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Militärversicherung

Auch: MV

Kurz erklärt

Die Militärversicherung (MV) ist die Sozialversicherung des Bundes für Personen im Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie für Berufsmilitär. Sie deckt Krankheit und Unfall während des Dienstes. Dauert ein Dienst mehr als 60 Tage am Stück, kannst du die Grundversicherung der Krankenkasse sistieren und zahlst in dieser Zeit keine Prämie.

Aktualisiert am

Illustration: Eine gefaltete Uniformjacke und ein Paar Stiefel liegen ordentlich auf einer HolzbankSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Versichert sind unter anderem alle Personen im Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, an der Rekrutierung sowie Berufs- und Zeitmilitär (Art. 1a MVG).
  2. Die MV haftet für jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes auftritt, ausser sie beweist, dass diese sicher vordienstlich ist und im Dienst nicht verschlimmert wurde (Art. 5 MVG).
  3. Bei Diensten über 60 aufeinanderfolgende Tage wird die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sistiert (Art. 3 Abs. 4 KVG).
  4. Prämienfrei ab Dienstbeginn bist du nur, wenn du den Dienst mindestens acht Wochen vorher der Kasse meldest (Art. 10a Abs. 2 KVV).
  5. Bei voller Arbeitsunfähigkeit zahlt die MV ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 28 Abs. 2 MVG).

Was ist die Militärversicherung?

Die Militärversicherung (MV) ist eine eigenständige Sozialversicherung des Bundes. Sie deckt Menschen, die für den Staat Dienst leisten, gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall. Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG). Anders als der Name vermuten lässt, gilt sie nicht nur für Soldatinnen und Soldaten.

Versichert ist nach dem MVG unter anderem:

  • wer obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst leistet,
  • wer Zivildienst leistet,
  • wer auf Aufgebot an der Rekrutierung oder an sanitarischen Untersuchungen von Armee oder Zivilschutz teilnimmt,
  • wer an einer Orientierungsveranstaltung nach Militärgesetz teilnimmt,
  • wer als Berufsmilitär, Zeitmilitär, Waffenkontrolleur, Schiessplatzchef oder -wart, Militärkrankenpfleger oder Instruktor des Bundesamts für Bevölkerungsschutz im Bundesdienst steht,
  • wer an friedenserhaltenden Aktionen oder als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes teilnimmt,
  • wer ausserdienstliche Schiessübungen oder freiwillige militärische Tätigkeiten ausübt.

Die Militärversicherung ersetzt während des Dienstes Kranken- und Unfallversicherung: Sie haftet für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit und für deren unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Unter besonderen Voraussetzungen deckt sie auch Zahnschäden und Sachschäden. Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg zum Dienst ein, wenn er in angemessener Frist zurückgelegt wird.

Die MV wird heute nicht mehr von einem eigenen Bundesamt geführt. Das MVG erlaubt dem Bundesrat, die Führung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu übertragen; das frühere Bundesamt für Militärversicherung ist wegen dieses Transfers aufgelöst.

So funktioniert es

Während des Dienstes. Wirst du im Dienst krank oder verunfallst du, meldest du das dem Truppen- oder Kursarzt, notfalls einer vorgesetzten Person. Die MV übernimmt die Heilbehandlung. Du kannst Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor, Apotheke und Heilanstalt grundsätzlich frei wählen. Bei stationärer Behandlung hast du Anspruch auf die allgemeine Abteilung eines Spitals, mit dem die MV einen Vertrag hat, in der Regel das nächstgelegene geeignete. Wählst du ohne Bewilligung ein anderes Spital oder eine andere Abteilung, trägst du die Mehrkosten, ausser im Notfall.

Beweisregel zugunsten der Versicherten. Tritt eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung, haftet die MV grundsätzlich. Sie ist nur dann befreit, wenn sie beweist, dass die Schädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht im Dienst verursacht werden konnte und sicher nicht im Dienst verschlimmert wurde. Kann sie nur das Erste beweisen, haftet sie für die Verschlimmerung.

Nach dem Dienst. Wird eine Schädigung erst nach dem Dienst festgestellt, haftet die MV nur, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Dienst verursacht oder verschlimmert wurde oder wenn es sich um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Schädigung handelt. Deshalb ist die Meldung während des Dienstes so wichtig.

Geldleistungen. Bist du wegen der Schädigung arbeitsunfähig, zahlt die MV ein Taggeld. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt es 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser entsprechend weniger. Treffen Taggelder der MV mit Taggeldern nach KVG zusammen, gehen die der MV vor. Daneben kennt das MVG Eingliederungsleistungen, Invaliden-, Integritätsschaden- und Hinterlassenenrenten sowie eine Genugtuung.

Und die Krankenkasse? Hier gibt es zwei Fälle:

  • Dienste bis 60 Tage: Die Grundversicherung läuft normal weiter, du zahlst die Prämie. Für Schädigungen im Dienst ist trotzdem die MV zuständig. Ist die Leistungspflicht der MV zweifelhaft, darf die Krankenkasse vorläufig leisten und sich später bei der MV schadlos halten.
  • Dienste über 60 aufeinanderfolgende Tage: Die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse wird sistiert, zum Beispiel während Rekrutenschule, langem Zivildienst oder Durchdienerzeit. Die Sistierung beginnt am Tag, an dem du der MV unterstellt wirst. Meldest du den Dienst mindestens acht Wochen vor Beginn deiner Kasse, bist du ab Dienstbeginn prämienfrei. Meldest du später, erhebt die Kasse ab dem nächsten ihr möglichen Termin, spätestens acht Wochen nach der Meldung, keine Prämie mehr. Zu viel bezahlte Prämien rechnet sie an oder erstattet sie zurück.

Während der Unterstellung unter die MV ruht auch eine obligatorische Unfallversicherung nach UVG über deinen Arbeitgeber.

Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) regelt Kreis der Versicherten, Haftung und Leistungen:

  • Art. 1a MVG: versicherte Personen, darunter Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Rekrutierung und Bundesdienst als Berufs- oder Zeitmilitär.
  • Art. 3 MVG: Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer des Dienstes und schliesst den Hin- und Rückweg ein. Sie ruht, während Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgehen und nach UVG obligatorisch versichert sind (Abs. 2).
  • Art. 4–6 MVG: Haftung für alle Gesundheitsschädigungen; Beweisregeln für Schädigungen, die während und nach dem Dienst festgestellt werden.
  • Art. 8, 16 und 17 MVG: Leistungsarten, Heilbehandlung, freie Wahl von Arzt und Heilanstalt, allgemeine Abteilung bei stationärer Behandlung.
  • Art. 28 MVG: Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit.
  • Art. 75 MVG: Taggelder der MV gehen Taggeldern nach KVG vor.
  • Art. 81 MVG: Der Bundesrat kann die Führung der MV der Suva übertragen.
  • Art. 83 MVG: Meldepflicht für Gesundheitsschädigungen bei Eintritt, während des Dienstes und bei Austritt.

Die Schnittstelle zur Krankenkasse regelt das KVG. Art. 3 Abs. 4 KVG sistiert die Versicherungspflicht für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem MVG unterstellt sind. Art. 10a KVV regelt den Beginn am Tag der Unterstellung, die Prämienbefreiung bei Meldung mindestens acht Wochen im Voraus, die Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien und die Meldung der Kasse an die kantonale Stelle für Prämienverbilligung. Art. 2 Abs. 1 Bst. a KVV nimmt aktive und pensionierte Berufsmilitärs, die der MV unterstellt sind, von der Versicherungspflicht nach KVG aus; nach Art. 2 MVG können sie ab der Pensionierung eine freiwillige Grundversicherung bei der MV abschliessen. Art. 112 Abs. 1 KVV erlaubt der Krankenkasse vorläufige Leistungen, wenn die Leistungspflicht der MV zweifelhaft ist. Art. 3 Abs. 4 UVG lässt die Unfallversicherung ruhen, solange du der MV unterstellt bist.

Beispiel: Prämienfrei während der Rekrutenschule

Noah ist 20 Jahre alt (Jahrgang 2006), wohnt in der Stadt Zürich (Prämienregion 1) und hat die Franchise CHF 300 mit Unfalldeckung. Er leistet einen Dienst vom 01.02.2026 bis 31.05.2026, also mehr als 60 Tage am Stück. Die Prämien stammen aus den BAG-Daten 2026 (opendata.swiss), die Regeln aus Art. 3 Abs. 4 KVG und Art. 10a KVV.

KennzahlWert
Median der Monatsprämie 2026, 128 Angebote, Franchise CHF 300, mit UnfallCHF 446.10
Spanne der AngeboteCHF 371.20 bis CHF 591.00
Dauer des Dienstes4 volle Monate (Februar bis Mai)
Prämienbefreiung beim Median, Meldung bis spätestens 07.12.2025CHF 1'784.40

Hat Noah 2026 schon einen Teil der Franchise ausgeschöpft, bleibt das angerechnet: Die Sistierung unterbricht nur die Versicherungspflicht, nicht das Kalenderjahr. Nach Dienstende ist er ohne weiteres wieder bei seiner Kasse versichert.

Was bedeutet das für dich?

  1. Prüfe die Dauer deines Dienstes. Nur Dienste über 60 aufeinanderfolgende Tage führen zur Sistierung. Kürzere Wiederholungskurse ändern an der Krankenkasse nichts.
  2. Melde früh. Die Meldung an die Kasse sollte mindestens acht Wochen vor Dienstbeginn eingehen. Die zuständige Stelle informiert dich über das Verfahren; die Meldung selbst musst du deiner Kasse machen.
  3. Melde Änderungen. Wird dein Dienst verkürzt oder verlängert, meldest du das deiner Kasse.
  4. Melde Beschwerden im Dienst. Die MV haftet besonders klar für Schädigungen, die während des Dienstes gemeldet werden. Nach dem Dienst musst du den Zusammenhang wahrscheinlich machen.
  5. Nutze den Neustart. Nach einem langen Dienst lohnt sich ein Blick auf Franchise, Modell und Unfalldeckung. Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner, die Termine für einen Wechsel stehen unter Fristen.

Wie einzelne Kassen die Meldung entgegennehmen, erfährst du über die Kontaktangaben in den Steckbriefen der Krankenkassen. Die Unterschiede zwischen UVG und Krankenkasse beim Unfall erklärt der Eintrag Sistierung; wer von der Versicherungspflicht ausgenommen ist, steht unter Befreiung.

Häufige Fehler

  • Die Krankenkasse selbst kündigen. Die Grundversicherung wird nicht gekündigt, sondern sistiert. Nach dem Dienst läuft sie automatisch weiter.
  • Zu spät melden. Wer die Acht-Wochen-Frist verpasst, zahlt unter Umständen noch Wochen oder Monate Prämie, obwohl er militärversichert ist.
  • Bei kurzen Diensten sistieren wollen. Dienste bis 60 Tage führen nicht zur Sistierung; die Prämie läuft weiter.
  • Beschwerden erst nach dem Dienst melden. Dann muss der Zusammenhang mit dem Dienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sein.
  • Zivildienst vergessen. Auch Zivildienstleistende sind militärversichert und können die Grundversicherung bei langen Einsätzen sistieren.

Wie wir Prämienbeispiele berechnen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich während der RS Krankenkasse zahlen?

Dauert der Dienst mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage, wird die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sistiert. Meldest du den Dienst mindestens acht Wochen vorher, zahlst du ab Dienstbeginn keine Prämie. Bei kürzeren Diensten läuft die Grundversicherung normal weiter.

Was deckt die Militärversicherung?

Sie deckt Gesundheitsschädigungen während des Dienstes und deren wirtschaftliche Folgen: Heilbehandlung, Reise- und Bergungskosten, Hilfsmittel, Taggelder, Eingliederung, Renten und weitere Leistungen. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes.

Bin ich im Zivildienst auch militärversichert?

Ja. Wer Zivildienst leistet, ist nach Art. 1a Abs. 1 Bst. n MVG bei der Militärversicherung versichert. Für die Sistierung der Grundversicherung gelten die gleichen Regeln wie im Militärdienst.

Was passiert, wenn ich nach dem Dienst krank werde?

Stellt eine Ärztin eine Gesundheitsschädigung erst nach dem Dienst fest, haftet die MV nur, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Dienst verursacht oder verschlimmert wurde. Melde Beschwerden deshalb schon während des Dienstes dem Truppenarzt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), Art. 1aArt. 1a MVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), Art. 4–6Art. 4–6 MVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), Art. 16–17 und 28Art. 16–17, 28 MVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), Art. 81Art. 81 MVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 10aArt. 10a KVVfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 1 Bst. a KVVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 4 UVGfedlex.admin.ch
  9. priminfo (BAG): Häufige Fragen, Sistierung während des Militärdienstespriminfo.admin.ch
  10. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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