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EFAS

Auch: einheitliche Finanzierung ambulant und stationär, einheitliche Finanzierung der Leistungen, Monismus

Kurz erklärt

EFAS steht für die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen in der Grundversicherung. Ab 01.01.2028 zahlen die Kantone an alle Leistungen 26,9 % der Nettokosten, die Prämien decken 73,1 %. Heute zahlen Kantone nur an stationäre Behandlungen mindestens 55 %, ambulante Behandlungen tragen die Prämien allein. Ab 2032 kommt die Pflege dazu.

Aktualisiert am

Illustration: Zwei Wasserläufe fliessen zu einem Kanal zusammen und speisen ein einziges BeckenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Parlament beschloss EFAS am 22.12.2023, das Volk nahm die Vorlage am 24.11.2024 mit 53,31 % Ja an (BAG).
  2. Ab 01.01.2028 werden ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert, ab 01.01.2032 auch die Pflege zu Hause und im Heim (BAG).
  3. Die Kantone zahlen dann 26,9 % der Nettokosten aller Leistungen, 73,1 % kommen aus den Prämien (BAG).
  4. Bis Ende 2027 zahlen die Kantone mindestens 55 % der stationären Spitalkosten, ambulante Leistungen tragen die Prämien vollständig (Art. 49a Abs. 2ter KVG).
  5. An den Leistungen der Grundversicherung ändert EFAS nichts; es ändert, wer sie bezahlt.

Was ist EFAS?

EFAS ist die Abkürzung für «einheitliche Finanzierung ambulant und stationär». Gemeint ist eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), die regelt, wer die Leistungen der Grundversicherung bezahlt. Heute hängt das davon ab, wo du behandelt wirst. Mit EFAS gilt ab 2028 für alle Leistungen der gleiche Verteilschlüssel zwischen Kantonen und Prämienzahlenden.

Um EFAS zu verstehen, musst du den heutigen Zustand kennen. Wirst du stationär behandelt, also mit mindestens einer Übernachtung im Spital, zahlt dein Wohnkanton mindestens 55 % der Spitalvergütung, die Krankenkasse den Rest. Wirst du ambulant behandelt, also ohne Übernachtung, zahlt die Kasse alles, und damit die Prämienzahlenden. Bei der Pflege zu Hause und im Heim zahlen Kasse und Pflegebedürftige je einen Beitrag, den Rest finanziert der Kanton.

Diese Aufteilung hat eine Nebenwirkung. Viele Eingriffe, für die man früher im Spital übernachtete, lassen sich heute ambulant durchführen. Das ist meist günstiger. Weil die Kosten dann aber vollständig über die Prämien laufen, steigt der Anteil der Prämienfinanzierung, obwohl das System insgesamt spart. Laut BAG haben die Prämien deshalb stärker zugenommen als die Gesamtkosten der KVG-Leistungen. Zudem hatten die Kassen wenig finanziellen Anreiz, die Verlagerung nach ambulant vor stationär zu fördern.

EFAS setzt hier an: Ab 2028 vergüten die Kassen alle Leistungen, ambulant wie stationär, und die Kantone beteiligen sich mit einem festen Anteil an den Gesamtkosten. EFAS ist keine neue Versicherung und kein neues Produkt. Für die Leistungen, die du bekommst, ändert sich nichts.

So funktioniert es

Der neue Verteilschlüssel

Die Kantone leisten ab 01.01.2028 einen Beitrag von 26,9 % der Nettokosten an die Versicherer. Nettokosten sind die Kosten nach Abzug der Kostenbeteiligung, also nach Franchise und Selbstbehalt. Die übrigen 73,1 % werden über die Prämien finanziert. Der Schlüssel gilt gleichermassen für ambulante und stationäre Leistungen.

Finanzierung heute und ab 2028; Quelle BAG, Art. 49a KVG
Bereichbis 31.12.2027ab 01.01.2028ab 01.01.2032
Stationär (Listenspital)Kanton mind. 55 %, Prämien höchstens 45 %Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 %wie 2028
AmbulantPrämien 100 %Kanton 26,9 %, Prämien 73,1 %wie 2028
Pflege zu Hause und im HeimBeiträge von Kasse und Pflegebedürftigen, Restfinanzierung durch Kantonunveränderteinheitlich finanziert, Beitrag der Pflegebedürftigen bleibt

Der Geldfluss

Die Kasse bezahlt die Rechnungen der Leistungserbringer im System Tiers payant oder erstattet sie dir im System Tiers garant, wie heute auch. Die Kantonsbeiträge berechnet ein spezialisierter Ausschuss der Gemeinsamen Einrichtung KVG anhand der erbrachten Leistungen, erhebt sie bei den Kantonen und verteilt sie auf die Versicherer. Die Kantone sind in diesem Ausschuss vertreten, damit sie die Verteilung ihrer Steuermittel prüfen können.

Neue Rollen der Kantone

Weil die Kantone neu auch ambulante Leistungen mitfinanzieren, erhalten sie mehr Steuerungsmöglichkeiten. Sie sind neu in der Tariforganisation für ärztlich-ambulante Leistungen vertreten. Sie können für alle ambulanten Leistungserbringer-Kategorien einen Zulassungsstopp vorsehen, wenn die Kosten in einem Kanton überdurchschnittlich steigen. Und sie erhalten Daten der Versicherer für ihre Aufgaben nach KVG. Die Prüfung, ob eine Leistung im Einzelfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, bleibt bei den Kassen.

Pflege ab 2032

Ab 01.01.2032 werden auch die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim einheitlich finanziert. Die Pflegebedürftigen zahlen weiterhin einen Beitrag, dessen Höhe der Bundesrat festlegt. Er muss ihn beim Umstieg so festlegen, dass er nicht höher ist als vorher, und darf ihn mindestens vier Jahre nicht erhöhen. Pflegeleistungen werden künftig über Tarife vergütet, für die eine neue Tariforganisation mit Leistungserbringern, Versicherern und Kantonen zuständig ist. Mehr zur heutigen Regelung findest du beim Begriff Pflegefinanzierung.

Rechtliche Grundlage

EFAS beruht auf einer Änderung des KVG, die das Parlament am 22.12.2023 in der Schlussabstimmung verabschiedet hat. Sie geht auf die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» zurück. Gegen die Änderung wurde das Referendum ergriffen; in der Volksabstimmung vom 24.11.2024 wurde sie mit 53,31 % Ja angenommen. Die neuen Bestimmungen sind noch nicht in Kraft. Die Verordnungsänderungen sollen laut BAG auf den 01.01.2028 in Kraft treten.

Bis dahin gilt das heutige Recht. Art. 49a Abs. 1 KVG bestimmt, dass Kanton und Versicherer die Vergütung stationärer Leistungen anteilsmässig übernehmen. Nach Art. 49a Abs. 2ter KVG legt jeder Kanton seinen Anteil jährlich fest, spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres; er muss mindestens 55 % betragen. Für Pflegeleistungen leistet die Grundversicherung nach Art. 25a KVG einen Beitrag, die Restfinanzierung regeln die Kantone.

Sobald die EFAS-Bestimmungen in Kraft sind, erscheinen sie in der konsolidierten Fassung des KVG auf fedlex.admin.ch. Wir aktualisieren diese Seite dann mit den neuen Artikelnummern.

Beispiel: gleicher Eingriff, andere Finanzierung

Ein Eingriff kann stationär oder ambulant durchgeführt werden. Die Beträge sind angenommene Behandlungskosten, die Anteile stammen aus dem Gesetz (heute) und aus den Angaben des BAG (ab 2028). Die Kostenbeteiligung ist hier nicht abgezogen, damit der Vergleich übersichtlich bleibt.

Wer zahlt einen Eingriff? Angenommene Kosten, gesetzliche Anteile
VarianteKostenKanton heutePrämien heuteKanton ab 2028Prämien ab 2028
StationärCHF 10'000CHF 5'500CHF 4'500CHF 2'690CHF 7'310
AmbulantCHF 6'000CHF 0CHF 6'000CHF 1'614CHF 4'386

Die Rechnung zeigt das Prinzip, nicht deine künftige Prämie. Wie sich die Prämien ab 2028 entwickeln, hängt von der gesamten Kostenentwicklung ab. Die heutigen Prämien 2026 für deine Gemeinde findest du im Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Kurzfristig musst du wegen EFAS nichts tun. Die Reform betrifft vor allem die Finanzierung zwischen Kantonen und Kassen. Diese Punkte sind trotzdem gut zu wissen:

  1. Deine Leistungen bleiben gleich. EFAS ändert weder den Leistungskatalog noch die freie Wahl der Kasse. Ob du eine Behandlung ambulant oder stationär erhältst, entscheiden weiterhin medizinische Gründe.
  2. Die Kassenwahl bleibt wichtig. Die Prämienunterschiede zwischen den Kassen bleiben bestehen. Vergleiche jedes Jahr im Herbst und nutze die Frist bis 30. November; alle Termine stehen unter Fristen, die Kassenprofile unter Krankenkassen.
  3. Achte auf Nachrichten zur Umsetzung. Bis 2028 werden Verordnungen und Tarife angepasst. Neue Entwicklungen findest du unter News.
  4. Pflege im Blick behalten. Hast du Angehörige in einem Pflegeheim oder mit Spitex, betrifft dich vor allem der zweite Schritt ab 2032. Der Beitrag der Pflegebedürftigen darf beim Umstieg nicht steigen.
  5. Prämienverbilligung prüfen. Unabhängig von EFAS helfen die Kantone bei tiefem Einkommen mit der Prämienverbilligung.

Häufige Fehler

  • EFAS für eine neue Versicherung halten. EFAS ist eine Finanzierungsreform. Du musst nichts abschliessen und nichts kündigen.
  • Glauben, EFAS gelte schon. Bis 31.12.2027 gilt die heutige Aufteilung mit mindestens 55 % Kantonsanteil im Spital.
  • Eine Prämiensenkung erwarten. Der feste Kantonsanteil bremst die Verschiebung zu den Prämien, garantiert aber keine tieferen Prämien.
  • Die Pflege vergessen. Pflegeleistungen kommen erst ab 01.01.2032 dazu, nicht schon 2028.

Wie wir mit Zahlen und Quellen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wann tritt EFAS in Kraft?

In zwei Schritten. Ab 01.01.2028 werden ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert. Ab 01.01.2032 werden auch die Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim einbezogen.

Werden die Prämien mit EFAS günstiger?

Das lässt sich nicht verlässlich vorhersagen. Heute steigt der Prämienanteil, wenn Behandlungen vom Spital in die Praxis wandern, weil ambulante Leistungen ganz über Prämien laufen. EFAS stoppt diesen Effekt mit einem festen Kantonsanteil; wie sich die Prämien entwickeln, hängt aber auch von den Kosten insgesamt ab.

Ändert sich für mich als versicherte Person etwas?

Die Leistungen der Grundversicherung bleiben gleich, ebenso die freie Wahl der Kasse. Es ändert sich vor allem der Geldfluss zwischen Kantonen und Kassen. Bei der Pflege legt der Bundesrat den Beitrag der Pflegebedürftigen so fest, dass er beim Umstieg nicht höher ist als vorher.

Was heisst Monismus?

Monismus bedeutet, dass die Rechnungen aus einer Hand bezahlt werden: Die Kasse vergütet alle Leistungen, der Kanton zahlt seinen Anteil an die Kassen statt direkt ans Spital. Die parlamentarische Initiative, aus der EFAS entstand, trug den Titel «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus».

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25aArt. 25a KVGfedlex.admin.ch
  3. BAG, KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
  4. BAG, Volksabstimmung zur KVG-Änderung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)bag.admin.ch
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