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Berufsunfall

Auch: BU

Kurz erklärt

Ein Berufsunfall ist ein Unfall bei der Arbeit, in der Pause auf dem Betriebsgelände oder bei Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers. Er ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gedeckt, nicht über die Krankenkasse. Die Prämie zahlt der Arbeitgeber, das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes.

Aktualisiert am

Illustration: Schutzhelm und Arbeitshandschuhe auf einer Werkbank in einer ruhigen WerkstattSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert (Art. 1a UVG).
  2. Die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG).
  3. Wer weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist nur gegen Berufsunfälle versichert; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfall (Art. 13 UVV).
  4. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall gibt es ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, höchstens aus CHF 148'200 pro Jahr (Art. 16–17 UVG, Art. 22 UVV).

Was ist ein Berufsunfall?

Ein Berufsunfall ist ein Unfall, der einer angestellten Person bei der Arbeit zustösst. Nach Art. 7 UVG gehört dazu jeder Unfall bei Arbeiten, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, und jeder Unfall während der Pausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugt auf dem Arbeitsgelände oder im Bereich der beruflichen Gefahren aufhält.

Was ein Unfall ist, definiert Art. 4 ATSG: die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper. Zusätzlich deckt die Unfallversicherung bestimmte Körperschädigungen wie Knochenbrüche, Verrenkungen, Meniskus-, Muskel- und Sehnenrisse, auch ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückgehen (Art. 6 Abs. 2 UVG).

Das Gegenstück ist der Nichtberufsunfall (NBU) in der Freizeit, beim Sport oder im Haushalt. Beide gehören zur obligatorischen Unfallversicherung nach UVG. Eine Krankheit, die durch die Arbeit entsteht, ist kein Unfall, kann aber als Berufskrankheit einem Berufsunfall gleichgestellt sein.

So funktioniert es

Jede Arbeitgeberin muss ihre Angestellten gegen Berufsunfälle versichern, bei der Suva oder bei einem anderen zugelassenen Unfallversicherer. Welche Betriebe zur Suva gehören, legt Art. 66 UVG fest, zum Beispiel Industrie-, Bau- und Forstbetriebe. Die Prämie für Berufsunfälle zahlt allein der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle darf er vom Lohn abziehen.

Nach einem Berufsunfall läuft es so:

  1. Meldung: Du meldest den Unfall unverzüglich deinem Arbeitgeber oder dem Versicherer. Der Arbeitgeber meldet ihn seinem Unfallversicherer.
  2. Heilbehandlung: Die Unfallversicherung bezahlt die zweckmässige Behandlung: ambulant, im Spital in der allgemeinen Abteilung, Arzneimittel, Therapien und Hilfsmittel. Du wählst Arzt und Spital frei.
  3. Taggeld: Ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag erhältst du bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Für die Wartezeit zahlt der Arbeitgeber mindestens vier Fünftel des Lohns (Art. 324b Abs. 3 OR).
  4. Langfristige Folgen: Bleibt eine Invalidität von mindestens 10 %, zahlt die Unfallversicherung eine Invalidenrente.

Die Grundversicherung der Krankenkasse ist bei einem Berufsunfall nachrangig. Sie springt nur ein, wenn keine Unfallversicherung zahlt, und muss vorleisten, wenn unklar ist, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt (Art. 70 ATSG).

Rechtliche Grundlage

Art. 1a UVG unterstellt alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden der obligatorischen Unfallversicherung. Art. 7 UVG definiert den Berufsunfall, Art. 8 UVG den Nichtberufsunfall. Für Teilzeitbeschäftigte legt Art. 13 UVV die Schwelle von 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber fest: Darunter besteht nur eine Berufsunfallversicherung, und Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle. Die Leistungen stehen in Art. 10 (Heilbehandlung), Art. 16 und 17 (Taggeld) und Art. 18 UVG (Invalidenrente), der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 148'200 in Art. 22 Abs. 1 UVV. Die Prämienpflicht regelt Art. 91 UVG.

Für die Krankenkasse gilt Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG: Sie deckt Unfälle nur, soweit keine Unfallversicherung aufkommt. Nach Art. 64 Abs. 2 ATSG geht die Unfallversicherung der Krankenversicherung bei der Heilbehandlung vor. Wer voll nach UVG versichert ist, kann die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 8 KVG); die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV).

Beispiel: Sturz in der Werkstatt

Nora, 34, arbeitet Vollzeit als Schreinerin mit einem Jahreslohn von CHF 78'000. Sie stürzt in der Werkstatt und bricht sich das Handgelenk. Sie ist vier Wochen voll arbeitsunfähig.

PostenWer zahltBetrag
Notfall, Operation, PhysiotherapieUnfallversicherung des Arbeitgebersganze Rechnung, keine Franchise
Lohn Unfalltag und die zwei Tage danachArbeitgebermindestens 80 % des Lohns
Taggeld ab dem dritten Tag nach dem UnfallUnfallversicherungCHF 78'000 × 80 % ÷ 365 = CHF 170.96 pro Tag
Krankenkassekeine LeistungUnfalldeckung sistiert

Was bedeutet das für dich?

  • Unfalldeckung prüfen: Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren. Ob sich das lohnt, zeigt Unfall sistieren.
  • Unfall sofort melden: Eine späte Meldung erschwert die Abklärung, ob ein Unfall vorliegt.
  • Bei Jobwechsel oder Kündigung handeln: Endet die Unfalldeckung nach UVG, musst du die Unfalldeckung der Krankenkasse wieder einschliessen. Die Prämien mit und ohne Unfall vergleichst du im Prämienrechner.
  • Kasse vergleichen: Die Kennzahlen der Kassen findest du unter Krankenkassen. Mehr zur Unfallversicherung steht unter UVG.

Häufige Fehler

  • Arbeitsunfall der Krankenkasse melden. Zuständig ist die Unfallversicherung des Arbeitgebers; die Krankenkasse zahlt nur subsidiär.
  • Teilzeit falsch einschätzen. Unter 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber bist du nicht gegen Freizeitunfälle versichert; dann brauchst du die Unfalldeckung der Krankenkasse.
  • Sistierung vergessen aufzuheben. Endet die Anstellung, fällt der UVG-Schutz nach Ablauf der Nachdeckung weg.
  • Krankheit als Unfall melden. Rückenschmerzen ohne äusseres Ereignis sind in der Regel kein Unfall; dann zahlt die Krankenkasse mit Franchise und Selbstbehalt.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse bei einem Berufsunfall?

In der Regel nicht. Bei Angestellten zahlt die Unfallversicherung des Arbeitgebers die Heilbehandlung und das Taggeld. Die Krankenkasse deckt Unfälle nur, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG).

Ist der Arbeitsweg ein Berufsunfall?

Bei den meisten Angestellten nicht; ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Nichtberufsunfall. Wer aber weniger als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert, und für ihn gilt der Arbeitsweg als Berufsunfall.

Muss ich bei einem Berufsunfall eine Franchise zahlen?

Nein. Die Unfallversicherung nach UVG kennt keine Franchise und keinen Selbstbehalt wie die Grundversicherung. Die Behandlung bezahlt sie direkt.

Wem melde ich einen Berufsunfall?

Deinem Arbeitgeber oder direkt dem Unfallversicherer, und zwar unverzüglich (Art. 45 UVG). Der Arbeitgeber leitet die Meldung an seinen Unfallversicherer weiter.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 7Art. 7 UVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1a, 6, 8, 10, 16–18, 45, 66 und 91Art. 1a UVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13, 22 und Anhang 2Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 4 und 64Art. 4 ATSGfedlex.admin.ch
  5. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1a und 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a KVVfedlex.admin.ch
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