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Spitalbeitrag

Auch: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts, Spitalkostenbeitrag

Kurz erklärt

Der Spitalbeitrag ist ein fester Betrag von CHF 15 pro Tag, den du bei einem stationären Spitalaufenthalt zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt selbst bezahlst. Er gilt in der Grundversicherung für Erwachsene. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft zahlen ihn nicht, und für den Austrittstag wird er nicht erhoben.

Aktualisiert am

Illustration: Spitalbett mit gefalteter Decke und einem kleinen Münzglas auf dem NachttischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Spitalbeitrag beträgt CHF 15 pro Tag im Spital (Art. 104 Abs. 1 KVV).
  2. Für den Austrittstag und für Urlaubstage wird kein Spitalbeitrag erhoben.
  3. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaft zahlen keinen Spitalbeitrag.
  4. Der Spitalbeitrag kommt zu Franchise und Selbstbehalt hinzu und zählt nicht an den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700.

Was ist der Spitalbeitrag?

Der Spitalbeitrag ist ein Tagesbetrag, den du selbst bezahlst, wenn du stationär im Spital liegst. Er gehört zur gesetzlichen Kostenbeteiligung in der Grundversicherung, steht aber neben Franchise und Selbstbehalt als dritter, eigenständiger Teil. Im Gesetz heisst er «Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital».

Die Idee dahinter: Wer im Spital liegt, spart zu Hause Ausgaben für Essen und Haushalt. Einen Teil dieser Ersparnis sollst du an die Spitalkosten beitragen. Deshalb gilt der Beitrag pro Tag und nicht in Prozent der Rechnung.

Der Spitalbeitrag fällt nur bei einer stationären Behandlung an. Stationär ist ein Aufenthalt von mindestens 24 Stunden oder ein kürzerer Aufenthalt, bei dem du über Nacht ein Bett belegst (Art. 3 VKL). Gehst du am gleichen Tag wieder nach Hause, etwa nach einer ambulanten Operation, zahlst du keinen Spitalbeitrag, sondern nur Franchise und Selbstbehalt auf die Rechnung.

Der Spitalbeitrag ist eine Regel der Grundversicherung nach KVG. Mit Zusatzversicherungen für die halbprivate oder private Abteilung hat er nichts zu tun: Auch wer halbprivat versichert ist, zahlt ihn, weil der Grundversicherungsteil des Aufenthalts derselbe bleibt.

So funktioniert der Spitalbeitrag

Die Krankenkasse berechnet den Spitalbeitrag nach dem Aufenthalt und stellt ihn dir zusammen mit Franchise und Selbstbehalt in Rechnung. Du siehst ihn auf der Leistungsabrechnung als eigene Position.

Die Regeln sind für alle Kassen gleich:

  • Betrag: CHF 15 pro Tag.
  • Austrittstag: Für den Tag, an dem du das Spital verlässt, wird kein Beitrag erhoben.
  • Urlaubstage: Tage, an denen du während eines längeren Aufenthalts nach Hause darfst, zählen nicht. Wie Urlaubstage berechnet werden, richtet sich nach der Tarifstruktur für Spitäler.
  • Keine Obergrenze pro Jahr: Anders als beim Selbstbehalt legt die Verordnung für den Spitalbeitrag keinen jährlichen Höchstbetrag fest. Er zählt auch nicht an den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700.

Befreit sind drei Gruppen: Kinder, junge Erwachsene, die in Ausbildung sind, und Frauen, bei denen wegen Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erhoben wird. Das KVG zählt dazu Versicherte, die am 31. Dezember des Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), und solche, die dann 19 bis 25 Jahre alt sind (junge Erwachsene; Art. 16 Abs. 5 und Art. 16a Abs. 1 KVG).

Rechtliche Grundlage

Das KVG verlangt den Spitalbeitrag in Art. 64 Abs. 5: Versicherte leisten zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Den Betrag legt der Bundesrat fest.

Das hat er in Art. 104 KVV getan. Abs. 1 setzt den täglichen Beitrag auf 15 Franken fest. Abs. 1bis nimmt den Austrittstag und Urlaubstage aus. Abs. 2 befreit Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung nach Art. 61 Abs. 3 KVG sowie Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG entfällt.

Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG regelt die Mutterschaft: Für Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach darf die Kasse keine Kostenbeteiligung erheben. Die Frist endet nach Art. 105 Abs. 3 KVV am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr. Was als stationärer Aufenthalt gilt, bestimmt Art. 3 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL).

Beispiel: fünf Tage im Spital

Marco ist 47 Jahre alt, hat die ordentliche Franchise von CHF 300 und hatte in diesem Jahr noch keine Arztkosten. Er tritt am Montag ins Spital ein und am Freitag wieder aus. Angenommen, der Anteil der Krankenkasse an der Spitalrechnung beträgt CHF 8'000 (der Kanton bezahlt bei einem Listenspital seinen eigenen Anteil direkt ans Spital und belastet dich nicht).

PostenRechnungBetrag
Franchiseordentliche FranchiseCHF 300
Selbstbehalt10 % von CHF 7'700, begrenzt auf CHF 700CHF 700
Spitalbeitrag4 Tage × CHF 15 (Freitag = Austrittstag)CHF 60
Eigenanteil totalCHF 1'060

Das Beispiel zeigt: Bei kurzen Aufenthalten ist der Spitalbeitrag klein im Vergleich zu Franchise und Selbstbehalt. Bei langen Aufenthalten, etwa in der Rehabilitation, wächst er dagegen mit jedem Tag weiter, weil es keine Obergrenze gibt. Bei 30 Spitaltagen sind es CHF 435, weil der Austrittstag wegfällt (29 × CHF 15).

Was bedeutet das für dich?

Plane bei einem geplanten Spitalaufenthalt alle drei Teile der Kostenbeteiligung ein: die Franchise, den Selbstbehalt und den Spitalbeitrag. Welche Franchise für dich passt, hängt davon ab, ob du im nächsten Jahr mit einer Operation rechnest. Eine tiefere Franchise musst du der Kasse bis 30. November melden; alle Termine stehen unter Fristen.

Prüfe nach dem Aufenthalt die Leistungsabrechnung:

  1. Stimmt die Zahl der Tage? Der Austrittstag darf nicht verrechnet werden, Urlaubstage auch nicht.
  2. Gehörst du zu einer befreiten Gruppe? Bist du zwischen 19 und 25 und in Ausbildung, schick der Kasse eine Ausbildungsbestätigung, falls sie den Beitrag trotzdem verlangt.
  3. War es eine Geburt? Bei Mutterschaft darf die Kasse weder Franchise noch Selbstbehalt noch Spitalbeitrag verlangen.

Beziehst du Ergänzungsleistungen, kann der Kanton die Kostenbeteiligung übernehmen (Art. 14 ELG). Bei tiefem Einkommen lohnt sich zudem ein Blick auf die Prämienverbilligung deines Kantons.

Der Spitalbeitrag ist bei allen Kassen gleich hoch. Unterschiede zwischen den Kassen liegen bei der Prämie. Wie viel du bei deiner Kasse im Vergleich bezahlst, zeigt der Prämienrechner mit den offiziellen BAG-Prämien. Angaben zu einzelnen Versicherern findest du in der Übersicht Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Den Spitalbeitrag mit dem Selbstbehalt verwechseln. Der Selbstbehalt ist bei CHF 700 pro Jahr begrenzt, der Spitalbeitrag nicht. Auch wenn du den Selbstbehalt ausgeschöpft hast, zahlst du pro Spitaltag CHF 15.
  • Ambulante Eingriffe falsch einordnen. Gehst du am gleichen Tag nach Hause, fällt kein Spitalbeitrag an. Er gilt nur für stationäre Aufenthalte.
  • Die Ausbildungsbefreiung nicht nutzen. Junge Erwachsene in Ausbildung sind befreit. Kennt die Kasse deinen Ausbildungsstatus nicht, verrechnet sie den Beitrag unter Umständen trotzdem.
  • Auf eine Zusatzversicherung hoffen. Keine Spitalzusatzversicherung darf den Spitalbeitrag übernehmen. Das verbietet Art. 64 Abs. 8 KVG.

Wie wir Beispiele und Rechner aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Spitalbeitrag pro Tag?

Der Spitalbeitrag beträgt CHF 15 pro Spitaltag. Der Betrag ist in Art. 104 KVV festgelegt und gilt bei allen Krankenkassen gleich.

Muss ich den Spitalbeitrag auch zahlen, wenn meine Franchise schon aufgebraucht ist?

Ja. Der Spitalbeitrag ist ein eigener Teil der Kostenbeteiligung. Er fällt auch an, wenn du Franchise und Höchstbetrag des Selbstbehalts im gleichen Jahr bereits erreicht hast.

Zahlen Kinder einen Spitalbeitrag?

Nein. Kinder sind vom Spitalbeitrag befreit, ebenso junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren, die in Ausbildung sind. Die Befreiung steht in Art. 104 Abs. 2 KVV.

Gilt der Spitalbeitrag auch bei einer Geburt?

Nein. Frauen, bei denen nach Art. 64 Abs. 7 KVG keine Kostenbeteiligung erhoben wird, zahlen auch keinen Spitalbeitrag. Das betrifft Leistungen bei Mutterschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach.

Übernimmt eine Zusatzversicherung den Spitalbeitrag?

Nein. Nach Art. 64 Abs. 8 KVG dürfen Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden. Ausgenommen sind nur Übernahmen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Bund oder Kantonen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 5 und 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16aArt. 16a KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL), Art. 3Art. 3 VKLfedlex.admin.ch
  6. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherungbag.admin.ch
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