Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung übernimmt ärztliche Psychotherapie nach wissenschaftlich belegten Methoden, zuerst bis 40 Sitzungen (Art. 2 und 3 KLV).
- Psychologische Psychotherapie zahlt sie seit 01.07.2022 auf ärztliche Anordnung, höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung (Art. 11b KLV).
- Nach 30 Sitzungen psychologischer Psychotherapie braucht die Fortsetzung einen Bericht an den Vertrauensarzt der Kasse.
- Bei Krisenintervention oder Kurztherapie nach schwerer Neudiagnose übernimmt die Kasse höchstens 10 Sitzungen, angeordnet von jeder Ärztin und jedem Arzt.
- Franchise und Selbstbehalt gelten wie bei allen Leistungen der Grundversicherung.
Was ist Psychotherapie?
Psychotherapie ist eine Behandlung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen. Die KLV umschreibt sie genau: Sie verfolgt ein definiertes therapeutisches Ziel, beruht vorwiegend auf sprachlicher Kommunikation, schliesst unterstützende Medikamente nicht aus, baut auf einer Diagnose auf und findet in regelmässigen, geplanten Sitzungen statt. Sie kann als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie erfolgen.
In der Grundversicherung gibt es zwei Wege:
- Ärztliche Psychotherapie. Ärztinnen und Ärzte, vor allem mit Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie, behandeln selbst. Es braucht keine Anordnung.
- Psychologische Psychotherapie. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und drei Jahren klinischer Erfahrung behandeln auf ärztliche Anordnung. Diesen Weg nennt man Anordnungsmodell. Er gilt seit dem 01.07.2022.
Nicht jede Gesprächstherapie ist Psychotherapie im Sinn des KVG. Coaching, Lebensberatung oder Paarberatung ohne Erkrankung zahlt die Grundversicherung nicht. Methoden müssen wissenschaftlich belegt sein, und die Fachperson muss nach KVG zugelassen sein. Wer als zugelassen gilt, erklärt der Begriff anerkannte Therapeuten.
So funktioniert es
Anordnung. Für psychologische Psychotherapie stellt eine Ärztin mit einem der folgenden Weiterbildungstitel die Anordnung aus: Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin oder der Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin. Eine Anordnung gilt für höchstens 15 Sitzungen, inklusive Abklärung. Vor Ablauf berichtet die Therapeutin der anordnenden Ärztin, die bei Bedarf eine zweite Anordnung ausstellt.
Nach 30 Sitzungen. Soll die Therapie weitergehen, schickt die anordnende Ärztin einen Bericht mit Vorschlag an den Vertrauensarzt der Kasse. Hat eine Hausärztin oder ein Kinderarzt angeordnet, braucht es zusätzlich eine Fallbeurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Die Kasse teilt dir innert 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts mit, ob und wie lange sie weiter zahlt.
Krisenintervention. Bei einer Krise oder für eine Kurztherapie nach einer schweren Neudiagnose oder in einer lebensbedrohlichen Situation darf jede Ärztin anordnen. Die Kasse zahlt dann höchstens 10 Sitzungen.
Ärztliche Psychotherapie. Die Kasse übernimmt zuerst höchstens 40 Sitzungen. Danach gilt dasselbe Berichtsverfahren beim Vertrauensarzt.
Kosten für dich. Psychotherapie ist eine normale Leistung der Grundversicherung. Du zahlst die Franchise und 10 % Selbstbehalt, bis zum Höchstbetrag von CHF 700 pro Jahr für Erwachsene. Der Bericht an den Vertrauensarzt darf nur die Angaben enthalten, die für die Leistungspflicht nötig sind.
Rechtliche Grundlage
Art. 2 KLV umschreibt die Psychotherapie und verlangt wissenschaftlich belegte Methoden. Art. 3 KLV begrenzt die ärztliche Psychotherapie zunächst auf 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen, Art. 3b KLV regelt das Verfahren beim Vertrauensarzt für die Fortsetzung, einschliesslich der Antwortfrist von 15 Arbeitstagen.
Art. 11b KLV regelt die psychologische Psychotherapie: Abs. 1 nennt die Ärztinnen und Ärzte, die anordnen dürfen, und die Ausnahme für Krisenintervention; Abs. 2 begrenzt eine Anordnung auf 15 Sitzungen; Abs. 3 und 3bis verlangen nach 30 Sitzungen einen Bericht, bei Anordnung durch Hausärzte oder Kinderärzte mit psychiatrischer Fallbeurteilung; Abs. 4 begrenzt die Krisenintervention auf 10 Sitzungen. Die Regeln gelten seit dem 01.07.2022. Die Zulassung der Therapeutinnen regelt Art. 50c KVV. Franchise und Selbstbehalt folgen aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.
Beispiel: Therapie über ein Jahr
Noah, 29, leidet seit Monaten unter starken Belastungen. Seine Hausärztin ordnet psychologische Psychotherapie an. Er hat Franchise CHF 1'000. Die Kosten pro Sitzung hängen vom Tarif ab; angenommen wird hier ein Total von CHF 5'400 für 36 Sitzungen im Jahr.
| Schritt | Sitzungen | Was passiert |
|---|---|---|
| 1. Anordnung durch die Hausärztin | 1 bis 15 | Therapeutin berichtet vor Sitzung 15 der Hausärztin |
| 2. Anordnung | 16 bis 30 | Bericht an den Vertrauensarzt mit psychiatrischer Fallbeurteilung |
| Entscheid der Kasse | – | innert 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts |
| Fortsetzung | ab 31 | nur mit Zusage der Kasse |
Wie sich die Franchise bei regelmässigen Therapien auswirkt, zeigt dir der Prämienrechner mit den Prämien aller Stufen.
Was bedeutet das für dich?
- Mit der Anordnung beginnen. Sprich mit deiner Hausärztin oder einem Psychiater. Ohne Anordnung zahlt die Grundversicherung psychologische Psychotherapie nicht.
- Zulassung prüfen. Frage die Therapeutin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf.
- Franchise überdenken. Bei einer Therapie über mehrere Monate übersteigen die Kosten oft die Franchise. Eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November; die Termine stehen unter Kasse wechseln.
- Modell beachten. Im Hausarzt- oder HMO-Modell klärst du vorher, ob die Anordnung über deine gewählte Praxis laufen muss. Die Bedingungen deiner Kasse findest du über die Steckbriefe unter Krankenkassen.
- Zusatzversicherung nutzen. Leistungen ausserhalb der Grundversicherung deckt allenfalls eine ambulante Zusatzversicherung.
Häufige Fehler
- Ohne Anordnung starten. Sitzungen vor der ärztlichen Anordnung zahlt die Grundversicherung nicht.
- Die zweite Anordnung vergessen. Nach 15 Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, sonst sind weitere Sitzungen nicht gedeckt.
- Coaching mit Psychotherapie verwechseln. Beratung ohne Erkrankung ist keine Pflichtleistung.
- Glauben, die Therapie sei gratis. Franchise und Selbstbehalt gelten auch hier.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse Psychotherapie?
Ja, die Grundversicherung zahlt ärztliche Psychotherapie und psychologische Psychotherapie auf ärztliche Anordnung, wenn die Therapeutin nach KVG zugelassen ist. Du zahlst Franchise und Selbstbehalt.
Brauche ich eine Überweisung für die Psychotherapie?
Für psychologische Psychotherapie ja: Es braucht eine ärztliche Anordnung, in der Regel von Hausarzt, Psychiaterin oder Kinderarzt. Eine Anordnung gilt für höchstens 15 Sitzungen. Ärztliche Psychotherapie bei einer Psychiaterin braucht keine Anordnung.
Wie viele Sitzungen zahlt die Grundversicherung?
Bei psychologischer Psychotherapie 15 pro Anordnung, nach 30 Sitzungen entscheidet die Kasse auf Bericht hin über die Fortsetzung. Bei ärztlicher Psychotherapie gilt die Grenze von 40 Sitzungen mit dem gleichen Verfahren.
Was zahlt die Zusatzversicherung?
Manche ambulanten Zusatzversicherungen leisten Beiträge an Therapien, die die Grundversicherung nicht übernimmt, etwa ohne Anordnung oder bei nicht zugelassenen Fachpersonen. Umfang und Limiten stehen in den Vertragsbedingungen.
Verwandte Begriffe
- Anordnungsmodell PsychotherapieDas Anordnungsmodell regelt seit dem 01.07.2022, wie die Grundversicherung psychologische Psychotherapie bezahlt: Eine Ärztin, etwa deine Hausärztin, ordnet die Therapie an, und eine zugelassene psychologische Psychotherapeutin rechnet selbständig mit der Kasse ab. Pro Anordnung sind höchstens 15 Sitzungen gedeckt; nach 30 Sitzungen braucht es eine Kostengutsprache.
- Anerkannte TherapeutenAnerkannte Therapeuten sind Therapeutinnen und Therapeuten, deren Leistungen eine Krankenkasse bezahlt. In der Grundversicherung sind das Fachpersonen, die nach der KVV zugelassen sind und auf ärztliche Anordnung arbeiten, etwa in der Physiotherapie mit bis zu 9 Sitzungen pro Anordnung. Für Naturheilkunde und Massagen entscheidet deine Zusatzversicherung mit ihrer eigenen Liste.
- KLVDie KLV, die Krankenpflege-Leistungsverordnung, legt fest, welche Leistungen die Grundversicherung übernimmt, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Betrag. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt sie. Sie regelt zum Beispiel, dass die Kasse an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten zahlt, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- Ambulante ZusatzversicherungDie ambulante Zusatzversicherung ist ein freiwilliger Vertrag nach VVG, der ambulante Leistungen ausserhalb der Grundversicherung mitfinanziert, etwa Brillen, Komplementärmedizin, nicht kassenpflichtige Medikamente oder Fitness. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf sie nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11bArt. 11b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 2Art. 2 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3 und 3bArt. 3 und 3b KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50cArt. 50c KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
