Ziehen Partner und Kinder nach, braucht jede Person eine eigene Grundversicherung. Die Frist von 3 Monaten beginnt für jedes Familienmitglied mit seiner eigenen Anmeldung bei der Gemeinde; bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz ab diesem Tag. Kinder zahlen tiefere Prämien, und der Kanton verbilligt sie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 80 %.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Familienversicherung gibt es nicht: Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert (BAG).
- Für nachziehende Angehörige mit Bewilligung laufen die 3 Monate ab ihrer eigenen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle (Art. 7 Abs. 1 KVV).
- Kinder zahlen tiefere Prämien als junge Erwachsene und Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG) und haben keine ordentliche Franchise (Art. 64 Abs. 4 KVG).
- Bei unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone Kinderprämien um mindestens 80 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
- Bleiben nicht erwerbstätige Angehörige in einem EU-Staat, kann je nach Wohnland die Schweizer Versicherungspflicht gelten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV).
Familiennachzug: jede Person, eigene Frist, eigene Police
Wer zuerst allein in die Schweiz kommt und die Familie später nachholt, muss die Krankenversicherung für jedes Familienmitglied einzeln regeln. Eine Familienversicherung, in der Partner oder Kinder mitversichert sind, gibt es in der Grundversicherung nicht (BAG). Die Versicherungspflicht trifft jede Person selbst.
Daraus folgen diese Regeln:
| Frage | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wann beginnt die Frist? | für jedes Familienmitglied mit seiner eigenen Anmeldung bei der Gemeinde | Art. 7 Abs. 1 KVV |
| Ab wann gilt der Schutz? | bei Beitritt innert 3 Monaten ab dieser Anmeldung | Art. 7 Abs. 1 KVV |
| Wer wählt die Kasse? | jede Person frei, für Kinder die Eltern | Art. 3 Abs. 1, Art. 4 KVG |
| Wer zahlt die Kinderprämie? | bis Ende des Monats der Volljährigkeit die Eltern | Art. 61a KVG |
Die Beitrittsfrist deines Partners oder deiner Kinder hängt also nicht von deinem eigenen Zuzug ab. Kommt die Familie ein halbes Jahr nach dir, beginnt für sie eine neue Frist von 3 Monaten. Wird ein Kind nach dem Zuzug in der Schweiz geboren, läuft die Frist ab der Geburt (Art. 3 Abs. 1 KVG).
Schritt für Schritt: die Familie versichern
- Anmeldedaten bei der Gemeinde festhalten. Notiere für jedes Familienmitglied den Tag der Anmeldung und zähle 3 Monate dazu.
- Wohnland klären. Ziehen alle in die Schweiz, gilt die Schweizer Pflicht für alle. Bleiben Angehörige in der EU, lies den Abschnitt unten zur Familie im Ausland.
- Prämien für jede Altersgruppe vergleichen. Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene haben eigene Prämien. Der Prämienrechner zeigt die Angebote deiner Gemeinde für jede Person.
- Kinder bei einer Kasse bündeln oder nicht. Sind mehrere Kinder bei derselben Kasse, ist ihre Kostenbeteiligung gemeinsam begrenzt. Eine günstigere Kasse pro Kind kann trotzdem mehr sparen. Rechne beides durch.
- Anmelden, jede Person einzeln. Auch wenn du alle zusammen anmeldest, erhält jede Person ihre eigene Police und Versichertenkarte.
- Prämienverbilligung beantragen. Mit der grösseren Familie ändert sich das Haushaltsbudget. Prüfe den Anspruch im Kanton neu; die Regeln stehen unter Prämienverbilligung.
- Zusatzversicherung für Kinder klären. Sie ist freiwillig, und die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Was die Grundversicherung für eine Familie kostet
Jede Kasse muss für Kinder eine tiefere Prämie festlegen als für junge Erwachsene, und für beide eine tiefere als für Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG). Prämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), mit Unfall; Quelle BAG:
| Person (Jahrgang) | Franchise | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|---|
| Kind (2019) | CHF 0 | CHF 125.00 | CHF 145.90 | CHF 189.80 |
| Kind (2019) | CHF 600 | CHF 90.00 | CHF 113.60 | CHF 154.80 |
| Erwachsene (1989) | CHF 300 | CHF 545.90 | CHF 609.30 | CHF 758.90 |
| Erwachsene (1989) | CHF 2'500 | CHF 417.50 | CHF 482.70 | CHF 630.90 |
Die Kinderprämie richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.
Kostenbeteiligung für Kinder. Für Kinder gibt es keine ordentliche Franchise, und der Selbstbehalt ist auf die Hälfte begrenzt, CHF 350 im Jahr (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV). Wählbar sind Kinderfranchisen von CHF 100 bis 600 (Art. 93 KVV). Sind mehrere Kinder bei derselben Kasse, zahlen sie zusammen höchstens Franchise und Selbstbehalt einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG). Einen Spitalbeitrag zahlen Kinder nicht (Art. 104 Abs. 2 KVV).
Familienrabatt. Das KVG kennt in der Grundversicherung keinen Familienrabatt: Die Kasse verlangt in derselben Region und Altersgruppe von allen die gleiche Prämie (Art. 61 Abs. 1 KVG). Rabatte für Familien gibt es in Zusatzversicherungen, zu den Bedingungen der jeweiligen Kasse.
Prämienverbilligung. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Mit einer Bewilligung ab 3 Monaten hast du Anspruch, wenn du die Voraussetzungen des Kantons erfüllst (Art. 106 KVV).
Beispielrechnung: Nachzug nach Bern
Beispiel mit fiktiven Personen. Nuno, 37, arbeitet seit März 2026 mit Ausweis B in Bern und ist dort versichert. Seine Partnerin Sara, 37, und die Zwillinge Lia und Tiago (Jahrgang 2019) ziehen nach und melden sich am 03.08.2026 bei der Gemeinde an. Ihre Frist läuft bis 03.11.2026, unabhängig von Nunos Frist im Frühling.
Der Unterschied zwischen tiefstem und mittlerem Angebot kommt vor allem aus den Modellen: Die tiefsten Prämien gehören in Bern zu Telmed-Modellen. Welche Regeln dort gelten, erklärt die Seite Versicherungsmodelle. Mit den Kinderprämien deiner Gemeinde rechnest du im Kinderprämien-Rechner.
Familie bleibt in der EU: wer wo versichert ist
Nicht jede Familie zieht gleich mit. Arbeitest du in der Schweiz und bleiben Partner oder Kinder ohne eigene Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat, greifen die Koordinationsregeln des Freizügigkeitsabkommens. Nach dem BAG gilt:
- Grundsatz: Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Personen, die in der Schweiz arbeiten, müssen sich in der Schweiz versichern, wenn sie in einem EU-Staat, in Island oder in Norwegen wohnen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e KVV).
- Wahlrecht: Für einige Wohnländer besteht ein Wahlrecht zwischen Wohnland und Schweiz. Die Übersicht des BAG nennt dafür unter anderem Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Die Befreiung beantragen die Angehörigen auf Gesuch (Art. 2 Abs. 6 KVV).
- Vereinigtes Königreich: Angehörige mit Wohnsitz dort versichern sich im Wohnland.
Für Angehörige mit Wohnsitz in der EU, in Island oder Norwegen berechnen die Kassen die Prämie je Wohnsitzstaat (Art. 61 Abs. 4 KVG); die Beträge veröffentlicht priminfo. Die Frist beträgt 3 Monate ab Entstehung der Versicherungspflicht (Art. 7 Abs. 8 KVV). Welche Regel für dein Wohnland gilt, bestätigt die zuständige kantonale Stelle.
Sonderfälle
Kind wird in der Schweiz geboren. Die Frist beträgt 3 Monate ab Geburt; bei rechtzeitiger Anmeldung ist das Kind ab Geburt versichert (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 KVG). Für eine Zusatzversicherung lohnt sich die Anmeldung vor der Geburt, weil die Kasse danach Gesundheitsfragen stellen darf.
Familie von Studierenden und Entsandten. Begleitende Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre, können mit der studierenden oder entsandten Person von der Pflicht befreit werden, wenn sie gleichwertig versichert sind (Art. 2 Abs. 4 und 5, Art. 3 Abs. 2 KVV). Details im Artikel Internationale Studierende.
Angehörige mit kurzer Bewilligung. Kommt der Partner mit einem Ausweis L, gelten die Regeln aus dem Artikel Kurzaufenthalter.
Junge Erwachsene. Kinder, die im laufenden Jahr 19 werden, zahlen die Prämie für junge Erwachsene (Art. 16a Abs. 1 KVG). Sie ist tiefer als die Erwachsenenprämie, aber höher als die Kinderprämie.
Häufige Fehler
- Annehmen, die Familie sei mitversichert. Jede Person braucht ihre eigene Police, auch Babys und Kinder.
- Die Frist ab dem eigenen Zuzug rechnen. Für jedes Familienmitglied zählt dessen eigene Anmeldung.
- Alle Kinder automatisch zur eigenen Kasse nehmen. Die Wahl ist frei. Vergleiche aber, was die gemeinsame Begrenzung der Kostenbeteiligung wert ist.
- Angehörige in der EU vergessen. Je nach Wohnland gilt für sie die Schweizer Pflicht, obwohl sie nie hier wohnen.
- Die Prämienverbilligung nicht neu prüfen. Mit mehr Personen im Haushalt kann sich der Anspruch ändern.
Wie du dich selbst in den ersten drei Monaten versicherst, erklärt der Artikel In drei Monaten zur Krankenkasse. Kennzahlen aller Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen. Alle Themen rund um den Zuzug stehen in der Themenwelt Neu in der Schweiz.
Häufige Fragen
Sind Ehepartner und Kinder in der Schweiz automatisch mitversichert?
Nein. In der Schweiz gibt es keine Familienversicherung. Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Grundversicherung mit eigener Prämie, auch Kinder.
Wann müssen nachziehende Familienmitglieder versichert sein?
Innert 3 Monaten nach ihrer eigenen Anmeldung bei der Gemeinde. Melden sie sich rechtzeitig bei einer Kasse an, gilt der Schutz rückwirkend ab der Anmeldung. Die Frist des Familienmitglieds, das zuerst gekommen ist, spielt keine Rolle.
Muss die ganze Familie bei derselben Krankenkasse sein?
Nein, jede Person wählt frei. Sind aber mehrere Kinder bei derselben Kasse, zahlen sie zusammen höchstens die Kostenbeteiligung einer erwachsenen Person. Rabatte in Zusatzversicherungen regelt jede Kasse selbst.
Meine Familie bleibt in Deutschland. Muss sie sich in der Schweiz versichern?
Das hängt vom Wohnland ab. Nicht erwerbstätige Angehörige von Personen, die in der Schweiz arbeiten, sind je nach EU-Staat in der Schweiz versicherungspflichtig oder haben ein Wahlrecht. Für Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien führt das BAG ein Wahlrecht auf; die zuständige kantonale Stelle bestätigt es im Einzelfall.
Gibt es Prämienverbilligung für Kinder?
Ja. Bei unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone Kinderprämien um mindestens 80 %. Mit einer Bewilligung ab 3 Monaten hast du Anspruch, wenn du die Voraussetzungen deines Kantons erfüllst.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3, 4 und 5Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1, 3 und 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16aArt. 16a Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61aArt. 61a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. a, d, f KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2 und 3Art. 2 Abs. 4–6, Art. 3 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 1 und 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93, 103 und 104Art. 93, 103 Abs. 2, 104 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
- BAG, Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich: Unterstellung (PDF, August 2023)bag.admin.ch
- priminfo, Prämien für Versicherte in EU/EFTA/UKpriminfo.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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