Verlegst du deinen Wohnsitz ins Ausland, endet die Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise, ohne Kündigungsfrist. Du meldest dich bei der Gemeinde ab und schickst der Kasse die Abmeldebestätigung. In der Schweiz versichert bleiben unter anderem Rentner mit Schweizer Rente in EU, EFTA oder UK und Entsandte. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung endet, wenn du nicht mehr versicherungspflichtig bist, beim Wegzug grundsätzlich mit der Abreise (Art. 5 Abs. 3 KVG, BAG).
- Mit Bewilligung endet sie am gemeldeten Wegzugstag, spätestens am Tag der Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV).
- Wer eine Schweizer Rente bezieht und in EU, EFTA oder UK wohnt, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig, mit Optionsrecht in einigen Staaten (BAG).
- Entsandte bleiben 2 Jahre versichert, auf Gesuch bis 6 Jahre; in Abkommensstaaten nach der Dauer des Abkommens (Art. 4 KVV).
- Zusatzversicherungen enden nicht automatisch; ordentlich kündigen darf nur die versicherte Person (Art. 35a Abs. 4 VVG), die Fristen stehen in den AVB.
- Wegzug heisst: Die Pflicht endet, nicht der Vertrag wird gekündigt
- Wer trotz Wegzug in der Schweiz versichert bleibt
- Schritt für Schritt: sauber abmelden
- Reise oder Wegzug? Der Wohnsitz entscheidet
- Freiwillig weiterversichert: was die Kassen anbieten dürfen
- Beispielrechnung: Wegzug nach Kanada Ende Juni
- Rückkehr in die Schweiz
- Sonderfälle
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
- Weiterlesen
Wegzug heisst: Die Pflicht endet, nicht der Vertrag wird gekündigt
Die Schweizer Grundversicherung hängt am Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 1 KVV). Verlegst du ihn ins Ausland, unterstehst du der Versicherungspflicht nicht mehr, und die Versicherung endet von Gesetzes wegen (Art. 5 Abs. 3 KVG). Nach dem BAG endet sie grundsätzlich im Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz. Ein Wegzug ist deshalb kein Kassenwechsel: Es gibt keine Kündigungsfrist und keinen Stichtag 30. November. Du meldest den Wegzug und belegst ihn.
| Was | Beim Wegzug | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundversicherung | endet mit der Abreise, mit Bewilligung am gemeldeten Wegzugstag, spätestens bei der Ausreise | Art. 5 Abs. 3 KVG, Art. 7 Abs. 3 KVV |
| Prämie | taggenau bis zum Ende der Versicherung | BAG |
| Zusatzversicherungen | laufen nach Vertrag weiter; Kündigung nach AVB | Art. 35a VVG, AVB der Kasse |
| Europäische Krankenversicherungskarte | gilt nur, solange du Schweizer Grundversicherte bist | Art. 95a KVG, BAG |
Für einige Gruppen gilt das nicht: Sie bleiben trotz Wohnsitz im Ausland in der Schweiz versicherungspflichtig. Prüfe das zuerst, bevor du deiner Kasse schreibst.
Wer trotz Wegzug in der Schweiz versichert bleibt
| Gruppe | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bezügerinnen einer Schweizer Rente mit Wohnsitz in EU, EFTA oder UK, ohne Rente des Wohnlands | in der Schweiz versicherungspflichtig, auch nicht erwerbstätige Angehörige; Optionsrecht in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und weiteren Staaten wie Spanien | Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVV, BAG |
| Grenzgänger mit Wohnsitz in EU, EFTA oder UK, die in der Schweiz arbeiten | grundsätzlich in der Schweiz, Optionsrecht in einigen Staaten | Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV, BAG |
| Bezüger von Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung in EU, EFTA oder UK | in der Schweiz versicherungspflichtig | Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV, Art. 6a Abs. 1 Bst. b KVG |
| Entsandte eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz | weiter versichert: 2 Jahre, auf Gesuch bis 6 Jahre; in Abkommensstaaten nach dem Abkommen | Art. 4 KVV |
| Bundespersonal im Ausland (etwa EDA) | versicherungspflichtig, mit begleitenden Angehörigen | Art. 5 KVV |
Für Rentnerinnen und Rentner im Ausland gilt: Wer sich im Wohnland versichern will, stellt bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten ein Gesuch um Befreiung, innert 3 Monaten nach der ersten Rente oder dem Umzug; in Spanien jederzeit (BAG). Eine stillschweigende Wahl gilt nicht. Bleibst du in der Schweiz versichert, berechnet die Kasse die Prämie für dein Wohnland (Art. 61 Abs. 4 KVG), und wählbare Franchisen sowie Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle stehen dir nicht offen (Art. 101a KVV).
Schritt für Schritt: sauber abmelden
- Prüfen, ob du zu einer Ausnahme gehörst. Dann bleibst du versichert, und du informierst die Kasse nur über die neue Adresse.
- Versicherung im neuen Wohnland organisieren. Ab dem Tag nach dem Ende der Grundversicherung bist du nicht mehr über das KVG gedeckt. Kläre die Aufnahme im Zielland vor der Abreise.
- Bei der Gemeinde abmelden. Melde das tatsächliche Abreisedatum. Die Abmeldebestätigung ist dein Nachweis gegenüber der Kasse.
- Der Kasse schriftlich mitteilen. Schick Wegzugsdatum, neue Adresse und Abmeldebestätigung, am besten eingeschrieben. Als Vorlage dient der Kündigungsbrief; ersetze den Kündigungstermin durch dein Abreisedatum und nenne den Wegzug als Grund.
- Zusatzversicherungen einzeln regeln. Lies die AVB: Enden sie beim Wegzug, laufen sie weiter, oder musst du kündigen? Das ordentliche Kündigungsrecht hast nur du als Versicherungsnehmerin (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Schlussabrechnung prüfen. Die Kasse bestätigt dir das Enddatum. Im Voraus bezahlte Prämien für die Zeit danach verlangst du zurück. Rechnungen für Behandlungen vor der Abreise reichst du wie gewohnt ein.
Reise oder Wegzug? Der Wohnsitz entscheidet
Nicht jeder lange Auslandaufenthalt ist ein Wegzug. Auf einer Weltreise, bei einem Sprachaufenthalt oder einem Auslandsemester bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig, solange du hier deinen Wohnsitz behältst (BAG). Die Grundversicherung kann dann weder gekündigt noch ausgesetzt werden. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen; die Abmeldung bei der Gemeinde allein hebt ihn nach dem BAG nicht auf.
Für diese Zeit gilt der Auslandschutz der Grundversicherung:
- In EU, EFTA und UK erhältst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte die medizinisch nötigen Leistungen wie eine dort versicherte Person (BAG).
- Ausserhalb zahlt die Grundversicherung Notfälle höchstens bis zum doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV); bei einem Spitalaufenthalt sind das nach dem BAG höchstens 90 % der Schweizer Kosten.
- Rücktransporte in die Schweiz zahlt die Grundversicherung nicht. Dafür brauchst du eine Reise- oder Zusatzversicherung; massgebend sind deren AVB.
Freiwillig weiterversichert: was die Kassen anbieten dürfen
Endet deine Versicherungspflicht, dürfen die Kassen dir eine Fortdauer des Versicherungsschutzes auf vertraglicher Basis anbieten, bei der bisherigen oder einer anderen Kasse (Art. 7a KVV). Das BAG nennt diese Möglichkeit für Wegzüge ausserhalb von EU, EFTA und UK. Wichtig:
- Die Kassen können solche Verträge anbieten, müssen aber nicht.
- Der Vertrag untersteht dem VVG, nicht dem KVG. Die Kasse legt Bedingungen und Prämie fest und darf Gesundheitsfragen stellen.
- Leistungen, die denen der Grundversicherung entsprechen, werden nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung finanziert (Art. 7a KVV); alles andere regelt der Vertrag.
Wer als Auslandschweizer im Wohnland keine passende Versicherung findet, vergleicht solche Angebote mit einer Versicherung vor Ort. Kontaktwege der Kassen stehen in den Kassen-Steckbriefen.
Beispielrechnung: Wegzug nach Kanada Ende Juni
Beispiel mit fiktiven Personen. Sandra, 40, wohnt in Zürich und zieht am 30.06.2026 für eine Stelle nach Kanada. Sie hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 300 und Unfalldeckung zum Median von CHF 580.00 pro Monat (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene mit Jahrgang 1986; Quelle BAG) sowie eine Spitalzusatzversicherung.
Hätte Sandra nur eine Schweizer Rente bezogen und wäre nach Frankreich gezogen, wäre die Lage anders: Dann bliebe sie grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig. Ob sie über das Optionsrecht die französische Versicherung wählen kann, klärt die Gemeinsame Einrichtung KVG; das Gesuch muss innert 3 Monaten gestellt werden (BAG).
Rückkehr in die Schweiz
Kehrst du zurück und nimmst wieder Wohnsitz in der Schweiz, beginnt eine neue Frist von 3 Monaten (Art. 3 Abs. 1 KVG). Meldest du dich rechtzeitig an, gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug (Art. 5 Abs. 1 KVG). Jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen; du musst nicht zu deiner früheren Kasse. Wer die Frist verpasst, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei nicht entschuldbarer Verspätung 30 bis 50 % Prämienzuschlag (Art. 8 KVV). Den Ablauf erklärt der Artikel In drei Monaten zur Krankenkasse.
Sonderfälle
Ausländische Staatsangehörige mit Bewilligung. Die Versicherung endet am Tag des bei der Gemeinde gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV).
Studierende. Wer für ein Auslandsemester geht und den Wohnsitz behält, bleibt versichert. Ausländische Studierende, die die Schweiz nach dem Studium verlassen, finden die Regeln im Artikel Internationale Studierende.
Kassenwechsel kurz vor dem Wegzug. Ziehst du mitten im Jahr weg, brauchst du keinen Wechsel mit Frist. Die ordentlichen Wechseltermine zeigt der Fristen-Rechner; sie gelten nur, solange du in der Schweiz bleibst.
Häufige Fehler
- Mit Kündigungsfrist rechnen. Die Grundversicherung endet mit dem Wegzug, nicht auf Ende Jahr.
- Keinen Nachweis schicken. Ohne Abmeldebestätigung stellt die Kasse die Versicherung nicht ein und fordert weiter Prämien.
- Als Rentnerin in die EU ziehen und kündigen. Mit nur einer Schweizer Rente bleibst du meist in der Schweiz versicherungspflichtig.
- Zusatzversicherungen vergessen. Sie laufen mit Prämie weiter, bis du sie nach den AVB beendest.
- Sich zu früh abmelden. Wer sich bei der Gemeinde abmeldet, aber noch in der Schweiz wohnt, schafft Unklarheit über das Enddatum. Melde das tatsächliche Abreisedatum.
Alle Themen rund um Zuzug und Wegzug findest du in der Themenwelt Neu in der Schweiz.
Häufige Fragen
Wann endet meine Krankenkasse, wenn ich auswandere?
Die Grundversicherung endet grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, weil die Versicherungspflicht wegfällt. Mit einer Bewilligung ist es der bei der Gemeinde gemeldete Wegzugstag, spätestens die tatsächliche Ausreise. Die Prämie rechnet die Kasse taggenau ab.
Muss ich beim Wegzug eine Kündigungsfrist einhalten?
In der Grundversicherung nicht. Du kündigst nicht, sondern meldest den Wegzug und legst die Abmeldebestätigung der Gemeinde bei. Für Zusatzversicherungen gelten die Bedingungen deines Vertrags.
Kann ich als Auslandschweizer in der Schweizer Krankenkasse bleiben?
In der Grundversicherung nur, wenn du zu einer Ausnahme gehörst, etwa mit Schweizer Rente in EU, EFTA oder UK oder als entsandte Person. Sonst können dir die Kassen eine freiwillige Weiterversicherung nach VVG anbieten; eine Pflicht dazu haben sie nicht.
Bin ich auf einer Weltreise noch versichert?
Ja, solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst. Die Grundversicherung kann dann nicht gekündigt oder ausgesetzt werden, auch wenn du dich bei der Gemeinde abgemeldet hast. Ausserhalb von EU, EFTA und UK zahlt sie Notfälle höchstens bis zum doppelten Schweizer Betrag.
Was gilt, wenn ich zurückkehre?
Mit der neuen Wohnsitznahme hast du 3 Monate Zeit, dich bei einer Kasse deiner Wahl anzumelden. Dann gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug. Meldest du dich später an, beginnt er erst mit dem Beitritt, und es droht ein Prämienzuschlag.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1–3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. d–ebis KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 4 und 5Art. 4, Art. 5 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7, 7a und 8Art. 7 Abs. 3, Art. 7a, Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht (Wegzug ins Ausland)bag.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
- BAG, Touristen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
- BAG, Bezüger einer schweizerischen Rente im Auslandbag.admin.ch
- BAG, Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmendebag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
Weiterlesen
- Internationale Studierende: Krankenkasse oder Befreiung?Welche Krankenversicherung beim Studium in der Schweiz gilt: EHIC für EU-Studierende, Befreiung für Studierende aus anderen Staaten, und was bei einem Nebenjob passiert.Neu in der Schweiz
- Neu in der Schweiz: in drei Monaten zur KrankenkasseDie ersten drei Monate in der Schweiz: welche Frist gilt, wie du Kasse, Franchise und Modell wählst, was die Grundversicherung kostet und wie du Lücken vermeidest.Neu in der Schweiz