Das Wichtigste in Kürze
- Die Kostenbeteiligung besteht aus Franchise und 10 % Selbstbehalt auf die Kosten über der Franchise (Art. 64 Abs. 2 KVG).
- Erwachsene zahlen höchstens CHF 700 Selbstbehalt pro Jahr, Kinder CHF 350 (Art. 103 Abs. 2 KVV).
- Bei stationären Aufenthalten zahlen Erwachsene zusätzlich CHF 15 pro Tag Spitalbeitrag, mit Ausnahmen (Art. 104 KVV).
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt fällt keine Kostenbeteiligung an (Art. 64 Abs. 7 KVG).
- Die Kostenbeteiligung darf nicht versichert werden, weder bei einer Kasse noch bei einer privaten Versicherung (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Was ist die Kostenbeteiligung?
Die Kostenbeteiligung ist dein Eigenanteil an den Kosten der Leistungen, die über die Grundversicherung abgerechnet werden. Sie kommt zur Prämie hinzu: Die Prämie zahlst du jeden Monat, auch wenn du gesund bist; die Kostenbeteiligung nur, wenn du Leistungen beanspruchst. Das Gesetz schreibt sie für alle Versicherten vor, mit wenigen Ausnahmen.
Die Kostenbeteiligung hat drei Bestandteile:
- Franchise: ein fester Jahresbetrag, den du zuerst selbst zahlst. Für Erwachsene beträgt die ordentliche Franchise CHF 300; wählbar sind CHF 500, CHF 1'000, CHF 1'500, CHF 2'000 und CHF 2'500. Für Kinder gibt es keine ordentliche Franchise, wählbar sind CHF 100 bis CHF 600.
- Selbstbehalt: 10 % der Kosten über der Franchise, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder. Für bestimmte Medikamente beträgt er 40 %.
- Spitalbeitrag: CHF 15 pro Tag bei einem stationären Aufenthalt, ohne Austrittstag.
Die Kostenbeteiligung gibt es nur in der Grundversicherung nach KVG. Zusatzversicherungen kennen eigene Selbstbehalte, die im Vertrag stehen. Sie dürfen die gesetzliche Kostenbeteiligung aber nicht decken: Das Gesetz verbietet, Franchise und Selbstbehalt zu versichern.
So funktioniert es
Die Kasse rechnet jede Leistung zuerst an die Franchise an. Solange die Kosten eines Kalenderjahres unter der Franchise liegen, zahlst du alles selbst. Liegen sie darüber, zahlst du auf den übersteigenden Teil 10 % Selbstbehalt, bis der Jahreshöchstbetrag erreicht ist. Danach übernimmt die Kasse die Kosten vollständig, ausser dem Spitalbeitrag.
Massgebend ist das Datum der Behandlung, nicht das Datum der Rechnung. Eine Behandlung vom Dezember zählt zum alten Jahr, auch wenn die Rechnung erst im neuen Jahr eintrifft. Wechselst du im Lauf des Jahres die Kasse, rechnet die neue Kasse die bereits bezahlte Kostenbeteiligung an.
Rechnet der Arzt direkt mit der Kasse ab, zahlt die Kasse die Rechnung und fordert deine Kostenbeteiligung mit einer Leistungsabrechnung von dir zurück. Bezahlst du Rechnungen selbst, erstattet dir die Kasse nur den Teil über deiner Kostenbeteiligung.
Für Familien gibt es eine Obergrenze: Sind mehrere Kinder bei der gleichen Kasse versichert, zahlen sie zusammen höchstens die Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehalts einer erwachsenen Person. Mit Wahlfranchisen gilt eine eigene Grenze. Die Kostenbeteiligung für ein Kind schulden die Eltern, die die Prämien zahlen; das Kind kann dafür auch nach dem 18. Geburtstag nicht betrieben werden.
Den Spitalbeitrag zahlen Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft nicht. Bei Mutterschaft entfällt die ganze Kostenbeteiligung: Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft gibt es nie eine, und für Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt ebenfalls nicht.
Rechtliche Grundlage
Art. 64 Abs. 1 KVG verpflichtet die Versicherten, sich an den Kosten zu beteiligen. Abs. 2 legt die Bestandteile fest: einen festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Nach Abs. 4 wird für Kinder keine Franchise erhoben, der Höchstbetrag des Selbstbehalts halbiert sich, und mehrere Kinder einer Familie bei der gleichen Kasse zahlen zusammen höchstens so viel wie eine erwachsene Person. Abs. 5 sieht den Beitrag an den Spitalaufenthalt vor, Abs. 7 die Befreiung bei Mutterschaft und Abs. 8 das Verbot, die Kostenbeteiligung zu versichern. Abs. 1bis regelt die Kostenbeteiligung für Kinder.
Die Beträge stehen in der KVV: Art. 103 Abs. 1 KVV (Franchise CHF 300), Abs. 2 (Höchstbetrag des Selbstbehalts CHF 700 bzw. CHF 350), Abs. 3 (Behandlungsdatum massgebend) und Abs. 4 (Anrechnung beim Kassenwechsel). Art. 93 KVV nennt die wählbaren Franchisen, Art. 104 KVV den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag mit seinen Ausnahmen, Art. 104a KVV die Möglichkeit höherer oder tieferer Kostenbeteiligungen für bestimmte Leistungen und Art. 105 KVV die Einzelheiten bei Mutterschaft. Den Selbstbehalt von 40 % für bestimmte teurere Arzneimittel regelt Art. 38a KLV.
Beispiel: drei Jahre, zwei Franchisen
Lea ist 38 Jahre alt und vergleicht ihre maximale Kostenbeteiligung mit der Franchise von CHF 300 und von CHF 2'500. Gerechnet ist mit den gesetzlichen Werten, ohne Prämie und ohne Medikamente mit erhöhtem Selbstbehalt.
| Kosten im Jahr | mit Franchise CHF 300 | mit Franchise CHF 2'500 |
|---|---|---|
| CHF 800 | CHF 300 + CHF 50 = CHF 350 | CHF 800 |
| CHF 4'000 | CHF 300 + CHF 370 = CHF 670 | CHF 2'500 + CHF 150 = CHF 2'650 |
| CHF 20'000, davon 5 Spitaltage | CHF 300 + CHF 700 + CHF 60 = CHF 1'060 | CHF 2'500 + CHF 700 + CHF 60 = CHF 3'260 |
Die Tabelle zeigt: Bei hohen Kosten ist die Kostenbeteiligung nach oben begrenzt. Mehr als Franchise plus CHF 700 plus Spitalbeitrag zahlst du in einem Jahr nie. Ob sich die hohe Franchise lohnt, hängt von der Prämiendifferenz deiner Kasse ab.
Was bedeutet das für dich?
Rechne immer mit der Summe aus Jahresprämie und möglicher Kostenbeteiligung. Eine tiefe Prämie mit hoher Franchise ist nur günstiger, solange deine Kosten tief bleiben. Welche Kombination zu dir passt, zeigt der Franchise-Rechner; die Prämien aller Kassen für deine Gemeinde findest du im Prämienrechner.
Leg den Betrag deiner maximalen Kostenbeteiligung zur Seite, besonders bei einer hohen Franchise. Mit CHF 2'500 Franchise kann ein teures Jahr CHF 3'200 plus Spitalbeitrag kosten.
Eine Änderung der Franchise gilt immer ab dem 1. Januar. Für eine tiefere Franchise gelten die Kündigungsfristen des Kassenwechsels: nach der Mitteilung der neuen Prämie muss deine Meldung bis 30. November bei der Kasse sein. Die Termine stehen unter Krankenkasse wechseln. Reiche auch Rechnungen unter der Franchise ein; nur so werden sie angerechnet.
Häufige Fehler
- Den Selbstbehalt vergessen. Nach der Franchise zahlst du weiter 10 % der Kosten, bis zum Höchstbetrag von CHF 700.
- Den Spitalbeitrag übersehen. Er fällt zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt an und ist nicht im Höchstbetrag enthalten.
- Eine Versicherung für die Franchise suchen. Das Gesetz verbietet, die Kostenbeteiligung zu versichern.
- Bei Schwangerschaft zahlen, was nicht geschuldet ist. Ab der 13. Woche bis 8 Wochen nach der Geburt gibt es keine Kostenbeteiligung. Prüfe die Leistungsabrechnungen.
- Rechnungen dem falschen Jahr zuordnen. Massgebend ist das Behandlungsdatum.
Wie wir die Beispiele rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kostenbeteiligung höchstens?
Für Erwachsene: gewählte Franchise plus höchstens CHF 700 Selbstbehalt pro Jahr, also CHF 1'000 bei der Franchise von CHF 300 und CHF 3'200 bei CHF 2'500. Dazu kommt bei Spitalaufenthalten der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag.
Was ist der Unterschied zwischen Franchise und Selbstbehalt?
Die Franchise ist ein fester Jahresbetrag, den du zuerst ganz selbst zahlst. Der Selbstbehalt sind 10 % der Kosten, die darüber hinausgehen, bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr.
Zahle ich bei Schwangerschaft eine Kostenbeteiligung?
Für die besonderen Mutterschaftsleistungen nie. Für Leistungen bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis 8 Wochen danach ebenfalls nicht. Die Ärztin oder der Arzt gibt den Beginn der 13. Woche auf der Rechnung an.
Wird die Kostenbeteiligung beim Kassenwechsel neu berechnet?
Nein. Wechselst du während des Jahres die Kasse, rechnet die neue Kasse die bereits bezahlte Franchise und den Selbstbehalt des laufenden Jahres an.
Verwandte Begriffe
- FranchiseDie Franchise ist der Betrag, den du in der Grundversicherung jedes Kalenderjahr selbst bezahlst, bevor sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Erwachsene haben mindestens CHF 300 und können bis CHF 2'500 wählen. Eine höhere Franchise senkt die Prämie, erhöht aber deinen Anteil, wenn du krank wirst.
- SelbstbehaltDer Selbstbehalt ist dein Anteil von 10 % an den Kosten, die in der Grundversicherung über die Franchise hinausgehen. Erwachsene zahlen pro Kalenderjahr höchstens CHF 700 Selbstbehalt, Kinder höchstens CHF 350. Für teure Medikamente, zu denen es günstigere mit gleichem Wirkstoff gibt, beträgt er 40 %.
- SpitalbeitragDer Spitalbeitrag ist ein fester Betrag von CHF 15 pro Tag, den du bei einem stationären Spitalaufenthalt zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt selbst bezahlst. Er gilt in der Grundversicherung für Erwachsene. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft zahlen ihn nicht, und für den Austrittstag wird er nicht erhoben.
- Maximaler SelbstbehaltDer maximale Selbstbehalt ist die Obergrenze für die 10 % Kostenanteil, die du in der Grundversicherung nach der Franchise bezahlst. Für Erwachsene liegt er bei CHF 700 pro Kalenderjahr, für Kinder bei CHF 350. Zusammen mit der Franchise ergibt er deinen höchsten Eigenanteil im Jahr, ohne Spitalbeitrag.
- MutterschaftMutterschaft umfasst in der Grundversicherung alle Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett: Kontrolluntersuchungen, Geburt, Hebamme, Stillberatung und CHF 150 für die Geburtsvorbereitung. Auf diesen Leistungen zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit.
- SchwangerschaftsabbruchEin straffreier Schwangerschaftsabbruch nach Art. 119 StGB wird von der Grundversicherung bezahlt wie eine Behandlung bei Krankheit. Das gilt bei jeder Krankenkasse. In den ersten zwölf Wochen entscheidet die Frau selbst auf schriftliches Verlangen. Franchise und 10 % Selbstbehalt fallen an wie bei jeder anderen Behandlung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104a und 105Art. 104a–105 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 38aArt. 38a KLVfedlex.admin.ch
