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Optionsrecht

Auch: Wahlrecht Grenzgänger

Kurz erklärt

Das Optionsrecht erlaubt Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, sich statt in der Schweiz im Wohnland krankenzuversichern. Du musst das Gesuch innert 3 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert.

Aktualisiert am

Illustration: zwei offene Tore in einem Grenzzaun, zu jedem führt ein eigener WegSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Grundsatz: Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich in der Schweiz krankenversichern, auch mit Wohnsitz in der EU.
  2. Ein Optionsrecht haben Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, nicht aus anderen EU-/EFTA-Staaten.
  3. Die Frist beträgt 3 Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit; stillschweigend ausüben geht nicht.
  4. Die Befreiung gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit und kann nicht rückgängig gemacht werden.
  5. Wer sich in der Schweiz versichert, zahlt die Prämien, die für sein Wohnland gelten.

Was ist das Optionsrecht?

Das Optionsrecht ist ein Wahlrecht für Grenzgänger. Es erlaubt dir, dich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen und im Krankenversicherungssystem deines Wohnlandes zu bleiben oder dich dort zu versichern.

Ausgangspunkt ist die Versicherungspflicht. Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU gilt für die Sozialversicherung grundsätzlich das Recht des Staates, in dem du arbeitest. Wer in der Schweiz erwerbstätig ist und in einem EU-Staat wohnt, ist deshalb in der Schweizer Grundversicherung versicherungspflichtig, ebenso seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. Anhang II des Abkommens erlaubt aber Ausnahmen: Mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich hat die Schweiz vereinbart, dass Grenzgänger aus diesen Ländern wählen können. Grenzgänger aus allen anderen EU-/EFTA-Staaten haben dieses Wahlrecht nicht.

Das Optionsrecht ist eine Form der Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird nicht automatisch wirksam: Du musst aktiv ein Gesuch stellen. Wer nichts unternimmt, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig. Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts ist laut BAG nicht rechtsgültig.

Ähnliche Wahlrechte gibt es für weitere Gruppen, etwa für Rentnerinnen und Rentner mit Schweizer Rente in bestimmten EU-Staaten oder für Familienangehörige von Erwerbstätigen in der Schweiz. Diese Seite behandelt den häufigsten Fall, die Grenzgänger.

So funktioniert es

  1. Stellenantritt. Mit Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz entsteht die Versicherungspflicht. Ab diesem Tag läuft die Frist von 3 Monaten.
  2. Entscheid treffen. Du vergleichst die Schweizer Grundversicherung mit der Versicherung im Wohnland: Prämien, Leistungen, Behandlung im Wohnland und in der Schweiz, Familie.
  3. Gesuch einreichen. Willst du im Wohnland versichert sein, reichst du innert 3 Monaten ein Gesuch um Befreiung beim zuständigen Arbeitskanton ein. Je nach Kanton läuft das Gesuch über die kantonale Stelle oder über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Beizulegen sind ein Meldeformular, ein Nachweis über die Versicherungsdeckung im Wohnstaat und in der Schweiz sowie ein Nachweis der Grenzgängertätigkeit, etwa die G-Bewilligung.
  4. Frankreich: Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich lassen zusätzlich das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» innert 3 Monaten von der französischen Krankenkasse CPAM bestätigen.
  5. Entscheid des Kantons. Die kantonale Behörde entscheidet über die Befreiung.

Wählst du die Schweiz, musst du dich innert 3 Monaten bei einer Schweizer Kasse versichern. Die Versicherung beginnt dann rückwirkend mit der Unterstellung. Du zahlst die Prämien, die für dein Wohnland gelten, nicht jene einer Schweizer Prämienregion. Verpasst du die Frist ganz, weist dich die zuständige kantonale Behörde einer Kasse zu.

Rechtliche Grundlage

Die Versicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in der EU, die nach dem Freizügigkeitsabkommen und seinem Anhang II der Schweizer Versicherung unterstellt sind, steht in Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV. Nach Art. 7 Abs. 8 KVV müssen sie sich innert 3 Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht versichern; dann beginnt die Versicherung mit der Unterstellung, sonst erst mit dem Beitritt.

Das Optionsrecht selbst ergibt sich aus Anhang II des Freizügigkeitsabkommens. In der Schweiz setzt es Art. 2 Abs. 6 KVV um: Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat, die nach dem Abkommen befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

Zuständig sind die Kantone. Art. 6a KVG verpflichtet sie, Grenzgänger über die Versicherungspflicht zu informieren. Die vom Kanton bezeichnete Behörde entscheidet über Gesuche um Befreiung und weist Personen, die sich nicht rechtzeitig versichern, einer Kasse zu (Art. 6a Abs. 3 KVG).

Die Frist von 3 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit, die Unwiderruflichkeit und die Sonderregeln für Familienangehörige beschreiben das BAG und die Gemeinsame Einrichtung KVG in ihren Merkblättern (siehe Quellen).

Beispiel: Stellenantritt in Basel

Tobias, 31, wohnt in Lörrach (Deutschland) und beginnt am 01.02.2026 eine Stelle in Basel. Seine Partnerin arbeitet nicht, sie haben ein Kind.

DatumSchritt
01.02.2026Stellenantritt, Versicherungspflicht in der Schweiz entsteht, die Frist von 3 Monaten beginnt
Februar bis April 2026Tobias vergleicht die Schweizer Grundversicherung mit der Versicherung in Deutschland
Ende April 2026Die Frist von 3 Monaten läuft ab: Bis dahin muss das Gesuch um Befreiung beim Kanton Basel-Stadt oder der Beitritt bei einer Schweizer Kasse erfolgt sein
danachDer Entscheid gilt, solange Tobias ohne Unterbruch Grenzgänger bleibt

Was bedeutet das für dich?

Das Optionsrecht ist ein Entscheid für viele Jahre. Kläre vor Ablauf der 3 Monate diese Fragen:

  1. Was kostet die Schweizer Grundversicherung für dein Wohnland? Die Kassen haben eigene Prämien für Versicherte in der EU. Die Übersicht der Krankenkassen führt dich zu den einzelnen Kassen; die Schweizer Prämien im Inland zeigt der Prämienrechner.
  2. Wo willst du dich behandeln lassen? Die Kostenübernahme für Behandlungen im Wohnland und in der Schweiz unterscheidet sich je nach Land und System.
  3. Wie ist deine Familie versichert? Arbeitet dein Ehepartner im Wohnland, sind er und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Versicherung für die Kinder ist dann nicht möglich.
  4. Wie lange bleibst du Grenzgänger? Solange du ohne Unterbruch arbeitest, gilt die Wahl. Ein Arbeitgeberwechsel ändert nichts.

Wählst du die Schweiz, gelten die normalen Regeln der Grundversicherung, etwa Franchise, Selbstbehalt und Wohnsitz-abhängige Prämien. Wann ein Kassenwechsel möglich ist, erklärt die Seite Wechseln. Hast du Fragen zu deiner Situation, kannst du eine Anfrage stellen.

Häufige Fehler

  • Die Frist verpassen. Nach 3 Monaten ist das Optionsrecht weg, und der Kanton kann dich einer Schweizer Kasse zuweisen.
  • Glauben, Nichtstun sei eine Wahl. Eine stillschweigende Ausübung ist nicht gültig. Ohne Gesuch bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig.
  • Doppelt versichert sein. Wer zu spät handelt, zahlt unter Umständen im Wohnland und in der Schweiz Prämien.
  • Auf einen späteren Wechsel hoffen. Höhere Prämien, ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitskanton geben kein neues Optionsrecht.
  • Die Familie vergessen. Kläre, ob deine Angehörigen mit dir wählen oder, wie bei Deutschland, getrennt.

Wie wir Quellen und Beispiele aufbauen, steht unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wer hat ein Optionsrecht?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten. Grenzgänger aus anderen EU-/EFTA-Staaten müssen sich in der Schweiz versichern.

Wie lange habe ich Zeit, das Optionsrecht auszuüben?

3 Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Wer die Frist verpasst, ist in der Schweiz versicherungspflichtig und kann einer Kasse zugewiesen werden.

Kann ich später in die Schweizer Krankenversicherung wechseln?

Nein, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch weiterläuft. Ein Wechsel des Arbeitgebers, des Arbeitskantons oder höhere Prämien geben kein neues Optionsrecht. Erst nach einem belegten Unterbruch, etwa Arbeitslosigkeit im Wohnland, entsteht bei einer neuen Stelle wieder ein Wahlrecht.

Gilt die Befreiung auch für meine Familie?

Grundsätzlich ja für nicht erwerbstätige Familienangehörige im gleichen Staat. Arbeitet der Ehepartner im Wohnland, sind er und die Kinder dort zu versichern. Für Deutschland gibt es ein getrenntes Optionsrecht für die Familienangehörigen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 und 7Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 7 KVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a KVGfedlex.admin.ch
  4. Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
  5. BAG: Krankenversicherung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
  6. Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgängerkvg.org
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