Das Wichtigste in Kürze
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der Arbeit ausschliesslich oder vorwiegend durch Stoffe oder Arbeiten aus der Liste des Bundesrats verursacht wurden (Art. 9 Abs. 1 UVG).
- Andere Krankheiten gelten als Berufskrankheit, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG).
- Ab dem Ausbruch ist eine Berufskrankheit einem Berufsunfall gleichgestellt; sie bricht aus, sobald erstmals eine Behandlung nötig ist oder Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 9 Abs. 3 UVG).
- Die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zahlt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG).
Was ist eine Berufskrankheit?
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die durch die berufliche Tätigkeit entstanden ist. Im Unterschied zum Berufsunfall gibt es kein plötzliches Ereignis. Die Krankheit entwickelt sich oft über Monate oder Jahre, etwa durch Lärm, Staub, Chemikalien oder bestimmte Bewegungen.
Rechtlich ist eine Berufskrankheit eine Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG, die das Unfallversicherungsgesetz einem Berufsunfall gleichstellt. Das hat eine wichtige Folge: Nicht die Krankenkasse zahlt, sondern die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers, mit denselben Leistungen wie bei einem Unfall.
Das UVG kennt zwei Wege zur Anerkennung:
- Listen-Berufskrankheit: Die Krankheit wurde ausschliesslich oder vorwiegend durch einen Stoff oder eine Arbeit verursacht, die in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) steht.
- Andere Berufskrankheit: Die Krankheit steht nicht auf der Liste, ist aber nachweislich ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit entstanden. Die Anforderungen an den Nachweis sind hier höher.
So funktioniert es
Anhang 1 UVV besteht aus zwei Teilen. Der erste listet schädigende Stoffe auf, zum Beispiel bestimmte Metalle, Lösungsmittel und Stäube. Der zweite nennt arbeitsbedingte Erkrankungen zusammen mit den Arbeiten, die sie auslösen:
| Erkrankung laut Anhang 1 UVV | Arbeiten |
|---|---|
| Erhebliche Schädigungen des Gehörs | Arbeiten im Lärm |
| Staublungen | Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Quarz, Hartmetallen |
| Erkrankungen der Atmungsorgane | Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehlen, Enzymen, Schimmelpilzen |
| Infektionskrankheiten | Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten |
| Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck | alle Arbeiten |
Die Berufskrankheit gilt als ausgebrochen, sobald du erstmals ärztliche Behandlung brauchst oder arbeitsunfähig bist. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Unfallversicherung wie bei einem Berufsunfall: die Heilbehandlung ohne Franchise und Selbstbehalt, ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes und bei bleibender Invalidität eine Rente.
Zuständig ist der Unfallversicherer deines Arbeitgebers. Betriebe, in denen Stoffe erzeugt, im Grossen verwendet oder gelagert werden, die Berufskrankheiten hervorrufen können, sind obligatorisch bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 Bst. f UVG).
Rechtliche Grundlage
Art. 9 UVG regelt die Berufskrankheit. Abs. 1 definiert sie über die Liste des Bundesrats, Abs. 2 öffnet sie für andere Krankheiten mit ausschliesslich oder stark überwiegend beruflicher Ursache, Abs. 3 stellt sie ab dem Ausbruch dem Berufsunfall gleich. Die Liste steht nach Art. 14 UVV in Anhang 1 UVV. Die Leistungen folgen aus Art. 6 Abs. 1 UVG, der Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten gleich behandelt, sowie aus Art. 10 (Heilbehandlung) und Art. 16–17 UVG (Taggeld). Die Prämie trägt nach Art. 91 Abs. 1 UVG der Arbeitgeber.
Für die Abgrenzung zur Krankenkasse gilt Art. 64 Abs. 2 ATSG: Die Unfallversicherung geht der Krankenversicherung bei der Heilbehandlung vor. Ist die Zuständigkeit umstritten, muss die Krankenversicherung nach Art. 70 ATSG Sachleistungen und Taggelder vorleisten und holt das Geld später beim zuständigen Versicherer zurück.
Beispiel: Beschwerden der Atemwege in der Backstube
Reto, 52, arbeitet seit 25 Jahren als Bäcker mit einem Jahreslohn von CHF 65'000. Er hat eine Franchise von CHF 2'500. Wegen anhaltender Beschwerden der Atemwege braucht er Abklärungen und Behandlungen für CHF 4'000 und ist vier Wochen arbeitsunfähig.
| Posten | als Berufskrankheit anerkannt | als gewöhnliche Krankheit |
|---|---|---|
| Behandlung CHF 4'000 | Unfallversicherung zahlt alles | Reto zahlt CHF 2'500 Franchise + CHF 150 Selbstbehalt |
| Eigenanteil Reto | CHF 0 | CHF 2'650 |
| Lohnersatz ab dem dritten Tag | UVG-Taggeld CHF 142.47 pro Tag (CHF 65'000 × 80 % ÷ 365) | je nach Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers |
Was bedeutet das für dich?
- Früh melden: Vermutest du einen Zusammenhang mit deiner Arbeit, informiere deinen Arbeitgeber und sag es deiner Ärztin. Der Arbeitgeber meldet den Fall seinem Unfallversicherer.
- Nachweise sammeln: Notiere, mit welchen Stoffen oder Arbeiten du wie lange zu tun hattest.
- Krankenkasse informieren: Anerkennt die Unfallversicherung den Fall, ist sie ab dem Ausbruch zuständig. Kläre mit deiner Krankenkasse, wie sie bereits bezahlte Franchise und Selbstbehalt mit dir abrechnet.
- Versicherung prüfen: Die Prämien und Modelle der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, die Kassen unter Krankenkassen. Ob du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren kannst, zeigt Unfall sistieren.
- Langfristige Folgen: Bleibt die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, melde dich zusätzlich bei der Invalidenversicherung. Mehr zur Unfallversicherung steht unter UVG.
Häufige Fehler
- Nur die Krankenkasse einschalten. Dann zahlst du Franchise und Selbstbehalt, obwohl die Unfallversicherung zuständig sein könnte.
- Den Zusammenhang mit der Arbeit nicht erwähnen. Ohne Hinweis prüft niemand, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
- Jede arbeitsbedingte Belastung für eine Berufskrankheit halten. Ausserhalb der Liste muss die berufliche Ursache ausschliesslich oder stark überwiegend sein.
- Selbständigkeit übersehen. Selbständige sind nicht obligatorisch nach UVG versichert; ohne freiwillige Versicherung zahlt die Krankenkasse wie bei jeder Krankheit.
Häufige Fragen
Wer zahlt bei einer Berufskrankheit, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung?
Die Unfallversicherung des Arbeitgebers. Eine anerkannte Berufskrankheit ist einem Berufsunfall gleichgestellt. Bis die Unfallversicherung entschieden hat, muss die Krankenkasse vorleisten, wenn die Zuständigkeit umstritten ist (Art. 70 ATSG).
Welche Krankheiten gelten als Berufskrankheit?
Anhang 1 der UVV nennt schädigende Stoffe und arbeitsbedingte Erkrankungen, zum Beispiel erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm, Staublungen oder Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern und Laboratorien. Andere Krankheiten zählen nur, wenn sie ausschliesslich oder stark überwiegend beruflich verursacht sind.
Ist eine Berufskrankheit auch bei Teilzeit versichert?
Ja. Die Berufsunfallversicherung deckt auch Berufskrankheiten und gilt für alle Angestellten, unabhängig vom Pensum. Die Schwelle von 8 Stunden pro Woche betrifft nur die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.
Verwandte Begriffe
- BerufsunfallEin Berufsunfall ist ein Unfall bei der Arbeit, in der Pause auf dem Betriebsgelände oder bei Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers. Er ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gedeckt, nicht über die Krankenkasse. Die Prämie zahlt der Arbeitgeber, das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes.
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
- SuvaDie Suva ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt mit Sitz in Luzern. Sie versichert Arbeitnehmende bestimmter Branchen, etwa Bau, Industrie oder Transport, obligatorisch gegen Berufsunfälle, Freizeitunfälle und Berufskrankheiten nach UVG. Wer so versichert ist, kann die Unfalldeckung in der Grundversicherung sistieren und spart Prämie.
- InvalidenversicherungDie Invalidenversicherung (IV) ist die obligatorische Sozialversicherung für Menschen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind. Sie zahlt zuerst Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmittel, erst danach eine Rente ab 40 % Invaliditätsgrad. Für Geburtsgebrechen übernimmt sie bis zum 20. Altersjahr die Behandlung vor der Krankenkasse.
Quellen
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 9Art. 9 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 14 und Anhang 1Art. 14 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 6, 10, 16, 17, 66 und 91Art. 6 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 3, 64 und 70Art. 70 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
