Eine Zahnversicherung fürs Kind schliesst du ab, bevor der Zahnarzt eine Fehlstellung feststellt oder eine Behandlung plant, am besten im Kleinkindalter. Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur bei schweren Erkrankungen, bestimmten Geburtsgebrechen und Unfällen. Ob sich die Versicherung lohnt, zeigt der Vergleich der Prämien über die Jahre mit den erwarteten Kosten, vor allem der Kieferorthopädie.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt Zahnbehandlungen nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, schweren Allgemeinerkrankungen und Unfällen (Art. 31 KVG, Art. 17–19a KLV).
- Bei anerkannten Geburtsgebrechen wie einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte zahlt die IV bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 IVG, GgV-EDI Ziff. 201).
- Die Zahnversicherung ist ein Vertrag nach VVG: Die Kasse darf nach dem Zustand der Zähne fragen und bekannte Befunde ausschliessen (Art. 4 VVG).
- Zahnunfälle von Kindern zahlt die Grundversicherung mit Unfalldeckung, mit Kinder-Kostenbeteiligung (Art. 31 Abs. 2 KVG).
Zahnarzt fürs Kind: wer was zahlt
Beim Zahnarzt zahlt die Grundversicherung nur in Ausnahmefällen. Kontrollen, Füllungen bei Karies, Dentalhygiene und die meisten Zahnspangen gehören nicht dazu. Die Grundversicherung zahlt nur in Fällen, die das Gesetz abschliessend aufzählt (Art. 31 KVG). Für einen Teil der angeborenen Kieferprobleme ist die Invalidenversicherung zuständig. Alles andere zahlst du selbst oder über eine Zahnversicherung.
| Behandlung beim Kind | Wer zahlt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kontrolle, Karies, Füllungen, Dentalhygiene | du selbst oder Zahnversicherung | nicht in Art. 31 KVG |
| Zahnspange ohne Krankheitswert | du selbst oder Zahnversicherung | nicht in Art. 31 KVG |
| schwere Kieferfehlstellung mit Schlafapnoe, schweren Schluckstörungen oder schwerer Asymmetrie | Grundversicherung | Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG, Art. 17 Bst. f KLV |
| schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems, z. B. juvenile progressive Parodontitis | Grundversicherung | Art. 17 KLV |
| Zahnbehandlung wegen schwerer Allgemeinerkrankung, z. B. Leukämie | Grundversicherung | Art. 18 und 19 KLV |
| anerkanntes Geburtsgebrechen des Kiefers oder der Zähne | IV bis zum vollendeten 20. Altersjahr | Art. 13 IVG, GgV-EDI |
| Geburtsgebrechen nach Art. 19a KLV, ohne IV-Deckung oder ab 20 | Grundversicherung | Art. 19a KLV |
| Zahnunfall | Grundversicherung mit Unfalldeckung | Art. 31 Abs. 2 KVG |
Übernimmt die Grundversicherung eine Behandlung wegen einer schweren Allgemeinerkrankung, braucht es eine vorgängige Kostengutsprache der Kasse (Art. 18 Abs. 2 KLV). Auf alle Leistungen der Grundversicherung fällt die Kostenbeteiligung des Kindes an: Kinderfranchise nach Wahl von CHF 0 bis CHF 600 (Art. 93 KVV) und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 350 im Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV).
Wann die IV bei Zähnen und Kiefer zahlt
Die Invalidenversicherung zahlt bis zum vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen, die fachärztlich diagnostiziert sind, die Gesundheit beeinträchtigen, einen bestimmten Schweregrad haben und eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (Art. 13 IVG). Welche Gebrechen dazugehören, steht in der Liste der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI). Für Zähne und Kiefer sind das zum Beispiel:
- Ziff. 201: Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte.
- Ziff. 205: angeborene Dysplasie der Zähne, wenn mindestens 12 bleibende Zähne nach dem Durchbruch hochgradig befallen sind.
- Ziff. 206: angeborenes Fehlen von mindestens zwei nebeneinanderliegenden oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, ohne Weisheitszähne.
- Ziff. 208–210: bestimmte angeborene Kieferfehlstellungen, mit genau festgelegten Messwerten.
Die Kriterien sind eng. Als Geburtsgebrechen gelten Kieferfehlstellungen nur, wenn sie diese Messwerte erreichen. Ob ein Gebrechen anerkannt ist, entscheidet die IV-Stelle des Wohnkantons nach der Anmeldung, nicht die Zahnärztin. Mehr zur Abgrenzung zwischen IV und Krankenkasse erklärt der Artikel Geburtsgebrechen und IV.
Ab wann eine Zahnversicherung für Kinder sinnvoll ist
Die Zahnversicherung ist eine Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Kasse darf vor Vertragsabschluss nach dem Zustand der Zähne fragen und einen zahnärztlichen Befund verlangen (Art. 4 VVG). Stellt der Zahnarzt eine Fehlstellung fest oder plant er eine Kieferorthopädie, kann die Kasse diesen Befund ausschliessen oder den Antrag ablehnen. Daraus folgt die wichtigste Regel: Abschliessen musst du, bevor ein Befund vorliegt.
Worauf du bei den Bedingungen achtest:
- Eintrittsalter. Ab welchem und bis zu welchem Alter nimmt die Kasse Kinder auf?
- Befund. Verlangt sie einen zahnärztlichen Befund oder nur Gesundheitsfragen?
- Wartefrist. Ab wann ist die Kieferorthopädie versichert?
- Leistung. Welcher Prozentsatz der Rechnung, welcher Höchstbetrag pro Jahr oder für die ganze Behandlung?
- Übertritt. Was passiert mit dem Vertrag, wenn das Kind erwachsen wird?
Die Kasse muss dich vor Vertragsabschluss über versicherte Risiken, Umfang, Prämien und Beendigung informieren (Art. 3 VVG). Den Antrag kannst du innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG). Ordentlich kündigen darf später nur der Versicherungsnehmer, nicht die Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG). Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Schritt für Schritt
- Früh entscheiden. Kläre die Zahnversicherung, bevor die erste Kontrolle einen Befund ergibt, idealerweise zusammen mit den anderen Zusatzversicherungen fürs Kind.
- Zwei bis drei Offerten einholen. Vergleiche Prämie, Prozentsatz, Höchstbeträge und Wartefristen für Kieferorthopädie.
- Fragen vollständig beantworten. Verschweigst du eine erfragte Tatsache, darf die Kasse den Vertrag kündigen (Art. 6 VVG).
- Kostenvoranschlag verlangen. Vor einer Behandlung zeigt er, was die Versicherung zahlt; die Kasse kann ihn für eine Kostengutsprache verlangen.
- Bei Verdacht auf Geburtsgebrechen die IV einbeziehen. Für anerkannte Geburtsgebrechen ist die IV vor der Krankenkasse zuständig; die Anmeldung erfolgt bei der IV-Stelle.
- Rechnungen aufbewahren. Selbst bezahlte Zahnarztkosten kannst du als Krankheitskosten von den Steuern abziehen, bei der direkten Bundessteuer soweit sie 5 % der um die übrigen Abzüge verminderten Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
Beispielrechnung: Lohnt sich die Zahnversicherung?
Beispiel mit fiktiven Personen. Die Eltern von Lina schliessen mit 3 Jahren eine Zahnversicherung ab. Das Produkt ist ein Vertragsbeispiel: Prämie CHF 20 pro Monat, 75 % der Kosten für Kieferorthopädie, höchstens CHF 8'000 pro Behandlung, Wartefrist erfüllt. Die Behandlungskosten sind mit CHF 6'000 angenommen und werden mit 12 Jahren fällig.
| Posten | Zahnspange nötig | keine Zahnspange nötig |
|---|---|---|
| Prämien vom 3. bis 12. Geburtstag, 9 Jahre × CHF 240 | CHF 2'160 | CHF 2'160 |
| Kosten Kieferorthopädie (angenommen) | CHF 6'000 | CHF 0 |
| Leistung der Versicherung, 75 % | − CHF 4'500 | CHF 0 |
| Kosten der Eltern insgesamt | CHF 3'660 | CHF 2'160 |
| zum Vergleich ohne Versicherung | CHF 6'000 | CHF 0 |
Rechne mit den Zahlen aus deinen Offerten nach: Prämie mal Jahre bis zur voraussichtlichen Behandlung, dagegen Prozentsatz mal erwartete Kosten, begrenzt auf den Höchstbetrag. Ein Teil der Prämie lässt sich finanzieren, wenn die Grundversicherung des Kindes günstiger wird: Kinderprämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), Jahrgang 2026, Franchise CHF 0, mit Unfall, liegen zwischen CHF 125.00 und CHF 189.80 pro Monat (Quelle BAG).
Zahnunfall: Grundversicherung mit Unfalldeckung
Bricht sich dein Kind beim Sport oder auf dem Pausenplatz einen Zahn ab, zahlt die Grundversicherung die Behandlung der Schäden am Kausystem (Art. 31 Abs. 2 KVG). Voraussetzung ist die Unfalldeckung. Sistieren darf man sie nur bei Personen, die nach dem Unfallversicherungsgesetz obligatorisch voll versichert sind (Art. 8 Abs. 1 KVG); bei Kindern ohne Arbeitsverhältnis ist sie deshalb eingeschlossen. Es gilt die Kostenbeteiligung des Kindes: Kinderfranchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt im Jahr.
Eine Zahnversicherung braucht es für Unfälle also nicht. Sie kann aber Leistungen zahlen, die die Grundversicherung nicht übernimmt, zum Beispiel ästhetisch bessere Materialien; das regeln die AVB.
Sonderfälle
Mehrere Kinder
Jedes Kind braucht einen eigenen Zusatzvertrag, mit eigenen Gesundheitsfragen. Manche Kassen geben in Zusatzversicherungen Familienrabatte; das regeln ihre Bedingungen. In der Grundversicherung zahlen mehrere Kinder bei derselben Kasse zusammen höchstens die Kostenbeteiligung einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG). Wie du die Grundprämien der Kinder senkst, erklärt der Artikel Kinderprämien sparen.
Familien mit Ergänzungsleistungen
Bezieht ein Elternteil Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, vergütet der Kanton unter anderem Kosten für Zahnbehandlungen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG). Welche Behandlungen und bis zu welcher Höhe, regelt der Kanton.
Franchise und Selbstbehalt
Eine Zahnversicherung darf die Kostenbeteiligung der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Zahlt die Grundversicherung eine Zahnbehandlung, zum Beispiel nach einem Unfall, bleiben Franchise und Selbstbehalt bei dir.
Häufige Fehler
- Zu spät abschliessen. Ist eine Fehlstellung festgestellt, darf die Kasse sie ausschliessen. Dann zahlt die Versicherung genau die Behandlung nicht, für die du sie wolltest.
- Nur die Prämie vergleichen. Entscheidend sind Prozentsatz, Höchstbetrag für Kieferorthopädie und Wartefrist.
- Die IV vergessen. Bei Verdacht auf ein angeborenes Kiefergebrechen prüft die IV den Anspruch; sie zahlt, wenn die Kriterien erfüllt sind.
- Die Unfalldeckung des Kindes streichen wollen. Kinder ohne UVG-Deckung brauchen die Unfalldeckung der Grundversicherung, auch für Zahnunfälle.
- Befunde verschweigen. Eine falsche Antwort auf eine Gesundheitsfrage berechtigt die Kasse, den Vertrag zu kündigen.
Welche Zusatzversicherungen es fürs Kind sonst gibt, erklärt der Artikel Zusatzversicherung fürs Kind. Die Regeln für Erwachsene beim Zahnarzt stehen im Artikel Zahnarzt, die für die Zahnspange unter Zahnspange. Die Kinderprämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, Kennzahlen der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen. Alle Themen für Eltern stehen in der Themenwelt Familie und Kinder.
Häufige Fragen
Ab wann sollte ich eine Zahnversicherung für mein Kind abschliessen?
Bevor ein Zahnarzt eine Fehlstellung feststellt oder eine Behandlung vorschlägt. Danach darf die Kasse den Befund ausschliessen. Ab welchem Alter eine Kasse Kinder aufnimmt, ob sie einen zahnärztlichen Befund verlangt und welche Wartefristen gelten, steht in ihren Bedingungen.
Zahlt die Krankenkasse die Zahnspange für mein Kind?
Die Grundversicherung nur ausnahmsweise, etwa bei schweren Kieferfehlstellungen mit Krankheitswert. Bei anerkannten Geburtsgebrechen des Kiefers zahlt die IV bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Alle anderen Zahnspangen zahlt nur eine Zahnversicherung nach ihren Bedingungen.
Zahlt die Krankenkasse Zahnkontrollen und Dentalhygiene bei Kindern?
Die Grundversicherung nicht. Kontrollen, Füllungen bei Karies und Dentalhygiene zahlst du selbst oder über eine Zahnversicherung, falls sie das vorsieht.
Wer zahlt, wenn mein Kind sich beim Sturz einen Zahn abbricht?
Die Grundversicherung, wenn Unfall eingeschlossen ist; bei Kindern ist das in der Regel der Fall, weil sie nicht nach UVG versichert sind. Es gelten Kinderfranchise und Selbstbehalt von höchstens CHF 350 pro Jahr.
Lohnt sich eine Zahnversicherung für Kinder?
Das hängt davon ab, ob die Leistungen über die Jahre die Prämien übersteigen. Wird keine Zahnspange nötig, zahlst du Prämien ohne grosse Gegenleistung. Rechne die Prämie über die ganze Laufzeit gegen die Leistungsgrenze für Kieferorthopädie; eine Garantie gibt es nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31 Zahnärztliche BehandlungenArt. 31 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 17 Erkrankungen des KausystemsArt. 17 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 18 und 19Art. 18 und 19 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 19a GeburtsgebrechenArt. 19a KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 13Art. 13 IVGfedlex.admin.ch
- Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI), AnhangAnhang Ziff. 201–210 GgV-EDIfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 und 103 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a, 3, 4 und 6Art. 2a, 3, 4 und 6 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBGfedlex.admin.ch
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