. Januar ein. Erst nach der Genehmigung dürfen sie die Prämien veröffentlichen und anwenden; für 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 %.
- KrankenversichererEin Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.
- KVAVDie KVAV ist die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung des Bundesrats. Sie konkretisiert seit dem 01.01.2016 das KVAG: wie hoch die Reserven der Krankenkassen mindestens sein müssen, wie die Prämien genehmigt werden, wann zu viel bezahlte Prämien zurückfliessen und welche Regeln für Vermittler gelten. Sie betrifft nur die Grundversicherung.
- SolvenztestDer KVG-Solvenztest prüft jedes Jahr, ob eine Krankenkasse genug Reserven hat, um auch ein sehr schlechtes Jahr zu überstehen. Das Ergebnis ist die Solvenzquote: vorhandene Reserven geteilt durch die vorgeschriebene Mindesthöhe. Unter 100 % muss die Kasse handeln. Per 01.01.2025 lag die Quote der Branche bei 147 %.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 1–5Art. 1–5 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 14, 17–19b, 34, 56Art. 14 KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), Art. 11, 26, 27Art. 27 KVAVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, KVD: Reserven der Krankenversicherer (opendata.swiss)opendata.swiss
- BAG: Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
