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Glossar · LeistungenArt. 25a Abs. 2 KVG

Akut- und Übergangspflege

Auch: AÜP

Kurz erklärt

Akut- und Übergangspflege (AÜP) ist Pflege direkt nach einem Spitalaufenthalt, die das Spital ärztlich und pflegerisch gemeinsam anordnet. Sie dauert höchstens zwei Wochen und wird wie ein Spitalaufenthalt finanziert: Der Wohnkanton trägt mindestens 55 %, die Grundversicherung den Rest. Sie kann zu Hause durch die Spitex oder in einem Pflegeheim stattfinden.

Aktualisiert am

Illustration: Ein Gehgestell steht neben einem hellen Fenster in einem ruhigen PflegezimmerSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. AÜP muss im Spital von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Pflegefachperson gemeinsam angeordnet werden (Art. 25a Abs. 2 KVG).
  2. Sie dauert höchstens zwei Wochen nach dem Spitalaustritt (Art. 25a Abs. 2 KVG, Art. 8 Abs. 2 Bst. b KLV).
  3. Der Wohnkanton zahlt mindestens 55 % der Kosten, die Grundversicherung den Rest (Art. 7b KLV).
  4. Danach gilt die normale Pflegefinanzierung: Dir können bis zu 20 % des höchsten Pflegebeitrags pro Tag verrechnet werden, zu Hause höchstens CHF 15.38, im Heim höchstens CHF 23.04.

Was ist die Akut- und Übergangspflege?

Die Akut- und Übergangspflege, kurz AÜP, ist Pflege, die du unmittelbar nach einem Spitalaufenthalt brauchst, um wieder in deinen Alltag zurückzufinden. Typische Situationen sind die Zeit nach einer Operation, wenn eine Wunde täglich versorgt werden muss, oder nach einer akuten Erkrankung, wenn du noch nicht allein zurechtkommst. Die Pflege kann zu Hause durch die Spitex, durch eine selbständige Pflegefachperson oder vorübergehend in einem Pflegeheim stattfinden.

Die AÜP ist eine besondere Form der Pflegeleistungen der Grundversicherung. Der Unterschied zur gewöhnlichen Pflege liegt in der Finanzierung: Die AÜP wird nach den Regeln der Spitalfinanzierung bezahlt, also gemeinsam von Krankenkasse und Wohnkanton. Die gewöhnliche Pflege läuft dagegen über die Pflegefinanzierung mit festen Beiträgen der Kasse, einer Beteiligung der versicherten Person und einer Restfinanzierung durch Kanton oder Gemeinde.

Die AÜP gibt es seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung, die am 01.01.2011 in Kraft trat. Sie soll die Lücke zwischen Spital und Alltag schliessen, ohne dass Patientinnen und Patienten dafür länger im Spital bleiben müssen.

Abzugrenzen ist die AÜP von der Rehabilitation (ärztliche Behandlung, oft in einer Klinik), von der Palliative Care (Betreuung bei unheilbaren Krankheiten, ohne Zweiwochengrenze) und von Hilfe im Haushalt, die keine Pflegeleistung der Grundversicherung ist.

So funktioniert es

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Spitalaufenthalt: Die AÜP schliesst direkt an einen Spitalaufenthalt an.
  2. Anordnung im Spital: Eine Ärztin oder ein Arzt und eine Pflegefachperson des Spitals ordnen sie gemeinsam an. Eine Anordnung durch die Hausärztin nach dem Austritt genügt nicht.
  3. Notwendigkeit: Die Pflege muss sich als notwendig erweisen. Grundlage ist eine Bedarfsabklärung durch die Pflege.
  4. Anerkannte Leistungserbringer: Die Pflege erbringen zugelassene Pflegefachpersonen, Spitex-Organisationen oder Pflegeheime.

Die Leistungen sind die gleichen wie bei der gewöhnlichen Pflege: Abklärung und Beratung, Untersuchung und Behandlung (zum Beispiel Wundversorgung, Verabreichen von Medikamenten, Messen der Vitalzeichen) und Grundpflege (zum Beispiel Hilfe beim Waschen und Anziehen).

Die Dauer ist auf zwei Wochen begrenzt. Die Anordnung gilt höchstens für diese Zeit. Brauchst du danach weiter Pflege, braucht es eine neue ärztliche Anordnung für gewöhnliche Pflegeleistungen.

Zur Finanzierung: Kasse und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Der Wohnkanton legt jedes Jahr spätestens neun Monate im Voraus seinen Anteil fest; er beträgt mindestens 55 %. Die Grundversicherung übernimmt den Rest. Für Pflegematerial, etwa Verbandsmaterial, gilt die Mittel- und Gegenständeliste. Du zahlst wie bei jeder Leistung der Grundversicherung die Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt.

Rechtliche Grundlage

Die AÜP ist in Art. 25a Abs. 2 KVG geregelt: Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, vergüten die Grundversicherung und der Wohnkanton während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a KVG). Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen.

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) ergänzt:

  • Art. 7 Abs. 3 KLV: Als AÜP gelten die Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV, die nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung von Pflegefachpersonen, Spitex-Organisationen oder Pflegeheimen erbracht werden.
  • Art. 7b KLV: Wohnkanton und Versicherer übernehmen die Kosten anteilsmässig; der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 % und wird spätestens neun Monate vor Jahresbeginn festgelegt.
  • Art. 8 Abs. 2 Bst. b KLV: Die ärztliche Anordnung für AÜP gilt höchstens zwei Wochen.

Für die gewöhnliche Pflege nach der AÜP gilt Art. 25a Abs. 5 KVG: Von den nicht gedeckten Pflegekosten dürfen der versicherten Person höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden. Massgebend sind nach Art. 7c KLV CHF 76.90 für die Pflege zu Hause und CHF 115.20 für das Pflegeheim. Die Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt richtet sich nach Art. 64 KVG.

Beispiel: zwei Wochen AÜP, danach Spitex

Ruth, 81, wird am 10.03.2026 nach einer Operation aus dem Spital entlassen. Sie braucht Hilfe bei der Wundversorgung und beim Waschen. Die Stationsärztin und die zuständige Pflegefachfrau ordnen gemeinsam AÜP durch die Spitex an.

ZeitraumArt der PflegeWer zahltBeteiligung Pflegekosten für Ruth
11.–24.03.2026Akut- und ÜbergangspflegeKanton mindestens 55 %, Kasse den Restkeine Beteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG; nur Franchise und Selbstbehalt
ab 25.03.2026gewöhnliche Pflege (neue ärztliche Anordnung)Kasse fixe Beiträge, Restfinanzierung durch Kanton oder Gemeindehöchstens 20 % von CHF 76.90 = CHF 15.38 pro Tag
falls HeimeintrittPflege im PflegeheimKasse fixe Beiträge nach Pflegebedarf, Restfinanzierunghöchstens 20 % von CHF 115.20 = CHF 23.04 pro Tag

Was bedeutet das für dich?

  • Früh planen: Frag vor dem Spitalaustritt, ob AÜP für dich in Frage kommt. Nur das Spital kann sie anordnen.
  • Anordnung prüfen: Lass dir bestätigen, dass die Anordnung ausdrücklich AÜP ist und von Ärztin oder Arzt und Pflegefachperson gemeinsam stammt. Sonst läuft die Pflege als gewöhnliche Pflege mit deiner Beteiligung.
  • Leistungserbringer klären: Die Spitex oder das Heim muss zugelassen sein. Bei einem Heimaufenthalt frag vorab, was dir für Unterkunft und Verpflegung verrechnet wird; das sind keine Pflegeleistungen.
  • Kostenbeteiligung einplanen: Franchise und Selbstbehalt gelten auch bei der AÜP. Hast du die Franchise im Jahr schon aufgebraucht, zahlst du nur noch den Selbstbehalt von 10 % bis zum Jahresmaximum.
  • Nach zwei Wochen: Plane die Anschlusslösung, bevor die AÜP endet. Die Spitex hilft beim Übergang in die gewöhnliche Pflege.

Welche Franchise für dich sinnvoll ist, wenn Spital und Pflege absehbar sind, zeigt der Prämienrechner mit allen Franchisen im Vergleich. Kennzahlen zu den Kassen findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Die Hausärztin nach dem Austritt um AÜP bitten. Die AÜP muss im Spital angeordnet werden. Später ist nur noch gewöhnliche Pflege möglich.
  • AÜP mit Rehabilitation verwechseln. Die Reha ist eine ärztliche Behandlung, die AÜP ist Pflege von höchstens zwei Wochen.
  • Mit längerer Dauer rechnen. Nach 14 Tagen endet die AÜP, auch wenn du weiter Pflege brauchst. Ab dann beteiligst du dich an den Pflegekosten.
  • Haushaltshilfe erwarten. Putzen, Kochen oder Einkaufen gehören nicht zur AÜP. Dafür gibt es eigene Angebote der Spitex oder Leistungen aus Zusatzversicherungen.

Wie wir gesetzliche Beträge in Beispielen verwenden, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Akut- und Übergangspflege?

Die Grundversicherung und dein Wohnkanton teilen sich die Kosten wie bei einem Spitalaufenthalt. Der Kanton trägt mindestens 55 %, die Krankenkasse den Rest. Du zahlst die übliche Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt.

Wie lange dauert die Akut- und Übergangspflege?

Höchstens zwei Wochen nach dem Spitalaustritt. Braucht es danach weiter Pflege, läuft sie als gewöhnliche Pflegeleistung über die Pflegefinanzierung weiter, mit einer Beteiligung für dich.

Kann ich Akut- und Übergangspflege selbst beantragen?

Nein. Sie muss im Spital angeordnet werden, und zwar gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Pflegefachperson. Frag deshalb vor dem Austritt aktiv danach, wenn du zu Hause oder im Heim Pflege brauchen wirst.

Ist Akut- und Übergangspflege das Gleiche wie Rehabilitation?

Nein. Die Rehabilitation ist eine ärztliche Behandlung, oft in einer Rehaklinik, und hat eigene Regeln. Die AÜP ist Pflege, etwa Wundversorgung, Medikamentenkontrolle oder Unterstützung bei der Körperpflege, und dauert höchstens zwei Wochen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25a Pflegeleistungen bei KrankheitArt. 25a Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 7 Umschreibung des LeistungsbereichsArt. 7 Abs. 3 KLVfedlex.admin.ch
  3. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 7b Kostenübernahme Akut- und ÜbergangspflegeArt. 7b KLVfedlex.admin.ch
  4. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 8 Ärztlicher Auftrag oder ärztliche AnordnungArt. 8 Abs. 2 KLVfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 7a Beiträge und Art. 7c Beteiligung an den PflegekostenArt. 7a und 7c KLVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 KVGfedlex.admin.ch
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