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UVG

Auch: Unfallversicherungsgesetz, obligatorische Unfallversicherung, UVG-Versicherung

Kurz erklärt

Das UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.

Aktualisiert am

Illustration: Gebundenes Gesetzbuch neben einem Schutzhelm und einer aufgerollten BindeSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (Art. 1a UVG).
  2. Gegen Nichtberufsunfälle, also in der Freizeit, sind nur Personen versichert, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten (Art. 13 UVV).
  3. Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes und beginnt am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 und 17 UVG).
  4. Versichert ist ein Lohn von höchstens CHF 148'200 pro Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV).
  5. Der Schutz endet am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs; mit einer Abredeversicherung verlängerst du ihn um bis zu 6 Monate (Art. 3 UVG).

Was ist das UVG?

UVG steht für das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981. Umgangssprachlich meint man damit auch die Versicherung selbst: die obligatorische Unfallversicherung, die jeder Arbeitgeber für seine Angestellten abschliessen muss. Sie deckt die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten: Behandlungskosten, Lohnausfall, bei bleibenden Schäden auch Renten und eine Integritätsentschädigung.

Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das UVG unterscheidet drei Fälle:

  • Berufsunfall: ein Unfall bei der Arbeit, in Pausen oder auf dem Betriebsgelände.
  • Nichtberufsunfall (NBU): jeder andere Unfall, also in der Freizeit, beim Sport oder im Haushalt.
  • Berufskrankheit: eine Krankheit, die vorwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.

Für die Krankenversicherung ist das UVG wichtig, weil es Vorrang hat. Die Grundversicherung nach KVG zahlt Unfälle nur, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt. Wer über den Arbeitgeber voll nach UVG versichert ist, braucht die Unfalldeckung bei der Krankenkasse deshalb nicht und kann sie sistieren. Nicht nach UVG versichert sind unter anderem Kinder, Schülerinnen, Studierende, Pensionierte, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende ohne freiwillige UVG-Versicherung. Für sie bleibt die Krankenkasse bei Unfällen zuständig. Die Abgrenzung im Alltag erklärt der Begriff Unfallversicherung.

So funktioniert es

Wer versichert ist

Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich Lernender, Praktikanten und Volontärinnen, sowie Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen. Selbständigerwerbende und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen können sich freiwillig versichern.

Entscheidend für den Freizeitschutz ist das Pensum: Wer bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer darunter liegt, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle.

Wer die Versicherung durchführt

Arbeitnehmende bestimmter Branchen, etwa aus Industrie, Bau, Forst oder Metallverarbeitung, sind bei der Suva versichert. Für alle anderen schliesst der Arbeitgeber die Versicherung bei einem privaten Versicherer, einer öffentlichen Unfallversicherungskasse oder einer Krankenkasse ab, die im Register des BAG eingetragen ist.

Leistungen

  • Heilbehandlung: ambulante Behandlung, Medikamente, Spital in der allgemeinen Abteilung, Hilfsmittel. Arzt und Spital wählst du frei. Eine Franchise oder einen Selbstbehalt wie in der Krankenversicherung gibt es nicht.
  • Taggeld: ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, gekürzt bei teilweiser. Es wird für alle Kalendertage bezahlt, auch Sonn- und Feiertage.
  • Invalidenrente: 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Invalidität.
  • Integritätsentschädigung: bei einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität.
  • Hinterlassenenrenten im Todesfall.

Versichert ist der Lohn bis höchstens CHF 148'200 pro Jahr oder CHF 406 pro Tag. Einige Verletzungen wie Knochenbrüche, Meniskus- und Sehnenrisse oder Bandläsionen übernimmt die Versicherung auch ohne Unfallereignis, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgehen.

Prämien

Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle trägt die arbeitnehmende Person; der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf der Lohnabrechnung steht sie meist als «NBU».

Beginn und Ende

Der Schutz beginnt mit dem ersten Arbeitstag, spätestens wenn du dich erstmals auf den Weg zur Arbeit machst. Er endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mit einer Abredeversicherung kannst du den Schutz um bis zu 6 Monate verlängern, zum Beispiel für eine Weltreise oder eine Pause zwischen zwei Stellen.

Rechtliche Grundlage

Die Unfallversicherung beruht auf Art. 117 der Bundesverfassung und ist im UVG geregelt. Art. 1a UVG bestimmt, wer obligatorisch versichert ist, Art. 4 UVG die freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende. Art. 3 UVG regelt Beginn und Ende: Abs. 2 lässt den Schutz am 31. Tag nach dem Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn enden, Abs. 3 verpflichtet den Versicherer, eine Verlängerung um bis zu sechs Monate durch besondere Abrede anzubieten.

Art. 6 UVG legt fest, dass Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden; Abs. 2 zählt die unfallähnlichen Körperschädigungen auf. Art. 7 und Art. 8 UVG grenzen Berufs- und Nichtberufsunfälle ab. Die Grenze von 8 Wochenstunden für den Schutz in der Freizeit steht in Art. 13 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die Heilbehandlung regelt Art. 10 UVG, das Taggeld Art. 16 und Art. 17 UVG, die Invalidenrente Art. 20 UVG und die Integritätsentschädigung Art. 24 UVG. Den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes legt Art. 22 Abs. 1 UVV fest, die Berechnung des Taggelds Art. 25 UVV mit Anhang 2. Die Prämienpflicht steht in Art. 91 UVG.

Das Verhältnis zur Krankenversicherung regelt Art. 8 KVG: Wer nach UVG voll versichert ist, kann die Unfalldeckung bei der Krankenkasse ruhen lassen, und die Prämie wird herabgesetzt. Nach Art. 91a Abs. 4 KVV darf die Reduktion höchstens 7 % betragen.

Beispiel: Taggeld nach einem Skiunfall

Tom ist 36 Jahre alt und arbeitet Vollzeit. Er verdient CHF 6'500 im Monat und erhält einen 13. Monatslohn. Am Samstag, 07.03.2026, bricht er sich beim Skifahren das Handgelenk. Er ist bis und mit 29.03.2026 voll arbeitsunfähig.

Für die Tage vor dem Taggeld, also den 08.03. und 09.03., muss der Arbeitgeber nach Art. 324b Abs. 3 OR mindestens 80 % des Lohns zahlen. Viele Arbeitgeber zahlen in der Praxis während der ganzen Zeit den vollen Lohn und erhalten dafür das Taggeld.

Wäre Tom nicht angestellt, sondern Student, zahlte seine Krankenkasse die Behandlung, und er trüge Franchise und Selbstbehalt. Ein Taggeld gäbe es nicht.

Was bedeutet das für dich?

  1. Prüfe deine Lohnabrechnung. Steht dort ein NBU-Abzug, bist du auch in der Freizeit über den Arbeitgeber versichert.
  2. Sistiere die Unfalldeckung bei der Krankenkasse. Mit mindestens 8 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber bist du doppelt versichert, wenn du die Unfalldeckung der Krankenkasse behältst. Die Sistierung senkt die Prämie um den Unfallanteil, höchstens um 7 %. Den Vergleich mit und ohne Unfall zeigt der Prämienrechner, die Anleitung folgt unter Unfall sistieren.
  3. Melde jeden Stellenwechsel. Endet dein Arbeitsverhältnis oder sinkt dein Pensum unter 8 Wochenstunden, musst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse wieder einschliessen. Sonst kann die Kasse den Unfallanteil der Prämie mit Verzugszins nachfordern.
  4. Nutze die Abredeversicherung. Planst du eine längere Pause zwischen zwei Stellen, verlängert sie den UVG-Schutz um bis zu 6 Monate. Frag deinen Arbeitgeber oder dessen Versicherer.
  5. Melde Unfälle sofort dem Arbeitgeber. Er leitet die Meldung an die Unfallversicherung weiter.

Wechselst du die Krankenkasse, gibst du beim Antrag an, ob die Unfalldeckung eingeschlossen sein soll. Die Termine stehen unter Fristen, die Profile der Kassen unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Unfalldeckung doppelt bezahlen. Viele Angestellte zahlen bei der Krankenkasse weiter den Unfallanteil, obwohl sie über das UVG versichert sind.
  • Die Unfalldeckung nach dem Stellenende vergessen. 31 Tage nach dem Ende des Lohnanspruchs bist du ohne Unfallschutz über den Arbeitgeber. Dann muss die Krankenkasse einspringen, und die Deckung dort muss wieder eingeschlossen sein.
  • Teilzeitpensen falsch einschätzen. Wer bei mehreren Arbeitgebern je weniger als 8 Stunden arbeitet, ist in der Freizeit nirgends nach UVG versichert.
  • Glauben, Selbständige seien automatisch versichert. Selbständigerwerbende brauchen eine freiwillige UVG-Versicherung oder die Unfalldeckung der Krankenkasse.
  • Krankheit und Unfall verwechseln. Rückenschmerzen ohne äusseres Ereignis sind meist kein Unfall; dann zahlt die Krankenkasse mit Franchise und Selbstbehalt.

Häufige Fragen

Wer ist nach UVG versichert?

Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, auch Lernende, Praktikantinnen und Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen. Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig nach UVG versichern.

Muss ich bei einem Unfall Franchise zahlen?

Nicht, wenn der Unfall über das UVG gedeckt ist. Die UVG-Versicherung übernimmt die Heilungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt. Zahlt dagegen die Krankenkasse den Unfall, etwa bei Kindern oder Pensionierten, gelten Franchise und Selbstbehalt.

Wer bezahlt die UVG-Prämie?

Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle darf der Arbeitgeber vom Lohn abziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Was passiert mit dem UVG-Schutz, wenn ich die Stelle verlasse?

Der Schutz endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Lohnanspruch aufhört. Du kannst ihn mit einer Abredeversicherung um bis zu 6 Monate verlängern. Sonst musst du die Unfalldeckung bei deiner Krankenkasse wieder einschliessen.

Ist ein Hexenschuss oder Meniskusriss ein Unfall?

Ein Hexenschuss ohne äusseres Ereignis ist in der Regel kein Unfall. Bestimmte Verletzungen wie Knochenbrüche, Meniskus-, Sehnen- und Muskelrisse, Bandläsionen oder Trommelfellverletzungen übernimmt die Unfallversicherung aber auch ohne Unfall, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgehen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1aArt. 1a UVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 UVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 6–8Art. 6–8 UVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 10Art. 10 UVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 16–17Art. 16–17 UVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 20 und 24Art. 20 und 24 UVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 66 und 68Art. 66 und 68 UVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 91Art. 91 UVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 22 und 25 mit Anhang 2Art. 22 UVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 4Art. 4 ATSGfedlex.admin.ch
  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a KVVfedlex.admin.ch
  13. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 10Art. 10 KVGfedlex.admin.ch
  15. Bundesverfassung (BV), Art. 117Art. 117 BVfedlex.admin.ch
  16. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
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