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BAG

Auch: Bundesamt für Gesundheit, OFSP, UFSP, FOPH

Kurz erklärt

Das BAG ist das Bundesamt für Gesundheit in Bern, ein Amt des Eidgenössischen Departements des Innern. In der Krankenversicherung beaufsichtigt es die Krankenkassen, genehmigt jedes Jahr die Prämien der Grundversicherung, führt die Spezialitätenliste der bezahlten Medikamente und veröffentlicht die offiziellen Prämiendaten, zum Beispiel über priminfo.admin.ch.

Aktualisiert am

Illustration: Fassade eines Verwaltungsgebäudes im weichen Morgenlicht, ohne Flaggen und SymboleSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das BAG ist die Fachbehörde des Bundes für Gesundheit und für die soziale Sicherheit bei Krankheit und Unfall (Art. 9 OV-EDI).
  2. Es beaufsichtigt die Krankenkassen in der Grundversicherung (Art. 56 KVAG).
  3. Ohne Genehmigung des BAG darf keine Kasse eine Prämie der Grundversicherung veröffentlichen oder anwenden (Art. 16 KVAG).
  4. Das BAG erstellt die Spezialitätenliste der Medikamente, die die Grundversicherung bezahlt (Art. 52 KVG).
  5. Prämien 2026, Stadt Bern, Erwachsene mit Unfall, Franchise CHF 300: CHF 545.90 bis CHF 758.90 pro Monat in 126 Angeboten (Quelle: BAG).

Was ist das BAG?

Das BAG ist das Bundesamt für Gesundheit. Es gehört zum Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und hat seinen Sitz an der Schwarzenburgstrasse 157 in Bern. Auf Französisch heisst es Office fédéral de la santé publique (OFSP), auf Italienisch Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP), auf Englisch Federal Office of Public Health (FOPH).

Die Organisationsverordnung des EDI beschreibt das BAG als Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik und für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall (Art. 9 Abs. 1 OV-EDI). Das Amt bereitet Gesetze und Verordnungen vor, beaufsichtigt ihren Vollzug und informiert die Bevölkerung.

Für die Krankenversicherung ist das BAG die zentrale Bundesbehörde. Es ist aber keine Krankenkasse und keine Beschwerdestelle für Einzelfälle. Die Grundversicherung führen die privaten Krankenversicherer durch, das BAG überwacht sie. Nicht zuständig ist das BAG für die Zulassung von Medikamenten; das macht Swissmedic. Das BAG entscheidet danach, ob und zu welchem Preis die Grundversicherung ein zugelassenes Medikament bezahlt.

Neben der Krankenversicherung betreut das BAG weitere Bereiche, etwa übertragbare Krankheiten, Strahlenschutz, Transplantation, Heilmittel, Tabakprodukte und Betäubungsmittel sowie die Unfall- und die Militärversicherung (Art. 9 Abs. 3 OV-EDI).

So funktioniert es: die Rolle des BAG in der Krankenversicherung

Aufsicht über die Kassen: Das BAG übt die Aufsicht nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz aus (Art. 56 KVAG). Es erteilt die Bewilligung für die Grundversicherung, prüft die Reserven jeder Kasse mit dem Solvenztest, kann Inspektionen durchführen, auch unangekündigt, und schützt die Versicherten vor Missbräuchen (Art. 34 KVAG).

Genehmigung der Prämien: Jede Kasse reicht ihre Prämien für das Folgejahr spätestens fünf Monate vorher ein. Das BAG prüft, ob sie die Kosten decken und nicht unangemessen hoch sind, und genehmigt sie. Vorher darf keine Kasse eine neue Prämie veröffentlichen (Art. 16 KVAG). Danach muss die Kasse dir die genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen (Art. 7 Abs. 2 KVG).

Liste der bezahlten Medikamente: Das BAG erstellt die Spezialitätenliste mit den Medikamenten und Preisen, welche die Grundversicherung übernimmt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG). Weitere Listen, etwa die Analysenliste und die Mittel- und Gegenständeliste, erlässt das EDI; das BAG veröffentlicht sie.

Daten und Information: Das BAG veröffentlicht alle genehmigten Prämien auf priminfo.admin.ch und als offene Daten. Dazu kommen Aufsichtsdaten über Kosten, Reserven und Verwaltungskosten jeder Kasse. Das EDI berechnet ausserdem jedes Jahr die mittlere Prämie pro Kanton (Art. 92 KVV).

Rechtliche Grundlage

Die Aufgaben des BAG stehen in Art. 9 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI). Abs. 2 nennt als Ziele unter anderem, die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall zu gewährleisten und den Zugang der ganzen Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung bei tragbaren Kosten sicherzustellen. Abs. 3 Bst. a Ziff. 9 weist ihm die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung zu.

Für die Krankenversicherung kommen spezielle Gesetze dazu. Art. 56 KVAG macht das BAG zur Aufsichtsbehörde, Art. 16 KVAG regelt die Prämiengenehmigung, Art. 34 KVAG die Befugnisse der Aufsicht. Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG überträgt dem BAG die Spezialitätenliste. Art. 33 Abs. 5 KVG erlaubt dem Bundesrat, die Bezeichnung von Leistungen dem EDI oder dem BAG zu übertragen.

Beispiel: die offiziellen Prämiendaten nutzen

Die BAG-Daten zeigen, wie gross die Unterschiede zwischen den Kassen sind. Beispiel: Tim ist 40 Jahre alt (Jahrgang 1986) und wohnt in der Stadt Bern (Prämienregion 1). Er vergleicht die Monatsprämien 2026 aller Angebote für Erwachsene mit Unfalldeckung. Quelle: BAG, Krankenversicherungsprämien 2026.

FranchiseAngeboteGünstigsteMittlere (Median)Teuerste
CHF 300126CHF 545.90CHF 609.30CHF 758.90
CHF 2'500126CHF 417.50CHF 482.70CHF 630.90

Die Tabelle zählt Angebote, nicht Kassen: Eine Kasse bietet meist mehrere Modelle an, etwa Standard, Hausarzt und Telmed. Die Prämie für deine Gemeinde und dein Alter berechnet der Prämienrechner mit denselben BAG-Daten.

Was bedeutet das für dich?

  • Nutze die offiziellen Zahlen. Prämien, Reserven und Kennzahlen des BAG sind öffentlich. Du findest sie auf priminfo.admin.ch, in unserem Prämienrechner und in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
  • Warte auf die Genehmigung. Neue Prämien für das Folgejahr gibt es erst, wenn das BAG sie genehmigt hat. Offerten mit Prämien vor diesem Zeitpunkt sind Schätzungen.
  • Prüfe, ob ein Medikament gelistet ist. Steht ein Medikament nicht auf der Spezialitätenliste oder nur mit Einschränkungen, zahlt die Grundversicherung nur in Ausnahmefällen. Frag vor der Behandlung deine Kasse.
  • Wende dich im Streitfall an die richtige Stelle. Für Einzelfälle ist zuerst die Kasse zuständig, dann die Ombudsstelle oder das kantonale Versicherungsgericht. Das BAG ist die Aufsicht über das System.

Den Kassenwechsel mit den genehmigten Prämien planst du unter Wechseln.

Häufige Fehler

  • Das BAG für eine Krankenkasse halten. Das BAG versichert niemanden. Es beaufsichtigt die Kassen.
  • Glauben, das BAG setze die Prämien. Die Kassen berechnen ihre Prämien selbst, das BAG genehmigt sie.
  • BAG und Swissmedic verwechseln. Swissmedic lässt Medikamente zu. Das BAG entscheidet, ob die Grundversicherung sie bezahlt.
  • Einzelfälle beim BAG einklagen wollen. Über Leistungsstreitigkeiten entscheiden die Kasse per Verfügung und danach die Gerichte.

Wie wir die BAG-Daten aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wofür ist das BAG zuständig?

Das BAG ist die Fachbehörde des Bundes für die menschliche Gesundheit, die nationale Gesundheitspolitik und die soziale Sicherheit bei Krankheit und Unfall. Dazu gehören die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung, übertragbare Krankheiten, Strahlenschutz und die Aufsicht über die Krankenkassen.

Legt das BAG die Krankenkassenprämien fest?

Nein. Jede Kasse berechnet ihre Prämien selbst. Das BAG prüft und genehmigt sie. Es verweigert die Genehmigung, wenn Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen hoch sind oder zu übermässigen Reserven führen.

Kann ich mich beim BAG über meine Krankenkasse beschweren?

Das BAG beaufsichtigt die Kassen und kann Hinweise auf Verstösse aufnehmen, entscheidet aber keine Einzelfälle zwischen dir und der Kasse. Bei Streit über Leistungen verlangst du von der Kasse eine Verfügung und erhebst Einsprache. Kostenlose Vermittlung bietet die Ombudsstelle Krankenversicherung.

Wo finde ich die offiziellen Prämien des BAG?

Das BAG veröffentlicht alle genehmigten Prämien auf priminfo.admin.ch und als offene Daten auf opendata.swiss. Der Prämienrechner auf dieser Seite nutzt dieselben Daten.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI), Art. 9Art. 9 OV-EDIfedlex.admin.ch
  2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 56Art. 56 KVAGfedlex.admin.ch
  3. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherungbag.admin.ch
  6. Prämienübersicht des Bundes (priminfo.admin.ch)priminfo.admin.ch
  7. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
  8. Spezialitätenliste (SL)spezialitaetenliste.ch
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