Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen
Ratgeber · Familie und Kinder

Krankenkasse für Familie und Kinder: der Überblick

Von der Schwangerschaft bis zur Zahnspange: welche Fristen gelten, was die Grundversicherung für Mutter und Kind zahlt, wo Familien bei den Prämien sparen und wann eine Zusatzversicherung etwas bringt.

Kurz beantwortet

Dein Kind brauchst du spätestens 3 Monate nach der Geburt in der Grundversicherung anzumelden; jede Kasse muss es ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Kinder zahlen keine ordentliche Franchise, höchstens CHF 350 Selbstbehalt und keinen Spitalbeitrag. Eine Zusatzversicherung beantragst du am besten vor der Geburt, weil die Kasse danach Gesundheitsfragen stellen darf.

Illustration: Drei Zahnbürsten in abgestuften Grössen in einem Becher neben einem gefalteten FamilienbudgetSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Baby in der Grundversicherung: Anmeldung spätestens 3 Monate nach der Geburt, Schutz rückwirkend ab Geburt, ohne Gesundheitsfragen (Art. 3 und 5 KVG, Art. 5 Bst. i KVAG).
  2. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt zahlt die Mutter keine Franchise und keinen Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 7 KVG).
  3. Kinder: keine ordentliche Franchise, Selbstbehalt höchstens CHF 350 im Jahr, kein Spitalbeitrag (Art. 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 und 104 KVV).
  4. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone Kinderprämien um mindestens 80 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
  5. Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG: Nach der Geburt darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und ablehnen (Art. 4 VVG).

Familie und Krankenkasse: was in welcher Lebensphase gilt

Die Krankenversicherung einer Familie besteht aus zwei getrennten Welten. Die Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist für jedes Familienmitglied obligatorisch; Leistungen und Regeln sind bei allen Kassen gleich, nur die Prämie unterscheidet sich. Die Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist freiwillig; hier darf die Kasse auswählen, wen sie aufnimmt, und die Leistungen stehen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Für Familien ist das wichtig, weil sich die Fristen der beiden Welten widersprechen: In der Grundversicherung hast du nach der Geburt 3 Monate Zeit, in der Zusatzversicherung zählt die Zeit vor der Geburt. Und weil das Gesetz Kinder und Schwangere an mehreren Stellen besonders behandelt, lohnt es sich, die Regeln einmal geordnet zu sehen.

LebensphaseWas gilt in der GrundversicherungRechtsgrundlageVertiefung
Schwangerschaft7 Kontrollen, 2 Ultraschalle, CHF 150 Geburtsvorbereitung ohne Kostenbeteiligung; ab der 13. Woche keine Franchise und kein SelbstbehaltArt. 29 und 64 Abs. 7 KVG, Art. 13 und 14 KLVSchwangerschaft
Geburt und WochenbettGeburt im Spital, Geburtshaus oder zu Hause, bis 16 Hebammenbesuche, 3 Stillberatungen, kein SpitalbeitragArt. 29 Abs. 2 KVG, Art. 15 und 16 KLV, Art. 104 KVVGeburt
Baby anmeldenspätestens 3 Monate nach der Geburt, rückwirkend ab Geburt, ohne GesundheitsfragenArt. 3 und 5 KVG, Art. 5 Bst. i KVAGBaby versichern
Kind bis 18keine ordentliche Franchise, Selbstbehalt höchstens CHF 350, kein Spitalbeitrag, tiefere PrämieArt. 61 Abs. 3 und 64 Abs. 4 KVG, Art. 103 und 104 KVVKinderprämien senken
Zähne und Kiefernur bei schweren Erkrankungen, Geburtsgebrechen und UnfällenArt. 31 KVG, Art. 13 IVGZahnversicherung

Die folgenden Abschnitte beantworten die sechs Fragen, die Eltern am häufigsten stellen. Jeder Abschnitt gibt die Antwort gleich im ersten Absatz und verweist auf den Artikel, der das Thema mit Schritten, Beispielrechnung und Sonderfällen vertieft.

Wann musst du dein Baby bei der Krankenkasse anmelden?

In der Grundversicherung spätestens 3 Monate nach der Geburt. Meldest du rechtzeitig an, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG), auch wenn das Kind die ersten Wochen im Spital lag. Jede Kasse muss das Kind aufnehmen und darf keine Fragen zur Gesundheit stellen (Aufnahmepflicht, Art. 5 Bst. i KVAG).

Verpasst du die Frist, beginnt der Schutz erst mit der Anmeldung. Kosten davor sind nicht gedeckt, und bei einer nicht entschuldbaren Verspätung schuldest du zusätzlich einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Anders bei der Zusatzversicherung: Hier gilt keine Aufnahmepflicht. Nach der Geburt darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen, einen Vorbehalt anbringen oder den Antrag ablehnen (Art. 4 VVG). Viele Kassen nehmen Kinder ohne Fragen auf, wenn der Antrag vor der Geburt eintrifft. Diese vorgeburtliche Anmeldung ist kein Gesetz, sondern eine Regel der einzelnen Kasse; die Bedingungen lässt du dir am besten schriftlich bestätigen.

Der Artikel Baby versichern führt in sechs Schritten durch die Anmeldung, von der Wahl der Zusatzversicherung während der Schwangerschaft bis zur Geburtsmeldung, und rechnet vor, ab welchen Kosten sich Franchise CHF 0 oder CHF 600 lohnt.

Was zahlt die Krankenkasse in der Schwangerschaft und bei der Geburt?

Die Grundversicherung zahlt die Kontrollen, die Geburt und die Betreuung danach als besondere Leistungen bei Mutterschaft, ohne Franchise und ohne Selbstbehalt (Art. 29 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG). Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch für alle anderen Behandlungen, etwa bei einer Grippe (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG).

In der Schwangerschaft

In einer normalen Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung sieben Kontrolluntersuchungen und zwei Ultraschalle, den ersten in der 12. bis 14. Woche, den zweiten in der 20. bis 23. Woche (Art. 13 KLV). An einen Geburtsvorbereitungskurs bei einer Hebamme zahlt sie CHF 150 (Art. 14 KLV). Bei einer Risikoschwangerschaft zahlt die Grundversicherung Kontrollen und Ultraschalle nach klinischem Ermessen, nicht nur sieben bzw. zwei (Art. 13 KLV).

Der Artikel Schwanger: Welche Kosten die Krankenkasse übernimmt zeigt alle Beträge in einer Tabelle, erklärt, was eine Fehlgeburt oder eine Behandlung vor der 13. Woche kostet, und rechnet ein Beispiel mit Franchise durch.

Geburt und Wochenbett

Die Geburt ist gedeckt, ob sie im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause stattfindet (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG). Im Spital zahlst du keinen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV). Die Pauschale teilen sich Kasse und Wohnkanton; der Kanton trägt mindestens 55 % (Art. 49a Abs. 2ter KVG).

In den 56 Tagen nach der Geburt darf die Hebamme 10 Hausbesuche machen, beim ersten Kind, nach einem Kaiserschnitt, einer Früh- oder Mehrlingsgeburt 16 (Art. 16 KLV). Dazu kommen drei Stillberatungen (Art. 15 KLV). Selbst zahlst du nur Extras wie ein Einzelzimmer, sofern keine Zusatzversicherung sie deckt.

Wichtig für das Kind: Solange ein gesundes Neugeborenes mit der Mutter im Spital ist, läuft es über ihre Versicherung. Braucht es eine eigene Behandlung, zahlt seine eigene Grundversicherung (Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG). Spätestens dann muss es versichert sein. Was die Geburt im Spital kostet, wie abgerechnet wird und was bei einer Behandlung des Neugeborenen gilt, steht im Artikel Geburt: Was Spital, Hebamme und Wochenbett kosten.

Was kostet die Krankenkasse fürs Kind, und wie senkst du die Prämie?

Jede Kasse muss für Kinder bis 18 eine tiefere Prämie festlegen als für junge Erwachsene und Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG). In der Gemeinde Zürich (Region 1) lagen die Kinderprämien 2026 mit Franchise CHF 0 und Unfalldeckung zwischen CHF 120.30 und CHF 185.70 pro Monat; der Median lag bei CHF 146.80 (Prämien 2026, Kinder, mit Unfall; Quelle BAG). Die Spanne zeigt: Der Vergleich der Kassen ist der grösste Hebel.

Auch die Kostenbeteiligung ist für Kinder tiefer:

  • Franchise: Für Kinder gibt es keine ordentliche Franchise (Art. 64 Abs. 4 KVG). Wählbar ist eine Kinderfranchise von CHF 100 bis CHF 600 in Stufen von CHF 100 (Art. 93 Abs. 1 KVV).
  • Selbstbehalt: 10 % der Kosten über der Franchise, höchstens CHF 350 im Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV).
  • Spitalbeitrag: keiner (Art. 104 Abs. 2 KVV).
  • Geschwister: Mehrere Kinder bei derselben Kasse zahlen ohne Wahlfranchise zusammen höchstens die Kostenbeteiligung einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG), mit Wahlfranchise höchstens das Doppelte des Höchstbetrags je Kind (Art. 93 Abs. 3 KVV).

Die Prämie senkst du mit fünf Hebeln: eine günstigere Kasse, ein alternatives Versicherungsmodell (Hausarzt, HMO, Telmed), eine höhere Kinderfranchise, Geschwister bei derselben Kasse und die Prämienverbilligung. Ein gesetzlicher Familienrabatt in der Grundversicherung existiert nicht; was Kassen Familien anbieten, betrifft meist die Zusatzversicherung.

Bei der Franchise begrenzt das Gesetz die Ersparnis: Eine Kasse darf die Prämie um höchstens 70 % des Risikos senken, das du mit der höheren Franchise übernimmst (Art. 95 Abs. 2bis KVV). Bei Franchise CHF 600 sind das höchstens CHF 420 im Jahr. Mit den Median-Angeboten 2026 in Zürich lohnt sich Franchise CHF 0 rechnerisch, sobald dein Kind mehr als CHF 426 Kosten im Jahr hat. Das ist eine Rechnung, keine Empfehlung.

Für Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone die Kinderprämien um mindestens 80 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wo die Einkommensgrenze liegt und ob du einen Antrag stellen musst, regelt jeder Kanton selbst; die Übersicht steht unter Prämienverbilligung.

Alle fünf Hebel mit Beispielrechnung für zwei Kinder in Zürich erklärt der Artikel Kinderprämien senken: Franchise, Modell und Familienrabatt. Die Prämien deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner.

Braucht dein Kind eine Zusatzversicherung?

Die Grundversicherung deckt bei Kindern alle medizinisch nötigen Behandlungen, mit höchstens CHF 350 Selbstbehalt im Jahr. Eine Zusatzversicherung bringt vor allem bei vier Posten etwas: Zahnkorrekturen, Brillen über dem Beitrag der Grundversicherung von CHF 180.67, Komfort im Spital (Zweibett- oder Einzelzimmer, freie Arztwahl) und Behandlungen im Ausland, wo die Grundversicherung höchstens den doppelten Schweizer Tarif zahlt (Art. 36 Abs. 4 KVV).

Ob sie sich lohnt, ist eine Rechnung: erwartete Leistungen gegen die Prämie über die Jahre, und die Frage, ob du die Kosten sonst selbst tragen könntest. Drei Regeln des VVG gelten dabei für jede Kasse:

  1. Die Kasse darf auswählen. Sie darf Gesundheitsfragen stellen, einen Vorbehalt anbringen oder ablehnen (Art. 4 VVG). Darum zählt der Antrag vor der Geburt.
  2. Kündigen darfst nur du. Ordentlich kündigen darf eine Krankenzusatzversicherung nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Eine einmal abgeschlossene Versicherung bleibt also, auch wenn das Kind später krank wird.
  3. Franchise und Selbstbehalt sind nicht versicherbar. Keine Zusatzversicherung darf die Kostenbeteiligung der Grundversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).

Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Kassen sein; wechselst du die Grundversicherung, bleibt die Zusatzversicherung bestehen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Welche Bausteine es gibt und wie du Prämie und Leistung gegeneinander rechnest, zeigt der Artikel Zusatzversicherung fürs Kind: welche lohnt sich?. Massgebend für die Leistungen sind immer die AVB und die Auskunft der Kasse.

Zahlt die Krankenkasse Zahnarzt und Zahnspange fürs Kind?

In der Regel nicht. Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur, wenn sie durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems, eine schwere Allgemeinerkrankung oder einen Unfall nötig werden (Art. 31 KVG, Art. 17–19a KLV). Kontrollen, Füllungen bei Karies und eine gewöhnliche Zahnspange zahlst du selbst oder über eine Kieferorthopädie-Deckung einer Zahnversicherung.

Bei anerkannten Geburtsgebrechen des Kiefers, etwa einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, zahlt die Invalidenversicherung bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG). Zahnunfälle zahlt die Grundversicherung mit Unfalldeckung, mit der Kostenbeteiligung für Kinder (Art. 31 Abs. 2 KVG).

Eine Zahnversicherung fürs Kind ist ein Vertrag nach VVG. Die Kasse darf nach dem Zustand der Zähne fragen und einen Befund verlangen (Art. 4 VVG). Stellt der Zahnarzt eine Fehlstellung fest, kann sie diesen Befund ausschliessen. Abschliessen musst du deshalb, bevor ein Befund vorliegt. Achte auf Eintrittsalter, Wartefrist, Leistung in Prozent und Höchstbetrag und darauf, was mit dem Vertrag passiert, wenn das Kind erwachsen wird. Den Antrag kannst du innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG).

Wann eine Zahnversicherung sinnvoll ist und wie du Prämien und erwartete Kosten über die Jahre vergleichst, zeigt der Artikel Zahnversicherung für Kinder: ab wann, und lohnt sie sich?.

Wer zahlt bei einem Geburtsgebrechen: IV oder Krankenkasse?

Für anerkannte Geburtsgebrechen übernimmt die Invalidenversicherung die medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die IV zahlt, wenn das Gebrechen fachärztlich diagnostiziert ist, die Gesundheit beeinträchtigt, einen bestimmten Schweregrad hat und eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordert; welche Gebrechen dazugehören, steht in der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (GgV-EDI).

Die Leistungen der IV kosten dich keine Franchise und keinen Selbstbehalt. Melde das Kind früh bei der IV-Stelle an: Meldest du den Anspruch später an, zahlt die IV nur die letzten 12 Monate nach (Art. 48 Abs. 1 IVG). Was die IV nicht deckt, zahlt die Grundversicherung wie bei einer Krankheit, mit der Kostenbeteiligung für Kinder. Nach dem 20. Geburtstag übernimmt die Grundversicherung. Für die Grundversicherung spielt ein Geburtsgebrechen bei der Aufnahme keine Rolle; bei einer Zusatzversicherung schon, wenn der Antrag erst nach der Geburt kommt.

Welche Gebrechen auf der Liste stehen, was die IV bezahlt und wie die Anmeldung Schritt für Schritt läuft, erklärt der Artikel Geburtsgebrechen: wann die IV statt der Krankenkasse zahlt.

Häufige Fehler von Eltern

  • Zusatzversicherung erst nach der Geburt beantragen. Danach darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen. Wer eine Zusatzversicherung will, klärt sie während der Schwangerschaft.
  • Die 3-Monats-Frist verstreichen lassen. Dann beginnt die Grundversicherung erst mit der Anmeldung, und Kosten davor sind nicht gedeckt.
  • Geschwister auf verschiedene Kassen verteilen, ohne zu rechnen. Die gemeinsame Obergrenze der Kostenbeteiligung gilt nur bei derselben Kasse.
  • Prämienverbilligung nicht neu prüfen. Nach einer Geburt ändert sich die Haushaltsgrösse; der Anspruch kann neu entstehen.
  • Die Zahnversicherung zu spät abschliessen. Ist eine Fehlstellung festgestellt, kann die Kasse sie ausschliessen.

Womit anfangen?

Je nach Lebenslage ist die Reihenfolge eine andere. Diese Übersicht zeigt, welcher Schritt zuerst kommt:

  1. Du bist schwanger. Lies zuerst, was die Grundversicherung in der Schwangerschaft und bei der Geburt zahlt. Entscheide dann, ob dein Kind eine Zusatzversicherung bekommen soll, und stelle den Antrag vor der Geburt.
  2. Das Baby ist da. Melde es innert 3 Monaten in der Grundversicherung an; der Ablauf steht unter Baby versichern. Vergleiche vorher die Kinderprämien deiner Gemeinde im Prämienrechner.
  3. Die Prämien sind zu hoch. Geh die fünf Hebel unter Kinderprämien senken durch. Ein Kassenwechsel ist auf den 1. Januar möglich, die Kündigung muss bis 30. November eintreffen; die Termine stehen unter Fristen, den ganzen Ablauf erklärt die Themenwelt Krankenkasse wechseln.
  4. Du willst alles auf einmal prüfen. Die Checkliste für Eltern führt durch Grundversicherung, Franchise, Unfalldeckung und Zusatzversicherung für die ganze Familie.

Wer mehr über Franchise, Modelle und Prämienverbilligung für die Erwachsenen im Haushalt wissen will, findet die Grundlagen in der Themenwelt Kosten sparen.

Alle Artikel: Familie und Kinder

Häufige Fragen

Ab wann muss ein Kind krankenversichert sein?

Ab Geburt. Du hast 3 Monate Zeit, es anzumelden; meldest du rechtzeitig an, gilt der Schutz rückwirkend ab dem Tag der Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG). Verpasst du die Frist, beginnt die Versicherung erst mit der Anmeldung.

Muss mein Kind bei derselben Krankenkasse sein wie ich?

Nein. Du wählst die Kasse für jedes Kind frei, in der Grund- wie in der Zusatzversicherung. Mehrere Kinder bei derselben Kasse haben aber einen Vorteil: Zusammen zahlen sie höchstens die Kostenbeteiligung einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG).

Was kostet die Krankenkasse für ein Kind?

Das hängt von Gemeinde, Kasse, Modell und Franchise ab. In der Gemeinde Zürich (Region 1) lagen die Kinderprämien 2026 mit Franchise CHF 0 und Unfall zwischen CHF 120.30 und CHF 185.70 pro Monat (BAG). Den Wert für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.

Zahlt die Krankenkasse die Zahnspange meines Kindes?

Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur bei schweren Erkrankungen des Kausystems, bestimmten Geburtsgebrechen und Unfällen (Art. 31 KVG). Eine gewöhnliche Zahnspange zahlt sie nicht; dafür gibt es Zahnzusatzversicherungen, deren Leistungen in den AVB der Kasse stehen.

Zahlt die Mutter in der Schwangerschaft eine Franchise?

Für die Kontrollen, Ultraschalle und die Geburt nicht. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch für alle anderen Behandlungen (Art. 64 Abs. 7 KVG).

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31 Zahnärztliche BehandlungenArt. 31 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  11. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–16Art. 13, 14, 15 und 16 KLVfedlex.admin.ch
  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 Wählbare FranchisenArt. 93 KVVfedlex.admin.ch
  13. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100 und 101Art. 100 KVVfedlex.admin.ch
  14. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  15. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 und 6Art. 4–6 VVGfedlex.admin.ch
  16. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
  17. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 13Art. 13 IVGfedlex.admin.ch
  18. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 48Art. 48 Abs. 1 IVGfedlex.admin.ch
  19. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a WiderrufArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
  20. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 17 Erkrankungen des KausystemsArt. 17–19a KLVfedlex.admin.ch
  21. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 95 PrämienArt. 95 Abs. 2bis KVVfedlex.admin.ch
  22. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36 Leistungen im AuslandArt. 36 Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
  23. Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI), AnhangAnhang GgV-EDIfedlex.admin.ch
  24. BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Kapitel 25 Sehhilfenbag.admin.ch
  25. BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
  26. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.