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Invalidenversicherung

Auch: IV

Kurz erklärt

Die Invalidenversicherung (IV) ist die obligatorische Sozialversicherung für Menschen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Sie zahlt zuerst Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel, erst danach eine Rente ab 40 % Invaliditätsgrad. Für Geburtsgebrechen übernimmt sie bis zum 20. Altersjahr die Behandlung vor der Krankenkasse.

Aktualisiert am

Illustration: Rollstuhlrampe führt zu einer offenen Eingangstür hinaufSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die IV gilt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»: Eine Rente gibt es erst, wenn zumutbare Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
  2. Anspruch auf eine Rente hat, wer ein Jahr lang durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war und danach mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG).
  3. Ab 70 % Invaliditätsgrad gibt es eine ganze Rente, zwischen 50 % und 69 % entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b IVG).
  4. Bei Geburtsgebrechen zahlt die IV medizinische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr; danach übernimmt die Krankenkasse (Art. 13 IVG, Art. 27 KVG).
  5. Erwerbstätige zahlen 1,4 % ihres Erwerbseinkommens an die IV (Art. 3 Abs. 1 IVG).

Was ist die Invalidenversicherung?

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine obligatorische Sozialversicherung des Bundes. Sie ist mit der AHV verbunden: Wer AHV-Beiträge zahlt, zahlt auch IV-Beiträge und ist versichert. Die IV soll eine Invalidität verhindern, vermindern oder beheben, die wirtschaftlichen Folgen ausgleichen und eine selbstbestimmte Lebensführung unterstützen (Art. 1a IVG).

Invalidität ist nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls sein (Art. 4 IVG). Für Kinder und für Personen, die vorher nicht erwerbstätig waren, gelten besondere Regeln, zum Beispiel für den Haushalt als Aufgabenbereich.

Mit der Krankenversicherung hat die IV zwei Berührungspunkte. Erstens übernimmt sie bei Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr die medizinische Behandlung, die sonst die Krankenkasse zahlen würde. Zweitens ist sie oft die Anschlusslösung, wenn eine Krankheit länger dauert und das Taggeld einer Krankentaggeldversicherung ausläuft.

So funktioniert es

Die IV arbeitet nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Zuständig sind die kantonalen IV-Stellen. Nach der Anmeldung klären sie ab, welche Massnahmen helfen. Die wichtigsten Leistungen:

  • Frühintervention und Beratung: Massnahmen, damit du deine Stelle behalten oder rasch eine neue finden kannst.
  • Medizinische Massnahmen: Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn sie direkt der Eingliederung in Schule, Ausbildung oder Beruf dienen, und für Geburtsgebrechen.
  • Berufliche Massnahmen: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung.
  • Hilfsmittel: Nach einer Liste des Bundesrats, etwa für die Fortbewegung oder den Kontakt mit der Umwelt.
  • Taggeld: Während Eingliederungsmassnahmen, wenn du dadurch mindestens drei Tage nicht arbeiten kannst oder mindestens 50 % arbeitsunfähig bist.
  • Rente: Nur wenn die Eingliederung nicht ausreicht.

Für eine Rente musst du während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein und danach zu mindestens 40 % invalid bleiben. Die Rente entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung und frühestens im Monat nach dem 18. Geburtstag. Ihre Höhe hängt vom Invaliditätsgrad ab:

InvaliditätsgradAnteil an einer ganzen Rente
unter 40 %keine Rente
40 %25 %
45 %37,5 %
49 %47,5 %
50–69 %entspricht dem Invaliditätsgrad
ab 70 %ganze Rente

Rechtliche Grundlage

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) regelt Zweck, Leistungen und Verfahren. Art. 8 IVG legt den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen fest, Art. 12 und 13 IVG die medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Art. 21 IVG die Hilfsmittel und Art. 22 IVG das Taggeld. Die Rente steht in Art. 28 IVG (Voraussetzungen), Art. 28b IVG (Rentenanteile) und Art. 29 IVG (Beginn). Finanziert wird die IV unter anderem mit Beiträgen von 1,4 % des Erwerbseinkommens (Art. 3 Abs. 1 IVG).

Für das Zusammenspiel mit der Krankenkasse sind zwei Regeln wichtig. Nach Art. 64 Abs. 2 ATSG geht die Heilbehandlung in dieser Reihenfolge zulasten: Militärversicherung, Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Krankenversicherung. Und nach Art. 70 ATSG muss die Krankenversicherung Sachleistungen und Taggelder vorleisten, solange unklar ist, welche Versicherung zuständig ist. Art. 27 KVG hält fest, dass die Grundversicherung Geburtsgebrechen übernimmt, die nicht durch die IV gedeckt sind.

Beispiel: vom Taggeld zur Rente

Sandro, 48, arbeitet als Logistiker und fällt wegen einer langen Krankheit zu 100 % aus. Seine Arbeitgeberin hat eine Krankentaggeldversicherung.

ZeitpunktWas passiert
Monat 1Arbeitsunfähigkeit 100 %, Krankentaggeld nach Vertrag, Behandlung über die Krankenkasse
Monat 2Anmeldung bei der IV-Stelle, Frühintervention mit Arbeitsplatzanpassung
Monat 12Durchschnittlich mehr als 40 % arbeitsunfähig über ein Jahr
Monat 13IV-Stelle ermittelt einen Invaliditätsgrad von 45 %
Ab Monat 13Anspruch auf 37,5 % einer ganzen Rente, weil die Anmeldung mehr als sechs Monate zurückliegt

Was bedeutet das für dich?

  • Früh anmelden: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger, melde dich bei der IV-Stelle deines Kantons. Die sechs Monate bis zum frühesten Rentenbeginn laufen erst ab der Anmeldung.
  • Grundversicherung behalten: Auch mit IV-Rente bleibt die Grundversicherung obligatorisch. Die Prämien an deinem Wohnort vergleichst du im Prämienrechner.
  • Franchise überdenken: Mit regelmässigen Behandlungen ist eine tiefe Franchise oft günstiger. Die Kassen im Vergleich findest du unter Krankenkassen.
  • Ergänzungsleistungen prüfen: Reicht die Rente nicht, helfen Ergänzungsleistungen, auch bei Prämien und Krankheitskosten.
  • Beruf als Ursache prüfen: Ist die Erkrankung durch die Arbeit entstanden, kann eine Berufskrankheit vorliegen; dann zahlt die Unfallversicherung Behandlung und Taggeld (Art. 64 ATSG).

Häufige Fehler

  • Mit der Anmeldung warten, bis das Taggeld ausläuft. Dann beginnt die sechsmonatige Wartefrist für die Rente zu spät.
  • IV und Krankenkasse verwechseln. Die IV ersetzt Einkommen und finanziert Eingliederung; die Krankenkasse bezahlt die Behandlung.
  • Die Rente für selbstverständlich halten. Unter 40 % Invaliditätsgrad gibt es keine Rente, und zuerst prüft die IV die Eingliederung.
  • Geburtsgebrechen nicht anmelden. Eltern müssen ein Kind mit Geburtsgebrechen bei der IV anmelden, sonst läuft die Behandlung über die Krankenkasse mit Kostenbeteiligung.

Häufige Fragen

Zahlt die IV meine Arztrechnungen?

Bei Erwachsenen in der Regel nicht. Die Behandlung einer Krankheit bezahlt die Krankenkasse, die eines Unfalls die Unfallversicherung. Die IV übernimmt medizinische Massnahmen nur zur Eingliederung und bei Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Wann sollte ich mich bei der IV anmelden?

Früh. Die Rente entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eingliederungsmassnahmen wirken besser, je früher sie beginnen. Zuständig ist die IV-Stelle deines Wohnkantons.

Wer zahlt, solange die IV noch prüft?

Bestehen Zweifel, welche Sozialversicherung zuständig ist, muss die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder in Vorleistung gehen (Art. 70 ATSG). Hast du eine Krankentaggeldversicherung, zahlt diese nach ihren Bedingungen weiter.

Reicht die IV-Rente zum Leben?

Nicht immer. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, kannst du Ergänzungsleistungen beantragen. Diese helfen auch bei Krankheitskosten, die du selbst tragen musst.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 28Art. 28 IVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 28b und 29Art. 28b–29 IVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 8, 12, 13 und 21Art. 8 IVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 8, 64 und 70Art. 64 ATSGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 27Art. 27 KVGfedlex.admin.ch
  6. BSV, Invalidenversicherungbsv.admin.ch
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