Das Wichtigste in Kürze
- Palliative Care ist keine eigene Versicherungsleistung; die Grundversicherung zahlt die gleichen Leistungen wie bei jeder Krankheit, mit Franchise und Selbstbehalt (Art. 25 und 25a KVG).
- Bei der Bezeichnung der Pflegeleistungen muss der Bundesrat den Bedarf von Menschen berücksichtigen, die palliative Pflege brauchen (Art. 25a Abs. 3ter KVG).
- Für Pflege zu Hause zahlt die Grundversicherung pro Stunde CHF 76.90, CHF 63.00 oder CHF 52.60, je nach Art der Leistung (Art. 7a Abs. 1 KLV).
- Von den ungedeckten Pflegekosten dürfen dir höchstens 20 % des höchsten Pflegebeitrags des Bundes verrechnet werden; den Rest finanziert der Kanton (Art. 25a Abs. 5 KVG).
- Betreuung, Haushalt sowie Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim zahlt die Grundversicherung nicht (Art. 50 KVG, Art. 7 KLV).
Was ist Palliative Care?
Palliative Care umfasst die Betreuung und Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. So beschreibt es das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Das Ziel ist nicht mehr die Heilung, sondern die bestmögliche Lebensqualität in der verbleibenden Zeit: Schmerzen und andere Beschwerden lindern, Komplikationen vorbeugen und die betroffene Person und ihre Angehörigen unterstützen. Neben medizinischen Behandlungen und Pflege gehören psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung dazu.
Das BAG unterscheidet zwischen allgemeiner und spezialisierter Palliative Care. Die allgemeine Palliative Care leisten Hausärztinnen, Spitex-Organisationen, Pflegeheime und Spitäler im Rahmen ihrer normalen Arbeit. Die spezialisierte Palliative Care ist für Situationen gedacht, in denen die Beschwerden komplex oder instabil sind; sie findet etwa auf Palliativstationen von Spitälern statt.
Für die Krankenversicherung ist entscheidend: Palliative Care ist kein eigener Versicherungszweig und keine eigene Leistungsposition. Die Grundversicherung zahlt die einzelnen Leistungen, die in der palliativen Situation anfallen, nach den gleichen Regeln wie bei jeder anderen Krankheit. Das KVG verpflichtet den Bundesrat aber ausdrücklich, bei der Bezeichnung der Pflegeleistungen den Pflegebedarf von Personen zu berücksichtigen, die palliative Pflege benötigen (Art. 25a Abs. 3ter KVG).
Abzugrenzen ist Palliative Care von der Suizidhilfe. Diese ist keine Leistung der Krankenversicherung und nicht Teil dieser Seite.
So funktioniert es
Ärztliche Behandlung, Medikamente und Hilfsmittel
Die Grundversicherung übernimmt die Untersuchungen und Behandlungen von Ärztinnen und Ärzten, ambulant, im Spital oder im Pflegeheim, sowie ärztlich verordnete Medikamente der Spezialitätenliste und Mittel und Gegenstände der MiGeL (Art. 25 Abs. 2 KVG). Das gilt auch für Schmerztherapien und Behandlungen, die nur noch der Linderung dienen, solange sie die WZW-Kriterien erfüllen (Art. 32 KVG).
Pflege zu Hause durch Spitex
Pflege zu Hause übernimmt die Grundversicherung, wenn ein ausgewiesener Pflegebedarf besteht und die Pflege ärztlich angeordnet ist (Art. 25a Abs. 1 KVG). Leistungserbringer sind selbständige Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause wie die Spitex. Die Leistungen sind in Art. 7 KLV abschliessend aufgezählt und in drei Gruppen eingeteilt:
| Gruppe | Beispiele | Beitrag der Grundversicherung pro Stunde |
|---|---|---|
| a. Abklärung, Beratung und Koordination | Pflegebedarf ermitteln, Angehörige anleiten, Koordination in komplexen und instabilen Situationen | CHF 76.90 |
| b. Untersuchung und Behandlung | Medikamente verabreichen, Infusionen überwachen, Wunden versorgen, Atemtherapie | CHF 63.00 |
| c. Grundpflege | Körperpflege, Lagern, Mobilisieren, Hilfe beim Essen und Trinken | CHF 52.60 |
Die Beiträge stehen in Art. 7a Abs. 1 KLV und werden in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet, mindestens 10 Minuten. Die Koordination in komplexen und instabilen Pflegesituationen dürfen nur spezialisierte Pflegefachpersonen mit zwei Jahren Praxis in interdisziplinärer Zusammenarbeit erbringen (Art. 7 Abs. 2bis KLV). Gerade in der Palliative Care ist diese Koordination zwischen Hausärztin, Spitex, Apotheke und Angehörigen oft zentral.
Der ärztliche Auftrag für Untersuchungs- und Behandlungsleistungen gilt höchstens neun Monate und kann verlängert werden; bei Personen mit einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit gilt er unbefristet (Art. 8 KLV).
Pflegeheim und Spital
Im Pflegeheim vergütet die Grundversicherung die gleichen Pflegeleistungen wie bei der Pflege zu Hause (Art. 50 KVG), mit einem Beitrag pro Tag, der nach dem Pflegebedarf in Minuten abgestuft ist: von CHF 9.60 bei bis zu 20 Minuten bis CHF 115.20 bei mehr als 220 Minuten Pflege pro Tag (Art. 7a Abs. 3 KLV). Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zahlt die Grundversicherung nicht; bei tiefem Einkommen können Ergänzungsleistungen helfen.
Wer wegen einer akuten Verschlechterung ins Spital muss, etwa auf eine Palliativstation, ist wie bei jeder Hospitalisation in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals versichert (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Nach einem Spitalaufenthalt können ärztlich angeordnete Leistungen der Akut- und Übergangspflege während höchstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung bezahlt werden (Art. 25a Abs. 2 KVG).
Rechtliche Grundlage
Ein eigenes Gesetz über Palliative Care gibt es auf Bundesebene nicht. Für die Finanzierung durch die Krankenversicherung gelten diese Bestimmungen:
- Art. 25 KVG: allgemeine Leistungen bei Krankheit, darunter ärztliche Behandlung, Medikamente, Mittel und Gegenstände und der Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung.
- Art. 25a KVG: Beiträge an Pflegeleistungen ambulant, in Tages- oder Nachtstrukturen und im Pflegeheim (Abs. 1), Akut- und Übergangspflege (Abs. 2), Berücksichtigung palliativer Pflege bei der Bezeichnung der Leistungen (Abs. 3ter) und Begrenzung der Patientenbeteiligung auf höchstens 20 % des höchsten Pflegebeitrags, Restfinanzierung durch den Kanton (Abs. 5).
- Art. 50 KVG: Im Pflegeheim vergütet die Kasse die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Pflege.
- Art. 7, 7a und 8 KLV: abschliessende Liste der Pflegeleistungen, Beiträge pro Stunde und pro Tag, ärztlicher Auftrag und seine Dauer.
- Art. 64 KVG: Franchise und Selbstbehalt gelten auch hier.
Die Pflegefinanzierung verteilt die Kosten also auf drei Träger: Krankenversicherung, versicherte Person und Kanton. Die Einzelheiten der Restfinanzierung regelt jeder Kanton selbst.
Beispiel: Vier Wochen Palliativpflege zu Hause
Margrit ist 78 Jahre alt, lebt mit ihrem Mann zu Hause und ist unheilbar krank. Ihre Hausärztin ordnet Spitex-Pflege an. Die Spitex erbringt pro Woche 5 Stunden Grundpflege, 2 Stunden Behandlungspflege (Medikamente, Schmerzpumpe überwachen) und 1 Stunde Abklärung, Beratung und Koordination. Die Beiträge stammen aus Art. 7a Abs. 1 KLV.
| Leistung | Stunden pro Woche | Beitrag pro Stunde | Beitrag pro Woche |
|---|---|---|---|
| Grundpflege (c) | 5 | CHF 52.60 | CHF 263.00 |
| Untersuchung und Behandlung (b) | 2 | CHF 63.00 | CHF 126.00 |
| Abklärung, Beratung, Koordination (a) | 1 | CHF 76.90 | CHF 76.90 |
| Total Grundversicherung | 8 | CHF 465.90 |
Kommt es zu einem Spitaleintritt, zahlt die Grundversicherung den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung; Margrit zahlt zusätzlich CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag (Art. 104 KVV).
Was bedeutet das für dich?
- Früh planen. Sprich mit der Hausärztin über Palliative Care, bevor eine Krise eintritt. Ein ärztlicher Auftrag für Spitex-Pflege ist die Voraussetzung dafür, dass die Grundversicherung bezahlt.
- Franchise prüfen. Bei einer schweren Krankheit sind hohe Kosten absehbar. Eine tiefe Franchise senkt dann den Eigenanteil. Eine tiefere Franchise kannst du nur auf den 1. Januar wählen; die Mitteilung muss bis 30. November bei der Kasse sein. Den Vergleich zeigt der Prämienrechner.
- Beim Kanton nachfragen. Wie hoch die Patientenbeteiligung an der Pflege ist und welche Angebote es gibt, hängt vom Kanton und von der Gemeinde ab.
- Zusatzversicherungen anschauen. Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich an Haushaltshilfe oder Betreuung. Welche Kassen welche Leistungen anbieten, zeigen die Steckbriefe unter Krankenkassen. Neue Zusatzversicherungen verlangen aber meist Gesundheitsangaben.
- Ergänzungsleistungen prüfen. Reichen Rente und Vermögen nicht für Heimkosten oder Betreuung, kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen.
Häufige Fehler
- Denken, Palliative Care sei nicht versichert. Die medizinischen und pflegerischen Leistungen zahlt die Grundversicherung wie bei jeder Krankheit.
- Pflege ohne ärztlichen Auftrag beginnen. Ohne Auftrag oder Anordnung besteht kein Anspruch auf Beiträge der Grundversicherung.
- Betreuung und Pflege verwechseln. Gesellschaft leisten, Einkaufen oder Kochen sind keine Pflegeleistungen nach KLV. Solche Kosten fallen dir, einer Zusatzversicherung oder anderen Stellen an.
- Den Auftrag auslaufen lassen. Ein Auftrag für Behandlungspflege gilt höchstens neun Monate. Lass ihn rechtzeitig verlängern.
- Die Heimrechnung nur der Kasse zuordnen. Im Pflegeheim bezahlt die Kasse nur die Pflege. Unterkunft und Verpflegung stehen auf einer separaten Rechnung.
Wie wir mit Beträgen aus Gesetz und Verordnung rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse Palliative Care?
Ja, soweit es um Leistungen der Grundversicherung geht: ärztliche Behandlung, Medikamente der Spezialitätenliste, ärztlich angeordnete Pflege zu Hause oder im Pflegeheim und Spitalaufenthalte in der allgemeinen Abteilung. Es gelten Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder Krankheit.
Was zahlt die Grundversicherung bei Palliative Care nicht?
Nicht gedeckt sind Betreuung und Haushaltshilfe, Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim sowie nichtmedizinische Begleitung. Einen Teil davon übernehmen je nach Situation Ergänzungsleistungen, Zusatzversicherungen, Gemeinden oder Kantone.
Wer ordnet Palliative Care zu Hause an?
Die Pflege zu Hause braucht einen ärztlichen Auftrag oder eine ärztliche Anordnung. Eine Pflegefachperson klärt den Bedarf ab und plant die Massnahmen. Ein Auftrag für Untersuchungs- und Behandlungsleistungen gilt höchstens neun Monate und kann verlängert werden.
Ist Palliative Care nur für die letzten Tage?
Nein. Laut BAG wird Palliative Care vorausschauend miteinbezogen, ihr Schwerpunkt liegt aber in der Zeit, in der eine Heilung nicht mehr möglich ist. Sie kann über Monate oder Jahre dauern und neben anderen Behandlungen laufen.
Verwandte Begriffe
- SpitexSpitex steht für spitalexterne Hilfe und Pflege zu Hause. Die Grundversicherung zahlt feste Beiträge an ärztlich angeordnete oder pflegerisch abgeklärte Pflegeleistungen, 2026 zum Beispiel CHF 52.60 pro Stunde Grundpflege. Du beteiligst dich mit höchstens CHF 15.35 pro Tag, den Rest finanzieren Kanton oder Gemeinde. Haushaltshilfe zahlt die Grundversicherung nicht.
- PflegeheimEin Pflegeheim ist eine zugelassene Einrichtung für Menschen, die dauerhaft Pflege und medizinische Betreuung brauchen. Die Grundversicherung zahlt nur einen Beitrag an die Pflege, je nach Pflegebedarf CHF 9.60 bis CHF 115.20 pro Tag. Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bezahlst du selbst, den Rest der Pflegekosten teilen du und dein Wohnkanton.
- PflegefinanzierungDie Pflegefinanzierung regelt, wer die Kosten der Pflege zu Hause und im Pflegeheim bezahlt. Die Krankenkasse leistet einen fixen Beitrag je nach Pflegebedarf, im Heim höchstens CHF 115.20 pro Tag. Du zahlst höchstens 20 % des höchsten Beitrags, im Heim also CHF 23.04 pro Tag. Den Rest übernimmt der Kanton oder die Gemeinde.
- HospitalisationEine Hospitalisation ist ein stationärer Spitalaufenthalt: Du bleibst mindestens 24 Stunden oder über Nacht im Spital. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, zusammen mit dem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- Akut- und ÜbergangspflegeAkut- und Übergangspflege (AÜP) ist Pflege direkt nach einem Spitalaufenthalt, die das Spital ärztlich und pflegerisch gemeinsam anordnet. Sie dauert höchstens zwei Wochen und wird wie ein Spitalaufenthalt finanziert: Der Wohnkanton trägt mindestens 55 %, die Grundversicherung den Rest. Sie kann zu Hause durch die Spitex oder in einem Pflegeheim stattfinden.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25aArt. 25a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 und 50Art. 25 und 50 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 7–8Art. 7–8 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Palliative Carebag.admin.ch
