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Krankenkasse bei Pensionierung und im Alter

Was sich mit der Pensionierung an der Krankenversicherung ändert und was nicht: Unfalldeckung, Prämien, Zusatzversicherungen, Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen, Pflegeheim und Wohnsitz im Ausland.

Kurz beantwortet

Mit der Pensionierung endet die Unfallversicherung über den Arbeitgeber; hast du die Unfalldeckung sistiert, meldest du das der Kasse innert eines Monats. Die Grundversicherung wird im Alter nicht teurer: Erwachsene zahlen bei derselben Kasse am gleichen Ort dieselbe Prämie. Wechseln kannst du jedes Jahr bis 30. November, ohne Gesundheitsfragen.

Illustration: Lesebrille auf einer gefalteten Versicherungsabrechnung neben Teekanne und Geranie am Fenster mit SeeblickSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Unfallversicherung nach UVG endet am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn (Art. 3 Abs. 2 UVG); danach deckt die Krankenkasse Unfälle.
  2. Erwachsene zahlen bei derselben Kasse, im gleichen Modell und mit gleicher Franchise am gleichen Wohnort dieselbe Prämie, egal wie alt (Art. 61 Abs. 1 und 3 KVG).
  3. In der Krankenzusatzversicherung darf nur die versicherte Person ordentlich kündigen, nicht die Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG).
  4. Ergänzungsleistungen anerkennen für die Grundversicherung die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG).
  5. Im Pflegeheim zahlt die Krankenkasse je nach Pflegebedarf CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag an die Pflege (Art. 7a Abs. 3 KLV).

Krankenversicherung im Ruhestand auf einen Blick

Mit der Pensionierung bleibt die Grundversicherung, wie sie ist: gleiche Leistungen, gleiche Prämienregeln, gleiche Wechselfristen. Was sich ändert, liegt rundherum. Der Arbeitgeber versichert dich nicht mehr gegen Unfälle, das Einkommen sinkt, Zusatzversicherungen werden teurer oder unpassend, und später stellen sich Fragen zu Pflege und vielleicht zu einem Wohnsitz im Ausland.

Die Übersicht zeigt, wann welches Thema ansteht und welcher Artikel es vertieft.

ZeitpunktWas anstehtVertiefung
Letzter ArbeitstagUnfall wieder bei der Krankenkasse einschliessenUnfall wieder einschliessen
Jeden HerbstPrämien der Grundversicherung vergleichen, Franchise prüfenKrankenkasse für Rentner vergleichen
Ab 60Zusatzversicherungen behalten, anpassen oder kündigenZusatzversicherung ab 60
Tieferes EinkommenPrämienverbilligung beantragen, Ergänzungsleistungen prüfenPrämienverbilligung und EL im Ruhestand
HeimeintrittKosten aufteilen, EL anmeldenPflegeheim: was die Krankenkasse zahlt
Umzug ins AuslandKlären, wo du versichert bistPensioniert im Ausland

Die sechs Fragen unten beantworten jeweils im ersten Absatz das Wichtigste und führen dann zum vertiefenden Artikel.

Was ändert sich bei der Pensionierung an der Krankenkasse?

Vor allem der Unfallschutz. Solange du angestellt bist, versichert dich der Arbeitgeber nach UVG gegen Unfälle, bei mindestens 8 Stunden pro Woche auch in der Freizeit. Diese Deckung endet am 31. Tag nach dem letzten Tag, an dem du Anspruch auf mindestens den halben Lohn hattest (Art. 3 Abs. 2 UVG). Ab dann zahlt die Grundversicherung Unfälle, mit Franchise und Selbstbehalt wie bei einer Krankheit (Art. 8 Abs. 2 KVG).

Viele Angestellte haben die Unfalldeckung der Krankenkasse sistiert und damit Prämie gespart; die Reduktion beträgt höchstens 7 % der Prämie (Art. 91a Abs. 4 KVV). Mit der Pensionierung musst du den Unfall wieder einschliessen. Der Arbeitgeber informiert dich schriftlich; danach hast du einen Monat Zeit, deine Kasse zu benachrichtigen (Art. 11 Abs. 2 KVV). Verpasst du die Meldung, bist du trotzdem gedeckt, die Kasse darf aber den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG).

Wer nach der Pensionierung weiter mindestens 8 Stunden pro Woche angestellt arbeitet, bleibt über den Arbeitgeber versichert. Die Einzelheiten, die Prämienunterschiede mit und ohne Unfall und ein Rechenbeispiel für einen Unfall kurz nach dem letzten Arbeitstag stehen im Artikel Pensioniert: Unfall wieder einschliessen, Zusatzversicherungen prüfen. Ob du die Unfalldeckung sistieren darfst oder wieder einschliessen musst, prüft der Rechner Unfalldeckung sistieren.

Wird die Krankenkasse im Alter teurer?

Nicht wegen des Alters. Das KVG kennt tiefere Prämien nur für Kinder und junge Erwachsene. Alle übrigen Versicherten zahlen bei derselben Kasse, im gleichen Modell, mit gleicher Franchise und am gleichen Wohnort dieselbe Prämie, ob 30 oder 80 Jahre alt (Art. 61 Abs. 1 und 3 KVG). Teurer wird die Grundversicherung, wenn deine Kasse die Prämien für alle erhöht, und im Ruhestand zusätzlich durch den Unfalleinschluss.

Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, mit Unfall, pro Monat; Quelle BAG:

Franchisetiefste PrämieMedianhöchste Prämie
CHF 300CHF 517.70CHF 580.00CHF 724.00
CHF 2'500CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70

Weil die Leistungen der Grundversicherung bei allen Kassen gleich sind, lohnt sich der jährliche Vergleich im Ruhestand genauso wie mit 30. Jede Kasse muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Altersgrenze (Art. 5 Bst. i KVAG). Die Kündigung auf Ende Jahr muss bis 30. November bei der bisherigen Kasse eintreffen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse deine Zusatzversicherung deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG).

Ob eine hohe oder tiefe Franchise passt, hängt von deinen Gesundheitskosten ab. Erwachsene zahlen bis zur Franchise alles selbst, danach 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV). Wie du Prämie, Modell und Franchise als Rentnerin oder Rentner vergleichst, samt Rechnung Franchise CHF 300 gegen CHF 2'500, zeigt der Artikel Krankenkasse für Rentner: so vergleichst du richtig. Den Wechsel selbst begleitet das Wechsel-Center.

Zusatzversicherung im Alter: behalten, anpassen oder kündigen?

Kündige nie, bevor du weisst, was du stattdessen bekommst. In der Krankenzusatzversicherung darf nur die versicherte Person ordentlich kündigen, die Kasse nicht, auch nicht nach einem teuren Schadenfall (Art. 35a Abs. 4 VVG). Ein bestehender Vertrag ist im Alter deshalb viel wert. Für einen neuen Vertrag darf eine Kasse dagegen Gesundheitsfragen stellen und aufgrund der Antworten einen Vorbehalt anbringen oder ablehnen (Art. 4–6 VVG). Mit 60 oder 70 bekommst du eine gekündigte Spitalzusatzversicherung oft nicht mehr zu denselben Bedingungen zurück.

Anders als in der Grundversicherung hängen die Prämien der Zusatzversicherung vom Alter ab: entweder vom Eintrittsalter beim Abschluss oder von Altersstufen, bei denen die Prämie mit jeder neuen Stufe steigt. Wird die Prämie zu hoch, gibt es meist Zwischenwege: einen höheren Selbstbehalt, den Wechsel von privat auf halbprivat oder den Verzicht auf einzelne ambulante Bausteine, während die Spitalversicherung bleibt. Welche Varianten deine Kasse anbietet, steht in ihren Bedingungen; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.

Beziehst du Ergänzungsleistungen, zahlt die EL keinen Beitrag an die Prämie der Zusatzversicherung, sondern nur an die Grundversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Der Artikel Zusatzversicherung ab 60: behalten, anpassen oder kündigen? geht die Bausteine einzeln durch und rechnet die drei Varianten an einem Beispiel durch. Wie Zusatzversicherungen grundsätzlich funktionieren, erklärt die Themenwelt Zusatzversicherungen.

Wer hilft bei den Prämien, wenn das Einkommen sinkt?

Zwei Systeme: die Prämienverbilligung des Kantons und die Ergänzungsleistungen. Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und zahlen den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG). Weil die Steuerveranlagung oft Jahre zurückliegt, müssen die Kantone auf Antrag die aktuellsten Einkommensverhältnisse berücksichtigen, etwa nach der Pensionierung (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die Regeln, Einkommensgrenzen und Fristen der Prämienverbilligung legt jeder Kanton selbst fest.

Reichen AHV-Rente und Pensionskasse nicht für den Lebensunterhalt, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für die Krankenkasse anerkennt die EL einen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). 2026 beträgt diese Durchschnittsprämie für Erwachsene in Zürich (Region 1) CHF 7'680 im Jahr (EDI, Durchschnittsprämien 2026). Liegt deine Prämie darüber, trägst du die Differenz selbst. Mit einem Reinvermögen ab CHF 100'000, bei Ehepaaren ab CHF 200'000, gibt es keine EL; das selbst bewohnte Eigenheim zählt dabei nicht (Art. 9a ELG). Die EL beginnt frühestens im Monat der Anmeldung (Art. 12 Abs. 1 ELG), deshalb lohnt sich eine frühe Anmeldung.

Wie beide Systeme zusammenspielen und was passiert, wenn du mit EL bei einer teuren Kasse versichert bist, zeigt der Artikel Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen im Ruhestand. Den Anspruch in deinem Kanton prüft der Rechner Prämienverbilligung prüfen.

Was zahlt die Krankenkasse im Pflegeheim?

Nur einen Beitrag an die Pflege. Die Grundversicherung vergütet im Pflegeheim die gleichen Pflegeleistungen wie bei ambulanter Pflege, abgestuft nach Pflegebedarf in 12 Stufen zu 20 Minuten: von CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag (Art. 7a Abs. 3 KLV). Von den ungedeckten Pflegekosten dürfen dir höchstens 20 % des höchsten Beitrags überwälzt werden, also CHF 23.04 pro Tag; den Rest der Pflegekosten regelt der Wohnkanton (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sind keine Leistungen der Krankenkasse; diese Kosten der Pflegeheim-Rechnung trägst du selbst. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernehmen Ergänzungsleistungen einen Teil. Meldest du dich innert 6 Monaten nach dem Heimeintritt an, gilt der EL-Anspruch ab dem Monat des Eintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG). Die drei Kostenblöcke, ein durchgerechneter Monat im Heim und die EL-Regeln im Heim stehen im Artikel Pflegeheim: was die Krankenkasse zahlt und was du selbst trägst.

Pensioniert ins Ausland: wo bin ich dann versichert?

Das hängt vom neuen Wohnland ab. Beziehst du nur eine Schweizer Rente und ziehst in einen EU-Staat, nach Island, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich, bleibst du in der Schweizer Grundversicherung versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVV). Die Kasse berechnet deine Prämie dann nach dem Wohnsitzstaat, nicht nach deiner früheren Gemeinde (Art. 61 Abs. 4 KVG). Wählbare Franchisen, Bonus sowie Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle stehen dir mit Wohnsitz in diesen Staaten nicht offen (Art. 101a KVV).

In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und Portugal kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern. Für dieses Optionsrecht muss das Befreiungsgesuch nach Angaben des BAG innert 3 Monaten nach dem Wohnsitzwechsel bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eintreffen, bei Wohnsitz in Spanien jederzeit. Ziehst du in einen Staat ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich, endet die Schweizer Grundversicherung mit dem Wegzug, weil die Versicherungspflicht endet (Art. 5 Abs. 3 KVG). Dann brauchst du eine Versicherung im neuen Land oder eine internationale Police.

Welche Variante für welches Land gilt, wie die Behandlung im Wohnland und bei Besuchen in der Schweiz abgerechnet wird und was drei Paare mit verschiedenen Zielen tun müssen, erklärt der Artikel Pensioniert im Ausland: welche Krankenversicherung gilt. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter oder enden nach den AVB; frag deine Kasse vor dem Umzug schriftlich an.

Häufige Fehler im Ruhestand

  • Die Unfallmeldung vergessen. Gedeckt bist du auch ohne Meldung, aber die Kasse darf den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern. Die Meldung ist ein Brief oder eine Nachricht an die Kasse, mehr nicht.
  • Die Zusatzversicherung im Ärger kündigen. Nach einer Prämienerhöhung ist die Versuchung gross. Einen neuen Vertrag gibt es ab 60 aber nur nach Gesundheitsfragen. Frag zuerst nach Anpassungen.
  • Die Prämienverbilligung mit alten Steuerdaten beantragen. Viele Kantone rechnen mit der letzten Steuerveranlagung, als du noch Lohn hattest. Verlange, dass der Kanton die aktuellen Einkommensverhältnisse berücksichtigt (Art. 65 Abs. 3 KVG).
  • Die EL zu spät anmelden. Die Leistungen beginnen frühestens im Monat der Anmeldung, beim Heimeintritt innert 6 Monaten rückwirkend ab Eintritt. Wer wartet, verliert Monate.
  • Den Vergleich aufgeben, weil «im Alter niemand mehr wechselt». Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Altersgrenze.

Womit anfangen?

  1. Ein halbes Jahr vor der Pensionierung: Prüfe auf der Police, ob deine Unfalldeckung sistiert ist, und plane die Meldung an die Kasse ein (Unfall wieder einschliessen).
  2. Zusatzversicherungen sichten: Liste alle Bausteine mit Prämie auf und frag bei der Kasse, welche Anpassungen ohne neue Gesundheitsprüfung möglich sind, bevor du etwas kündigst (Zusatzversicherung ab 60).
  3. Einkommen neu rechnen: Mit dem ersten Rentenjahr sinkt das Einkommen oft deutlich. Beantrage die Prämienverbilligung mit den aktuellen Zahlen und prüfe den EL-Anspruch (Prämienverbilligung und EL).
  4. Jeden Herbst vergleichen: Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September. Vergleiche im Prämienrechner und kündige bei einem Wechsel so, dass die Kündigung bis 30. November eintrifft (Rentner vergleichen).
  5. Für später vorsorgen: Wenn ein Heimeintritt absehbar wird, lies Pflegeheim-Kosten; planst du einen Umzug ins Ausland, Pensioniert im Ausland.

Die Steckbriefe aller Kassen mit Versichertenzahl, Reserven und Kontakt findest du unter Krankenkassen im Überblick.

Alle Artikel: Pensionierung und Alter

Häufige Fragen

Wird die Krankenkasse im Alter teurer?

In der Grundversicherung nicht wegen des Alters: Ab 26 zahlen alle Erwachsenen bei derselben Kasse, im gleichen Modell und mit gleicher Franchise am gleichen Ort dieselbe Prämie (Art. 61 KVG). Teurer wird sie, wenn die Kasse ihre Prämien für alle erhöht. In Zusatzversicherungen können die Prämien nach Alter gestaffelt sein.

Kann ich als Rentner die Krankenkasse wechseln?

Ja, in der Grundversicherung jedes Jahr und ohne Gesundheitsfragen; jede Kasse muss dich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). Die Kündigung muss bis 30. November bei der bisherigen Kasse eintreffen. Für einen neuen Zusatzvertrag darf die Kasse dagegen Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.

Muss ich nach der Pensionierung den Unfall wieder einschliessen?

Hast du die Unfalldeckung sistiert, musst du deine Kasse innert eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber über das Ende der UVG-Deckung informieren (Art. 11 Abs. 2 KVV). Gedeckt bist du ab dem Ende der UVG-Deckung ohnehin; ohne Meldung darf die Kasse aber den Prämienanteil samt Verzugszinsen nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG).

Zahlt die Krankenkasse das Pflegeheim?

Nur einen Beitrag an die Pflege: CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag, je nach Pflegebedarf (Art. 7a Abs. 3 KLV). Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zahlst du selbst. Reicht das Einkommen nicht, helfen Ergänzungsleistungen.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 2 UVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 10Art. 10 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1, 3 und 4 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 und 3 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25aArt. 25a Abs. 5 KVGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  13. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
  14. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVVfedlex.admin.ch
  15. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 7aArt. 7a Abs. 3 KLVfedlex.admin.ch
  16. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
  17. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 und 6Art. 4–6 VVGfedlex.admin.ch
  18. Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 9aArt. 9a ELGfedlex.admin.ch
  19. Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 10Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELGfedlex.admin.ch
  20. Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 12Art. 12 Abs. 1 und 2 ELGfedlex.admin.ch
  21. EDI: Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026, Anhang (BSV)bsv.admin.ch
  22. BAG: Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Auslandbag.admin.ch
  23. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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