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Generika

Auch: differenzierter Selbstbehalt

Kurz erklärt

Generika sind Nachahmerpräparate eines Originalmedikaments mit gleichem Wirkstoff, die nach Ablauf des Patents auf den Markt kommen. In der Grundversicherung sind sie billiger und schützen dich vor dem differenzierten Selbstbehalt: Ist dein Medikament deutlich teurer als die günstigen Alternativen, zahlst du 40 % statt 10 % Selbstbehalt.

Aktualisiert am

Illustration: zwei fast gleiche Medikamentenschachteln nebeneinander, eine davon schlichter gestaltetSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Generikum muss bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste mindestens 20 % bis 70 % günstiger sein als das Original (Art. 65c KVV).
  2. Liegt ein Medikament mindestens 10 % über dem Durchschnitt des günstigsten Drittels, zahlst du 40 % Selbstbehalt statt 10 % (Art. 38a KLV).
  3. Die Apotheke darf dir ein günstigeres Generikum abgeben, ausser die Ärztin verlangt ausdrücklich das Original (Art. 52a KVG).
  4. Aus medizinischen Gründen verordnete Originale fallen nicht unter den höheren Selbstbehalt.

Was sind Generika?

Generika sind Arzneimittel, die denselben Wirkstoff enthalten wie ein bereits zugelassenes Originalpräparat. Sie kommen auf den Markt, wenn der Patentschutz des Originals abgelaufen ist. Weil der Hersteller keine eigene Forschung für den Wirkstoff finanzieren muss, sind Generika günstiger. In der Schweiz lässt Swissmedic jedes Generikum zu, bevor es verkauft werden darf.

In der Grundversicherung ist das Thema eng mit dem Selbstbehalt verbunden. Die Kasse bezahlt Medikamente, die auf der Spezialitätenliste des BAG stehen und ärztlich verordnet sind. Für teure Präparate, zu denen es günstigere Alternativen mit gleichem Wirkstoff gibt, verlangt das Gesetz aber einen höheren Selbstbehalt: den differenzierten Selbstbehalt von 40 %.

Eine Sonderform sind Biosimilars. Das sind Nachahmerprodukte von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln. Für sie gelten beim differenzierten Selbstbehalt dieselben Regeln wie für Generika.

So funktioniert es

Für jeden Wirkstoff auf der Spezialitätenliste ermittelt das BAG das günstigste Drittel aller Präparate und berechnet den Durchschnitt ihrer Fabrikabgabepreise. Liegt ein Medikament mindestens 10 % über diesem Durchschnitt, zahlst du auf die Kosten nach der Franchise 40 % statt 10 % Selbstbehalt. Das gilt für Originale, Generika, Co-Marketing-Präparate und Biosimilars gleich. Auch ein Generikum kann also unter den höheren Selbstbehalt fallen, wenn es teurer ist als die günstigsten Konkurrenten.

Die Festlegung erfolgt jeweils auf den 1. Dezember oder wenn das erste Generikum eines Wirkstoffs in die Liste aufgenommen wird. Senkt ein Hersteller seinen Preis unter die Schwelle, gilt für sein Präparat wieder der normale Selbstbehalt von 10 %.

Der höhere Selbstbehalt fällt weg, wenn deine Ärztin das Original nachweisbar aus medizinischen Gründen verschreibt oder wenn die Apotheke einen Wechsel aus medizinischen Gründen ablehnt. Arztpraxis und Apotheke müssen dich informieren, wenn es zu deinem Medikament ein Generikum gibt und wenn der Selbstbehalt über 10 % liegt.

Beim jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700 zählt der Anteil über 10 % nur zur Hälfte. Wer also teure Originale wählt, erreicht die Obergrenze langsamer und zahlt insgesamt mehr.

Rechtliche Grundlage

Das Substitutionsrecht steht in Art. 52a KVG: Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste, kann die Apotheke bei gleicher medizinischer Eignung ein preisgünstigeres abgeben, sofern nicht das Original ausdrücklich verlangt wird (Abs. 1). Sie informiert die verschreibende Person (Abs. 2).

Den differenzierten Selbstbehalt regelt Art. 38a KLV, in der heutigen Fassung seit 01.01.2024 in Kraft. Abs. 1 legt die Schwelle von 10 % über dem Durchschnitt des günstigsten Drittels und den Selbstbehalt von 40 % fest, Abs. 2 nennt die betroffenen Präparate, Abs. 7 die Ausnahme aus medizinischen Gründen, Abs. 8 die Informationspflicht. Grundlage ist Art. 64 Abs. 6 Bst. a KVG, wonach der Bundesrat für bestimmte Leistungen eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen kann, und Art. 104a Abs. 1bis KVV. Nach Art. 104a Abs. 2 KVV wird der Teil über dem gesetzlichen Selbstbehalt nur zur Hälfte an den Höchstbetrag angerechnet.

Den Preisabstand bei der Aufnahme regelt Art. 65c Abs. 2 KVV: Ein Generikum muss je nach Marktvolumen des Originals mindestens 20 %, 40 %, 50 %, 60 % oder 70 % günstiger sein. Bei einem Original mit mehr als CHF 25 Millionen Umsatz pro Jahr sind es 70 %.

Beispiel: ein Jahr Dauermedikament

Sara ist 52 Jahre alt, hat die ordentliche Franchise von CHF 300 und diese im laufenden Jahr bereits aufgebraucht. Sie braucht zwölf Packungen eines Medikaments. Die Preise sind für die Rechnung angenommen: Das Original kostet CHF 60 pro Packung und liegt über der Schwelle, ein Generikum kostet CHF 36 und liegt darunter. Die Selbstbehalte von 10 % und 40 % sind die gesetzlichen Werte aus Art. 38a KLV.

Selbstbehalt für zwölf Packungen, Original und Generikum (angenommene Preise)
OriginalGenerikum
Kosten für 12 PackungenCHF 720.00CHF 432.00
Selbstbehalt40 %10 %
Saras AnteilCHF 288.00CHF 43.20
Anrechnung an Höchstbetrag CHF 700CHF 180.00CHF 43.20

Die Prämie ändert sich durch die Wahl nicht. Generika wirken aber auf die Kosten des ganzen Systems und damit langfristig auf die Prämien. Wie die Kassen dastehen, siehst du unter Krankenkassen, die Prämien 2026 aller Kassen im Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Frag bei jedem neuen Rezept nach, ob es ein Generikum gibt. Das lohnt sich vor allem bei Medikamenten, die du dauerhaft nimmst. Drei Punkte helfen dir:

  1. Spezialitätenliste prüfen. Auf der Spezialitätenliste siehst du für jedes Präparat, ob 10 % oder 40 % Selbstbehalt gilt.
  2. Medizinische Gründe klären. Verträgst du einen Hilfsstoff nicht oder ist ein Wechsel heikel, soll die Ärztin das Original ausdrücklich und begründet verordnen. Dann gilt der normale Selbstbehalt.
  3. Nicht nur Original gegen Generikum denken. Auch Generika können über der Schwelle liegen. Vergleiche mehrere Präparate mit gleichem Wirkstoff.

Solange du die Franchise noch nicht erreicht hast, bezahlst du jedes Medikament voll selbst. Der Preisunterschied zwischen Original und Generikum zählt dann direkt. Mehr zu Preisen und ihrer Festsetzung erklärt der Eintrag Medikamentenpreise. Mehr Begriffe zur Grundversicherung findest du im Glossar.

Häufige Fehler

  • Denken, Generika hätten immer 10 % Selbstbehalt. Massgebend ist der Preis, nicht die Bezeichnung. Auch ein teures Generikum kann 40 % kosten.
  • Das Original ohne Begründung verlangen. Ohne dokumentierten medizinischen Grund gilt der höhere Selbstbehalt.
  • Den Selbstbehalt mit der Franchise verwechseln. Der differenzierte Selbstbehalt greift erst nach der Franchise; davor zahlst du ohnehin alles selbst.
  • Annehmen, die Obergrenze von CHF 700 schütze voll. Der Zusatzanteil über 10 % zählt nur zur Hälfte an den Höchstbetrag.

Wie wir Beispiele rechnen, steht unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wirken Generika gleich wie das Original?

Ein Generikum enthält denselben Wirkstoff in gleicher Menge und muss von Swissmedic zugelassen sein. Hilfsstoffe, Form oder Farbe der Tablette können sich unterscheiden. Ob ein Wechsel für dich medizinisch passt, klärst du mit der Ärztin oder der Apotheke.

Was ist der differenzierte Selbstbehalt?

Das ist der erhöhte Selbstbehalt von 40 % für Medikamente, die mindestens 10 % teurer sind als der Durchschnitt des günstigsten Drittels aller Medikamente mit gleichem Wirkstoff. Er gilt für Originale und Generika gleichermassen.

Muss ich ein Generikum nehmen?

Nein. Du kannst das teurere Präparat wählen, zahlst dann aber 40 % Selbstbehalt auf dessen Kosten. Verschreibt die Ärztin das Original nachweisbar aus medizinischen Gründen, bleibt es bei 10 %.

Wie erkenne ich, ob ein Medikament 40 % Selbstbehalt hat?

Die Spezialitätenliste des BAG zeigt für jedes Medikament den geltenden Selbstbehalt. Arzt und Apotheke müssen dich informieren, wenn dein Medikament mehr als 10 % Selbstbehalt kostet.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), Art. 38aArt. 38a KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52aArt. 52a KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 65cArt. 65c KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104aArt. 104a KVVfedlex.admin.ch
  5. Heilmittelgesetz (HMG), Art. 9Art. 9 HMGfedlex.admin.ch
  6. BAG, Spezialitätenliste (SL)spezialitaetenliste.ch
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