Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen
Glossar · Grundversicherung (KVG)Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG

Allgemeine Abteilung

Auch: allgemeine Abteilung Spital

Kurz erklärt

Die allgemeine Abteilung ist der Standard, den die Grundversicherung bei einem Spitalaufenthalt bezahlt: Behandlung, Pflege und Unterkunft im Mehrbettzimmer eines Listenspitals, durch das Ärzteteam, das dir das Spital zuteilt. Du zahlst Franchise, 10 % Selbstbehalt und CHF 15 pro Tag. Einzelzimmer und freie Arztwahl deckt nur eine Zusatzversicherung.

Aktualisiert am

Illustration: Spitalzimmer mit mehreren Betten, getrennt durch helle, halb zugezogene VorhängeSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung übernimmt den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
  2. Die Behandlung ist medizinisch gleichwertig wie in der halbprivaten oder privaten Abteilung; der Unterschied liegt bei Zimmer, Arztwahl und Komfort.
  3. Du wählst frei unter den Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons; ausserkantonal zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Wohnkantons.
  4. Kanton und Kasse teilen sich die Fallpauschale; der Kanton trägt mindestens 55 %.
  5. Erwachsene zahlen einen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag, ohne den Austrittstag.

Was ist die allgemeine Abteilung?

Die allgemeine Abteilung ist die Versicherungsklasse im Spital, die die Grundversicherung abdeckt. Wer nur grundversichert ist, gilt im Spital als «allgemein versichert». Das Krankenversicherungsgesetz umschreibt die Leistung so: Die Grundversicherung übernimmt den Aufenthalt im Spital «entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung».

Was dieser Standard im Einzelnen bedeutet, steht nicht im Gesetz. Er umfasst alle medizinisch notwendigen Untersuchungen, Operationen, Medikamente, Pflege und Therapien sowie Unterkunft und Verpflegung. In der Praxis heisst das meist ein Zimmer mit mehreren Betten und die Behandlung durch das Ärzteteam, das für die Abteilung zuständig ist. Die behandelnde Ärztin kannst du dabei nicht frei auswählen.

Die allgemeine Abteilung grenzt sich von zwei weiteren Klassen ab, die eine Spitalzusatzversicherung nach VVG deckt:

Die genauen Leistungen dieser Klassen legt jeder Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen fest. Medizinisch hat die allgemeine Abteilung den gleichen Anspruch: Eine notwendige Operation darf nicht davon abhängen, ob du zusatzversichert bist.

So funktioniert es

Wirst du stationär ins Spital aufgenommen, rechnet das Spital deinen Aufenthalt über eine Fallpauschale ab. Diese Pauschale deckt Behandlung, Pflege und Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung. Das Spital darf für Leistungen der Grundversicherung nichts darüber hinaus verlangen.

Die Pauschale teilen sich zwei Zahler. Dein Wohnkanton trägt mindestens 55 %, deine Krankenkasse den Rest. Den Kantonsanteil setzt jeder Kanton jedes Jahr fest. Du zahlst deinen Teil über die Kostenbeteiligung: Franchise und 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag von CHF 700. Dazu kommt der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag. Keinen Spitalbeitrag zahlen Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, für die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erhoben wird. Den Austrittstag zahlst du nicht.

Du kannst unter den Spitälern wählen, die auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons stehen. Liegt das Spital ausserhalb deines Kantons, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons für diese Behandlung gilt. Ist das Spital teurer, trägst du die Differenz, ausser es liegen medizinische Gründe vor: ein Notfall oder eine Behandlung, die kein Listenspital deines Kantons anbietet. Ausser im Notfall braucht es dafür eine Bewilligung deines Wohnkantons. Die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz ohne dieses Risiko ist eine typische Leistung von Spitalzusatzversicherungen.

Rechtliche Grundlage

Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG legt fest, dass die Grundversicherung den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung übernimmt. Art. 49 Abs. 1 KVG verlangt für stationäre Behandlungen Pauschalen, in der Regel Fallpauschalen; nach Art. 49 Abs. 5 KVG sind damit alle Ansprüche des Spitals für Leistungen nach KVG abgegolten. Art. 49a Abs. 2ter KVG verpflichtet die Kantone, mindestens 55 % zu übernehmen.

Die Spitalwahl regelt Art. 41 Abs. 1bis KVG: freie Wahl unter den Listenspitälern des Wohnkantons und des Standortkantons, Vergütung höchstens nach dem Tarif des Wohnkantons. Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG regeln die Ausnahmen aus medizinischen Gründen. Den Spitalbeitrag bestimmen Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 KVV: CHF 15 pro Tag, nicht für den Austrittstag und nicht für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung sowie Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt. Leistungen über den Standard der allgemeinen Abteilung hinaus sind keine Pflichtleistungen; sie werden über Zusatzversicherungen nach VVG oder privat bezahlt.

Beispiel: fünf Tage allgemein versichert

Marco ist 52 Jahre alt, allgemein versichert und hat eine Franchise von CHF 1'500. Er liegt für eine Operation fünf Tage in einem Listenspital seines Wohnkantons. Das Jahr hatte bisher keine Kosten. Die Fallpauschale von CHF 12'000 ist zur Veranschaulichung gewählt; der Kantonsanteil von 55 % und der Spitalbeitrag sind gesetzliche Werte.

Wer zahlt Marcos Spitalaufenthalt
ZahlerAnteilBetrag
Wohnkanton55 % der Pauschale (gesetzliches Minimum)CHF 6'600
Krankenkasse45 % der Pauschale, abzüglich Marcos Kostenbeteiligungbis CHF 5'400
Marco: Franchise und SelbstbehaltFranchise plus 10 %, höchstens CHF 700höchstens CHF 2'200
Marco: Spitalbeitrag4 Tage × CHF 15, ohne AustrittstagCHF 60

Was bedeutet das für dich?

Für die medizinische Versorgung reicht die allgemeine Abteilung. Ob eine Spitalzusatzversicherung sinnvoll ist, hängt von deinen Wünschen und deinem Budget ab:

  1. Ist dir ein Zimmer mit weniger Betten wichtig? Dann prüfe halbprivat oder privat.
  2. Willst du die Ärztin im Spital selbst wählen? Das deckt nur eine Zusatzversicherung.
  3. Willst du ohne Risiko einer Tarifdifferenz in ein Spital ausserhalb deines Kantons? Eine Zusatzversicherung für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz kann das abdecken.

Bedenke: Zusatzversicherungen verlangen Gesundheitsfragen und können dich ablehnen. Mit Vorerkrankungen kann ein Abschluss schwierig werden oder nur mit Vorbehalt möglich sein. Die Leistungen der Zusatzversicherungen vergleichst du im Vergleich der Zusatzversicherungen. Die Prämien der Grundversicherung, die für die allgemeine Abteilung bei allen Kassen gleich viel leisten, findest du im Prämienrechner, die Steckbriefe der Versicherer unter Krankenkassen. Rund um einen Spitalaufenthalt hilft dir die Seite Hospitalisation.

Häufige Fehler

  • Denken, allgemein versichert sei eine schlechtere Medizin. Die medizinisch notwendige Behandlung ist dieselbe.
  • Den Spitalbeitrag übersehen. CHF 15 pro Tag fallen zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt an.
  • Ein ausserkantonales Spital ohne Abklärung wählen. Ohne medizinischen Grund kann eine Tarifdifferenz entstehen.
  • Ein Zimmer-Upgrade ohne Preis vereinbaren. Frag vor dem Eintritt, was es kostet, und lass es dir schriftlich geben.
  • Die Zusatzversicherung kündigen, ohne Ersatz zu haben. Wer später wieder halbprivat will, muss Gesundheitsfragen beantworten und kann abgelehnt werden.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Was bedeutet allgemein versichert im Spital?

Du hast nur die Grundversicherung für den Spitalaufenthalt. Du liegst in der allgemeinen Abteilung, meist im Mehrbettzimmer, und wirst vom zuständigen Ärzteteam des Spitals behandelt. Medizinisch notwendige Leistungen erhältst du vollständig.

Werde ich allgemein versichert schlechter behandelt?

Nein. Die Grundversicherung zahlt alle medizinisch notwendigen Behandlungen, und das Spital darf dafür nichts über den Tarif hinaus verlangen. Unterschiede gibt es beim Zimmer, bei der Wahl der Ärztin und bei Komfortleistungen.

Kann ich allgemein versichert ein Einzelzimmer haben?

Nur gegen eigene Bezahlung oder mit einer Zusatzversicherung. Manche Spitäler bieten ein Upgrade gegen Aufpreis an; frag vor dem Eintritt nach dem Preis. Die Grundversicherung zahlt nur den Standard der allgemeinen Abteilung.

Kann ich allgemein versichert in ein Spital in einem anderen Kanton?

Ja, wenn es auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Ohne medizinischen Grund zahlen Kasse und Kanton aber höchstens den Tarif deines Wohnkantons, eine Differenz trägst du. Im Notfall oder wenn die Behandlung in deinem Kanton nicht angeboten wird, gilt diese Begrenzung nicht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis und 3 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
Nächster Schritt

Zusatzversicherungen vergleichen

Zusatzversicherungen vergleichen