Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen
Ratgeber · Neu in der Schweiz

Neu in der Schweiz: Krankenversicherung in drei Monaten

Alles, was Zugezogene über die Schweizer Krankenversicherung wissen müssen: Pflicht und Frist, Kosten, Befreiung, Sonderfälle und Wegzug, mit Links auf die vertiefenden Artikel.

Kurz beantwortet

Wer in die Schweiz zieht, muss sich innert 3 Monaten bei einer zugelassenen Krankenkasse für die Grundversicherung anmelden; mit Bewilligung zählt die Anmeldung bei der Gemeinde. Bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug. Jede Kasse muss dich aufnehmen. Befreien lassen können sich nur wenige Gruppen, etwa Studierende mit gleichwertigem Schutz.

Illustration: Gepackter Koffer mit Anhänger neben Hausschlüssel und Dokumentenmappe auf einer HolzbankSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert 3 Monaten für die Grundversicherung anmelden (Art. 3 Abs. 1 KVG).
  2. Mit Bewilligung laufen die 3 Monate ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle; bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz ab diesem Tag (Art. 7 Abs. 1 KVV).
  3. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  4. Wer zu spät kommt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung 30 bis 50 % Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV).
  5. Befreien lassen können sich nur die Gruppen nach Art. 2 KVV, fast immer mit gleichwertigem Schutz für die Schweiz.

Krankenversicherung für Zugezogene auf einen Blick

In der Schweiz gibt es keine staatliche Krankenkasse und keine Versicherung über den Lohn. Jede Person mit Wohnsitz schliesst die Grundversicherung selbst bei einer privaten, vom Bund zugelassenen Krankenkasse ab. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, die Prämien nicht. Dazu kommen freiwillige Zusatzversicherungen, zum Beispiel für die halbprivate Abteilung im Spital oder für Zahnbehandlungen.

Für Zugezogene zählt vor allem der Zeitplan. Die folgende Übersicht zeigt, was in welcher Phase ansteht, und verweist auf den Artikel, der das Thema vertieft.

PhaseWas anstehtVertiefung
Vor dem UmzugSystem verstehen, Budget für Prämie und Franchise einplanenDas Schweizer System kurz erklärt
Anmeldung bei der GemeindeAb hier laufen für Personen mit Bewilligung die 3 MonateIn drei Monaten zur Krankenkasse
Monat 1 bis 3Kasse, Franchise und Modell wählen, anmelden oder Befreiung beantragenBefreiung von der Versicherungspflicht
Nach Monat 3Beitritt nur noch ab Anmeldung, allenfalls mit PrämienzuschlagZu spät angemeldet
Kurzer AufenthaltEigene Regeln je nach BewilligungKurzaufenthalter mit Ausweis L
Familie, StudiumPartner, Kinder, Studierende aus dem AuslandFamiliennachzug, Internationale Studierende
WegzugKasse abmelden, Zusatzversicherungen prüfenWegzug ins Ausland

Die Fragen unten beantworten jeweils im ersten Absatz das Wichtigste. Wer es genauer wissen will, liest danach den verlinkten Artikel.

Muss ich mich in der Schweiz krankenversichern?

Ja. Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert 3 Monaten in der Grundversicherung versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Das gilt unabhängig von Nationalität, Einkommen oder Arbeitgeber. Die Versicherungspflicht erfasst auch Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ab 3 Monaten Gültigkeit (Art. 1 Abs. 2 KVV).

Drei Grundsätze musst du kennen:

  • Die Kasse wählst du selbst. Jede Kasse, die in deinem Kanton die Grundversicherung anbietet, muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt (Art. 5 Bst. i KVAG).
  • Die Prämie ist eine Kopfprämie. Sie hängt nicht vom Lohn ab. Eine Kasse verlangt von allen Versicherten im gleichen Kanton, in der gleichen Prämienregion und in der gleichen Altersgruppe dieselbe Prämie (Art. 61 KVG).
  • Unfälle deckt oft der Arbeitgeber. Angestellte sind nach UVG gegen Berufsunfälle versichert, bei mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG).

Wie Franchise, Selbstbehalt, Versicherungsmodelle und Kassenwechsel zusammenspielen, erklärt der Artikel Das Schweizer Krankenversicherungssystem kurz erklärt Schritt für Schritt, mit einer Beispielrechnung für ein Jahr mit Arztkosten.

Bis wann muss ich mich bei der Krankenkasse anmelden?

Du hast 3 Monate Zeit. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung ab 3 Monaten laufen sie ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde (Art. 7 Abs. 1 KVV). Meldest du dich innert dieser Beitrittsfrist an, gilt der Schutz rückwirkend ab dem Tag der Anmeldung in der Gemeinde, und du zahlst die Prämie ab diesem Tag. Ohne Bewilligungsverfahren, etwa bei Rückkehrenden mit Schweizer Pass, zählt der Tag der Wohnsitznahme (Art. 5 Abs. 1 KVG).

Rückwirkend heisst: Arztrechnungen aus den ersten Wochen sind gedeckt, auch wenn du die Police erst im dritten Monat abschliesst. Umgekehrt schuldest du die Prämien für diese Wochen nach. Wer die Anmeldung also bis zum letzten Tag hinauszögert, spart keine Prämie, sondern riskiert nur, die Frist zu verpassen.

Der Artikel Neu in der Schweiz: in drei Monaten zur Krankenkasse zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, von der Anmeldung in der Gemeinde über die Wahl von Franchise und Modell bis zur Versicherungsbestätigung, und rechnet einen Zuzug im Juni durch.

Was kostet die Krankenkasse in der Schweiz?

Die Prämie hängt von fünf Dingen ab: Gemeinde (Kanton und Prämienregion), Altersgruppe, Franchise, Versicherungsmodell und Kasse. Für die gleichen gesetzlichen Leistungen liegen zwischen der tiefsten und der höchsten Prämie einer Gemeinde oft über CHF 200 pro Monat.

Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, mit Unfall, pro Monat; Quelle BAG:

Franchisetiefste PrämieMedianhöchste Prämie
CHF 300CHF 517.70CHF 580.00CHF 724.00
CHF 2'500CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70

Zur Prämie kommt die Kostenbeteiligung. Erwachsene zahlen ihre Arztkosten bis zur gewählten Franchise selbst; die ordentliche Franchise beträgt CHF 300, wählbar sind Stufen bis CHF 2'500 (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 93 Abs. 1 KVV). Danach zahlst du 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV). Mit Franchise CHF 2'500 trägst du im schlechtesten Fall also CHF 3'200 im Jahr selbst, zusätzlich zur Prämie.

Mit tiefem Einkommen verbilligt der Kanton die Prämie (Art. 65 Abs. 1 KVG), bei unteren und mittleren Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und jene junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wer Anspruch hat und wie der Antrag läuft, regelt jeder Kanton selbst; der Rechner Prämienverbilligung prüfen zeigt die Regeln deines Kantons. Die Steckbriefe aller Kassen mit Versichertenzahl, Reserven und Kontakt findest du unter Krankenkassen im Überblick.

Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Nur in wenigen, im Gesetz aufgezählten Fällen. Die Befreiung ist die Ausnahme, die Grundversicherung die Regel. Art. 2 KVV unterscheidet zwei Gruppen: Personen, die der Pflicht gar nicht unterstehen (etwa Personen, die sich nur zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, oder Erwerbstätige, die nach dem Freizügigkeitsabkommen dem Recht eines anderen Staates unterstehen), und Personen, die auf Gesuch befreit werden können. Zur zweiten Gruppe gehören unter anderem Studierende, Schülerinnen und Praktikanten mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende sowie Nichterwerbstätige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen (Art. 2 Abs. 4, 5 und 7 KVV).

Das Gesuch geht an die zuständige kantonale Behörde, nicht an eine Krankenkasse. Fast immer verlangt sie einen Nachweis, dass deine Versicherung Behandlungen in der Schweiz gleichwertig deckt, und zwar während der ganzen Dauer der Befreiung. Studierende, Schüler und Praktikanten werden höchstens 3 Jahre befreit, auf Gesuch um höchstens 3 weitere Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV). Wichtig: Eine Befreiung und der Verzicht darauf können ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Wer sich befreien lässt und später merkt, dass die ausländische Police Lücken hat, kommt nicht ohne Weiteres in die Grundversicherung zurück.

Welche Gruppen es genau gibt, welche Unterlagen die Behörde prüft und was eine Befreiung im Vergleich zur Schweizer Prämie wert ist, zeigt der Artikel Befreiung von der Versicherungspflicht, mit einer Beispielrechnung für ein Masterstudium in Basel.

Was passiert, wenn ich mich zu spät anmelde?

Dann gilt der Schutz erst ab dem Beitritt, nicht rückwirkend (Art. 5 Abs. 2 KVG). Arzt- und Spitalrechnungen aus der Zeit davor zahlst du selbst. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, verlangt die Kasse zusätzlich einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % der Prämie, und zwar während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens 5 Jahre (Art. 8 Abs. 1 KVV).

Einige Regeln mildern den verspäteten Beitritt ab:

  • Notlage: Würde dich der Zuschlag in eine Notlage bringen, muss die Kasse ihn unter 30 % festsetzen (Art. 8 Abs. 1 KVV).
  • Sozialhilfe: Zahlt eine Sozialhilfebehörde deine Prämien, entfällt der Zuschlag (Art. 8 Abs. 2 KVV).
  • Kein Wechsel als Ausweg: Ein einmal festgelegter Zuschlag gilt auch bei einer neuen Kasse weiter (Art. 8 Abs. 3 KVV).

Die Kasse muss dich trotzdem aufnehmen. Wie der Zuschlag berechnet wird, wie du dich mit Verfügung und Einsprache dagegen wehrst und was eine Verspätung von vier Monaten in Genf kostet, rechnet der Artikel Zu spät bei der Krankenkasse angemeldet vor. Die wichtigste Regel daraus: Hast du die Frist verpasst, melde dich sofort an. Jeder weitere Monat verlängert die Zeit ohne Schutz und die Dauer des Zuschlags.

Kurzaufenthalt, Familie, Studium: welche Sonderregeln gelten?

Die 3-Monats-Regel gilt für die meisten Zugezogenen. Drei Gruppen haben eigene Regeln oder zusätzliche Fragen.

Kurzaufenthalter mit Ausweis L

Ist dein Ausweis L mindestens 3 Monate gültig, bist du versicherungspflichtig wie alle anderen: Anmeldung innert 3 Monaten ab der Anmeldung bei der Gemeinde, Schutz ab diesem Tag (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 7 Abs. 1 KVV). Ist die Bewilligung kürzer und arbeitest du angestellt in der Schweiz, musst du ab Einreise versichert sein, ausser du hast für Behandlungen in der Schweiz einen gleichwertigen Schutz (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 KVV). Die Versicherung endet am Tag des gemeldeten Wegzugs, spätestens am Tag der tatsächlichen Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV). Der Artikel Kurzaufenthalter (L-Bewilligung) rechnet sechs Monate Saisonstelle in Luzern durch.

Partner und Kinder im Familiennachzug

In der Schweiz versichert sich jede Person einzeln, auch Kinder. Einen Familientarif für die ganze Familie kennt die Grundversicherung nicht; einen gesetzlichen Familienrabatt gibt es nur in Form tieferer Prämien für Kinder und junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG). Kinder zahlen keine ordentliche Franchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt im Jahr (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV). Jedes Familienmitglied kann eine andere Kasse wählen. Worauf du beim Nachzug achten musst, erklärt der Artikel Familiennachzug: Partner und Kinder versichern; für Kinderprämien gibt es den Kinderprämien-Rechner.

Internationale Studierende

Studierende aus Staaten ausserhalb von EU und EFTA sind grundsätzlich versicherungspflichtig, können sich aber mit gleichwertigem Schutz befreien lassen (Art. 2 Abs. 4 KVV). Studierende aus EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz nicht arbeiten, bleiben nach Angaben des BAG in ihrem Heimatsystem und nutzen die Europäische Krankenversicherungskarte. Wer neben dem Studium in der Schweiz arbeitet, muss sich hier versichern. Die Entscheidung «Krankenkasse oder Befreiung» vertieft der Artikel Internationale Studierende.

Und wenn ich die Schweiz wieder verlasse?

Die Grundversicherung endet, wenn du der Versicherungspflicht nicht mehr unterstehst (Art. 5 Abs. 3 KVG), bei einem Wegzug ins Ausland also grundsätzlich mit der Ausreise. Eine Kündigungsfrist gibt es dafür nicht. Die Kasse braucht aber einen Nachweis, meist die Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Personen, die trotz Wohnsitz im Ausland in der Schweiz versichert bleiben, etwa bestimmte Rentnerinnen und Rentner in EU- und EFTA-Staaten oder Grenzgänger.

Zusatzversicherungen enden nicht automatisch mit dem Wegzug. Für sie gelten die Kündigungsregeln im Vertrag; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Wie du dich abmeldest, welche Lücken beim Übergang entstehen können und was bei einer späteren Rückkehr gilt, erklärt der Artikel Wegzug ins Ausland. Den Brief an die Kasse erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator.

Kasse wechseln nach dem ersten Jahr

Bist du einmal versichert, kannst du die Kasse jedes Jahr wechseln. Nach der Mitteilung der neuen Prämie für das Folgejahr kannst du mit einer Frist von 1 Monat auf Ende Dezember kündigen (Art. 7 Abs. 2 KVG); die Kündigung muss spätestens am 30. November bei der Kasse eintreffen. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September. Für Zugezogene lohnt sich der Vergleich im ersten Herbst besonders, weil die erste Wahl oft unter Zeitdruck fiel. Alle Termine und den Ablauf findest du im Wechsel-Center und im Fristen-Rechner.

Womit anfangen?

  1. Einwohnerkontrolle: Melde dich bei der Gemeinde an und notiere das Datum. Ab hier laufen die 3 Monate.
  2. System verstehen: Lies Das Schweizer System kurz erklärt, wenn Franchise, Selbstbehalt und Modelle neu für dich sind.
  3. Prüfen, ob eine Ausnahme für dich gilt: Studierende, Entsandte und Kurzaufenthalter lesen zuerst Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Kurzaufenthalter.
  4. Prämien vergleichen: Gib im Prämienrechner deine Gemeinde, dein Alter und die gewünschte Franchise ein.
  5. Anmelden: Schliesse die Grundversicherung innert der Frist ab und bewahre die Versicherungsbestätigung auf. Zusatzversicherungen kannst du danach in Ruhe prüfen.

Hast du die Frist schon verpasst, beginnst du direkt mit Zu spät angemeldet und meldest dich noch heute an.

Alle Artikel: Neu in der Schweiz

Häufige Fragen

Ist die Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch?

Ja. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, muss sich innert 3 Monaten in der Grundversicherung versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Zusatzversicherungen sind freiwillig.

Kann ich meine Versicherung aus dem Heimatland behalten?

Nur, wenn du zu einer Gruppe nach Art. 2 KVV gehörst und die kantonale Behörde dich befreit, etwa als Studierende oder entsandte Arbeitnehmende mit gleichwertigem Schutz. Sonst brauchst du zusätzlich eine Schweizer Grundversicherung.

Was kostet die Krankenkasse in der Schweiz pro Monat?

Das hängt von Gemeinde, Alter, Franchise, Modell und Kasse ab. 2026 zahlen Erwachsene in Zürich (Region 1) mit Franchise CHF 300 und Unfall zwischen CHF 517.70 und CHF 724.00 pro Monat (BAG).

Welche Krankenkasse muss mich aufnehmen?

Jede Kasse, die in deinem Kanton die Grundversicherung anbietet, muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt (Art. 5 Bst. i KVAG). Für Zusatzversicherungen gilt diese Pflicht nicht.

Zahlt der Arbeitgeber die Krankenkasse?

Nein, nicht von Gesetzes wegen. Die Prämie zahlst du selbst. Der Arbeitgeber versichert dich nach UVG gegen Unfälle, bei mindestens 8 Stunden pro Woche auch in der Freizeit (Art. 13 Abs. 1 UVV).

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 1–3 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1–3 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2 und 4 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVGfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 1–3 KVVfedlex.admin.ch
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  14. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
  15. BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
  16. BAG, Ausländische Studierende in der Schweizbag.admin.ch
  17. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.