Behalten. Solange dein Wohnsitz in der Schweiz bleibt, kannst du die Grundversicherung für einen Sprachaufenthalt oder ein Auslandsjahr weder kündigen noch sistieren, auch nicht mit Abmeldung bei der Gemeinde. Sie zahlt im Ausland nur Notfälle: in EU, EFTA und UK wie für Einheimische, sonst höchstens den doppelten Schweizer Betrag.

Das Wichtigste in Kürze
- Wer für Reise oder Ausbildung ins Ausland geht und den Wohnsitz nicht verlegt, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig, auch nach der Abmeldung bei der Gemeinde (BAG; Art. 23 und 24 ZGB).
- Die Grundversicherung zahlt im Ausland Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts, keine geplanten Behandlungen (Art. 36 Abs. 2 KVV).
- In EU, EFTA und UK gilt die Europäische Krankenversicherungskarte; ausserhalb zahlt die Kasse höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten (Art. 36 Abs. 4 KVV, BAG).
- Rettung und Rücktransport aus dem Ausland zahlt die Grundversicherung nicht; sie leistet nur an Rettungen in der Schweiz (Art. 27 KLV).
- Verlegst du den Wohnsitz ins Ausland, endet die Grundversicherung mit der Abreise; nach der Rückkehr musst du dich innert 3 Monaten wieder versichern (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 KVG).
- Sprachaufenthalt und Krankenkasse: es kommt auf den Wohnsitz an
- Schritt für Schritt: Krankenkasse vor dem Auslandsjahr ordnen
- Was die Grundversicherung im Ausland zahlt
- Beispielrechnung: Notfall während eines Sprachaufenthalts in Kanada
- Was die Prämie während des Auslandsjahrs kostet
- Wenn du den Wohnsitz wirklich ins Ausland verlegst
- Zusatzversicherungen während des Auslandsjahrs
- Sonderfälle beim Auslandsjahr
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
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Sprachaufenthalt und Krankenkasse: es kommt auf den Wohnsitz an
Ob du für einen Sprachaufenthalt, ein Austauschjahr oder ein Auslandsemester in der Schweiz versichert bleibst, entscheidet ein einziger Punkt: dein Wohnsitz. Die Versicherungspflicht knüpft an den Wohnsitz in der Schweiz an (Art. 3 Abs. 1 KVG). Wer auf Reisen geht oder im Ausland lernt und dort keinen Wohnsitz nimmt, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig. Die Grundversicherung lässt sich für einen Auslandaufenthalt oder eine Weltreise laut BAG weder kündigen noch aussetzen.
Zwei Regeln aus dem Zivilgesetzbuch erklären, warum das auch für ein ganzes Jahr gilt. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Und der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, bis du einen neuen erwirbst (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Abmeldung bei der Gemeinde allein hebt den Wohnsitz in der Schweiz deshalb nicht auf.
| Deine Situation | Grundversicherung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sprachschule, Austauschjahr, Auslandsemester, Reise; Wohnsitz bleibt in der Schweiz | läuft weiter, Prämie weiter zahlen | Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 23–24 ZGB |
| dasselbe, aber bei der Gemeinde abgemeldet | läuft trotzdem weiter | BAG, Art. 24 Abs. 1 ZGB |
| neuer Wohnsitz im Ausland, etwa mit fester Stelle und Lebensmittelpunkt dort | endet mit der Abreise | Art. 5 Abs. 3 KVG, BAG |
| Rückkehr in die Schweiz | innert 3 Monaten wieder versichern | Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 KVG |
Die meisten Sprachaufenthalte und Austauschjahre fallen in die erste Zeile. Die Antwort auf die Frage im Titel lautet dann: Du behältst die Krankenkasse. Sistieren lässt sich die Grundversicherung nur bei Militärdienst von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen (Art. 3 Abs. 4 KVG).
Schritt für Schritt: Krankenkasse vor dem Auslandsjahr ordnen
- Wohnsitzfrage klären. Bleibst du in der Schweiz angemeldet oder behältst du hier deinen Lebensmittelpunkt, bist du weiter versichert. Ziehst du ganz weg, lies den Abschnitt zum Wegzug unten.
- Europäische Krankenversicherungskarte prüfen. Für EU, EFTA und UK brauchst du die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ist meist auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt. Kontrolliere das Ablaufdatum.
- Deckung ausserhalb Europas klären. Für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten wie USA, Kanada oder Japan empfiehlt das BAG eine Reisezusatzversicherung. Prüfe, ob deine Zusatzversicherung Behandlungen im Ausland und Rücktransport deckt, oder schliesse eine Reiseversicherung ab.
- Anforderungen der Schule und des Visums prüfen. Manche Schulen oder Einreisebehörden verlangen einen Versicherungsnachweis in einer bestimmten Form. Frag bei der Schule oder der Vertretung des Gastlands nach.
- Modellregeln lesen. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell gelten Regeln für den Erstkontakt. Was davon bei Notfällen im Ausland gilt, steht in den Modellbedingungen deiner Kasse.
- Prämienzahlung sichern. Richte einen Dauerauftrag oder eine Lastschrift ein. Unbezahlte Prämien führen auch während deiner Abwesenheit zu Mahnungen und Betreibung.
- Kasse oder Franchise vor der Abreise anpassen. Wechseln kannst du auf Ende Jahr mit Eingang der Kündigung bis 30. November (Art. 7 Abs. 2 KVG). Die Termine berechnet der Fristen-Rechner.
Was die Grundversicherung im Ausland zahlt
Die Grundversicherung zahlt grundsätzlich nur Leistungen in der Schweiz. Der Auslandschutz ist eine Ausnahme für Notfälle: Ein Notfall liegt vor, wenn du während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eine Behandlung brauchst und die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Reist du gezielt für eine Behandlung ins Ausland, ist das kein Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV).
| Aufenthaltsland | Was die Grundversicherung zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Vereinigtes Königreich | medizinisch nötige Leistungen wie für dort Versicherte, mit der dortigen Kostenbeteiligung; gegen Vorweisen der Europäischen Krankenversicherungskarte | BAG, Gemeinsame Einrichtung KVG |
| übrige Länder, ambulant | höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden | Art. 36 Abs. 4 KVV |
| übrige Länder, Spital | höchstens 90 % dessen, was der Spitalaufenthalt in der Schweiz kosten würde | BAG |
| Rettung und Rücktransport | nichts; Beiträge gibt es nur für Rettungen in der Schweiz | Art. 27 KLV |
Die 90 % im Spital haben einen Grund: Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz übernimmt der Kanton mindestens 55 % der Kosten, die Kasse also höchstens 45 %. Im Ausland fällt der Kantonsanteil weg (BAG). Franchise und Selbstbehalt gelten auch für Notfälle im Ausland. Arzneimittel, die du im Ausland kaufst, vergütet die Kasse nur, wenn du sie während des vorübergehenden Aufenthalts wegen einer Erkrankung brauchst (BAG, Priminfo).
Die Unfalldeckung deiner Kasse gilt im Ausland genauso wie die Deckung bei Krankheit. Ruhen lassen kannst du sie nur, wenn du nach UVG voll versichert bist (Art. 8 KVG), also nicht während eines reinen Sprachaufenthalts ohne Anstellung.
Beispielrechnung: Notfall während eines Sprachaufenthalts in Kanada
Beispiel mit fiktiven Personen. Lea, Jahrgang 2007, wohnt in Bern und besucht sechs Monate eine Sprachschule in Kanada. Ihren Wohnsitz behält sie in der Schweiz. Sie hat die Franchise CHF 300 und keine Reiseversicherung. Nach einer Lebensmittelvergiftung wird sie ambulant in einer Notaufnahme behandelt.
Die Beträge sind angenommen, die Regeln nicht. Das Beispiel zeigt die Lücke, die das BAG mit seiner Empfehlung einer Reisezusatzversicherung für Aufenthalte ausserhalb der EU meint. Bei einem Spitalaufenthalt oder einem Rücktransport kann sie ein Vielfaches betragen.
Was die Prämie während des Auslandsjahrs kostet
Die Prämie läuft in voller Höhe weiter, auch wenn du im Ausland nur Notfälle versichert hast. Prämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), junge Erwachsene mit Jahrgang 2007, mit Unfalldeckung; Quelle BAG:
| Franchise | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 391.85 | CHF 461.80 | CHF 593.00 |
| CHF 2'500 | CHF 263.55 | CHF 335.60 | CHF 468.80 |
Ein Jahr mit dem Median-Angebot und Franchise CHF 300 kostet CHF 5'541.60, mit Franchise CHF 2'500 CHF 4'027.20. Eine höhere Franchise kannst du auf den 1. Januar wählen; zurück zu einer tieferen geht es nur auf Ende Jahr mit Eingang bis 30. November (Art. 94 KVV). Denk daran, dass du nach der Rückkehr wieder die normalen Kosten in der Schweiz trägst. Welche Prämie ab 19 und ab 26 gilt, erklärt der Artikel Prämie mit 19 und 26. Die Prämien deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Wenn du den Wohnsitz wirklich ins Ausland verlegst
Anders ist es, wenn du im Ausland einen neuen Wohnsitz begründest, etwa weil du dort eine feste Stelle antrittst und deinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegst. Dann untersteht du nicht mehr der Versicherungspflicht, und die Grundversicherung endet (Art. 5 Abs. 3 KVG). Laut BAG endet sie grundsätzlich im Zeitpunkt der Abreise. Eine Kündigungsfrist gibt es beim Wegzug nicht; die Kasse verlangt als Nachweis meist die Abmeldebestätigung der Gemeinde. Für manche Gruppen gelten Ausnahmen, etwa für entsandte Arbeitnehmende, Grenzgänger oder Rentner in EU und EFTA; für einen Sprachaufenthalt spielen sie keine Rolle. Was beim endgültigen Wegzug gilt, erklärt der Artikel Wegzug ins Ausland.
Kommst du zurück, musst du dich innert 3 Monaten wieder versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG). Meldest du dich rechtzeitig an, beginnt die Versicherung mit der Wohnsitznahme, also rückwirkend (Art. 5 Abs. 1 KVG). Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen (Art. 5 Bst. i KVAG). Wer zu spät kommt, ist erst ab dem Beitritt versichert und schuldet bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).
Zusatzversicherungen während des Auslandsjahrs
Zusatzversicherungen sind private Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Sie enden weder mit der Abreise noch mit einem Wegzug automatisch. Ordentlich kündigen darf nur der Versicherungsnehmer (Art. 35a Abs. 4 VVG); bei jungen Erwachsenen sind das oft noch die Eltern. Manche Zusatzversicherungen enthalten Bausteine für Reisen, etwa Behandlungskosten im Ausland über dem Schweizer Tarif, Rücktransport oder Assistance. Welche Leistungen, welche Höchstbeträge und welche Aufenthaltsdauer gelten, steht in den AVB. Ob sich eine Zusatzversicherung während eines längeren Auslandaufenthalts ruhen lässt, regeln ebenfalls die AVB; eine gesetzliche Regel dazu gibt es nicht. Kündigst du eine Zusatzversicherung vor der Abreise, kann eine Kasse dir nach der Rückkehr Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Kennzahlen der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.
Sonderfälle beim Auslandsjahr
- Nach der Lehre ins Ausland: Die Unfallversicherung des Lehrbetriebs endet am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs. Mit einer Abredeversicherung kannst du sie um bis zu sechs Monate verlängern (Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG). Hast du die Unfalldeckung der Kasse sistiert, melde der Kasse das Ende der Stelle. Mehr dazu im Artikel Lehre und erster Job.
- Auslandsemester im Studium: Das Studium im Ausland ist ein Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung; der Wohnsitz bleibt in der Regel in der Schweiz. Was sonst im Studium gilt, erklärt der Artikel Studium und Krankenkasse.
- Rekrutenschule vor oder nach dem Auslandsjahr: Bei Militärdienst von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen wird die Versicherungspflicht sistiert (Art. 3 Abs. 4 KVG). Das gilt nur für den Dienst, nicht für die Reise.
- Geplante Behandlung im Ausland: Kontrollen oder Behandlungen, die du schon vor der Abreise planst, zahlt die Grundversicherung im Ausland nicht. Lass sie vorher in der Schweiz machen oder kläre mit der Kasse, was sie übernimmt.
Häufige Fehler
- Die Grundversicherung kündigen, weil man ein Jahr weg ist. Ohne neuen Wohnsitz im Ausland bleibt die Versicherungspflicht bestehen, auch nach der Abmeldung bei der Gemeinde.
- Sich ausserhalb Europas auf die Grundversicherung verlassen. Sie zahlt höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten, und keinen Rücktransport.
- Die Europäische Krankenversicherungskarte vergessen. Sie ist in EU, EFTA und UK dein Nachweis, dass du Anspruch auf dieselben Leistungen wie dort Versicherte hast.
- Zusatzversicherungen vor der Abreise kündigen. Nach der Rückkehr darf eine Kasse Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.
- Die Rückkehr nicht melden. Wer den Wohnsitz verlegt hatte, muss sich innert 3 Monaten nach der Rückkehr wieder versichern.
Alle Artikel für diese Lebensphase findest du in der Themenwelt Junge Erwachsene. Wer bei einem kurzen Aufenthalt krank wird, findet die Regeln für Reisen im Artikel Krank im Ausland.
Häufige Fragen
Muss ich während eines Sprachaufenthalts die Krankenkasse weiterzahlen?
Ja, wenn dein Wohnsitz in der Schweiz bleibt. Ein Aufenthalt zu Studien- oder Reisezwecken ändert daran nichts, auch wenn du dich bei der Gemeinde abgemeldet hast. Die Grundversicherung lässt sich dafür weder kündigen noch aussetzen.
Kann ich die Krankenkasse für ein Auslandsjahr sistieren?
Nein. Sistieren lässt sich die Grundversicherung nur für Militärdienst von mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen (Art. 3 Abs. 4 KVG). Die Unfalldeckung kann ruhen, wenn du nach UVG voll versichert bist, also nicht während eines reinen Sprachaufenthalts.
Zahlt die Krankenkasse im Sprachaufenthalt in den USA oder in Australien?
Nur Notfälle, und höchstens den doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte; bei Spitalaufenthalten höchstens 90 % der Schweizer Kosten. Das BAG empfiehlt für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Kosten wie USA, Kanada oder Japan.
Was ist, wenn ich mich für ein Jahr im Ausland abmelde?
Entscheidend ist nicht die Abmeldung, sondern ob du im Ausland einen neuen Wohnsitz begründest. Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB), und der bisherige Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Was passiert mit meiner Zusatzversicherung während des Auslandsjahrs?
Sie läuft nach Vertrag weiter. Ob sie im Ausland Leistungen erbringt, etwa Rücktransport oder Behandlungen über dem Schweizer Tarif, und ob sie sich ruhen lassen lässt, regeln die AVB. Kündigst du sie, kann eine Kasse dir später Gesundheitsfragen stellen.
Quellen
- BAG: Krankenversicherung, Touristen/-innen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Versicherungspflichtbag.admin.ch
- BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 23Art. 23 Abs. 1 ZGBfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 24Art. 24 Abs. 1 ZGBfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 1–3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26–27Art. 27 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 2 und 3 UVGfedlex.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Aufenthalt in der EU/EFTAkvg.org
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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