Das Wichtigste in Kürze
- Der Wohnkanton zahlt mindestens 55 % der stationären Behandlung in einem Listenspital, die Krankenkasse höchstens 45 %.
- Jeder Kanton legt seinen Anteil spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres fest.
- Der Kanton Zug zahlt 2026 und 2027 99 %, der Kanton Zürich seit 2017 55 %.
- Ambulante Behandlungen finanziert heute allein die Krankenkasse.
- Ab 2028 zahlen die Kantone 26,9 % der Nettokosten aller ambulanten und stationären Leistungen, ab 2032 auch der Pflege.
Was ist der Kantonsanteil?
Der Kantonsanteil ist der Beitrag des Wohnkantons an die Kosten einer stationären Behandlung, also eines Spitalaufenthalts mit Übernachtung. Seit der neuen Spitalfinanzierung teilen sich Kanton und Krankenkasse jede stationäre Rechnung eines Listenspitals nach einem festen Schlüssel. Der Kanton finanziert seinen Teil aus Steuern, die Kasse ihren Teil aus den Prämien der Grundversicherung.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Kanton mindestens 55 % trägt. Die Krankenkasse trägt damit höchstens 45 %. Jeder Kanton kann einen höheren Anteil festlegen. Der Kanton Zürich bleibt seit 2017 beim Minimum von 55 %, der Kanton Zug zahlt 2026 und 2027 99 %.
Der Kantonsanteil gilt nur für stationäre Leistungen in Spitälern, Geburtshäusern und bei der Akut- und Übergangspflege, sofern die Einrichtung auf einer kantonalen Spitalliste steht. Ambulante Behandlungen, auch im Spital, zahlt heute die Krankenkasse allein. Für Spitäler ohne Leistungsauftrag, die sogenannten Vertragsspitäler, gibt es keinen Kantonsanteil.
So funktioniert es
Die Vergütung eines stationären Aufenthalts richtet sich in der Akutsomatik nach einer Fallpauschale nach SwissDRG. Diese Pauschale teilen sich Kanton und Kasse:
- Anteil festlegen. Jeder Kanton setzt seinen Anteil für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn fest. So wissen Spitäler und Kassen früh, mit welchem Schlüssel sie rechnen.
- Rechnung aufteilen. Das Spital stellt der Kasse ihren Anteil in Rechnung. Der Wohnkanton zahlt seinen Anteil direkt dem Spital. Kanton und Kasse können auch vereinbaren, dass der Kanton an die Kasse zahlt und diese beide Anteile ans Spital überweist.
- Kostenbeteiligung. Für dich gelten Franchise, Selbstbehalt und der Spitalbeitrag wie bei jeder anderen Leistung der Grundversicherung.
Bei einem Spitalaufenthalt in einem anderen Kanton zahlt dein Wohnkanton seinen Anteil ebenfalls, wenn das Spital auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Kanton und Kasse zahlen dann höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons gilt. Die Differenz zu einem teureren Tarif musst du selbst oder eine Zusatzversicherung tragen, ausser es liegen medizinische Gründe vor, zum Beispiel ein Notfall. Mehr dazu unter freie Spitalwahl.
Einheitliche Finanzierung ab 2028
Am 24. November 2024 hat das Stimmvolk mit 53,31 % Ja die einheitliche Finanzierung der Leistungen angenommen (EFAS). Ab 2028 werden ambulante und stationäre Leistungen gleich finanziert, ab 2032 auch die Pflege. Die Kantone zahlen dann 26,9 % der Nettokosten, also nach Abzug der Kostenbeteiligung, an die Versicherer; 73,1 % werden über Prämien finanziert. Der heutige Kantonsanteil von mindestens 55 % an stationären Rechnungen fällt damit weg.
Rechtliche Grundlage
Art. 49a Abs. 1 KVG bestimmt, dass Kanton und Versicherer die Vergütungen für stationäre Behandlungen anteilsmässig übernehmen. Nach Abs. 2 zahlt der Kanton den Anteil für die Versicherten, die in ihm wohnen, und für bestimmte Versicherte mit Wohnort in der EU, etwa Grenzgänger. Abs. 2ter verlangt, dass jeder Kanton seinen Anteil spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres festsetzt, und hält fest: «Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen.» Abs. 3 regelt die Zahlung direkt an das Spital. Abs. 3bis verteilt den Anteil für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der EU auf alle Kantone nach ihrer Bevölkerung.
Art. 41 Abs. 1bis KVG gibt dir die freie Wahl unter den Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons und begrenzt die Vergütung auf den Tarif eines Listenspitals deines Wohnkantons. Art. 41 Abs. 3 KVG regelt die Übernahme bei medizinischen Gründen. Die Werte der einheitlichen Finanzierung ab 2028 (26,9 % Kantone, 73,1 % Prämien) stammen aus der KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, wie sie das BAG zusammenfasst. Die kantonalen Anteile veröffentlichen die Kantone selbst.
Beispiel: gleiche Behandlung, zwei Kantone
Nehmen wir einen stationären Aufenthalt mit einer Vergütung von CHF 12'000 in einem Listenspital des Wohnkantons, im Jahr 2026. Der Betrag ist ein Rechenbeispiel; die Anteile sind die veröffentlichten Werte der Kantone Zürich und Zug.
| Wohnkanton Zürich (55 %) | Wohnkanton Zug (99 %) | |
|---|---|---|
| Kantonsanteil | CHF 6'600 | CHF 11'880 |
| Anteil Krankenkasse | CHF 5'400 | CHF 120 |
| Total Vergütung | CHF 12'000 | CHF 12'000 |
Was bedeutet das für dich?
Den Kantonsanteil wählst du nicht, er hängt von deinem Wohnkanton ab. Wichtig ist er für dich an drei Stellen:
- Prämienunterschiede verstehen. Wo der Kanton mehr an Spitalkosten zahlt, muss die Kasse weniger aus Prämien finanzieren. Das ist einer von mehreren Gründen, warum Prämien je nach Kanton verschieden sind. Die Prämien für deine Gemeinde siehst du im Prämienrechner.
- Spitalwahl prüfen. Gehst du ohne medizinischen Grund in ein Spital, das nicht auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht, gibt es keinen Kantonsanteil. Ein Spital auf der Liste eines anderen Kantons ist möglich, bezahlt wird aber höchstens der Tarif deines Wohnkantons.
- Zusatzversicherung bewusst wählen. Eine Spitalzusatzversicherung kann je nach Vertrag Differenzen bei ausserkantonalen Behandlungen oder in Vertragsspitälern decken. Welche Kassen das anbieten, zeigen die Steckbriefe unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Den Kantonsanteil für einen Rabatt der Kasse halten. Er ist Steuergeld des Kantons und hat mit deinem Vertrag nichts zu tun.
- Glauben, der Kanton zahle auch ambulant. Bis Ende 2027 finanzieren die Prämien ambulante Behandlungen allein.
- Jedes Spital für gleichwertig halten. Nur Listenspitäler erhalten den Kantonsanteil. Bei Vertragsspitälern zahlt die Grundversicherung höchstens 45 %.
- EFAS für bereits in Kraft halten. Die einheitliche Finanzierung gilt erst ab 2028, für die Pflege ab 2032.
Wie wir Prämien und Kosten darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Kanton an einen Spitalaufenthalt?
Mindestens 55 % der Vergütung für eine stationäre Behandlung in einem Listenspital. Jeder Kanton kann mehr zahlen: Zug zahlt 2026 und 2027 99 %, Zürich seit 2017 55 %. Den Rest trägt die Krankenkasse.
Zahlt der Kanton auch bei ambulanten Behandlungen?
Heute nicht. Ambulante Leistungen werden vollständig über die Prämien finanziert. Das ändert sich mit der einheitlichen Finanzierung ab 2028: Dann beteiligen sich die Kantone mit 26,9 % der Nettokosten auch an ambulanten Behandlungen.
Merke ich den Kantonsanteil als Patient?
Nicht direkt. Der Kanton zahlt seinen Anteil in der Regel direkt ans Spital oder über die Kasse. Indirekt wirkt er auf deine Prämie: Je höher der Kantonsanteil, desto kleiner der Teil, den die Kasse aus Prämien finanzieren muss.
Gilt der Kantonsanteil auch in einem Spital in einem anderen Kanton?
Ja, wenn das Spital auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Der Wohnkanton zahlt dann seinen Anteil, höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons für diese Behandlung gilt.
Verwandte Begriffe
- EFASEFAS steht für die einheitliche Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen in der Grundversicherung. Ab 01.01.2028 zahlen die Kantone an alle Leistungen 26,9 % der Nettokosten, die Prämien decken 73,1 %. Heute zahlen Kantone nur an stationäre Behandlungen mindestens 55 %, ambulante Behandlungen tragen die Prämien allein. Ab 2032 kommt die Pflege dazu.
- SwissDRGSwissDRG ist das Tarifsystem, mit dem Schweizer Spitäler stationäre akutsomatische Behandlungen abrechnen. Jeder Spitalaufenthalt wird einer Fallgruppe mit einem festen Kostengewicht zugeordnet und mit einer Pauschale vergütet, nicht nach einzelnen Leistungen. Seit dem 01.01.2012 gilt es schweizweit; der Kanton zahlt mindestens 55 % der Pauschale, die Krankenkasse den Rest.
- SpitallisteDie Spitalliste ist das Verzeichnis eines Kantons mit den Spitälern, die zulasten der Grundversicherung stationär behandeln dürfen, jeweils mit ihren Leistungsaufträgen. Nur in einem Listenspital zahlen Kanton und Krankenkasse gemeinsam: der Wohnkanton mindestens 55 %, die Kasse den Rest. Du kannst unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz frei wählen.
- Freie SpitalwahlFreie Spitalwahl heisst: Für eine stationäre Behandlung darfst du jedes Spital in der Schweiz wählen, das auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Die Grundversicherung und dein Kanton zahlen aber höchstens den Tarif, der für diese Behandlung in einem Listenspital deines Wohnkantons gilt; der Kanton trägt mindestens 55 %.
- Ausserkantonale BehandlungEine ausserkantonale Behandlung findet in einem anderen Kanton statt als deinem Wohnkanton. Ambulant zahlt die Grundversicherung nach dem Tarif der gewählten Praxis. Im Spital zahlt sie in einem Listenspital höchstens den Tarif deines Wohnkantons; eine Differenz trägst du oder deine Zusatzversicherung. Bei Notfällen und medizinischen Gründen gilt volle Deckung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis und 3 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: KVG-Änderung Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
- Kanton Zug: Spitalfinanzierungzg.ch
- Kanton Zürich: Spitalfinanzierungzh.ch
