Das Wichtigste in Kürze
- Die Unfalldeckung darfst du nur sistieren, wenn du nach UVG voll gegen Unfälle versichert bist, also auch gegen Nichtberufsunfälle (ab 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber).
- Die Sistierung beginnt auf schriftlichen Antrag frühestens am ersten Tag des Folgemonats.
- Die Kasse muss die Prämie um den Unfallanteil senken, höchstens um 7 % (Art. 91a KVV).
- Endet die UVG-Deckung, bist du automatisch wieder über die Krankenkasse unfallversichert; du musst das aber innert eines Monats melden.
- Stadt Zürich 2026, Jahrgang 1992, CHF 2'500 Franchise: Die Sistierung spart je nach Angebot CHF 3.05 bis CHF 39.60 pro Monat.
Was ist die Sistierung?
Sistieren heisst «ruhen lassen» oder «aussetzen». In der Schweizer Krankenversicherung wird der Begriff fast immer für die Sistierung der Unfalldeckung verwendet: Die Grundversicherung deckt grundsätzlich nicht nur Krankheit, sondern auch Unfälle. Wer über den Arbeitgeber bereits nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert ist, wäre doppelt gedeckt. Für diese Personen erlaubt das KVG, die Unfalldeckung der Krankenkasse ruhen zu lassen. Im Gegenzug sinkt die Prämie.
Voraussetzung ist eine volle Deckung nach UVG. Das heisst: Du musst nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert sein, also gegen Unfälle in der Freizeit. Arbeitnehmende sind nach UVG gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten. Wer weniger arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle. Freizeitunfälle deckt in diesem Fall weiterhin die Krankenkasse.
Nicht sistieren können deshalb in der Regel:
- Selbständigerwerbende ohne freiwillige UVG-Versicherung,
- Nichterwerbstätige, Studierende ohne Anstellung, Hausfrauen und Hausmänner,
- Rentnerinnen und Rentner,
- Kinder,
- Teilzeitangestellte mit weniger als 8 Stunden pro Woche bei jedem einzelnen Arbeitgeber.
Daneben gibt es eine zweite, seltenere Bedeutung: die Sistierung der Versicherungspflicht während eines längeren Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes. Wer mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage der Militärversicherung untersteht, für den wird die Versicherungspflicht von Gesetzes wegen sistiert. Meldest du die Dienstzeit der Kasse mindestens acht Wochen vor Beginn, zahlst du ab Dienstantritt keine Prämie. Mehr dazu weiter unten und im Eintrag zur Militärversicherung.
So funktioniert es
Antrag stellen. Die Sistierung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Du legst einen Nachweis bei, dass du nach UVG voll versichert bist, zum Beispiel eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag mit dem Pensum. Viele Kassen haben dafür ein Formular. Die Sistierung beginnt frühestens am ersten Tag des Monats, der auf den Antrag folgt. Rückwirkend geht es nicht.
Prämie sinkt. Die Kasse muss die Prämie während der Dauer der UVG-Deckung reduzieren, und zwar um den Prämienanteil für das Unfallrisiko, höchstens aber um 7 %. Wie gross der Anteil bei deiner Kasse ist, findest du in deinen Prämienunterlagen: Die Kasse muss den Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufführen (Art. 89 KVV).
Unfälle während der Sistierung. Passiert ein Unfall, zahlt die Unfallversicherung deines Arbeitgebers. Dort gibt es keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Unfälle, die vor der Sistierung passiert sind, bleiben bei der Krankenkasse versichert, auch wenn die Folgen erst später behandelt werden.
Ende der UVG-Deckung. Die Deckung nach UVG endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bei Arbeitslosen gilt eine entsprechende Regel für die Arbeitslosenentschädigung. Die Unfallversicherung muss dir anbieten, die Deckung per Abrede bis zu sechs Monate zu verlängern (Abredeversicherung).
Automatisches Wiederaufleben. Sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise aufhört, deckt die Krankenkasse Unfälle wieder, ohne dass du etwas unterschreiben musst. Du bist also nie ohne Unfalldeckung. Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung muss dich vor dem Ende schriftlich darauf hinweisen, dass du die Kasse informieren musst. Du hast dafür einen Monat Zeit. Meldest du es nicht, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern.
Rechtliche Grundlage
Art. 8 KVG regelt das Ruhen der Unfalldeckung. Nach Abs. 1 kann die Deckung für Unfälle bei Versicherten sistiert werden, die nach dem UVG obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Die Kasse veranlasst das Ruhen auf Antrag und Nachweis, die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. Nach Abs. 2 sind Unfälle wieder über das KVG gedeckt, sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise aufhört. Abs. 3 hält fest, dass die Krankenkasse die Folgen von Unfällen übernimmt, die vor dem Ruhen bei ihr versichert waren.
Art. 10 KVG regelt das Ende: Der Arbeitgeber informiert ausscheidende Personen schriftlich über die Meldepflicht, ebenso die Arbeitslosenversicherung. Erfüllt die versicherte Person ihre Meldepflicht nicht, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern.
Art. 11 KVV präzisiert: schriftlicher Antrag, Beginn frühestens am ersten Tag des Folgemonats, Meldung an die Kasse innerhalb eines Monats nach der Information durch Arbeitgeber oder Arbeitslosenversicherung.
Art. 91a KVV verpflichtet die Kassen, die Prämie bei obligatorischer UVG-Deckung zu senken (Abs. 2), und begrenzt die Reduktion auf den Unfallanteil, höchstens 7 % (Abs. 4). Bei einer freiwilligen UVG-Versicherung oder einer Abredeversicherung darf die Kasse die Prämie senken, muss aber nicht (Abs. 3). Nach Art. 89 KVV muss sie den Prämienanteil für das Unfallrisiko gesondert aufführen.
Die Schwelle von 8 Stunden steht in Art. 13 UVV, das Ende der UVG-Deckung nach 31 Tagen und die Abredeversicherung bis sechs Monate in Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG. Die Sistierung der Versicherungspflicht bei Militär- und Zivildienst über 60 Tage regeln Art. 3 Abs. 4 KVG und Art. 10a KVV.
Beispiel: Prämie mit und ohne Unfall in Zürich
Marco ist 34 Jahre alt (Jahrgang 1992), wohnt in der Stadt Zürich (Prämienregion 1), arbeitet 100 % als Angestellter und hat die Franchise CHF 2'500. Er vergleicht alle 128 Angebote seiner Gemeinde mit und ohne Unfalldeckung. Quelle: BAG, Krankenversicherungsprämien 2026, opendata.swiss.
| Kennzahl (Prämien 2026, pro Monat) | Mit Unfall | Ohne Unfall |
|---|---|---|
| Günstigstes Angebot | CHF 389.40 | CHF 366.90 |
| Median aller Angebote | CHF 453.90 | CHF 424.65 |
| Teuerstes Angebot | CHF 595.70 | CHF 556.70 |
Marco ist ab 1. Januar 2026 versichert und stellt am 20. Februar 2026 den schriftlichen Antrag. Die Sistierung beginnt frühestens am 1. März 2026. Für Januar und Februar zahlt er die Prämie mit Unfalldeckung. Kündigt Marco seine Stelle per 31. Oktober 2026 und hat danach keinen Lohnanspruch mehr, endet seine UVG-Deckung am 31. Tag danach. Er muss der Krankenkasse innert eines Monats nach der Information des Arbeitgebers melden, dass die Unfalldeckung wieder aufleben muss.
Was bedeutet das für dich?
Prüfe einmal pro Jahr, ob deine Situation zur Unfalldeckung passt:
- Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber? Dann bist du nach UVG voll versichert und solltest die Unfalldeckung sistieren. Sonst zahlst du für eine Deckung, die du nicht brauchst.
- Hast du mehrere kleine Pensen? Die 8 Stunden zählen pro Arbeitgeber. Zwei Stellen mit je 6 Stunden reichen nicht für die NBU-Deckung.
- Steht ein Wechsel bevor? Stellenwechsel mit Lücke, Weltreise, Studium, Selbständigkeit oder Pensionierung beenden die UVG-Deckung. Melde es der Kasse innert eines Monats.
Die Prämien mit und ohne Unfall vergleichst du für deine Gemeinde im Prämienrechner. Unter Unfall sistieren prüfst du Schritt für Schritt, ob du sistieren darfst. Wie hoch der Unfallanteil bei einzelnen Kassen ist, zeigen die Steckbriefe der Krankenkassen. Wenn du ohnehin die Kasse wechselst, gib beim Antrag direkt «ohne Unfall» an und lege den Nachweis bei; die Abläufe dazu findest du unter Kasse wechseln.
Häufige Fehler
- Sistieren trotz kleinem Pensum. Wer weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist in der Freizeit nicht nach UVG versichert. Die Unfalldeckung der Kasse muss dann bleiben.
- Stellenverlust nicht melden. Die Deckung lebt zwar automatisch wieder auf, aber die Kasse kann den Unfallanteil samt Verzugszinsen nachfordern.
- Rückwirkende Sistierung erwarten. Die Sistierung wirkt frühestens ab dem Folgemonat. Wer zu spät beantragt, verschenkt Monate.
- Mit hohen Einsparungen rechnen. Die Reduktion beträgt höchstens 7 % und bei manchen Angeboten deutlich weniger. Die Wahl der Franchise oder des Modells wirkt meist stärker.
- Die Abredeversicherung vergessen. Bei einer längeren Lücke, zum Beispiel einer Reise zwischen zwei Stellen, kann die UVG-Deckung per Abrede bis sechs Monate verlängert werden. Frag den Arbeitgeber vor dem Austritt danach.
Wie wir die Prämienbeispiele berechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wann kann ich den Unfall bei der Krankenkasse ausschliessen?
Wenn du bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest. Dann bist du über den Arbeitgeber nach UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert und kannst die Unfalldeckung der Grundversicherung sistieren lassen.
Wie viel spare ich, wenn ich den Unfall sistiere?
Die Kasse darf die Prämie höchstens um 7 % senken. In der Stadt Zürich lag die Ersparnis 2026 für eine 34-jährige Person mit CHF 2'500 Franchise je nach Angebot zwischen CHF 3.05 und CHF 39.60 pro Monat, im Median bei CHF 30.60.
Was muss ich tun, wenn ich die Stelle verliere oder kündige?
Melde der Krankenkasse innert eines Monats, dass die UVG-Deckung endet. Die UVG-Deckung läuft bis zum 31. Tag nach dem letzten Anspruch auf mindestens den halben Lohn. Danach deckt wieder die Krankenkasse Unfälle, und die Prämie steigt entsprechend.
Bin ich bei Teilzeit unter 8 Stunden gegen Unfall versichert?
Nur gegen Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg. Freizeitunfälle deckt dann die Krankenkasse. Deshalb darfst du die Unfalldeckung in diesem Fall nicht sistieren.
Verwandte Begriffe
- UnfalldeckungDie Unfalldeckung ist der Teil deiner Grundversicherung, der Behandlungskosten nach einem Unfall bezahlt. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn nach UVG gegen Unfälle versichert. Dann kannst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistieren und sparst bis zu 7 % Prämie.
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
- NichtberufsunfallEin Nichtberufsunfall (NBU) ist jeder Unfall, der nicht bei der Arbeit oder auf Anordnung des Arbeitgebers passiert, etwa beim Sport, im Haushalt oder in den Ferien. Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind dafür obligatorisch nach UVG versichert. Die Prämie zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab.
- UnfallversicherungBei einem Unfall zahlt in der Schweiz entweder die obligatorische Unfallversicherung nach UVG oder die Krankenkasse. Angestellte mit mindestens 8 Wochenstunden sind über den Arbeitgeber nach UVG versichert: ohne Franchise, mit Taggeld. Alle anderen, etwa Kinder, Studierende und Pensionierte, sind über die Unfalldeckung der Grundversicherung geschützt, mit Franchise und Selbstbehalt.
- PrämieDie Prämie ist der Betrag, den du deiner Krankenkasse für die Grundversicherung bezahlst, im Voraus und in der Regel monatlich. Sie hängt von Kasse, Wohnort, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell ab, nicht aber von Einkommen oder Gesundheit. 2026 beträgt die mittlere Prämie in der Schweiz CHF 393.30 pro Monat.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 10Art. 10 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
