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Krankenkasse für junge Erwachsene und Studierende: der Überblick

Mit 19 endet die Kinderprämie, mit 26 beginnt die Erwachsenenprämie. Dazwischen regelst du die Krankenkasse zum ersten Mal selbst: Franchise, Modell, Unfalldeckung, Prämienverbilligung und was bei Studium, Lehre und Auslandsjahr gilt.

Kurz beantwortet

Von 19 bis 25 zahlst du die Prämie für junge Erwachsene: In Zürich lag der Median 2026 bei CHF 446.10 im Monat, bei Erwachsenen bei CHF 580.00 (Franchise CHF 300, BAG). Franchise und Selbstbehalt sind wie bei Erwachsenen. In Ausbildung zahlst du keinen Spitalbeitrag und hast bei unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf mindestens 50 % Prämienverbilligung.

Illustration: Velohelm, Studentenrucksack und ein Schlüssel der ersten eigenen Wohnung auf hellem HolzbodenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Junge Erwachsene sind Versicherte, die am 31. Dezember des Jahres 19 bis 25 Jahre alt sind; ihre Prämie muss tiefer sein als die der Erwachsenen (Art. 16a Abs. 1 und Art. 61 Abs. 3 KVG).
  2. Franchise ab CHF 300 bis CHF 2'500 und Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr gelten wie bei Erwachsenen (Art. 93 und 103 KVV).
  3. Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen im Spital keinen Beitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 2 Bst. b KVV).
  4. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämie junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
  5. Ab 8 Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber bist du nach UVG gegen Unfall versichert und kannst die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren; die Prämie sinkt um höchstens 7 % (Art. 8 KVG, Art. 91a Abs. 4 KVV).

Krankenkasse zwischen 19 und 25: was sich ändert

Mit 18 musst du keine neue Krankenkasse abschliessen: Die Grundversicherung läuft beim bisherigen Versicherer weiter, bis zum Ende des Jahres zur Kinderprämie. Neu ist nur, wer zahlt: Bis Ende des Monats, in dem du volljährig wirst, schulden deine Eltern die Prämien, danach du selbst (Art. 61a Abs. 1 KVG). Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 19 wirst, gehörst du zu den jungen Erwachsenen, und das bleibst du bis Ende des Jahres, in dem du 25 wirst. Massgebend ist das Geburtsjahr, nicht der Geburtstag (Art. 16a Abs. 1 KVG, Art. 91 Abs. 3 KVV).

Die Altersgruppe bestimmt vor allem die Prämie. Die Kasse muss für junge Erwachsene eine tiefere Prämie festlegen als für Erwachsene, aber eine höhere als für Kinder (Art. 61 Abs. 3 KVG). Bei der Kostenbeteiligung gelten dagegen schon ab 19 die Regeln der Erwachsenen: ordentliche Franchise CHF 300, wählbar bis CHF 2'500, dazu 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 93 und 103 Abs. 1 KVV).

In diese Jahre fallen die Entscheide, die deine Prämie über Jahre prägen: die erste eigene Franchise, das erste Versicherungsmodell, der erste Lohn mit Unfallversicherung über den Arbeitgeber, vielleicht ein Studium mit wenig Einkommen oder ein Jahr im Ausland. Die Tabelle zeigt, was wann gilt.

LebensphaseWas in der Grundversicherung giltRechtsgrundlageVertiefung
Monat nach dem 18. Geburtstagdu schuldest Prämie und Kostenbeteiligung selbst; bis 31. Dezember noch KinderprämieArt. 61a Abs. 1 und 61 Abs. 3 KVGErste eigene Krankenkasse
ab 1. Januar des Jahres, in dem du 19 wirstPrämie für junge Erwachsene, Franchise und Selbstbehalt wie ErwachseneArt. 16a KVG, Art. 91 Abs. 3 und 103 KVVPrämie mit 19 und 26
Studium oder andere Ausbildungkein Spitalbeitrag; mindestens 50 % Prämienverbilligung bei unteren und mittleren EinkommenArt. 104 Abs. 2 KVV, Art. 65 Abs. 1bis KVGStudium und Krankenkasse
Lehre oder Job ab 8 Stunden pro WocheUnfall über den Arbeitgeber nach UVG; Unfalldeckung der Kasse sistierbarArt. 8 KVG, Art. 13 UVVLehre und erster Job
Auslandsjahr oder Sprachaufenthaltmit Wohnsitz in der Schweiz weiter versichert, im Ausland nur NotfälleArt. 36 KVVAuslandsjahr
ab 1. Januar des Jahres, in dem du 26 wirstErwachsenenprämieArt. 16a Abs. 4 KVGPrämie mit 19 und 26

Die folgenden Abschnitte beantworten die sechs Fragen, die junge Erwachsene am häufigsten stellen. Jeder Abschnitt gibt die Antwort im ersten Absatz und verweist auf den Artikel, der das Thema mit Schritten, Beispielen und Sonderfällen vertieft.

Was kostet die Krankenkasse mit 19 und mit 26?

Mit 19 steigt die Prämie deutlich, mit 26 noch einmal. In der Gemeinde Zürich lag die mittlere Monatsprämie 2026 für ein Kind mit Franchise CHF 0 bei CHF 146.80, für junge Erwachsene mit Franchise CHF 300 bei CHF 446.10 und für Erwachsene mit derselben Franchise bei CHF 580.00. Der Wechsel in die nächste Altersgruppe geschieht immer auf den 1. Januar.

Monatsprämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), mit Unfall; Quelle BAG
Altersgruppe (Jahrgang)FranchisetiefsteMedianhöchste
Kind (2008)CHF 0CHF 120.30CHF 146.80CHF 185.70
junge Erwachsene (2005)CHF 300CHF 371.20CHF 446.10CHF 591.00
junge Erwachsene (2005)CHF 2'500CHF 242.90CHF 318.80CHF 466.90
Erwachsene (1992)CHF 300CHF 517.70CHF 580.00CHF 724.00
Erwachsene (1992)CHF 2'500CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70

Zwei Dinge fallen in der Tabelle auf. Erstens liegen zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot für junge Erwachsene mit Franchise CHF 300 in derselben Gemeinde CHF 219.80 im Monat, obwohl die Leistungen der Grundversicherung bei allen Kassen gleich sind. Zweitens wirkt die Franchise bei jungen Erwachsenen stark: Der Median mit CHF 2'500 liegt CHF 127.30 unter dem Median mit CHF 300.

Die Kasse darf die Prämie jedes Jahr neu festsetzen, und du kannst jedes Jahr wechseln. Wann die Sprünge mit 19 und 26 kommen, wie du sie im Voraus einplanst und was sich an der Kostenbeteiligung ändert, zeigt der Artikel Mit 19 und mit 26: so ändert sich deine Prämie. Die Prämien für deine Gemeinde und deinen Jahrgang findest du im Prämienrechner. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.

Die erste eigene Krankenkasse: was du ab 18 selbst entscheidest

Die bisherige Grundversicherung läuft mit 18 weiter, aber ab dem Monat nach deinem 18. Geburtstag schuldest du Prämie und Kostenbeteiligung selbst. Für Prämien aus der Zeit davor können dich die Kasse und ihre Inkassostellen nie belangen; sie sind allein Sache deiner Eltern (Art. 61a Abs. 1 KVG). Als volljährige Person kannst du die Franchise ändern, ein anderes Versicherungsmodell wählen, die Unfalldeckung sistieren oder die Kasse wechseln, ohne dass deine Eltern unterschreiben.

Oft haben die Eltern dich als Kind mit Franchise CHF 0 und im Standardmodell versichert. Ab 19 gibt es keine Franchise CHF 0 mehr: Die tiefste Stufe ist dann die ordentliche Franchise von CHF 300 (Art. 103 Abs. 1 KVV). Welche Stufe dir die Kasse ab 19 zuteilt, steht in ihrem Schreiben mit der neuen Prämie; prüf es. Deshalb lohnt sich im Herbst vor dem 19. Geburtsjahr ein Blick auf drei Stellschrauben:

  1. Franchise: CHF 300 bis CHF 2'500. Eine höhere Franchise senkt die Prämie, dafür trägst du mehr Kosten selbst. Wie der Umschlagpunkt berechnet wird, zeigt das Beispiel unten.
  2. Versicherungsmodell: Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle sind günstiger als das Standardmodell, verlangen aber, dass du zuerst eine bestimmte Stelle kontaktierst. Die Regeln erklärt die Seite zu den alternativen Versicherungsmodellen.
  3. Kasse: Die Leistungen der Grundversicherung sind überall gleich, die Prämien nicht. Ein Wechsel ist jedes Jahr möglich.

Wer wechseln will, muss die Fristen kennen. Nach der Mitteilung der neuen Prämie kannst du mit einmonatiger Frist auf Ende Jahr kündigen (Art. 7 Abs. 2 KVG); die Kündigung muss bis zum 30. November bei der Kasse eintreffen. Eine höhere Franchise kannst du bis 31. Dezember auf das neue Jahr wählen, eine tiefere nur mit den Kündigungsfristen, also bis 30. November (Art. 94 KVV). Die Termine im Detail stehen unter Fristen für den Wechsel.

Eine Besonderheit betrifft Zusatzversicherungen aus der Kindheit: Dort sind oft die Eltern Versicherungsnehmer, und ordentlich kündigen darf nur der Versicherungsnehmer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Ob der Vertrag auf dich übergeht, regeln die AVB der Kasse. Den Ablauf Schritt für Schritt, die Regeln ab 18 im Detail und die Sonderfälle erklärt der Artikel Die erste eigene Krankenkasse; welches Versicherungsmodell zu deinem Alltag passt, klärt der Modell-Finder.

Beispielrechnung: Franchise CHF 300 oder CHF 2'500?

Beispiel mit fiktiven Personen. Nina, Jahrgang 2005, wohnt in Zürich und vergleicht die Median-Angebote aus der Tabelle oben.

Die Rechnung zeigt nur, wo der Umschlagpunkt liegt; eine Empfehlung für deine Situation ist sie nicht. Wie hoch deine Kosten im nächsten Jahr sein werden, weisst nur du ungefähr. Mit den Prämien deiner Gemeinde und deinen eigenen Kosten rechnest du im Franchise-Rechner nach.

Studium: gibt es eine günstigere Krankenkasse für Studierende?

Einen Studentenrabatt gibt es in der Grundversicherung nicht. Die Prämie hängt von Kasse, Gemeinde, Altersgruppe, Franchise und Modell ab, nicht davon, ob du studierst oder arbeitest. Das Gesetz entlastet junge Erwachsene in Ausbildung aber an zwei Stellen: beim Spitalbeitrag und bei der Prämienverbilligung.

Kein Spitalbeitrag. Erwachsene zahlen bei einem Spitalaufenthalt neben Franchise und Selbstbehalt CHF 15 pro Tag an die Aufenthaltskosten. Junge Erwachsene in Ausbildung sind davon befreit, ebenso Kinder (Art. 104 Abs. 1 und 2 KVV). Melde der Kasse, dass du in Ausbildung bist; welchen Nachweis sie dafür verlangt, sagt sie dir.

Mindestens 50 % Prämienverbilligung. Für untere und mittlere Einkommen muss der Kanton die Prämie junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Was als unteres oder mittleres Einkommen gilt, ob das Einkommen der Eltern mitzählt und bis wann du den Antrag stellst, regelt jeder Kanton selbst. Das Geld geht direkt an die Kasse, deine Prämienrechnung wird kleiner. Die Prämienverbilligung ist für viele Studierende der grösste Hebel.

Befreiung nur für ausländische Studierende. Wer für eine Ausbildung in die Schweiz kommt und eine gleichwertige ausländische Versicherung hat, kann sich auf Gesuch von der Versicherungspflicht befreien lassen, für höchstens 3 Jahre mit einer Verlängerung um höchstens 3 weitere Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV). Für Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz gibt es diese Ausnahme nicht.

Wie Studierende die Franchise wählen, wann sich ein Wechsel lohnt und wie der Antrag auf Prämienverbilligung abläuft, vertieft der Artikel Studium und Krankenkasse.

Lehre und erster Job: brauchst du die Unfalldeckung noch?

Nicht zwingend. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn nach dem Unfallversicherungsgesetz gegen Berufs- und Freizeitunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung deiner Krankenkasse sistieren. Die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV).

Die Sistierung beantragst du schriftlich; sie gilt frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats (Art. 11 Abs. 1 KVV). Wichtig ist das Ende: Wenn die Lehre endet, du die Stelle wechselst oder unter 8 Stunden pro Woche arbeitest, endet der Unfallschutz über den Arbeitgeber. Die Freizeitunfalldeckung läuft bis zum 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs weiter. Danach ist der Unfall automatisch wieder über die Krankenkasse versichert; du musst ihr das Ende der UVG-Deckung aber innert eines Monats melden (Art. 11 Abs. 2 KVV). Bei Unfällen, die über den Arbeitgeber versichert sind, zahlst du übrigens keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Ob sich die Sistierung für dich lohnt, rechnet der Sistierungs-Rechner:

Mit dem ersten Arbeitsvertrag kommt noch etwas dazu, das nichts mit der Krankenkasse zu tun hat: Lohn bei Krankheit. Die Grundversicherung zahlt nur Behandlungen, keinen Lohnersatz. Ohne besondere Regelung zahlt dein Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit im ersten Dienstjahr für mindestens drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a OR). Viele Betriebe haben dafür eine Krankentaggeldversicherung; was im Vertrag steht, fragst du beim Arbeitgeber nach.

Was Lernende und Berufseinsteiger sonst noch beachten, etwa bei Lohnabzügen und dem Wechsel von der Lehre in die erste Stelle, erklärt der Artikel Lehre und erster Job.

Auslandsjahr und Sprachaufenthalt: versichert bleiben oder abmelden?

Das hängt davon ab, ob du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst. Wer für einen Sprachaufenthalt oder ein Auslandsjahr weggeht, den Wohnsitz aber nicht verlegt, bleibt in der Grundversicherung versicherungspflichtig und zahlt weiter Prämie, laut BAG auch nach einer Abmeldung bei der Gemeinde; kündigen oder sistieren lässt sie sich dann nicht. Erst wenn du deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst, endet die Versicherungspflicht mit der Abreise, ohne Kündigungsfrist.

Bleibst du versichert, deckt die Grundversicherung im Ausland nur Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts (Art. 36 Abs. 2 KVV). In der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich hilft die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite deiner Versichertenkarte. Ausserhalb dieser Staaten zahlt die Grundversicherung höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden (Art. 36 Abs. 4 KVV), im Spital laut BAG höchstens 90 % der Schweizer Kosten. Rettung und Rücktransport aus dem Ausland zahlt sie nicht (Art. 27 KLV). Für Aufenthalte ausserhalb der EU empfiehlt das BAG eine Reiseversicherung.

Welche Variante für Au-pair, Sprachaufenthalt oder Work-and-Travel passt und was bei der Rückkehr gilt, vertieft der Artikel Auslandsjahr und Sprachaufenthalt. Bei der Rückkehr musst du dich innert 3 Monaten wieder versichern.

Häufige Fehler

  • Den Sprung mit 19 verpassen. Die Prämie für junge Erwachsene gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 19 wirst. Wer die Prämienmitteilung im Herbst davor nicht liest, verpasst die Frist vom 30. November für einen Wechsel.
  • Studium ohne Antrag auf Prämienverbilligung. Der Anspruch auf mindestens 50 % Verbilligung gilt nur bei unteren und mittleren Einkommen und in vielen Kantonen nur auf Antrag mit Frist. Wer nicht nachfragt, verschenkt Geld.
  • Unfalldeckung sistiert, Stelle gekündigt, Kasse nicht informiert. Endet die Deckung über den Arbeitgeber, musst du das der Kasse melden. Die Kasse verlangt dann die Unfallprämie wieder.
  • Mit Wohnsitz in der Schweiz ins Ausland und die Grundversicherung für ausreichend halten. Sie zahlt im Ausland nur Notfälle und keine Rücktransporte.

Womit anfangen?

  1. Prämie prüfen: Schau im Prämienrechner nach, was deine Grundversicherung im nächsten Jahr kostet und was andere Kassen für dieselben Leistungen verlangen. Für die Jahre, in denen die Altersgruppe wechselt, hilft der Kinderprämien-Rechner.
  2. Franchise rechnen: Schätze deine Gesundheitskosten und vergleiche die Stufen im Franchise-Rechner.
  3. Verbilligung klären: Bist du in Ausbildung oder verdienst wenig, prüf den Anspruch bei der Prämienverbilligung deines Kantons.
  4. Unfalldeckung anpassen: Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, prüf die Sistierung.
  5. Fristen eintragen: Kündigung der Grundversicherung bis 30. November bei der Kasse, höhere Franchise bis 31. Dezember. Alle Termine stehen unter Fristen, den Brief erstellst du mit der Kündigungsvorlage.

Alle Kassen mit Kennzahlen findest du in der Übersicht der Krankenkassen. Weitere Themen rund um Prämien und Franchise stehen im Ratgeber.

Alle Artikel: Junge Erwachsene und Studium

Häufige Fragen

Ab wann zahle ich die Prämie für junge Erwachsene?

Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 19 wirst. Die Kassen stufen nach Geburtsjahr ab, nicht nach dem Geburtstag (Art. 91 Abs. 3 KVV). Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem du 26 wirst, zahlst du die Erwachsenenprämie.

Gibt es eine günstigere Krankenkasse für Studenten?

Einen Studentenrabatt gibt es in der Grundversicherung nicht: Die Prämie hängt von Kasse, Gemeinde, Altersgruppe, Franchise und Modell ab, nicht von der Ausbildung. In Ausbildung zahlst du aber keinen Spitalbeitrag, und bei unteren und mittleren Einkommen verbilligt der Kanton deine Prämie um mindestens 50 %.

Muss ich mit 18 eine eigene Krankenkasse abschliessen?

Nein. Deine Grundversicherung läuft beim bisherigen Versicherer weiter, auch wenn du volljährig wirst. Du kannst sie selbst kündigen, die Franchise ändern oder die Kasse wechseln. Ab dem Monat nach deinem 18. Geburtstag schuldest du die Prämie selbst, vorher deine Eltern (Art. 61a Abs. 1 KVG).

Kann ich die Unfalldeckung als Lehrling weglassen?

Ja, wenn du bei deinem Lehrbetrieb mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest. Dann bist du über den Arbeitgeber nach UVG auch gegen Freizeitunfälle versichert. Die Kasse sistiert die Unfalldeckung auf schriftlichen Antrag ab dem Folgemonat, die Prämie sinkt um höchstens 7 %.

Bleibe ich während eines Auslandsjahrs in der Schweiz versichert?

Solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst, ja, und du zahlst weiter Prämie, auch wenn du dich bei der Gemeinde abmeldest. Die Grundversicherung deckt im Ausland aber nur Notfälle. Erst wenn du den Wohnsitz ins Ausland verlegst, endet die Versicherungspflicht mit der Abreise.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16aArt. 16a Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61aArt. 61a Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91 und 91aArt. 91 Abs. 3 und 91a Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 Wählbare FranchisenArt. 93 KVVfedlex.admin.ch
  13. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  14. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103 Abs. 1 und 104 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  15. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 10Art. 10 UVGfedlex.admin.ch
  16. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 2 UVGfedlex.admin.ch
  17. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
  18. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
  19. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 27Art. 27 KLVfedlex.admin.ch
  20. Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a ORfedlex.admin.ch
  21. BAG: Krankenversicherung, Touristen/-innen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
  22. BAG: Krankenversicherung, Versicherungspflichtbag.admin.ch
  23. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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