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Berufskrankheit

Auch: arbeitsbedingte Erkrankung

Kurz erklärt

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im Beruf entstanden ist. Sie ist einem Berufsunfall gleichgestellt: Die Unfallversicherung nach UVG zahlt Behandlung und Taggeld von 80 % des Verdienstes, ohne Franchise der Krankenkasse. Die Stoffe und Erkrankungen stehen in Anhang 1 der UVV.

Aktualisiert am

Illustration: Staubmaske und Gehörschutz hängen nebeneinander an einem WandhakenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der Arbeit ausschliesslich oder vorwiegend durch Stoffe oder Arbeiten aus der Liste des Bundesrats verursacht wurden (Art. 9 Abs. 1 UVG).
  2. Andere Krankheiten gelten als Berufskrankheit, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG).
  3. Ab dem Ausbruch ist eine Berufskrankheit einem Berufsunfall gleichgestellt; sie bricht aus, sobald erstmals eine Behandlung nötig ist oder Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 9 Abs. 3 UVG).
  4. Die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG).

Was ist eine Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit entstanden ist. Im Unterschied zum Berufsunfall gibt es kein plötzliches Ereignis. Die Krankheit entwickelt sich oft über Monate oder Jahre, etwa durch Lärm, Staub, Chemikalien oder bestimmte Bewegungen.

Rechtlich ist eine Berufskrankheit eine Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG, die das Unfallversicherungsgesetz einem Berufsunfall gleichstellt. Das hat eine wichtige Folge: Nicht die Krankenkasse zahlt, sondern die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers, mit denselben Leistungen wie bei einem Unfall.

Das UVG kennt zwei Wege zur Anerkennung:

  • Listen-Berufskrankheit: Die Krankheit wurde ausschliesslich oder vorwiegend durch einen Stoff oder eine Arbeit verursacht, die in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) steht.
  • Andere Berufskrankheit: Die Krankheit steht nicht auf der Liste, ist aber nachweislich ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit entstanden. Die Anforderungen an den Nachweis sind hier höher.

So funktioniert es

Anhang 1 UVV besteht aus zwei Teilen. Der erste listet schädigende Stoffe auf, zum Beispiel bestimmte Metalle, Lösungsmittel und Stäube. Der zweite nennt arbeitsbedingte Erkrankungen zusammen mit den Arbeiten, die sie auslösen:

Erkrankung laut Anhang 1 UVVArbeiten
Erhebliche Schädigungen des GehörsArbeiten im Lärm
StaublungenArbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Quarz, Hartmetallen
Erkrankungen der AtmungsorganeArbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehlen, Enzymen, Schimmelpilzen
InfektionskrankheitenArbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druckalle Arbeiten

Die Berufskrankheit gilt als ausgebrochen, sobald du erstmals ärztliche Behandlung brauchst oder arbeitsunfähig bist. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Unfallversicherung wie bei einem Berufsunfall: die Heilbehandlung ohne Franchise und Selbstbehalt, ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes und bei bleibender Invalidität eine Rente.

Zuständig ist der Unfallversicherer deines Arbeitgebers. Betriebe, in denen Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, die Berufskrankheiten hervorrufen können, sind obligatorisch bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG).

Rechtliche Grundlage

Art. 9 UVG regelt die Berufskrankheit. Abs. 1 definiert sie über die Liste des Bundesrats, Abs. 2 öffnet sie für andere Krankheiten mit ausschliesslich oder stark überwiegend beruflicher Ursache, Abs. 3 stellt sie ab dem Ausbruch dem Berufsunfall gleich. Die Liste steht nach Art. 14 UVV in Anhang 1 UVV. Die Leistungen folgen aus Art. 6 Abs. 1 UVG, der Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten gleich behandelt, sowie aus Art. 10 (Heilbehandlung) und Art. 16–17 UVG (Taggeld). Die Prämie trägt nach Art. 91 Abs. 1 UVG der Arbeitgeber.

Für die Abgrenzung zur Krankenkasse gilt Art. 64 Abs. 2 ATSG: Die Unfallversicherung geht der Krankenversicherung bei der Heilbehandlung vor. Ist die Zuständigkeit umstritten, muss die Krankenversicherung nach Art. 70 ATSG Sachleistungen und Taggelder vorleisten und holt das Geld später beim zuständigen Versicherer zurück.

Beispiel: Beschwerden der Atemwege in der Backstube

Reto, 52, arbeitet seit 25 Jahren als Bäcker mit einem Jahreslohn von CHF 65'000. Er hat eine Franchise von CHF 2'500. Wegen anhaltender Beschwerden der Atemwege braucht er Abklärungen und Behandlungen für CHF 4'000 und ist vier Wochen arbeitsunfähig.

Postenals Berufskrankheit anerkanntals gewöhnliche Krankheit
Behandlung CHF 4'000Unfallversicherung zahlt allesReto zahlt CHF 2'500 Franchise + CHF 150 Selbstbehalt
Eigenanteil RetoCHF 0CHF 2'650
Lohnersatz ab dem dritten TagUVG-Taggeld CHF 142.47 pro Tag (CHF 65'000 × 80 % ÷ 365)je nach Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers

Was bedeutet das für dich?

  • Früh melden: Vermutest du einen Zusammenhang mit deiner Arbeit, informiere deinen Arbeitgeber und sag es deiner Ärztin. Der Arbeitgeber meldet den Fall seinem Unfallversicherer.
  • Nachweise sammeln: Notiere, mit welchen Stoffen oder Arbeiten du wie lange zu tun hattest.
  • Krankenkasse informieren: Anerkennt die Unfallversicherung den Fall, ist sie ab dem Ausbruch zuständig. Kläre mit deiner Krankenkasse, wie sie bereits bezahlte Franchise und Selbstbehalt mit dir abrechnet.
  • Versicherung prüfen: Die Prämien und Modelle der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, die Kassen unter Krankenkassen. Ob du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren kannst, zeigt Unfall sistieren.
  • Langfristige Folgen: Bleibt die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, melde dich zusätzlich bei der Invalidenversicherung. Mehr zur Unfallversicherung steht unter UVG.

Häufige Fehler

  • Nur die Krankenkasse einschalten. Dann zahlst du Franchise und Selbstbehalt, obwohl die Unfallversicherung zuständig sein könnte.
  • Den Zusammenhang mit der Arbeit nicht erwähnen. Ohne Hinweis prüft niemand, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
  • Jede arbeitsbedingte Belastung für eine Berufskrankheit halten. Ausserhalb der Liste muss die berufliche Ursache ausschliesslich oder stark überwiegend sein.
  • Selbständigkeit übersehen. Selbständige sind nicht obligatorisch nach UVG versichert; ohne freiwillige Versicherung zahlt die Krankenkasse wie bei jeder Krankheit.

Häufige Fragen

Wer zahlt bei einer Berufskrankheit, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung des Arbeitgebers. Eine anerkannte Berufskrankheit ist einem Berufsunfall gleichgestellt. Bis die Unfallversicherung entschieden hat, muss die Krankenkasse vorleisten, wenn die Zuständigkeit umstritten ist (Art. 70 ATSG).

Welche Krankheiten gelten als Berufskrankheit?

Anhang 1 der UVV nennt schädigende Stoffe und arbeitsbedingte Erkrankungen, zum Beispiel erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm, Staublungen oder Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern und Laboratorien. Andere Krankheiten zählen nur, wenn sie ausschliesslich oder stark überwiegend beruflich verursacht sind.

Ist eine Berufskrankheit auch bei Teilzeit versichert?

Ja. Die Berufsunfallversicherung deckt auch Berufskrankheiten und gilt für alle Angestellten, unabhängig vom Pensum. Die Schwelle von 8 Stunden pro Woche betrifft nur die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 9Art. 9 UVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 14 und Anhang 1Art. 14 UVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 6, 10, 16, 17, 66 und 91Art. 6 UVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 3, 64 und 70Art. 70 ATSGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
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