Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt ärztlich verordnete Medikamente der Spezialitätenliste (Art. 25 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 KVG).
- Abgerechnet wird höchstens zum Preis der Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 3 KVG).
- Der Selbstbehalt beträgt 40 %, wenn ein Medikament mindestens 10 % teurer ist als der Durchschnitt des günstigsten Drittels mit gleichem Wirkstoff (Art. 38a KLV).
- Verschreibt die Ärztin das Original aus medizinischen Gründen, gilt der normale Selbstbehalt von 10 %.
- Medikamente ausserhalb der Liste oder ihrer Limitierung zahlt die Kasse nur im Einzelfall mit Kostengutsprache (Art. 71a–71d KVV).
Was versteht man unter Medikamenten in der Krankenversicherung?
In der Krankenversicherung geht es bei Medikamenten vor allem um eine Frage: Wer bezahlt sie? Die Antwort hängt davon ab, ob ein Medikament kassenpflichtig ist. Kassenpflichtig heisst: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten, wenn es ärztlich verordnet wurde und auf der Spezialitätenliste (SL) des Bundesamts für Gesundheit steht.
Die Spezialitätenliste umfasst Arzneimittel, die von Swissmedic zugelassen sind und die das BAG auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft hat. Für jedes Medikament legt die Liste einen Höchstpreis fest, manchmal auch eine Limitierung, etwa nur für bestimmte Anwendungen oder eine bestimmte Menge.
Daneben gibt es drei andere Gruppen:
- Medikamente ohne Verordnung. Rezeptfreie Präparate, die du ohne ärztliche Verordnung kaufst, zahlst du selbst, auch wenn sie auf der Liste stehen.
- Nicht gelistete Medikamente. Zugelassene Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste stehen, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht. Manche Zusatzversicherungen leisten Beiträge.
- Anwendung ausserhalb der Zulassung. Wird ein Medikament für eine Krankheit eingesetzt, für die es nicht zugelassen oder limitiert ist, zahlt die Kasse nur im Einzelfall nach einer Kostengutsprache.
Die Höhe deines Selbstbehalts hängt bei Medikamenten auch vom Preis ab. Nach der Regel, die in dieser Form seit dem 01.01.2024 gilt, zahlt, wer ein teures Präparat wählt, obwohl eine deutlich günstigere Alternative mit gleichem Wirkstoff besteht, 40 % statt 10 %. Günstigere Alternativen sind meist Generika oder Biosimilars.
So funktioniert es
- Verordnung. Deine Ärztin verschreibt dir ein Medikament, auf Papier oder elektronisch.
- Abgabe. Die Apotheke oder die selbst dispensierende Arztpraxis gibt das Medikament ab. Die Leistung der Apotheke bei der Abgabe ist ebenfalls eine Leistung der Grundversicherung.
- Preis. Abgerechnet wird höchstens der Preis der Spezialitätenliste.
- Abrechnung. Die Kosten zählen an deine Franchise. Danach zahlst du 10 % Selbstbehalt, beim erhöhten Satz 40 %.
- Information. Die Ärztin und die Apotheke müssen dich informieren, wenn es zum verschriebenen Original ein Generikum gibt oder wenn für das abgegebene Medikament mehr als 10 % Selbstbehalt gilt.
Der erhöhte Selbstbehalt von 40 % gilt, wenn der Fabrikabgabepreis eines Medikaments mindestens 10 % über dem Durchschnitt des günstigsten Drittels aller Medikamente mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung liegt. Er gilt für Originalpräparate ebenso wie für teure Generika. Verschreibt die Ärztin das Original nachweisbar aus medizinischen Gründen, oder lehnt die Apotheke einen Wechsel aus medizinischen Gründen ab, bleibt es bei 10 %. Den Teil über 10 % rechnet die Kasse nur zur Hälfte an den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700 an.
Rechtliche Grundlage
Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG zählt die ärztlich verordneten Arzneimittel zu den Leistungen der Grundversicherung, Bst. h die Leistung der Apotheke bei der Abgabe. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG erstellt das BAG die Spezialitätenliste mit Preisen. Art. 52 Abs. 3 KVG hält fest, dass Arzneimittel der Grundversicherung höchstens zu diesen Preisen in Rechnung gestellt werden dürfen.
Den erhöhten Selbstbehalt regelt Art. 38a KLV: 40 % der die Franchise übersteigenden Kosten, wenn der Fabrikabgabepreis den Durchschnitt des günstigsten Drittels um mindestens 10 % übersteigt (Abs. 1); Ausnahme bei medizinischen Gründen (Abs. 7); Informationspflicht von Ärztin und Apotheke (Abs. 8). Nach Art. 104a Abs. 2 KVV wird der Betrag über dem gesetzlichen Selbstbehalt nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Art. 103 Abs. 2 KVV angerechnet.
Die Vergütung im Einzelfall regeln Art. 71a–71d KVV: für Medikamente der Liste ausserhalb der Zulassung oder Limitierung (Art. 71a), für zugelassene, aber nicht gelistete Medikamente (Art. 71b) und für importierte, in der Schweiz nicht zugelassene Medikamente (Art. 71c). Nach Art. 71d KVV braucht es eine besondere Gutsprache der Kasse nach Konsultation des Vertrauensarztes; ist das Gesuch vollständig, entscheidet die Kasse innert 2 Wochen.
Beispiel: Original oder Generikum
Sara, 47, braucht über das ganze Jahr 2026 ein Medikament gegen eine chronische Beschwerde. Ihre Franchise von CHF 300 hat sie bereits durch Arztbesuche ausgeschöpft. Es gibt das Originalpräparat und ein Generikum mit gleichem Wirkstoff. Die Preise sind angenommene Werte; die Sätze folgen aus Art. 64 KVG und Art. 38a KLV.
| Originalpräparat | Generikum | |
|---|---|---|
| Kosten pro Packung (angenommen) | CHF 120 | CHF 60 |
| Packungen im Jahr | 12 | 12 |
| Kosten im Jahr | CHF 1'440 | CHF 720 |
| Selbstbehalt | 40 % = CHF 576 | 10 % = CHF 72 |
| Davon an Höchstbetrag CHF 700 angerechnet | CHF 144 + die Hälfte von CHF 432 = CHF 360 | CHF 72 |
Was bedeutet das für dich?
- Nach dem Generikum fragen. Frag in der Apotheke oder bei der Ärztin, ob es ein günstigeres Präparat mit gleichem Wirkstoff gibt. Die Spezialitätenliste zeigt Preise und Selbstbehalt.
- Rezept für Dauermedikamente. Auch rezeptfreie Medikamente der Liste zahlt die Grundversicherung nur mit ärztlicher Verordnung.
- Kostengutsprache vorher einholen. Bei teuren Therapien ausserhalb der Liste soll deine Ärztin die Kostengutsprache vor Beginn beantragen.
- Franchise passend wählen. Brauchst du regelmässig Medikamente, liegen deine Kosten oft über der Franchise. Dann ist eine tiefe Franchise häufig günstiger. Den Vergleich mit echten Prämien machst du im Prämienrechner und im Franchise-Rechner.
- Zusatzversicherung prüfen. Nicht kassenpflichtige Medikamente decken manche ambulante Zusatzversicherungen teilweise. Die Übersicht der Krankenkassen führt dich zu den Angeboten.
Häufige Fehler
- Ohne Rezept kaufen und einreichen. Ohne ärztliche Verordnung zahlt die Grundversicherung nicht, auch wenn das Medikament auf der Liste steht.
- Den Selbstbehalt von 40 % übersehen. Er steht auf der Abrechnung. Frag nach einer Alternative, bevor du das nächste Mal eine Packung holst.
- Auf die Kostengutsprache verzichten. Ohne Gutsprache zahlt die Kasse Medikamente ausserhalb der Liste nicht.
- Glauben, alle zugelassenen Medikamente seien kassenpflichtig. Die Zulassung durch Swissmedic ist nur die Voraussetzung; bezahlt wird, was auf der Spezialitätenliste steht.
Wie wir Beispiele rechnen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Welche Medikamente zahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung zahlt Medikamente, die ärztlich verordnet sind und auf der Spezialitätenliste des BAG stehen, im Rahmen allfälliger Limitierungen. Rezeptfreie Präparate ohne Verordnung und Medikamente, die nicht auf der Liste stehen, zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.
Warum zahle ich bei manchen Medikamenten 40 % Selbstbehalt?
Weil es für das Medikament eine deutlich günstigere Alternative mit gleichem Wirkstoff gibt. Liegt der Preis mindestens 10 % über dem Durchschnitt des günstigsten Drittels, beträgt der Selbstbehalt 40 %. Wählst du ein günstigeres Präparat, zahlst du wieder 10 %.
Wie finde ich heraus, ob ein Medikament kassenpflichtig ist?
In der Spezialitätenliste des BAG unter spezialitaetenliste.ch. Dort stehen Preis, Limitierungen und der geltende Selbstbehalt. Auch Apotheke und Arztpraxis können es dir sagen.
Zahlt die Kasse ein Medikament ausserhalb der Spezialitätenliste?
Nur ausnahmsweise. Die Ärztin muss vorher eine Kostengutsprache beantragen, der Vertrauensarzt der Kasse prüft den Fall. Ist das Gesuch vollständig, entscheidet die Kasse innert 2 Wochen.
Verwandte Begriffe
- SpezialitätenlisteDie Spezialitätenliste (SL) ist die Liste des Bundesamts für Gesundheit mit allen Medikamenten, die die Grundversicherung bezahlt, samt ihren Höchstpreisen. Ein Medikament kommt nur auf die Liste, wenn es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Was nicht auf der SL steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
- GenerikaGenerika sind Nachahmerpräparate eines Originalmedikaments mit gleichem Wirkstoff, die nach Ablauf des Patents auf den Markt kommen. In der Grundversicherung sind sie billiger und schützen dich vor dem differenzierten Selbstbehalt: Ist dein Medikament deutlich teurer als die günstigen Alternativen, zahlst du 40 % statt 10 % Selbstbehalt.
- MedikamentenpreiseMedikamentenpreise in der Grundversicherung sind Höchstpreise, die das BAG in der Spezialitätenliste festlegt. Der Publikumspreis besteht aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer. Für ein rezeptpflichtiges Medikament unter CHF 4'721 Fabrikpreis kommen 6 % und CHF 16 pro Packung Vertriebsanteil dazu. Alle drei Jahre prüft das BAG jeden Preis.
- SelbstmedikationSelbstmedikation heisst, dass du ein Medikament ohne ärztliches Rezept kaufst und selbst anwendest, etwa gegen Halsweh oder Kopfschmerzen. Die Grundversicherung zahlt solche Käufe nicht: Sie übernimmt nur ärztlich verordnete Arzneimittel, die auf der Spezialitätenliste stehen. Die Kosten zählen deshalb auch nicht an deine Franchise.
- E-RezeptEin E-Rezept ist eine ärztliche Verschreibung in elektronischer Form, zum Beispiel als QR-Code auf dem Smartphone, die du in einer Apotheke einlöst. In der Schweiz ist es heute erlaubt, aber noch nicht Pflicht. Eine Revision des Heilmittelgesetzes, die E-Rezepte vorschreiben soll, hat der Nationalrat am 12.03.2026 angenommen; sie ist noch nicht in Kraft.
- SwissmedicSwissmedic ist das Schweizerische Heilmittelinstitut, die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ein Medikament darf in der Schweiz nur verkauft werden, wenn Swissmedic es zugelassen hat. Ob die Krankenkasse es bezahlt, entscheidet aber nicht Swissmedic, sondern das BAG mit der Spezialitätenliste.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. b und h KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 38aArt. 38a KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 71a–71dArt. 71a–71d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104aArt. 104a Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Spezialitätenliste (BAG)spezialitaetenliste.ch
