Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung übernimmt den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
- Die Behandlung ist medizinisch gleichwertig wie in der halbprivaten oder privaten Abteilung; der Unterschied liegt bei Zimmer, Arztwahl und Komfort.
- Du wählst frei unter den Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons; ausserkantonal zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Wohnkantons.
- Kanton und Kasse teilen sich die Fallpauschale; der Kanton trägt mindestens 55 %.
- Erwachsene zahlen einen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag, ohne den Austrittstag.
Was ist die allgemeine Abteilung?
Die allgemeine Abteilung ist die Versicherungsklasse im Spital, die die Grundversicherung abdeckt. Wer nur grundversichert ist, gilt im Spital als «allgemein versichert». Das Krankenversicherungsgesetz umschreibt die Leistung so: Die Grundversicherung übernimmt den Aufenthalt im Spital «entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung».
Was dieser Standard im Einzelnen bedeutet, steht nicht im Gesetz. Er umfasst alle medizinisch notwendigen Untersuchungen, Operationen, Medikamente, Pflege und Therapien sowie Unterkunft und Verpflegung. In der Praxis heisst das meist ein Zimmer mit mehreren Betten und die Behandlung durch das Ärzteteam, das für die Abteilung zuständig ist. Die behandelnde Ärztin kannst du dabei nicht frei auswählen.
Die allgemeine Abteilung grenzt sich von zwei weiteren Klassen ab, die eine Spitalzusatzversicherung nach VVG deckt:
- Halbprivat: in der Regel Zweibettzimmer und freie Arztwahl im Spital. Mehr dazu unter halbprivat.
- Privat: in der Regel Einzelzimmer, freie Arztwahl und zusätzliche Komfortleistungen. Mehr dazu unter privat versichert.
Die genauen Leistungen dieser Klassen legt jeder Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen fest. Medizinisch hat die allgemeine Abteilung den gleichen Anspruch: Eine notwendige Operation darf nicht davon abhängen, ob du zusatzversichert bist.
So funktioniert es
Wirst du stationär ins Spital aufgenommen, rechnet das Spital deinen Aufenthalt über eine Fallpauschale ab. Diese Pauschale deckt Behandlung, Pflege und Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung. Das Spital darf für Leistungen der Grundversicherung nichts darüber hinaus verlangen.
Die Pauschale teilen sich zwei Zahler. Dein Wohnkanton trägt mindestens 55 %, deine Krankenkasse den Rest. Den Kantonsanteil setzt jeder Kanton jedes Jahr fest. Du zahlst deinen Teil über die Kostenbeteiligung: Franchise und 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag von CHF 700. Dazu kommt der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag. Keinen Spitalbeitrag zahlen Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, für die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erhoben wird. Den Austrittstag zahlst du nicht.
Du kannst unter den Spitälern wählen, die auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons stehen. Liegt das Spital ausserhalb deines Kantons, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons für diese Behandlung gilt. Ist das Spital teurer, trägst du die Differenz, ausser es liegen medizinische Gründe vor: ein Notfall oder eine Behandlung, die kein Listenspital deines Kantons anbietet. Ausser im Notfall braucht es dafür eine Bewilligung deines Wohnkantons. Die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz ohne dieses Risiko ist eine typische Leistung von Spitalzusatzversicherungen.
Rechtliche Grundlage
Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG legt fest, dass die Grundversicherung den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung übernimmt. Art. 49 Abs. 1 KVG verlangt für stationäre Behandlungen Pauschalen, in der Regel Fallpauschalen; nach Art. 49 Abs. 5 KVG sind damit alle Ansprüche des Spitals für Leistungen nach KVG abgegolten. Art. 49a Abs. 2ter KVG verpflichtet die Kantone, mindestens 55 % zu übernehmen.
Die Spitalwahl regelt Art. 41 Abs. 1bis KVG: freie Wahl unter den Listenspitälern des Wohnkantons und des Standortkantons, Vergütung höchstens nach dem Tarif des Wohnkantons. Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG regeln die Ausnahmen aus medizinischen Gründen. Den Spitalbeitrag bestimmen Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 KVV: CHF 15 pro Tag, nicht für den Austrittstag und nicht für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung sowie Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt. Leistungen über den Standard der allgemeinen Abteilung hinaus sind keine Pflichtleistungen; sie werden über Zusatzversicherungen nach VVG oder privat bezahlt.
Beispiel: fünf Tage allgemein versichert
Marco ist 52 Jahre alt, allgemein versichert und hat eine Franchise von CHF 1'500. Er liegt für eine Operation fünf Tage in einem Listenspital seines Wohnkantons. Das Jahr hatte bisher keine Kosten. Die Fallpauschale von CHF 12'000 ist zur Veranschaulichung gewählt; der Kantonsanteil von 55 % und der Spitalbeitrag sind gesetzliche Werte.
| Zahler | Anteil | Betrag |
|---|---|---|
| Wohnkanton | 55 % der Pauschale (gesetzliches Minimum) | CHF 6'600 |
| Krankenkasse | 45 % der Pauschale, abzüglich Marcos Kostenbeteiligung | bis CHF 5'400 |
| Marco: Franchise und Selbstbehalt | Franchise plus 10 %, höchstens CHF 700 | höchstens CHF 2'200 |
| Marco: Spitalbeitrag | 4 Tage × CHF 15, ohne Austrittstag | CHF 60 |
Was bedeutet das für dich?
Für die medizinische Versorgung reicht die allgemeine Abteilung. Ob eine Spitalzusatzversicherung sinnvoll ist, hängt von deinen Wünschen und deinem Budget ab:
- Ist dir ein Zimmer mit weniger Betten wichtig? Dann prüfe halbprivat oder privat.
- Willst du die Ärztin im Spital selbst wählen? Das deckt nur eine Zusatzversicherung.
- Willst du ohne Risiko einer Tarifdifferenz in ein Spital ausserhalb deines Kantons? Eine Zusatzversicherung für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz kann das abdecken.
Bedenke: Zusatzversicherungen verlangen Gesundheitsfragen und können dich ablehnen. Mit Vorerkrankungen kann ein Abschluss schwierig werden oder nur mit Vorbehalt möglich sein. Die Leistungen der Zusatzversicherungen vergleichst du im Vergleich der Zusatzversicherungen. Die Prämien der Grundversicherung, die für die allgemeine Abteilung bei allen Kassen gleich viel leisten, findest du im Prämienrechner, die Steckbriefe der Versicherer unter Krankenkassen. Rund um einen Spitalaufenthalt hilft dir die Seite Hospitalisation.
Häufige Fehler
- Denken, allgemein versichert sei eine schlechtere Medizin. Die medizinisch notwendige Behandlung ist dieselbe.
- Den Spitalbeitrag übersehen. CHF 15 pro Tag fallen zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt an.
- Ein ausserkantonales Spital ohne Abklärung wählen. Ohne medizinischen Grund kann eine Tarifdifferenz entstehen.
- Ein Zimmer-Upgrade ohne Preis vereinbaren. Frag vor dem Eintritt, was es kostet, und lass es dir schriftlich geben.
- Die Zusatzversicherung kündigen, ohne Ersatz zu haben. Wer später wieder halbprivat will, muss Gesundheitsfragen beantworten und kann abgelehnt werden.
Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was bedeutet allgemein versichert im Spital?
Du hast nur die Grundversicherung für den Spitalaufenthalt. Du liegst in der allgemeinen Abteilung, meist im Mehrbettzimmer, und wirst vom zuständigen Ärzteteam des Spitals behandelt. Medizinisch notwendige Leistungen erhältst du vollständig.
Werde ich allgemein versichert schlechter behandelt?
Nein. Die Grundversicherung zahlt alle medizinisch notwendigen Behandlungen, und das Spital darf dafür nichts über den Tarif hinaus verlangen. Unterschiede gibt es beim Zimmer, bei der Wahl der Ärztin und bei Komfortleistungen.
Kann ich allgemein versichert ein Einzelzimmer haben?
Nur gegen eigene Bezahlung oder mit einer Zusatzversicherung. Manche Spitäler bieten ein Upgrade gegen Aufpreis an; frag vor dem Eintritt nach dem Preis. Die Grundversicherung zahlt nur den Standard der allgemeinen Abteilung.
Kann ich allgemein versichert in ein Spital in einem anderen Kanton?
Ja, wenn es auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Ohne medizinischen Grund zahlen Kasse und Kanton aber höchstens den Tarif deines Wohnkantons, eine Differenz trägst du. Im Notfall oder wenn die Behandlung in deinem Kanton nicht angeboten wird, gilt diese Begrenzung nicht.
Verwandte Begriffe
- HalbprivatHalbprivat heisst eine Spitalzusatzversicherung, die dir im Spital ein Zweibettzimmer und meist die Wahl der Spitalärztin sichert. Die Grundversicherung zahlt nur die allgemeine Abteilung, bei einem Listenspital zusammen mit dem Kanton, der mindestens 55 % trägt. Die Mehrkosten der halbprivaten Abteilung übernimmt die Zusatzversicherung nach VVG.
- Privat versichertPrivat versichert heisst in der Schweiz: Du hast eine Spitalzusatzversicherung für die private Abteilung. Sie bezahlt im Spital Mehrleistungen, die die Grundversicherung nicht deckt, meist ein Einzelzimmer und die freie Wahl der Ärztin. Die Grundversicherung übernimmt nur die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, nach Art. 25 und 41 KVG.
- SpitalzusatzversicherungDie Spitalzusatzversicherung ist eine freiwillige Versicherung nach VVG, die mehr bezahlt als die Grundversicherung, wenn du stationär ins Spital musst: freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz, ein Zwei- oder Einbettzimmer oder die Wahl der Ärztin. Die Grundversicherung deckt nur die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, du zahlst CHF 15 pro Spitaltag.
- HospitalisationEine Hospitalisation ist ein stationärer Spitalaufenthalt: Du bleibst mindestens 24 Stunden oder über Nacht im Spital. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, zusammen mit dem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- Einzel- und ZweibettzimmerEin Einzel- oder Zweibettzimmer im Spital bezahlt die Grundversicherung nicht: Sie deckt nur die allgemeine Abteilung. Das Zweibettzimmer gehört zur halbprivaten, das Einzelzimmer zur privaten Spitalzusatzversicherung nach VVG. Die Zusatzversicherung schliesst du freiwillig ab, die Kasse darf dich nach einer Gesundheitsprüfung ablehnen.
- Flex-SpitalversicherungEine Flex-Spitalversicherung ist eine Spitalzusatzversicherung, bei der du erst vor jedem Spitaleintritt entscheidest, ob du allgemein, halbprivat oder privat liegen willst. Wählst du eine höhere Abteilung, zahlst du eine vereinbarte Kostenbeteiligung, zum Beispiel 20 % bis höchstens CHF 2'000 für halbprivat. Die Details regeln die AVB jedes Produkts.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis und 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
