Das Wichtigste in Kürze
- Die MiGeL ist Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und wird vom BAG veröffentlicht (Art. 20a KLV).
- Die Grundversicherung zahlt ein Produkt nur, wenn es ärztlich verordnet ist und auf der Liste steht (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG, Art. 20 KLV).
- Pro Produkt gilt ein Höchstvergütungsbetrag (HVB); was darüber liegt, zahlst du selbst (Art. 24 Abs. 3 KLV).
- Die Liste per 01.07.2026 umfasst 786 Positionen in 24 Produktgruppen, von Absauggeräten bis zu digitalen Gesundheitsanwendungen.
- Teure, wiederverwendbare Geräte werden in der Regel gemietet statt gekauft (Art. 24 Abs. 4 KLV).
Was ist die MiGeL?
MiGeL ist die Abkürzung für Mittel- und Gegenständeliste. Sie zählt die medizinischen Produkte auf, welche die obligatorische Grundversicherung bezahlt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet. Rechtlich ist die MiGeL der Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Weil sie so umfangreich ist und oft geändert wird, erscheint sie nicht in der Gesetzessammlung, sondern als PDF und Excel-Datei auf der Website des BAG (Art. 20a Abs. 3 KLV).
Die MiGeL ist eine von mehreren Positivlisten der Grundversicherung. Jede Liste deckt einen eigenen Bereich ab:
- Spezialitätenliste (SL): kassenpflichtige Arzneimittel mit Preisen, siehe Spezialitätenliste.
- Analysenliste (AL): Laboranalysen mit Tarif, siehe Analysenliste.
- MiGeL: Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen.
Gemeinsam mit den übrigen Anhängen der KLV bilden diese Listen den Leistungskatalog der Grundversicherung. Was nicht darauf steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
Die MiGeL betrifft Produkte, die du ausserhalb von Spital und Arztpraxis verwendest. Sie gilt für zwei Situationen (Art. 20 Abs. 1 KLV): Entweder wendest du das Produkt selbst an oder mit Hilfe einer Person, die nicht beruflich an der Behandlung mitwirkt, zum Beispiel ein Familienmitglied. Oder eine Pflegefachperson, die Spitex oder ein Pflegeheim setzt es im Rahmen der ärztlich angeordneten Pflege ein. Material, das eine Ärztin in der Praxis oder ein Spital während der Behandlung verbraucht, rechnen diese über ihre Tarife ab und nicht über die MiGeL (Art. 20 Abs. 2 KLV).
Im Alltag spricht man auch von Hilfsmitteln. Der Begriff ist aber breiter: Viele Hilfsmittel für den Alltag, etwa für Menschen mit Behinderung, laufen über andere Sozialversicherungen und nicht über die MiGeL.
So funktioniert es
Der Weg zum Produkt
- Ärztliche Verordnung: Deine Ärztin verschreibt das Produkt. Bei bestimmten Produkten darf das auch eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KLV).
- Abgabe durch eine zugelassene Stelle: Du beziehst das Produkt bei einer Abgabestelle, die nach Art. 55 KVV zugelassen ist, etwa einer Apotheke, einem Sanitätsgeschäft oder einer Spitex-Organisation.
- Abrechnung: Die Abgabestelle stellt der Kasse oder dir Rechnung. Die Kasse vergütet höchstens den Höchstvergütungsbetrag (HVB) aus der Liste (Art. 24 Abs. 3 KLV).
- Kostenbeteiligung: Auf den vergüteten Betrag rechnet die Kasse deine Franchise und 10 % Selbstbehalt an, wie bei jeder anderen Leistung.
Höchstvergütungsbetrag statt Festpreis
Die MiGeL kennt keine Festpreise. Sie legt für jede Position einen HVB fest (Art. 24 Abs. 1 KLV). Die Abgabestellen dürfen ihre Preise selbst bestimmen. Liegt der Preis über dem HVB, geht die Differenz zu deinen Lasten (Art. 24 Abs. 3 KLV). Ein Vergleich zwischen Apotheke, Sanitätsgeschäft und Versandhandel lohnt sich deshalb.
Für manche Positionen gibt es zwei Beträge: den HVB für die Selbstanwendung und einen tieferen HVB für die Anwendung im Pflegeheim oder durch Pflegefachpersonen und Spitex-Organisationen (Art. 24 Abs. 2 KLV).
Kauf oder Miete
Die Vergütung kann als Kaufpreis oder als Mietpreis festgelegt sein. Teure Geräte, die später andere Patientinnen und Patienten wiederverwenden können, werden in der Regel vermietet (Art. 24 Abs. 4 KLV). Bei der Miete sind Unterhalt und Anpassung im Mietpreis enthalten; beim Kauf zahlt die Kasse Anpassung und Unterhalt nur, wenn die Liste das vorsieht (Art. 24 Abs. 5 KLV).
Limitationen
Viele Positionen sind limitiert (Art. 22 KLV). Eine Limitation legt fest, für welche Indikation, in welcher Menge oder wie lange ein Produkt bezahlt wird. Eine elektrische Doppelmilchpumpe zum Kauf zahlt die Kasse zum Beispiel ausschliesslich bei Frühgeborenen, die Miete einer elektrischen Milchpumpe höchstens acht Wochen, in begründeten Fällen um weitere acht Wochen verlängert (MiGeL per 01.07.2026, Pos. 01.01). Bei einzelnen Produktgruppen, etwa bei Reparaturen gekaufter Absauggeräte, verlangt die Liste eine vorgängige Kostengutsprache der Kasse.
Rechtliche Grundlage
- Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG: Die Grundversicherung übernimmt die ärztlich verordneten Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen. Art. 25a Abs. 1bis KVG erstreckt das auf Produkte, die bei der Pflege verwendet werden.
- Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG: Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt die Bestimmungen über Leistungspflicht und Umfang der Vergütung. Nach Art. 52 Abs. 3 KVG dürfen die Produkte höchstens zu diesen Vergütungsansätzen abgerechnet werden.
- Art. 20–24 KLV: Grundsatz der Vergütung (Art. 20), Liste als Anhang 2 (Art. 20a), Anmeldung neuer Produkte (Art. 21), Limitierungen (Art. 22), Anforderungen (Art. 23) und Höhe der Vergütung mit HVB, Differenz zulasten der versicherten Person, Kauf oder Miete (Art. 24).
- Art. 55 KVV: Voraussetzungen für die Abgabestellen, die zulasten der Grundversicherung abrechnen dürfen.
Die WZW-Kriterien gelten auch für die MiGeL: Ein Produkt wird nur aufgenommen, wenn es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (Art. 32 KVG).
Beispiel: Krücken und Milchpumpe
Sara ist 33 Jahre alt und hat eine Franchise von CHF 300, die sie dieses Jahr bereits ausgeschöpft hat. Nach einer Fussoperation verordnet ihr die Ärztin Krücken; einige Monate später braucht sie nach der Geburt ihres Kindes auf ärztliche Verordnung eine elektrische Milchpumpe, weil eine Limitation der MiGeL erfüllt ist. Die Beträge stammen aus der MiGeL per 01.07.2026.
| Produkt | Preis der Abgabestelle | HVB (Selbstanwendung) | Vergütung Kasse vor Selbstbehalt | Saras Anteil |
|---|---|---|---|---|
| Krücken für Erwachsene, ergonomischer Griff, Kauf (Pos. 10.01.01.00.1) | CHF 49.90 | CHF 35.13 | CHF 35.13 | CHF 14.77 Differenz plus CHF 3.51 Selbstbehalt |
| Elektrische Milchpumpe, Miete 56 Tage (Pos. 01.01.03.00.2) | CHF 2.31 pro Tag | CHF 2.31 pro Tag | CHF 129.36 | CHF 12.94 Selbstbehalt |
| Zubehörset zur Mietpumpe (Pos. 01.01.04.00.1) | CHF 27.85 | CHF 27.85 | CHF 27.85 | CHF 2.79 Selbstbehalt |
Zum Vergleich: Eine elektrische Einzelmilchpumpe zum Kauf, inklusive Zubehörset, hat einen HVB von CHF 175.65. Bei absehbar längerer Anwendung empfiehlt die Liste den Kauf. Mehr zur Vergütung von Milchpumpen erklärt die Seite Milchpumpe.
Was bedeutet das für dich?
- Lass dir das Produkt verordnen. Ohne ärztliche Verordnung zahlt die Grundversicherung nichts. Bitte die Ärztin, die Menge oder Dauer auf dem Rezept anzugeben.
- Frag nach dem HVB. Die Abgabestelle kennt den Höchstvergütungsbetrag. Frage vor dem Kauf, ob der Preis darüber liegt und wie hoch deine Differenz ist.
- Vergleiche Anbieter. Weil die Preise frei sind, können Apotheken, Sanitätsgeschäfte und Versandhändler unterschiedlich viel verlangen.
- Prüfe Miete statt Kauf. Bei kurzer Anwendung ist die Miete oft günstiger. Achte auf die maximale Mietdauer in der Limitation.
- Rechne die Kostenbeteiligung ein. Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten auch für MiGeL-Produkte. Welche Franchise für dich passt, zeigt der Vergleich im Prämienrechner.
- Kassenleistungen darüber hinaus. Einige Zusatzversicherungen beteiligen sich an Produkten, die nicht auf der MiGeL stehen. Was die einzelnen Kassen anbieten, siehst du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Ein Produkt ohne Rezept kaufen und nachträglich einreichen. Ohne ärztliche Anordnung besteht kein Anspruch, auch wenn das Produkt auf der Liste steht.
- Annehmen, die Kasse zahle den vollen Preis. Die Kasse zahlt höchstens den HVB. Teurere Modelle, Farben oder Marken gehen zu deinen Lasten.
- Die Limitation übersehen. Viele Positionen gelten nur für bestimmte Indikationen, Mengen oder Mietdauern. Was darüber hinausgeht, zahlt die Kasse nicht.
- MiGeL und Spitalmaterial verwechseln. Was im Spital oder in der Arztpraxis verbraucht wird, rechnet der Leistungserbringer über seinen Tarif ab und steht nicht auf deiner MiGeL-Rechnung.
- Eine veraltete Liste verwenden. Die MiGeL ändert sich in der Regel per 1. Januar und 1. Juli. Massgebend ist die Version, die am Tag der Abgabe gilt.
Wie wir mit Daten des Bundes umgehen, erklären wir unter So rechnen wir. Alle Begriffe findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Was steht auf der MiGeL?
Medizinische Produkte, die du zu Hause selbst oder mit Hilfe von Angehörigen anwendest oder die Pflegefachpersonen einsetzen. Beispiele sind Gehhilfen, Inkontinenzmaterial, Kompressionsstrümpfe, Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte, Stomaartikel und Verbandmaterial.
Zahlt die Krankenkasse ein Hilfsmittel ohne Rezept?
Nein. Die Grundversicherung vergütet Mittel und Gegenstände nur auf ärztliche Anordnung, bei bestimmten Produkten auch auf Anordnung einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors. Ohne Verordnung zahlst du selbst.
Warum muss ich trotz MiGeL etwas bezahlen?
Erstens gelten Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder Leistung der Grundversicherung. Zweitens zahlt die Kasse höchstens den Höchstvergütungsbetrag. Ist das gewählte Produkt teurer, übernimmst du die Differenz.
Wie oft wird die MiGeL angepasst?
Das BAG publiziert in der Regel zweimal im Jahr eine neue Gesamtliste, per 1. Januar und per 1. Juli. Die aktuelle Liste und alle früheren Versionen stehen auf der Website des BAG.
Verwandte Begriffe
- HilfsmittelHilfsmittel sind medizinische Mittel und Gegenstände wie Krücken, Inkontinenzmaterial oder Inhalationsgeräte, die du selbst zu Hause anwendest. Die Grundversicherung vergütet sie, wenn sie ärztlich verordnet und in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) aufgeführt sind, höchstens bis zum dort festgelegten Höchstbetrag. Für eine Kinderbrille sind das höchstens CHF 180.67 pro Jahr.
- MilchpumpeDie Grundversicherung bezahlt eine Milchpumpe, wenn eine Ärztin sie verordnet und ein medizinischer Grund aus der Mittel- und Gegenständeliste vorliegt, etwa eine Frühgeburt, Milchstau oder Entzündungen. Eine elektrische Pumpe mietest du bis 8 Wochen für höchstens CHF 2.31 pro Tag; alternativ gibt es Beiträge an einen Kauf.
- AnalysenlisteDie Analysenliste (AL) ist die amtliche Liste aller Laboranalysen, die die Grundversicherung bezahlt, mit dem Höchsttarif für jede Analyse. Sie bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Jede Position hat Taxpunkte, und ein Taxpunkt ist CHF 1 wert: Ferritin kostet zum Beispiel höchstens CHF 6.40.
- SpezialitätenlisteDie Spezialitätenliste (SL) ist die Liste des Bundesamts für Gesundheit mit allen Medikamenten, die die Grundversicherung bezahlt, samt ihren Höchstpreisen. Ein Medikament kommt nur auf die Liste, wenn es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Was nicht auf der SL steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
- Leistungskatalog GrundversicherungDer Leistungskatalog der Grundversicherung legt fest, welche Behandlungen, Medikamente, Analysen und Hilfsmittel jede Krankenkasse bezahlen muss. Er steht in Art. 25–31 KVG und wird in der KLV und drei Listen des Bundes konkretisiert. Er ist bei allen Kassen gleich; mehr als diese Leistungen darf die Grundversicherung nicht zahlen.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20–24Art. 20–24 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 55Art. 55 KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)bag.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste per 1. Juli 2026 (Excel)bag.admin.ch
