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Versicherungspflicht

Auch: Obligatorium

Kurz erklärt

Die Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.

Aktualisiert am

Illustration: Tor mit Vorhängeschloss vor einem kleinen Hausmodell auf hellem GrundSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach Zuzug oder Geburt für Krankenpflege versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
  2. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt der Schutz am Tag der Geburt oder der Wohnsitznahme, also rückwirkend (Art. 5 Abs. 1 KVG).
  3. Bei unentschuldbarer Verspätung beträgt der Prämienzuschlag 30 bis 50 % der Prämie, erhoben während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens 5 Jahre (Art. 8 KVV).
  4. Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, und die Kantone kontrollieren, dass alle versichert sind (Art. 5 Bst. i KVAG, Art. 6 KVG).

Was ist die Versicherungspflicht?

Die Versicherungspflicht ist die gesetzliche Pflicht, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen. Man nennt sie auch Obligatorium. Sie gilt für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von Alter, Nationalität, Einkommen oder Gesundheitszustand. Die Pflicht betrifft nur die Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind freiwillig.

Die Pflicht hat eine Kehrseite, die für dich als versicherte Person wichtig ist: Jede Krankenkasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen. Sie darf dich nicht wegen deines Alters oder einer Krankheit ablehnen und stellt dir in der Grundversicherung keine Gesundheitsfragen. Den Versicherer wählst du frei unter allen Kassen, die eine Bewilligung für die soziale Krankenversicherung haben.

Massgebend ist der Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch, also der Ort, an dem du dich mit der Absicht aufhältst, dauernd zu bleiben. Dazu kommen Gruppen ohne Wohnsitz, die der Bundesrat ausdrücklich unterstellt hat, zum Beispiel Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung, die mindestens 3 Monate gültig ist, Asylsuchende und bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

So funktioniert es

Nach dem Zuzug in die Schweiz oder nach der Geburt eines Kindes hast du 3 Monate Zeit, dich bei einer Krankenkasse deiner Wahl anzumelden. Diese Frist heisst Beitrittsfrist. Meldest du dich innerhalb dieser 3 Monate an, beginnt die Versicherung rückwirkend am Tag der Geburt oder der Wohnsitznahme. Du zahlst dann auch die Prämien ab diesem Tag, bist aber lückenlos gedeckt.

Meldest du dich später an, beginnt der Schutz erst am Tag des Beitritts. Behandlungen dazwischen bezahlt keine Kasse. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, kommt ein Prämienzuschlag für den verspäteten Beitritt dazu. Er beträgt 30 bis 50 % der Prämie und wird während der doppelten Dauer der Verspätung erhoben, höchstens während 5 Jahren. Die Kasse setzt den Satz nach deiner finanziellen Lage fest. Würde der Zuschlag dich in eine Notlage bringen, muss sie ihn unter 30 % senken. Zahlt die Sozialhilfe deine Prämien, entfällt der Zuschlag.

Die Kantone sorgen dafür, dass alle versichert sind. In der Praxis verlangt die Einwohnerkontrolle nach der Anmeldung einen Versicherungsnachweis. Wer keinen vorlegt, wird von der zuständigen kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen. Die Versicherungspflicht endet, wenn du die Schweiz verlässt oder aus einem anderen Grund nicht mehr unterstellt bist.

Wechseln darfst du trotz Pflicht jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Fristen, solange keine Zahlungsausstände bestehen. Wichtig ist nur, dass der Schutz nahtlos weiterläuft: Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse der alten bestätigt hat, dass du bei ihr versichert bist. Die Termine findest du unter Fristen, den Ablauf unter Krankenkasse wechseln.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt für Krankenpflege zu versichern oder versichern zu lassen. Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen und die Pflicht auf Personen ohne Wohnsitz ausdehnen. Art. 4 KVG garantiert die freie Wahl unter den bewilligten Versicherern.

Art. 5 KVG regelt Beginn und Ende: Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Geburt oder der Wohnsitznahme (Abs. 1), bei verspätetem Beitritt mit dem Beitritt, und bei nicht entschuldbarer Verspätung schuldet die Person einen Prämienzuschlag (Abs. 2). Art. 6 KVG überträgt die Kontrolle den Kantonen und erlaubt die Zuweisung an einen Versicherer.

Die Einzelheiten stehen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Art. 1 KVV nennt die zusätzlich versicherungspflichtigen Gruppen, Art. 2 KVV die Ausnahmen, Art. 7 KVV Sonderfälle wie Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Grenzgänger, und Art. 8 KVV die Höhe und Dauer des Prämienzuschlags. Die Aufnahmepflicht der Kassen steht in Art. 5 Bst. i des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG).

Beispiel: Zuzug nach Zürich

Lena ist 34 Jahre alt, zieht aus Deutschland nach Zürich und meldet sich am 1. März 2026 bei der Gemeinde an. Sie vergleicht Angebote und schliesst am 20. Mai 2026 eine Grundversicherung ab, also innerhalb von 3 Monaten.

FrageAntwort für Lena
Ab wann ist sie versichert?rückwirkend ab 1. März 2026
Ab wann zahlt sie Prämien?ebenfalls ab 1. März 2026
Zuschlag?nein, der Beitritt war rechtzeitig
Monatsprämie 2026, Franchise CHF 300zwischen CHF 517.70 und CHF 724.00, Median CHF 580.00
Monatsprämie 2026, Franchise CHF 2'500zwischen CHF 389.40 und CHF 595.70, Median CHF 453.90

Die Prämien gelten für 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene mit Jahrgang 1992, mit Unfalldeckung; Quelle BAG. Die Spanne zeigt, wie viel die Kassenwahl bei gleichem Schutz ausmacht: Bei Franchise CHF 300 liegen zwischen dem tiefsten und dem höchsten Angebot CHF 206.30 pro Monat.

Was bedeutet das für dich?

Wenn du in die Schweiz ziehst oder ein Kind bekommst, trage dir die 3-Monats-Frist sofort in den Kalender ein. Vergleiche in dieser Zeit die Prämien im Prämienrechner und schliesse ab, bevor die Frist abläuft. Der Schutz gilt dann rückwirkend, und du verlierst keinen Tag.

Die Grundversicherung bietet bei allen Kassen die gleichen gesetzlichen Leistungen. Unterschiede gibt es bei Prämie, Versicherungsmodell und Service. Die Kassen-Steckbriefe zeigen Kennzahlen aus den Aufsichtsdaten des BAG.

Prüfe bei einem Zuzug aus dem Ausland, ob eine Ausnahme für dich gilt, etwa weil du weiter in einem EU-Staat erwerbstätig und dort versichert bist. Eine Befreiung erfolgt in vielen Fällen nur auf Gesuch beim Kanton; bis zum Entscheid solltest du nicht ohne Schutz dastehen.

Für Neugeborene gilt die gleiche Frist ab Geburt. Viele Eltern melden ihr Kind schon vor der Geburt an; das ist für die Grundversicherung nicht nötig, kann aber für Zusatzversicherungen sinnvoll sein.

Häufige Fehler

  • Die Frist ab Einreise statt ab Anmeldung rechnen. Für Personen mit Aufenthaltsbewilligung läuft die Frist ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle. Wer das verwechselt, riskiert eine Lücke.
  • Eine ausländische Reiseversicherung für ausreichend halten. Sie ersetzt die Grundversicherung nicht. Nur eine Befreiung durch den Kanton entbindet von der Pflicht.
  • Glauben, eine Kasse dürfe ablehnen. In der Grundversicherung gilt die Aufnahmepflicht. Gesundheitsfragen gibt es nur in Zusatzversicherungen.
  • Den Zuschlag unterschätzen. Bei einem Jahr Verspätung kann der Zuschlag 2 Jahre lang bis zur Hälfte der Prämie betragen.
  • Die Pflicht mit Zusatzversicherungen verwechseln. Verpflichtend ist nur die Grundversicherung; Zusatzversicherungen sind freiwillig.

Wie wir Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Bin ich in der Schweiz verpflichtet, eine Krankenkasse zu haben?

Ja, wenn du in der Schweiz wohnst. Die Pflicht gilt für die Grundversicherung nach KVG, nicht für Zusatzversicherungen. Du wählst die Kasse frei, musst dich aber innert 3 Monaten nach Zuzug oder Geburt versichern.

Was passiert, wenn ich mich zu spät versichere?

Dann beginnt der Schutz erst am Tag des Beitritts, Kosten davor zahlst du selbst. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, verlangt die Kasse einen Zuschlag von 30 bis 50 % der Prämie, während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens 5 Jahre.

Wer kontrolliert die Versicherungspflicht?

Die Kantone. Meist prüft die Gemeinde beim Zuzug, ob du versichert bist. Wer sich nicht versichert, wird von der kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen.

Gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht?

Ja, aber wenige und genau umschriebene. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die nur zur Behandlung oder zur Kur in der Schweiz sind, oder Personen, die wegen einer Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat dort versichert sind. Andere Fälle brauchen ein Gesuch um Befreiung beim Kanton.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7 und 64aArt. 7 und 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1, 2, 7 und 8Art. 1–8 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 KVAGfedlex.admin.ch
  7. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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