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Geburt

Auch: Geburtskosten

Kurz erklärt

Die Kosten einer Geburt übernimmt die Grundversicherung, im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Für Leistungen bei Mutterschaft zahlst du keine Franchise und keinen Selbstbehalt, ebenso nicht für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt. Das Baby musst du innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse anmelden.

Aktualisiert am

Illustration: Eine kleine gestrickte Decke liegt in einem Weidenkorb in weichem LichtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus sowie die Geburtshilfe durch Ärztin oder Hebamme (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG).
  2. Auf Leistungen bei Mutterschaft und auf alle Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt fällt keine Kostenbeteiligung an (Art. 64 Abs. 7 KVG).
  3. Der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag entfällt bei der Geburt (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV).
  4. Die Hebamme darf nach der Geburt bis zu 10 Hausbesuche machen, nach Kaiserschnitt, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder beim ersten Kind bis zu 16 (Art. 16 KLV).
  5. Ist das Baby innert 3 Monaten angemeldet, ist es rückwirkend ab Geburt versichert (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG).

Was sind die Leistungen bei der Geburt?

Die Geburt ist in der Krankenversicherung ein Teil der Leistungen bei Mutterschaft. Die Grundversicherung übernimmt nicht nur die Kosten wie bei einer Krankheit, sondern auch besondere Leistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Das gilt für jede versicherte Person, unabhängig von Kasse, Franchise oder Versicherungsmodell.

Zu den Leistungen rund um die Geburt gehören:

  • die Entbindung zu Hause, im Spital oder in einem Geburtshaus;
  • die Geburtshilfe durch Ärztinnen, Ärzte oder Hebammen;
  • der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals oder im Geburtshaus;
  • die Pflege und der Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist;
  • die Nachkontrolle zwischen der 6. und der 10. Woche nach der Geburt;
  • die Wochenbettbetreuung durch die Hebamme zu Hause;
  • die Stillberatung mit bis zu drei Sitzungen.

Nicht in der Grundversicherung enthalten sind Mehrleistungen wie ein Einzel- oder Zweibettzimmer, freie Arztwahl im Spital oder ein Spital ausserhalb der Spitalliste deines Kantons ohne medizinischen Grund. Dafür braucht es eine Spitalzusatzversicherung. Manche Zusatzversicherungen kennen für Mutterschaftsleistungen Wartefristen; prüfe das vor dem Abschluss in den Bedingungen.

Das Baby ist ab Geburt eine eigene versicherte Person. Es braucht eine eigene Grundversicherung, die du innert drei Monaten abschliessen musst.

So funktioniert es

Keine Kostenbeteiligung: Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft darf die Kasse weder Franchise noch Selbstbehalt verlangen. Zusätzlich gilt: Alle Leistungen der Grundversicherung, die du ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach beziehst, sind ebenfalls von der Kostenbeteiligung befreit, auch wenn sie mit der Schwangerschaft nichts zu tun haben. Die Ärztin, die die Schwangerschaft begleitet, bestimmt den mutmasslichen Beginn der 13. Woche und schreibt ihn auf die Rechnung. Die Frist nach der Geburt endet am 56. Tag um 24 Uhr.

Kein Spitalbeitrag: Normalerweise zahlen Erwachsene bei einem Spitalaufenthalt CHF 15 pro Tag an die Kosten. Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt, zahlen diesen Beitrag nicht.

Wo du gebären kannst: Im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause. Bei Spital und Geburtshaus kannst du zwischen den Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons wählen. Wählst du ein Spital ausserhalb deines Kantons ohne medizinischen Grund, zahlen Kasse und Kanton höchstens nach dem Tarif deines Wohnkantons.

Hebamme im Wochenbett: In den 56 Tagen nach der Geburt darf die Hebamme höchstens 10 Hausbesuche machen. Nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt oder beim ersten Kind sind es höchstens 16. In den ersten 10 Tagen kommen bis zu 5 Zweitbesuche am gleichen Tag dazu. Mehr Besuche brauchen eine ärztliche Anordnung.

Das Baby versichern: Meldest du das Kind innert drei Monaten nach der Geburt bei einer Kasse an, gilt die Versicherung ab Geburt. Du kannst das Kind auch schon vor der Geburt anmelden, das nennt man vorgeburtliche Anmeldung. Für die Grundversicherung ist das nicht nötig, weil jede Kasse das Kind aufnehmen muss.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 29 KVG: Die Grundversicherung übernimmt neben den Leistungen wie bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft: Kontrolluntersuchungen (Abs. 2 Bst. a), Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus sowie Geburtshilfe durch Ärztinnen, Ärzte oder Hebammen (Bst. b), die notwendige Stillberatung (Bst. c) sowie Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist (Bst. d).
  • Art. 64 Abs. 7 KVG: Keine Kostenbeteiligung für Leistungen nach Art. 29 Abs. 2 KVG (Bst. a) und für Leistungen nach Art. 25 und 25a KVG ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach (Bst. b).
  • Art. 105 KVV: Die begleitende Ärztin gibt den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche auf der Rechnung an (Abs. 1). Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Niederkunft (Abs. 2). Die Frist endet am 56. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr (Abs. 3).
  • Art. 104 KVV: Der Spitalbeitrag beträgt CHF 15 pro Tag (Abs. 1); Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG entfällt, zahlen ihn nicht (Abs. 2 Bst. c).
  • Art. 13–16 KLV: Umfang der Kontrollen (sieben Untersuchungen in der normalen Schwangerschaft, zwei Ultraschall-Routineuntersuchungen, Nachkontrolle in der 6. bis 10. Woche), Geburtsvorbereitung mit einem Beitrag von CHF 150, Stillberatung mit höchstens drei Sitzungen und Hausbesuche der Hebamme.
  • Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG: Versicherungspflicht innert drei Monaten nach der Geburt; bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Geburt.

Beispiel: Geburt im März 2026 in Zürich

Laura, 31, wohnt in der Stadt Zürich und hat eine Franchise von CHF 2'500. Ihr Kind kommt am 12.03.2026 im Spital zur Welt. Sie bleibt vier Nächte in der allgemeinen Abteilung.

LeistungNormalfall bei KrankheitBei Laura (Mutterschaft)
Entbindung und SpitalaufenthaltFranchise und 10 % Selbstbehaltkeine Kostenbeteiligung
SpitalbeitragCHF 15 pro TagCHF 0
Arztbesuch ohne Bezug zur Geburt am 20.04.2026Franchise und Selbstbehaltkeine Kostenbeteiligung (innert 56 Tagen)
Arztbesuch ohne Bezug zur Geburt am 15.05.2026Franchise und SelbstbehaltFranchise und Selbstbehalt (Frist am 07.05.2026 abgelaufen)

Für das Baby schliesst Laura innert drei Monaten eine Grundversicherung ab. Die Monatsprämien 2026 für ein Kind mit Jahrgang 2026 in der Gemeinde Zürich (Region 1, mit Unfall; Quelle BAG):

KinderfranchisegünstigsteMedianteuerste
CHF 0CHF 120.30CHF 146.80CHF 185.70
CHF 600CHF 85.30CHF 114.90CHF 150.70

Was bedeutet das für dich?

  • Baby rechtzeitig anmelden: Die Frist beträgt drei Monate ab Geburt. Die Prämien für das Kind vergleichst du im Kinderprämien-Rechner, alle Angebote deiner Gemeinde im Prämienrechner.
  • Rechnungen prüfen: Steht auf einer Rechnung ab der 13. Schwangerschaftswoche oder in den 8 Wochen nach der Geburt eine Kostenbeteiligung, frag bei der Kasse nach.
  • Zusatzversicherungen früh klären: Spitalzusatz für dich und Zusatzversicherungen fürs Kind haben eigene Regeln zu Wartefristen und Gesundheitsfragen. Kennzahlen und Angebote der Kassen findest du unter Krankenkassen.
  • Hebamme früh suchen: Die Wochenbettbetreuung zu Hause ist versichert. Die Anzahl Besuche ist begrenzt, mehr braucht eine ärztliche Anordnung.
  • Geburtsvorbereitung nutzen: An Geburtsvorbereitungskurse oder ein Beratungsgespräch mit der Hebamme zahlt die Grundversicherung CHF 150.

Häufige Fehler

  • Mit Franchise-Kosten für die Geburt rechnen. Für Mutterschaftsleistungen fällt keine Kostenbeteiligung an, auch nicht bei Franchise CHF 2'500.
  • Die 56-Tage-Frist übersehen. Nach dem 56. Tag gilt wieder die normale Kostenbeteiligung.
  • Das Baby zu spät anmelden. Nach drei Monaten beginnt die Versicherung erst mit der Anmeldung, und für die Lücke kann ein Prämienzuschlag anfallen.
  • Das Einzelzimmer als gedeckt ansehen. Die Grundversicherung zahlt die allgemeine Abteilung. Komfortleistungen brauchen eine Zusatzversicherung.

Mehr zu Hilfsmitteln nach der Geburt steht unter Milchpumpe. Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Was kostet eine Geburt in der Schweiz?

Für dich als Mutter in der Regel nichts aus der Grundversicherung: Entbindung, Geburtshilfe und Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung zahlt die Kasse ohne Franchise, Selbstbehalt oder Spitalbeitrag. Kosten entstehen nur für Mehrleistungen wie ein Einzelzimmer, das die Grundversicherung nicht deckt.

Muss ich bei der Geburt die Franchise bezahlen?

Nein. Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft und für alle Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt darf die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt verlangen.

Bis wann muss ich mein Baby versichern?

Innert 3 Monaten nach der Geburt. Dann gilt die Versicherung rückwirkend ab Geburt. Du kannst das Kind schon vor der Geburt anmelden. Bei Zusatzversicherungen kann das helfen, weil Gesundheitsfragen zum Kind dann noch keine Befunde betreffen.

Wer zahlt die Pflege des gesunden Neugeborenen im Spital?

Solange das gesunde Neugeborene mit der Mutter im Spital ist, gehören Pflege und Aufenthalt zu den Mutterschaftsleistungen, abgerechnet über die Versicherung der Mutter. Braucht das Kind eine eigene Behandlung, läuft sie über seine eigene Versicherung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104 Beitrag an die Kosten des SpitalaufenthaltsArt. 104 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 KVVfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–16 Besondere Leistungen bei MutterschaftArt. 13–16 KLVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5 Versicherungspflicht und VersicherungsbeginnArt. 3 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  7. BAG: Prämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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