Das Wichtigste in Kürze
- Die KLV ist eine Verordnung des EDI vom 29.09.1995 (SR 832.112.31), gestützt auf das KVG und die KVV.
- Anhang 1 listet geprüfte ärztliche Leistungen, die die Grundversicherung übernimmt, nur unter Bedingungen übernimmt oder nicht übernimmt.
- Die KLV enthält feste Beiträge, etwa CHF 10 pro Tag an Badekuren während höchstens 21 Tagen oder 50 % an Krankentransporte, höchstens CHF 500 pro Jahr.
- Zur KLV gehören die Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2) und die Analysenliste (Anhang 3); die Spezialitätenliste für Medikamente führt das BAG separat.
- Bei manchen Leistungen verlangt die KLV nach einer bestimmten Zahl Sitzungen einen Bericht an den Vertrauensarzt, bei Physiotherapie nach 36 Sitzungen.
Was ist die KLV?
Die KLV ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, kurz Krankenpflege-Leistungsverordnung. Sie stammt vom 29.09.1995 und trägt die Nummer SR 832.112.31 in der Systematischen Rechtssammlung. Die auf fedlex veröffentlichte Fassung hat den Stand 01.08.2026.
Die KLV ist das Nachschlagewerk dafür, was die Grundversicherung im Einzelnen bezahlt. Das KVG legt nur fest, welche Arten von Leistungen versichert sind, zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Physiotherapie auf Anordnung, Prävention oder Leistungen bei Mutterschaft. Welche Untersuchung genau, wie viele Sitzungen und bis zu welchem Betrag, steht in der KLV und ihren Anhängen.
Die KLV steht in einer Hierarchie von drei Ebenen. Oben das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), vom Parlament beschlossen. Darunter die KVV, die Verordnung des Bundesrates. Und darunter die KLV, die das EDI erlässt, weil der Bundesrat ihm diese Aufgabe übertragen hat. So kann der Leistungskatalog schneller an neue Erkenntnisse angepasst werden als ein Gesetz.
Die KLV gilt nur für die Grundversicherung. Was Zusatzversicherungen bezahlen, steht in deren Versicherungsbedingungen und hat mit der KLV nichts zu tun. Einen Überblick über alle Leistungen der Grundversicherung gibt der Eintrag Leistungskatalog.
So funktioniert es
Aufbau
Die KLV ist in drei Titel gegliedert. Der erste und umfangreichste regelt die Leistungen, in Kapiteln:
| Kapitel | Inhalt | Beispiele aus dem Text |
|---|---|---|
| 1 | ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen | Anhang 1, ärztliche Psychotherapie, Komplementärmedizin |
| 2 | Leistungen auf ärztliche Anordnung | Physiotherapie, Ergotherapie, Pflege, Logopädie, psychologische Psychotherapie, Podologie |
| 3 | Prävention | Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennung |
| 4 | Mutterschaft | Kontrollen, Geburtsvorbereitung, Stillberatung |
| 5 | zahnärztliche Behandlungen | nur bei schweren Erkrankungen und bestimmten Ursachen |
| 6 | Mittel und Gegenstände | Mittel- und Gegenständeliste |
| 7 | Beiträge an Badekuren, Transport und Rettung | feste Beiträge und Höchstbeträge |
| 8 | Analysen und Arzneimittel | Analysenliste, Arzneimittelliste, Spezialitätenliste |
Der zweite Titel regelt Voraussetzungen für Leistungserbringer, etwa für Laboratorien, der dritte die Schlussbestimmungen.
Die Anhänge
- Anhang 1: Ärztliche Leistungen, die geprüft wurden, und ob die Grundversicherung sie übernimmt, nur unter Bedingungen übernimmt oder nicht übernimmt. Das BAG veröffentlicht die Gesamtliste, zuletzt per 01.07.2026.
- Anhang 1a: Eingriffe, die grundsätzlich ambulant durchgeführt werden müssen. Werden sie stationär gemacht, zahlt die Kasse nur bei bestimmten Kriterien oder nach besonderer Gutsprache.
- Anhang 2: die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) mit Höchstbeträgen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen.
- Anhang 3: die Analysenliste mit den Laboranalysen und ihren Tarifen.
- Anhang 4: die Arzneimittelliste mit Tarif.
Die Spezialitätenliste, also die Liste der kassenpflichtigen Fertigarzneimittel, führt das BAG. Die KLV regelt, wie ein Medikament in diese Liste aufgenommen und alle drei Jahre überprüft wird.
Vertrauensprinzip und Positivlisten
Bei ärztlichen Leistungen gilt: Was eine Ärztin verordnet und durchführt, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich, solange es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Anhang 1 nennt nur die geprüften Fälle mit Einschränkungen oder Ausschlüssen. Bei nicht-ärztlichen Leistungen ist es umgekehrt: Die Kasse zahlt nur, was die KLV ausdrücklich nennt, zum Beispiel Physiotherapie nach Art. 5 oder Prävention nach Art. 12a–12e. Diese drei Kriterien fasst man unter WZW zusammen.
Rechtliche Grundlage
Die KLV beruht auf einer Kette von Delegationen:
- Art. 32 KVG: Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Die Kriterien werden periodisch überprüft.
- Art. 33 KVG: Der Bundesrat bezeichnet ärztliche Leistungen, die nicht oder nur unter Bedingungen übernommen werden (Abs. 1), und umschreibt nicht-ärztliche Leistungen, Prävention, Mutterschaft und Zahnbehandlungen näher (Abs. 2). Er kann diese Aufgaben dem EDI oder dem BAG übertragen (Abs. 5).
- Art. 33 KVV: Das EDI bezeichnet nach Anhörung der zuständigen Kommission unter anderem die ärztlichen Leistungen mit Einschränkungen, die nicht-ärztlichen Leistungen, die Prävention, die Mittel und Gegenstände sowie die Beiträge an Badekuren, Transport- und Rettungskosten.
- Art. 1 KLV: Anhang 1 bezeichnet die von der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen geprüften Leistungen. Er erscheint nicht in der Amtlichen Sammlung, sondern auf der Website des BAG.
Einige Beispiele für konkrete Regeln aus der KLV:
- Art. 5 Abs. 2 und 4 KLV: Physiotherapie höchstens neun Sitzungen pro ärztliche Anordnung; nach 36 Sitzungen braucht die Fortsetzung einen Bericht an den Vertrauensarzt.
- Art. 3b KLV: Ärztliche Psychotherapie über 40 Sitzungen hinaus braucht einen Bericht an den Vertrauensarzt; die Kasse entscheidet innert 15 Arbeitstagen.
- Art. 12e Bst. c KLV: Screening-Mammografie ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre im Rahmen eines kantonalen Programms, ohne Franchise.
- Art. 14 und 15 KLV: CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, Stillberatung für drei Sitzungen.
- Art. 25 KLV: CHF 10 pro Tag an ärztlich angeordnete Badekuren, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.
- Art. 26 KLV: 50 % der Kosten medizinisch nötiger Krankentransporte, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr.
- Art. 27 KLV: 50 % der Kosten von Rettungen in der Schweiz, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr.
Beispiel: Transport und Rettung in einem Jahr
Luca ist 45 Jahre alt. Im Februar muss er nach einem Sturz beim Wandern im Tessin mit dem Helikopter gerettet werden; die Rettung kostet CHF 6'000. Im Juni braucht er einen medizinisch nötigen Krankentransport zu einer Behandlung, der CHF 1'200 kostet. Die Beiträge der Grundversicherung richten sich nach Art. 26 und 27 KLV; die Beträge der Rechnungen sind für das Beispiel gewählt.
| Leistung | Rechnung | 50 % | Jahreshöchstbetrag KLV | Beitrag der Grundversicherung |
|---|---|---|---|---|
| Rettung in der Schweiz | CHF 6'000 | CHF 3'000 | CHF 5'000 | CHF 3'000 |
| Krankentransport | CHF 1'200 | CHF 600 | CHF 500 | CHF 500 |
Genau solche Lücken schliessen viele Zusatzversicherungen. Welche Kassen welche Zusatzleistungen anbieten, siehst du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Was bedeutet das für dich?
Die KLV musst du nicht auswendig kennen, aber sie hilft dir, Leistungsabrechnungen zu verstehen und Fragen gezielt zu stellen.
- Bei Ablehnungen nach der Grundlage fragen. Lehnt die Kasse eine Leistung ab, frag nach dem Artikel der KLV oder dem Eintrag in Anhang 1, auf den sie sich stützt.
- Bei Therapien die Sitzungszahl im Blick behalten. Nach neun Sitzungen Physiotherapie braucht es eine neue Anordnung, nach 36 einen Bericht an den Vertrauensarzt.
- Prävention nutzen. Manche Vorsorgeuntersuchungen sind ohne Franchise versichert, etwa die Mammografie im kantonalen Programm. Mehr dazu unter Prävention.
- Lücken der Grundversicherung kennen. Wo die KLV nur Beiträge vorsieht, etwa bei Transport und Rettung, kann eine Zusatzversicherung sinnvoll sein.
Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, weil die KLV für alle gilt. Unterschiede gibt es bei Prämie, Service und Modellen. Vergleiche sie im Prämienrechner.
Häufige Fehler
- Meinen, jede Kasse zahle andere Grundleistungen. Die KLV gilt für alle Kassen gleich. Unterschiede gibt es nur bei Zusatzversicherungen.
- Die KLV mit der Spezialitätenliste verwechseln. Die KLV regelt Leistungen und Verfahren; welche Medikamente kassenpflichtig sind, steht in der Spezialitätenliste des BAG.
- Eine alte Fassung lesen. Anhang 1 ändert mehrmals pro Jahr. Massgebend ist die Fassung am Behandlungsdatum.
- Beiträge für volle Deckung halten. Bei Transport, Rettung und Badekuren zahlt die Grundversicherung nur Beiträge mit Höchstbeträgen.
- Sitzungsgrenzen übersehen. Wer ohne neue Anordnung weiter zur Therapie geht, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.
Wie wir Rechtsquellen für diese Seiten prüfen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wo finde ich die KLV?
Den Verordnungstext findest du auf fedlex.admin.ch unter SR 832.112.31. Die Anhänge 1 und 1a veröffentlicht das BAG auf seiner Website, weil sie nicht in der Amtlichen Sammlung erscheinen; Mittel- und Gegenständeliste und Analysenliste stehen ebenfalls beim BAG.
Was ist der Unterschied zwischen KVG, KVV und KLV?
Das KVG ist das Gesetz des Parlaments und legt die Grundsätze fest. Die KVV ist die Verordnung des Bundesrates mit den Ausführungsbestimmungen. Die KLV ist eine Verordnung des Departements des Innern, die die Leistungen im Detail bezeichnet.
Steht alles, was die Grundversicherung zahlt, in der KLV?
Nein. Ärztliche Leistungen gelten grundsätzlich als versichert, solange sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die KLV nennt nur die geprüften Ausnahmen und Bedingungen. Nicht-ärztliche Leistungen wie Physiotherapie oder Prävention zahlt die Grundversicherung dagegen nur, wenn sie in der KLV stehen.
Wie oft ändert die KLV?
Mehrmals pro Jahr. Anhang 1 wurde zuletzt per 01.07.2026 geändert. Die Kasse wendet immer die Fassung an, die am Behandlungsdatum galt.
Verwandte Begriffe
- KVVDie KVV ist die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995. Der Bundesrat regelt darin die Einzelheiten zum KVG: etwa die Franchisen von CHF 300 bis CHF 2'500, den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700, die Prämienabstufung, die Wechselregeln für Franchisen und Modelle und das Mahnverfahren bei offenen Prämien.
- Leistungskatalog GrundversicherungDer Leistungskatalog der Grundversicherung legt fest, welche Behandlungen, Medikamente, Analysen und Hilfsmittel jede Krankenkasse bezahlen muss. Er steht in Art. 25–31 KVG und wird in der KLV und drei Listen des Bundes konkretisiert. Er ist bei allen Kassen gleich; mehr als diese Leistungen darf die Grundversicherung nicht zahlen.
- PräventionPrävention heisst in der Krankenversicherung: Massnahmen, die Krankheiten verhindern oder früh erkennen, bevor du Beschwerden hast. Die Grundversicherung zahlt nur die in der KLV aufgezählten Massnahmen, zum Beispiel Impfungen, bis zu 8 Vorsorgeuntersuchungen bei Kleinkindern oder ab 50 Jahren die Darmkrebs-Früherkennung. Allgemeine Check-ups ohne Anlass zahlt sie nicht.
- AnalysenlisteDie Analysenliste (AL) ist die amtliche Liste aller Laboranalysen, die die Grundversicherung bezahlt, mit dem Höchsttarif für jede Analyse. Sie bildet den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Jede Position hat Taxpunkte, und ein Taxpunkt ist CHF 1 wert: Ferritin kostet zum Beispiel höchstens CHF 6.40.
- MiGeLDie MiGeL (Mittel- und Gegenständeliste) ist die Liste des Bundes mit medizinischen Produkten, die die Grundversicherung bezahlt, etwa Krücken, Blutzuckermessgeräte, Verbandmaterial oder Milchpumpen. Für jedes Produkt legt sie einen Höchstvergütungsbetrag fest. Kostet ein Produkt mehr, zahlst du die Differenz selbst, dazu kommen Franchise und Selbstbehalt.
- WZW-KriterienDie WZW-Kriterien sind die drei Bedingungen, die jede Leistung der Grundversicherung erfüllen muss: Sie muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. So steht es in Art. 32 Abs. 1 KVG. Erfüllt eine Behandlung, ein Medikament oder eine Analyse eines der drei Kriterien nicht, muss die Krankenkasse sie nicht bezahlen.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 1Art. 1 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 25–27Art. 25–27 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 12eArt. 12e KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32–33Art. 32–33 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 33Art. 33 KVVfedlex.admin.ch
- BAG: Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnungbag.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)bag.admin.ch
