Das Wichtigste in Kürze
- Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern unter der Oberaufsicht des Bundesrats (Art. 61 UVG).
- Für Arbeitnehmende in Bau, Industrie, Transport, Forst und weiteren Branchen ist die Suva gesetzlich zuständig; die übrigen versichern private Versicherer (Art. 66 und 68 UVG).
- Die Prämie für Berufsunfälle zahlt der Arbeitgeber, die für Nichtberufsunfälle wird vom Lohn abgezogen (Art. 91 UVG).
- Gegen Freizeitunfälle bist du versichert, wenn du mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitest (Art. 13 UVV).
- Seit 01.07.2005 führt die Suva auch die Militärversicherung (Art. 67 UVG, Art. 81 MVG).
Was ist die Suva?
Die Suva ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt. Sie führt für bestimmte Branchen die obligatorische Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Rechtlich ist sie eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Sie arbeitet nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die der Bundesrat ausübt (Art. 61 UVG). Geleitet wird sie vom Suva-Rat mit 16 Vertretungen der Arbeitnehmenden, 16 der Arbeitgeber und 8 des Bundes (Art. 63 UVG).
Die Suva ist keine Krankenkasse. Sie versichert keine Krankheiten, sondern Unfälle und Berufskrankheiten. Für die Krankenversicherung ist sie trotzdem wichtig: Wer über den Arbeitgeber nach UVG versichert ist, egal ob bei der Suva oder einem anderen Versicherer, braucht die Unfalldeckung der Grundversicherung nicht und kann sie sistieren.
Die Suva ist nicht die einzige Unfallversicherung. Die obligatorische Unfallversicherung wird je nach Branche von der Suva oder von anderen zugelassenen Versicherern durchgeführt (Art. 58 UVG). Für alle gilt dasselbe Gesetz mit denselben Mindestleistungen (Art. 70 Abs. 1 UVG). Die Suva vollzieht zudem mit den Arbeitsinspektoraten die Vorschriften zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 85 UVG) und führt seit dem 01.07.2005 die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung (Art. 67 UVG, Art. 81 MVG).
So funktioniert es
Wer bei der Suva versichert ist
Obligatorisch nach UVG versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, auch Lernende, Praktikanten und Heimarbeiter, sowie arbeitslose Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Ob die Suva oder ein anderer Versicherer zuständig ist, bestimmt die Branche des Arbeitgebers. Bei der Suva versichert sind die Arbeitnehmenden unter anderem folgender Betriebe (Art. 66 Abs. 1 UVG):
- industrielle Betriebe;
- Bau- und Installationsgewerbe sowie Leitungsbau;
- Forstbetriebe und Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen;
- Betriebe, die Metall, Holz, Kunststoff, Stein oder Glas maschinell bearbeiten;
- Verkehrs- und Transportbetriebe;
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
- Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
- Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten.
Alle übrigen Arbeitnehmenden, zum Beispiel in Büros, im Detailhandel, in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen, versichert der Arbeitgeber bei einem privaten Versicherungsunternehmen, einer öffentlichen Unfallversicherungskasse oder einer Krankenkasse, die im Register des BAG eingetragen ist (Art. 68 UVG).
Was versichert ist
- Berufsunfälle: Unfälle bei der Arbeit, in Pausen und auf dem Betriebsgelände (Art. 7 UVG), siehe Berufsunfall.
- Nichtberufsunfälle: alle anderen Unfälle, etwa beim Sport oder im Haushalt (Art. 8 UVG), siehe NBU. Versichert nur, wer mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeitet; darunter gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 UVV).
- Berufskrankheiten: Krankheiten, die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurden (Art. 9 UVG).
Welche Leistungen es gibt
Die Suva übernimmt die zweckmässige Heilbehandlung der Unfallfolgen, ambulant und stationär in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 10 UVG). Kannst du nicht arbeiten, erhältst du ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 und 17 UVG), höchstens auf einem Verdienst von CHF 148'200 im Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV). Bei bleibenden Folgen kommen Invalidenrente und Integritätsentschädigung dazu (Art. 18 und 24 UVG).
Die Prämie für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle wird dir vom Lohn abgezogen, sofern der Arbeitgeber sie nicht freiwillig übernimmt (Art. 91 UVG).
Rechtliche Grundlage
- Art. 58 und 61–67 UVG: Die Unfallversicherung wird durch die Suva oder andere zugelassene Versicherer durchgeführt; Rechtsstellung, Organe (Suva-Rat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle) und Führung der Militärversicherung.
- Art. 66 UVG: abschliessende Liste der Betriebe, deren Arbeitnehmende bei der Suva versichert sind; der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher.
- Art. 68 UVG: Für alle anderen sind private Versicherer, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen zuständig, die im Register des BAG eingetragen sind.
- Art. 1a, 7, 8 und 9 UVG, Art. 13 UVV: versicherte Personen, Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle mit der Acht-Stunden-Grenze und Berufskrankheiten.
- Art. 10, 16–17 UVG, Art. 22 UVV: Heilbehandlung und Taggeld mit Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.
- Art. 91 UVG: Verteilung der Prämien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.
- Art. 8 KVG: Die Unfalldeckung der Grundversicherung ruht auf Antrag, wenn du nach UVG voll versichert bist. Sie lebt wieder auf, sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise aufhört.
Beispiel: Drei Personen, drei Situationen
Die Tabelle zeigt, wie Branche und Pensum die Unfalldeckung bestimmen. Die Prämienangaben beziehen sich auf das günstigste Angebot mit CHF 300 Franchise für Erwachsene in der Stadt Bern (Prämien 2026, Gemeinde Bern, Region 1; Quelle BAG): mit Unfall CHF 545.90, ohne Unfall CHF 507.70 im Monat.
| Person | Arbeit | UVG-Versicherer | Freizeitunfälle | Unfall in der Grundversicherung |
|---|---|---|---|---|
| Reto, 35 | Zimmermann, 100 % | Suva (Holzbearbeitung, Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG) | versichert | kann sistiert werden |
| Sabine, 42 | Treuhandbüro, 60 % | privater UVG-Versicherer (Art. 68 UVG) | versichert | kann sistiert werden |
| Ivo, 23 | Student, 6 Stunden pro Woche im Café | privater UVG-Versicherer | nicht versichert, nur Beruf und Arbeitsweg | muss eingeschlossen bleiben |
Verdient Reto CHF 80'600 im Jahr und fällt nach einem Arbeitsunfall aus, zahlt ihm die Suva ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag 80 % von CHF 80'600 ÷ 365, also CHF 176.66 pro Kalendertag. Die Tabelle in Anhang 2 UVV kann um wenige Rappen abweichen.
Was bedeutet das für dich?
- Kläre deinen Unfallversicherer. Auf der Lohnabrechnung steht ein Abzug für Nichtberufsunfälle (NBU). Welcher Versicherer zuständig ist, weiss die Personalabteilung.
- Unfalldeckung sistieren, wenn möglich. Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, beantrage bei der Krankenkasse das Ruhen der Unfalldeckung. Den Ablauf erklärt Unfalldeckung sistieren, die Prämie mit und ohne Unfall zeigt der Prämienrechner.
- Beim Jobende die Deckung wieder einschliessen. Die UVG-Deckung endet am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs (Art. 3 Abs. 2 UVG). Melde der Krankenkasse rechtzeitig, dass sie den Unfall wieder decken muss.
- Unfall sofort melden. Informiere Arbeitgeber und behandelnde Ärztin, dass es ein Unfall war. Dann rechnet die Praxis mit dem Unfallversicherer ab und nicht mit der Krankenkasse.
- Mehrere Stellen zusammenzählen? Die Acht-Stunden-Grenze gilt pro Arbeitgeber. Wer zwei kleine Pensen hat, ist unter Umständen bei keinem Arbeitgeber gegen Freizeitunfälle versichert.
Einen Überblick über die Kassen, bei denen du die Grundversicherung mit oder ohne Unfall abschliessen kannst, bieten die Steckbriefe unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Die Suva für eine Krankenkasse halten. Die Suva deckt Unfälle und Berufskrankheiten, keine Krankheiten. Für Krankheit bleibt die Grundversicherung zuständig.
- Glauben, nur Suva-Versicherte könnten sistieren. Die Sistierung ist für alle möglich, die nach UVG voll versichert sind, auch bei einem privaten Unfallversicherer.
- Unfall doppelt versichern. Wer über den Arbeitgeber versichert ist und die Unfalldeckung in der Grundversicherung behält, zahlt einen Prämienanteil, der ihm nichts bringt.
- Nach der Kündigung ohne Unfalldeckung bleiben. Nach dem Ende der UVG-Deckung ist der Unfall zwar gesetzlich wieder über die Grundversicherung gedeckt (Art. 8 Abs. 2 KVG), die Kasse muss es aber erfahren, damit sie die Prämie korrekt anpasst.
- Einen Unfall als Krankheit abrechnen lassen. Dann zahlst du Franchise und Selbstbehalt, obwohl der Unfallversicherer ohne Kostenbeteiligung zahlen müsste.
Wie wir die Prämien mit und ohne Unfall vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bin ich bei der Suva versichert?
Das hängt von der Branche deines Arbeitgebers ab. Arbeitest du in einem Betrieb aus Bau, Industrie, Transport, Forst, Energieversorgung oder einer anderen Branche aus Art. 66 UVG, ist die Suva zuständig. Sonst versichert dich dein Arbeitgeber bei einem privaten UVG-Versicherer. Die Lohnabrechnung oder die Personalabteilung gibt Auskunft.
Zahlt die Suva auch bei Freizeitunfällen?
Ja, wenn du bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitest. Dann sind Nichtberufsunfälle versichert und die Prämie dafür wird dir vom Lohn abgezogen. Unter acht Stunden sind nur Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.
Muss ich bei der Krankenkasse die Unfalldeckung behalten, wenn ich bei der Suva versichert bin?
Nein. Bist du nach UVG voll gegen Unfall versichert, kann die Kasse die Unfalldeckung auf deinen Antrag ruhen lassen und die Prämie senken (Art. 8 KVG). Endet die UVG-Deckung, ist der Unfall automatisch wieder über die Krankenkasse gedeckt, du musst es aber der Kasse melden.
Muss ich bei einem Unfall mit Suva-Deckung eine Franchise bezahlen?
Nein. Die Heilbehandlung nach UVG kennt keine Franchise und keinen Selbstbehalt wie die Grundversicherung. Die Suva übernimmt die Kosten der zweckmässigen Behandlung der Unfallfolgen.
Verwandte Begriffe
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
- BerufsunfallEin Berufsunfall ist ein Unfall bei der Arbeit, in der Pause auf dem Betriebsgelände oder bei Arbeiten im Interesse des Arbeitgebers. Er ist über die obligatorische Unfallversicherung nach UVG gedeckt, nicht über die Krankenkasse. Die Prämie zahlt der Arbeitgeber, das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes.
- NichtberufsunfallEin Nichtberufsunfall (NBU) ist jeder Unfall, der nicht bei der Arbeit oder auf Anordnung des Arbeitgebers passiert, etwa beim Sport, im Haushalt oder in den Ferien. Arbeitnehmende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, sind dafür obligatorisch nach UVG versichert. Die Prämie zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab.
- BerufskrankheitEine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im Beruf entstanden ist. Sie ist einem Berufsunfall gleichgestellt: Die Unfallversicherung nach UVG zahlt Behandlung und Taggeld von 80 % des Verdienstes, ohne Franchise der Krankenkasse. Die Stoffe und Erkrankungen stehen in Anhang 1 der UVV.
- UnfallversicherungBei einem Unfall zahlt in der Schweiz entweder die obligatorische Unfallversicherung nach UVG oder die Krankenkasse. Angestellte mit mindestens 8 Wochenstunden sind über den Arbeitgeber nach UVG versichert: ohne Franchise, mit Taggeld. Alle anderen, etwa Kinder, Studierende und Pensionierte, sind über die Unfalldeckung der Grundversicherung geschützt, mit Franchise und Selbstbehalt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 61Art. 61 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 66 und 68Art. 66 und 68 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1a, 7–10, 16–17 und 91Art. 1a, 7–10, 16–17, 91 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 und 22Art. 13 und 22 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG), Art. 81Art. 81 MVGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
