Das Wichtigste in Kürze
- Ambulant ist alles, was nicht stationär ist, auch wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken (Art. 5 VKL).
- Für ambulante Behandlungen wählst du unter allen zugelassenen Leistungserbringern frei (Art. 41 Abs. 1 KVG), ausser du hast ein alternatives Versicherungsmodell.
- Ambulante Leistungen bezahlt heute die Krankenkasse allein, ohne Beitrag des Kantons.
- Du zahlst auf ambulante Rechnungen Franchise und 10 % Selbstbehalt, aber keinen Spitalbeitrag.
- Seit 01.01.2026 rechnen Arztpraxen und Spitäler ambulant mit TARDOC und ambulanten Pauschalen ab.
Was ist eine ambulante Behandlung?
Eine ambulante Behandlung ist eine Untersuchung oder Therapie, nach der du wieder nach Hause gehst. Du wirst nicht über Nacht in ein Spital aufgenommen. Dazu gehören der Termin in der Hausarztpraxis, die Blutentnahme im Labor, die Physiotherapie, die Kontrolle beim Augenarzt, aber auch viele Operationen, etwa an Knie, Hand oder Auge, wenn du am gleichen Tag entlassen wirst.
Das Gesetz definiert ambulant über das Gegenteil. Art. 5 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL) sagt: Ambulant sind alle Behandlungen, die nicht stationär sind. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten ausdrücklich als ambulant. Stationär ist dagegen ein Aufenthalt von mindestens 24 Stunden oder ein kürzerer Aufenthalt, bei dem du über Nacht ein Bett belegst (Art. 3 VKL).
Ambulante Leistungen erbringen nicht nur Ärztinnen und Ärzte. Auch Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Spitex, Apotheken und Labors arbeiten ambulant, sofern sie für die Grundversicherung zugelassen sind. Ob eine Behandlung ambulant im Spital oder in einer Praxis stattfindet, spielt für die Einordnung keine Rolle: Die ambulante Sprechstunde im Spital ist genauso ambulant wie der Besuch beim Hausarzt.
So funktioniert es
Freie Wahl: In der Grundversicherung wählst du für ambulante Behandlungen frei unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für deine Krankheit geeignet sind. Die Kasse bezahlt nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt (Art. 41 Abs. 1 KVG). Hast du ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, hast du diese Wahl freiwillig eingeschränkt: Dann musst du zuerst die vereinbarte Anlaufstelle kontaktieren (Art. 41 Abs. 4 KVG).
Abrechnung: Ambulante Leistungen werden nach Tarifen abgerechnet (Art. 43 KVG). Ein Tarif kann Einzelleistungen mit Taxpunkten bewerten oder eine Pauschale pro Behandlung vorsehen. Seit dem 01.01.2026 gilt für ärztliche Leistungen der Einzelleistungstarif TARDOC, ergänzt um ambulante Pauschalen für bestimmte Eingriffe. Sie lösen den früheren Tarif TARMED ab.
Finanzierung: Die Kosten ambulanter Behandlungen trägt heute die Krankenkasse allein, also über die Prämien. Der Kanton zahlt nur bei stationären Behandlungen mit (Art. 49a KVG). Dieser Unterschied ändert sich mit der einheitlichen Finanzierung (EFAS): Laut BAG werden ab 2028 ambulante und stationäre Leistungen gleich finanziert, die Kantone tragen dann 26,9 % der Nettokosten.
Deine Kostenbeteiligung: Auf ambulante Rechnungen zahlst du die Franchise und danach 10 % Selbstbehalt, bis höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV). Einen Spitalbeitrag zahlst du bei ambulanten Behandlungen nicht.
Rechtliche Grundlage
Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG zählt die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant erbracht werden, ausdrücklich zu den Pflichtleistungen der Grundversicherung. Art. 41 Abs. 1 KVG gibt dir für ambulante Behandlungen die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern; Abs. 4 erlaubt, diese Wahl gegen eine tiefere Prämie einzuschränken.
Art. 43 KVG regelt die Tarife: Einzelleistungstarife und ambulante Patientenpauschalen müssen auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen (Abs. 5). Gibt es eine genehmigte Pauschalstruktur, müssen alle Leistungserbringer sie für die betreffenden Behandlungen anwenden (Abs. 5ter). Art. 5 VKL definiert ambulant als alles, was nicht stationär ist.
Art. 3c KLV setzt den Grundsatz «ambulant vor stationär» um: Für die geplanten Eingriffe in Anhang 1a der KLV zahlt die Grundversicherung einen stationären Aufenthalt nur, wenn eine ambulante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist. Mehr dazu unter Ambulant vor stationär.
Beispiel: ein Jahr mit ambulanten Rechnungen
Nina ist 29, hat die Franchise CHF 1'000 und ein Hausarztmodell. In einem Jahr fallen nur ambulante Rechnungen an. Die Beträge sind angenommen; Franchise, Selbstbehalt und Höchstbetrag sind die gesetzlichen Werte.
| Rechnung | Betrag | Nina zahlt | Kasse zahlt |
|---|---|---|---|
| Hausarzt, zwei Konsultationen | CHF 280 | CHF 280 | CHF 0 |
| Labor | CHF 120 | CHF 120 | CHF 0 |
| Physiotherapie, neun Sitzungen | CHF 600 | CHF 600 | CHF 0 |
| Ambulante Operation am Knie | CHF 3'000 | CHF 300 | CHF 2'700 |
| Total | CHF 4'000 | CHF 1'300 | CHF 2'700 |
Was bedeutet das für dich?
Die meisten Gesundheitskosten entstehen ambulant: in Praxen, Apotheken, Labors und Therapien. Deine Franchise wirkt deshalb vor allem hier. Wer regelmässig ambulante Behandlungen braucht, erreicht die Franchise fast jedes Jahr. Dann ist eine tiefe Franchise oft günstiger. Rechne es mit deinen Prämien im Prämienrechner nach.
- Prüfe dein Modell. Mit einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell zahlst du weniger Prämie, gehst aber für ambulante Behandlungen zuerst zur vereinbarten Stelle. Welche Kassen welche Modelle anbieten, siehst du unter Krankenkassen.
- Reiche alle Rechnungen ein. Auch kleine Rechnungen zählen an die Franchise.
- Frag vor einer Operation nach. Wird ein Eingriff ambulant gemacht, sparst du den Spitalbeitrag. Ob ambulant möglich ist, entscheidet die Ärztin nach medizinischen Kriterien.
- Denk an die Fristen. Willst du wegen geplanter Behandlungen die Franchise senken, muss die Mitteilung bis 30. November bei der Kasse sein. Details unter Fristen.
Häufige Fehler
- Ambulant mit «nicht versichert» verwechseln. Ambulante Behandlungen sind voll Teil der Grundversicherung. Eine ambulante Zusatzversicherung ergänzt nur Leistungen, die das KVG nicht deckt.
- Die Notfallstation für stationär halten. Gehst du nach der Behandlung nach Hause, ist sie ambulant, auch im Spital.
- Das Modell vergessen. Wer im Hausarztmodell direkt zur Spezialistin geht, riskiert, dass die Kasse die Rechnung nicht zahlt.
- Tagesklinik falsch einordnen. Wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken gelten nach Art. 5 VKL als ambulant, auch wenn sie sich über Wochen hinziehen.
Wie wir Beispiele und Rechner aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was heisst ambulant auf Deutsch?
Ambulant kommt vom lateinischen «ambulare», gehen. In der Krankenversicherung heisst es: Du wirst behandelt und gehst danach wieder nach Hause, ohne über Nacht im Spital zu bleiben.
Zahlt die Grundversicherung ambulante Operationen?
Ja, wenn der Eingriff eine Pflichtleistung ist und von einem zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt wird. Du zahlst Franchise und Selbstbehalt, aber keinen Spitalbeitrag, weil du nicht stationär aufgenommen wirst.
Ist ein Notfall im Spital ambulant oder stationär?
Das hängt davon ab, ob du bleibst. Wirst du auf der Notfallstation behandelt und gehst am gleichen Tag nach Hause, ist es ambulant. Wirst du aufgenommen und übernachtest, ist es stationär.
Was ist eine ambulante Zusatzversicherung?
Das ist eine freiwillige Versicherung nach VVG, die ambulante Leistungen ausserhalb der Grundversicherung bezahlt, etwa Brillen, Komplementärmedizin oder Transportkosten. Sie ersetzt die ambulanten Leistungen der Grundversicherung nicht, sondern ergänzt sie.
Verwandte Begriffe
- Stationäre BehandlungEine stationäre Behandlung ist ein Spitalaufenthalt von mindestens 24 Stunden oder ein kürzerer Aufenthalt mit einer Nacht im Spitalbett. Die Grundversicherung bezahlt ihn in einem Listenspital zusammen mit deinem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- Ambulant vor stationär«Ambulant vor stationär» ist eine Regel der Grundversicherung: Bei 18 Gruppen planbarer Eingriffe, etwa Leistenbruch, Krampfadern oder Knie-Arthroskopie, bezahlt die Krankenkasse seit 01.01.2019 grundsätzlich nur die ambulante Operation ohne Übernachtung. Einen Spitalaufenthalt übernimmt sie nur, wenn ein anerkannter medizinischer oder sozialer Grund vorliegt.
- Ambulante PauschalenAmbulante Pauschalen sind feste Preise für eine ganze ambulante Behandlung, etwa eine Arthroskopie, statt einer Rechnung mit vielen Einzelpositionen. Seit dem 01.01.2026 gelten in der Grundversicherung rund 300 solche Pauschalen, zusammen mit dem Einzelleistungstarif TARDOC. Beide ersetzen den alten Tarif TARMED. Deine Kostenbeteiligung berechnet sich auf dem Pauschalbetrag.
- EFASEFAS steht für die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen in der Grundversicherung. Ab 01.01.2028 zahlen die Kantone an alle Leistungen 26,9 % der Nettokosten, die Prämien decken 73,1 %. Heute zahlen Kantone nur an stationäre Behandlungen mindestens 55 %, ambulante Behandlungen tragen die Prämien allein. Ab 2032 kommt die Pflege dazu.
- TARDOCTARDOC ist seit dem 1. Januar 2026 der Tarif, nach dem Arztpraxen und Spitäler ambulante ärztliche Leistungen einzeln abrechnen. Er ersetzt zusammen mit rund 300 ambulanten Pauschalen den TARMED, der seit 2004 galt. Für dich ändern sich die Leistungen der Grundversicherung nicht, wohl aber das Aussehen deiner Arztrechnung.
Quellen
- Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL), Art. 5Art. 5 VKLfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 43Art. 43 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3cArt. 3c KLVfedlex.admin.ch
- BAG: TARDOC und Ambulante Pauschalen – das neue Tarifsystembag.admin.ch
- BAG: KVG-Änderung Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
