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Glossar · Zusatzversicherung (VVG)Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG

Freie Arztwahl im Spital

Auch: Arztwahl im Spital

Kurz erklärt

Freie Arztwahl im Spital heisst, dass du bei einem Spitalaufenthalt selbst bestimmst, welche Ärztin oder welcher Arzt dich behandelt, etwa eine bestimmte Chirurgin. Die Grundversicherung gibt dir dieses Recht nicht, sie deckt die allgemeine Abteilung. Die freie Arztwahl gibt es nur mit einer Spitalzusatzversicherung für die halbprivate oder private Abteilung.

Aktualisiert am

Illustration: Spitalkorridor mit mehreren Türen, von denen eine durch weiches Licht hervorgehoben istSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung deckt den Spitalaufenthalt nach dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
  2. Ein Recht, die behandelnde Ärztin im Spital zu wählen, enthält das KVG nicht.
  3. Die freie Arztwahl ist eine Leistung von Spitalzusatzversicherungen für halbprivat oder privat.
  4. Freie Arztwahl und freie Spitalwahl sind zwei verschiedene Dinge: Die Spitalwahl unter Listenspitälern hast du schon in der Grundversicherung.
  5. Welche Ärzte du wählen kannst und was du dafür zahlst, steht in den AVB deiner Zusatzversicherung.

Was heisst freie Arztwahl im Spital?

Freie Arztwahl im Spital bedeutet, dass du bei einem stationären Aufenthalt selbst bestimmen kannst, wer dich behandelt: etwa die Chirurgin, die dich schon ambulant untersucht hat, einen bestimmten Facharzt oder eine Belegärztin, die in mehreren Kliniken operiert. Der Begriff betrifft nur den Spitalaufenthalt. Ambulant hast du die freie Arztwahl in der Grundversicherung grundsätzlich schon.

In der Grundversicherung nach KVG gibt es die freie Arztwahl im Spital nicht. Das KVG deckt den Aufenthalt im Spital nach dem Standard der allgemeinen Abteilung. Wer dich dort behandelt, organisiert das Spital nach seinem Dienstplan und deinem Krankheitsbild. Die gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung sind in allen Abteilungen dieselben; die Zusatzversicherung kauft dir die Wahl der Person und mehr Komfort, nicht eine andere Pflichtleistung.

Die freie Arztwahl ist eine typische Leistung der Spitalzusatzversicherung für die halbprivate oder private Abteilung. Solche Versicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ihr Umfang ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) jedes Produkts.

Oft wird die freie Arztwahl mit der freien Spitalwahl verwechselt. Die Spitalwahl betrifft das Spital, die Arztwahl die behandelnde Person. Die Spitalwahl unter den Listenspitälern deines Wohn- und des Standortkantons hast du schon in der Grundversicherung, allerdings mit dem Tarif deines Wohnkantons als Obergrenze.

So funktioniert es

Hast du eine halbprivate oder private Spitalzusatzversicherung, läuft ein geplanter Spitalaufenthalt in der Regel so ab:

  1. Ärztin und Spital festlegen. Du vereinbarst mit der gewünschten Ärztin, in welchem Spital sie dich behandelt.
  2. Kostengutsprache einholen. Das Spital oder du fragt bei der Zusatzversicherung an, ob sie die halbprivate oder private Behandlung in diesem Spital übernimmt.
  3. Abrechnung in zwei Teilen. Die Grundversicherung und der Wohnkanton zahlen den Anteil, der auch in der allgemeinen Abteilung anfallen würde. Die Zusatzversicherung zahlt die Mehrkosten für Zimmer und Arztwahl, abzüglich einer allfälligen Kostenbeteiligung nach Vertrag.

Wie weit die Wahl reicht, regelt das Produkt. Visana beschreibt bei «Spital Flex» zum Beispiel die freie Arztwahl bei Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung als Behandlung durch Oberärztin, Oberarzt, Fachärztin, Facharzt, Belegärztin oder Belegarzt. Andere Versicherer formulieren anders; massgebend ist immer der Text deiner AVB.

Halbprivat- und Privatversicherte unterscheiden sich vor allem bei der Zimmerkategorie. Ob und wie weit die Arztwahl eingeschlossen ist, hängt vom Produkt ab: Prüfe die Klausel in deiner Police.

Rechtliche Grundlage

Ein gesetzliches Recht auf freie Arztwahl im Spital gibt es nicht. Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG bestimmt, dass die Grundversicherung den Aufenthalt im Spital nach dem Standard der allgemeinen Abteilung übernimmt. Art. 41 Abs. 1 KVG gibt dir die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern für ambulante Behandlungen, Art. 41 Abs. 1bis KVG die Wahl unter den Listenspitälern für stationäre Behandlungen. Die Wahl der Person im Spital regelt das KVG nicht.

Nach Art. 2 Abs. 2 KVAG dürfen Krankenkassen neben der Grundversicherung Zusatzversicherungen anbieten, die dem VVG unterstehen. Beim Abschluss musst du die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäss beantworten (Art. 4 VVG); verletzt du diese Anzeigepflicht, darf der Versicherer kündigen und kann Leistungen verweigern (Art. 6 VVG). Welche Ärzte und Spitäler gedeckt sind, steht in den AVB.

Beispiel: Operation mit Wunschchirurgin

Nina ist 45 Jahre alt, hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 300 und die Spitalzusatzversicherung «Spital Flex» der Visana. Für eine geplante Operation möchte sie von der Fachärztin operiert werden, die sie schon ambulant betreut. Dafür wählt sie die halbprivate Abteilung. Sie bleibt 5 Tage im Spital. Die Beträge der Zusatzversicherung stammen von der Produktseite der Visana, jene der Grundversicherung aus KVG und KVV.

PostenBetragGrundlage
Aufpreis halbprivat bei «Spital Flex»CHF 2'000Visana, Produktseite
Franchise Grundversicherung, höchstensCHF 300Art. 103 Abs. 1 KVV
Selbstbehalt Grundversicherung, höchstensCHF 700Art. 103 Abs. 2 KVV
Spitalbeitrag, 4 Tage × CHF 15 (Austrittstag frei)CHF 60Art. 104 KVV
Nina zahlt höchstensCHF 3'060

Die Angaben sind Produktbeispiele, keine Empfehlung. Andere Kassen bieten die freie Arztwahl mit anderen Prämien und Selbstbehalten an.

Was bedeutet das für dich?

Frag dich zuerst, wie wichtig dir die Wahl der behandelnden Person ist. Die Pflichtleistungen der Grundversicherung sind in der allgemeinen Abteilung vollständig gedeckt. Willst du die Wahl, prüfe:

  1. Welche Abteilung brauchst du? Die Arztwahl ist an halbprivat oder privat gekoppelt. Eine Flex-Spitalversicherung lässt dich das pro Aufenthalt entscheiden.
  2. Welche Spitäler und Ärzte deckt das Produkt? Prüfe in den AVB, ob Belegärzte und Privatkliniken eingeschlossen sind.
  3. Wie gesund bist du? Zusatzversicherungen verlangen Gesundheitsfragen. Bei Vorerkrankungen darf die Kasse einen Vorbehalt anbringen oder den Antrag ablehnen.
  4. Was kostet es dich im Jahr? Vergleiche Prämie und Kostenbeteiligung. Die Leistungen der Zusatzversicherungen vergleichst du im Zusatzversicherungs-Vergleich.

Die Kassen und ihre Angebote findest du unter Krankenkassen, zum Beispiel im Steckbrief der Visana. Die Grundversicherung, die du bei einer anderen Kasse haben kannst als die Zusatzversicherung, vergleichst du im Prämienrechner.

Häufige Fehler

  • Freie Arztwahl und freie Spitalwahl verwechseln. Die Spitalwahl unter Listenspitälern hast du schon in der Grundversicherung, die Arztwahl im Spital nicht.
  • Annehmen, die Grundversicherung zahle den Wunscharzt. In der allgemeinen Abteilung organisiert das Spital die Behandlung.
  • Die Kostengutsprache vergessen. Kläre vor einem geplanten Eintritt, ob die Zusatzversicherung Spital, Abteilung und Ärztin übernimmt.
  • Die Zusatzversicherung zu früh kündigen. Eine neue Spitalzusatzversicherung gibt es nur nach Gesundheitsprüfung.

Häufige Fragen

Kann ich in der allgemeinen Abteilung den Arzt wählen?

Einen Anspruch darauf hast du nicht. Die Grundversicherung deckt den Aufenthalt nach dem Standard der allgemeinen Abteilung, und wer dich behandelt, organisiert das Spital. Die freie Arztwahl kaufst du mit einer Spitalzusatzversicherung dazu.

Ist freie Arztwahl dasselbe wie freie Spitalwahl?

Nein. Bei der Spitalwahl geht es darum, in welchem Spital du dich behandeln lässt; unter den Listenspitälern deines Wohn- und des Standortkantons hast du sie schon in der Grundversicherung. Bei der Arztwahl geht es darum, wer dich im Spital behandelt.

Kann ich den Chefarzt verlangen?

Mit einer halbprivaten oder privaten Spitalzusatzversicherung kannst du im Rahmen der AVB eine bestimmte Ärztin oder einen bestimmten Arzt wählen. Ob das Spital die Wahl erfüllen kann, hängt auch von Verfügbarkeit und Fachgebiet ab; kläre das vor dem Eintritt.

Gilt die freie Arztwahl auch ambulant?

Ambulant wählst du in der Grundversicherung schon heute frei unter den zugelassenen Leistungserbringern, ausser du hast ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell. Der Begriff freie Arztwahl im Spital betrifft nur stationäre Aufenthalte.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  6. Visana, Spital Flex (Produktseite)visana.ch
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