Das Wichtigste in Kürze
- Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist (Art. 8 Abs. 1 UVG).
- NBU-versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet (Art. 13 Abs. 1 UVV).
- Die NBU-Prämie tragen die Arbeitnehmenden; der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab, darf aber freiwillig mehr übernehmen (Art. 91 Abs. 2 UVG).
- Die Deckung endet am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs und lässt sich mit einer Abredeversicherung um bis zu sechs Monate verlängern.
- Wer voll nach UVG versichert ist, kann die Unfalldeckung in der Grundversicherung ruhen lassen und damit Prämie sparen.
Was ist ein Nichtberufsunfall?
Ein Nichtberufsunfall, abgekürzt NBU, ist ein Unfall ausserhalb der Arbeit: beim Skifahren, beim Joggen, im Haushalt, beim Heimwerken, im Strassenverkehr am Wochenende oder in den Ferien. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) definiert ihn negativ: Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der nicht zu den Berufsunfällen zählt. Umgangssprachlich spricht man vom Freizeitunfall.
Was überhaupt ein Unfall ist, steht im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts: die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die die Gesundheit beeinträchtigt oder zum Tod führt. Zusätzlich zahlt die Unfallversicherung bei bestimmten Körperschädigungen, auch wenn kein Unfall im engen Sinn vorliegt, zum Beispiel bei Knochenbrüchen, Meniskusrissen, Muskel- und Sehnenrissen oder Bandläsionen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgehen.
Das Gegenstück ist der Berufsunfall: ein Unfall bei der Arbeit, bei Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers oder während Pausen auf dem Arbeitsgelände. Die Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche Personen versichert sind und unterschiedliche Personen die Prämie bezahlen.
Für die Krankenversicherung ist der NBU aus einem praktischen Grund interessant: Wer nach UVG voll gegen Unfälle versichert ist, braucht die Unfalldeckung in der Grundversicherung nicht. Er kann sie sistieren und spart Prämie. Wer keine NBU-Deckung hat, etwa Kinder, Studierende, Selbstständige, Pensionierte oder Personen mit kleinem Pensum, ist über die Krankenkasse gegen Unfall versichert.
So funktioniert es
Wer NBU-versichert ist
Obligatorisch nach UVG versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, auch Lernende, Praktikantinnen und Heimarbeiter, sowie Personen, die Arbeitslosenentschädigung beziehen. Gegen Berufsunfälle sind alle Arbeitnehmenden versichert. Gegen Nichtberufsunfälle nur, wer bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet. Wer darunter liegt, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Die acht Stunden gelten pro Arbeitgeber. Arbeitest du bei zwei Arbeitgebern je sechs Stunden, erreichst du die Schwelle bei keinem der beiden.
Beginn und Ende
Die Versicherung beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, spätestens, wenn du dich auf den Weg zur Arbeit machst. Sie endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Das betrifft zum Beispiel das Ende einer Anstellung, einen längeren unbezahlten Urlaub oder eine Weltreise. Mit einer Abredeversicherung kannst du die Deckung beim Unfallversicherer deines Arbeitgebers um bis zu sechs Monate verlängern.
Wer bezahlt
Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle trägt die Arbeitnehmerin; der Arbeitgeber schuldet den ganzen Betrag und zieht ihren Anteil vom Lohn ab. Er darf freiwillig mehr übernehmen. Auf deiner Lohnabrechnung steht der Abzug meist als «NBU» oder «NBUV».
Was die Versicherung zahlt
Die Unfallversicherung übernimmt die Heilungskosten, also ambulante Behandlung, Medikamente, Spital in der allgemeinen Abteilung und Hilfsmittel, mit freier Wahl von Ärztin, Spital und Apotheke. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt sie ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes. Der versicherte Verdienst ist auf CHF 148'200 pro Jahr und CHF 406 pro Tag begrenzt. Dazu kommen je nach Folgen Renten und Integritätsentschädigungen.
Bei aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen kann die Versicherung in der NBU Geldleistungen kürzen oder ganz verweigern. Welche Tätigkeiten darunter fallen, bezeichnet der Bundesrat.
Rechtliche Grundlage
- Art. 4 ATSG: Definition des Unfalls.
- Art. 1a Abs. 1 UVG: Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sowie arbeitslose Personen, die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung beziehen.
- Art. 6 UVG: Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Abs. 1) und bei bestimmten Körperschädigungen wie Knochenbrüchen oder Sehnenrissen (Abs. 2).
- Art. 7 und 8 UVG: Abgrenzung von Berufsunfall und Nichtberufsunfall. Teilzeitbeschäftigte unter dem Mindestmass sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (Art. 8 Abs. 2).
- Art. 13 UVV: Das Mindestmass beträgt acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber; darunter gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
- Art. 3 UVG: Beginn der Versicherung (Abs. 1), Ende am 31. Tag nach Wegfall des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn (Abs. 2), Verlängerung durch Abrede bis sechs Monate (Abs. 3).
- Art. 16 und 17 UVG: Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag, 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit.
- Art. 22 Abs. 1 UVV: Höchstbetrag des versicherten Verdienstes CHF 148'200 pro Jahr und CHF 406 pro Tag.
- Art. 39 UVG: Kürzung oder Verweigerung bei aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen in der NBU.
- Art. 91 UVG: Berufsunfallprämie trägt der Arbeitgeber, NBU-Prämie die Arbeitnehmenden; Abreden zu ihren Gunsten sind zulässig.
- Art. 8 und 10 KVG: Die Unfalldeckung der Grundversicherung kann ruhen, wenn du voll nach UVG versichert bist. Der Arbeitgeber muss dich beim Austritt schriftlich darauf hinweisen, dass du das Ende der UVG-Deckung deiner Krankenkasse melden musst.
Beispiel: zwei Pensen, zwei Lösungen
Anna ist 36 Jahre alt, arbeitet 24 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber in Zürich und verdient CHF 6'500 pro Monat mit 13. Monatslohn. Marco ist 36 Jahre alt, studiert und arbeitet 6 Stunden pro Woche in einem Café. Beide verletzen sich beim Skifahren am Knie und sind 30 Tage arbeitsunfähig.
| Anna (24 Stunden pro Woche) | Marco (6 Stunden pro Woche) | |
|---|---|---|
| NBU-versichert nach UVG | ja | nein |
| wer zahlt die Behandlung | Unfallversicherer des Arbeitgebers | Krankenkasse, Unfalldeckung der Grundversicherung |
| Franchise und Selbstbehalt | keine Kostenbeteiligung der Krankenversicherung | Franchise und 10 % Selbstbehalt |
| Taggeld | 80 % des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag | kein Taggeld aus der Grundversicherung |
| Unfalldeckung bei der Krankenkasse | kann sistiert werden | muss eingeschlossen bleiben |
Wie viel du bei deiner Kasse sparst, zeigt der Prämienrechner, wenn du die Unfalldeckung aus- und einschaltest. Ob du die Voraussetzungen für die Sistierung erfüllst, prüfst du unter Unfall sistieren.
Was bedeutet das für dich?
- Pensum prüfen. Arbeitest du bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche, bist du NBU-versichert. Den Abzug siehst du auf der Lohnabrechnung.
- Unfalldeckung bei der Krankenkasse anpassen. Bist du voll nach UVG versichert, kannst du die Unfalldeckung in der Grundversicherung ruhen lassen. Details zur Sistierung erklärt der Glossar-Eintrag.
- Bei Stellenwechsel handeln. Endet dein Arbeitsverhältnis und beginnt nicht sofort ein neues, musst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse wieder einschliessen. Sonst kann die Kasse den Prämienanteil samt Verzugszinsen nachfordern.
- Lücken mit der Abredeversicherung schliessen. Planst du einen unbezahlten Urlaub oder eine Pause zwischen zwei Stellen, kannst du die NBU bis sechs Monate verlängern.
- Kassen vergleichen. Die Steckbriefe unter Krankenkassen zeigen Daten zu jeder Kasse; die Prämie ohne Unfall vergleichst du im Rechner.
Häufige Fehler
- Doppelt zahlen. Wer voll nach UVG versichert ist und die Unfalldeckung bei der Krankenkasse nicht sistiert, zahlt für denselben Schutz zweimal.
- Das Ende der UVG-Deckung nicht melden. Nach Stellenverlust oder unbezahltem Urlaub endet die NBU am 31. Tag. Wer die Krankenkasse nicht informiert, riskiert Nachforderungen.
- Mehrere Kleinpensen zusammenzählen. Die acht Stunden gelten pro Arbeitgeber, nicht für alle Stellen zusammen.
- Freizeitunfall mit Krankheit verwechseln. Rückenschmerzen ohne äusseres Ereignis sind in der Regel Krankheit, nicht Unfall. Dafür ist die Krankenkasse zuständig.
- Wagnisse unterschätzen. Bei aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen kann die Unfallversicherung Geldleistungen kürzen oder verweigern.
Wie der Prämienrechner die Unfalldeckung berücksichtigt, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bin ich mit einem Teilzeitpensum gegen Freizeitunfälle versichert?
Ja, wenn du bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest. Arbeitest du weniger, bist du nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle. Freizeitunfälle deckt in diesem Fall deine Krankenkasse.
Wer bezahlt die NBU-Prämie?
Gesetzlich die Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber zieht die Prämie vom Lohn ab und überweist sie dem Unfallversicherer. Abweichende Abreden zu deinen Gunsten sind erlaubt, etwa wenn der Arbeitgeber einen Teil übernimmt.
Was passiert mit der NBU-Deckung, wenn ich die Stelle verliere?
Sie endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mit einer Abredeversicherung kannst du sie um bis zu sechs Monate verlängern. Beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du über die Arbeitslosenversicherung gegen Unfall versichert.
Muss ich die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren?
Du musst nicht, du kannst. Wenn du voll nach UVG versichert bist, kannst du die Unfalldeckung in der Grundversicherung ruhen lassen und sparst Prämie. Endet die UVG-Deckung, musst du das der Kasse melden.
Verwandte Begriffe
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
- BerufsunfallEin Berufsunfall ist ein Unfall bei der Arbeit, in der Pause auf dem Betriebsgelände oder bei Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers. Er ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gedeckt, nicht über die Krankenkasse. Die Prämie zahlt der Arbeitgeber, das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes.
- SistierungSistierung heisst in der Krankenversicherung meist, dass du die Unfalldeckung deiner Grundversicherung ruhen lässt, weil dein Arbeitgeber dich bereits nach UVG gegen Unfälle versichert. Das gilt ab 8 Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber. Die Prämie sinkt dann um den Unfallanteil, höchstens um 7 %.
- UnfalldeckungDie Unfalldeckung ist der Teil deiner Grundversicherung, der Behandlungskosten nach einem Unfall bezahlt. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn nach UVG gegen Unfälle versichert. Dann kannst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren und sparst bis zu 7 % Prämie.
- AbredeversicherungMit der Abredeversicherung verlängerst du die Nichtberufsunfallversicherung deines letzten Arbeitgebers um bis zu sechs Monate. Sie schliesst die Lücke, wenn du nach dem Ende deiner Stelle keinen neuen Job hast. Du musst sie abschliessen, bevor die Nachdeckung von 31 Tagen abläuft, sonst deckt nur noch die Krankenkasse Unfälle.
- UnfallversicherungBei einem Unfall zahlt in der Schweiz entweder die obligatorische Unfallversicherung nach UVG oder die Krankenkasse. Angestellte mit mindestens 8 Wochenstunden sind über den Arbeitgeber nach UVG versichert: ohne Franchise, mit Taggeld. Alle anderen, etwa Kinder, Studierende und Pensionierte, sind über die Unfalldeckung der Grundversicherung geschützt, mit Franchise und Selbstbehalt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 8Art. 8 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 91Art. 91 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 16–17Art. 16–17 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 22Art. 22 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 4Art. 4 ATSGfedlex.admin.ch
